Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
EO.2022.00002
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Wyler
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Eidgenössische Ausgleichskasse EAK
Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ meldete sich im Februar 2022 bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK (nachfolgend: EAK) zum Bezug einer Betreuungsentschädigung für die Zeit vom 15. Februar bis 27. März 2022 für die Betreuung ihrer im Oktober 2018 geborenen Tochter Y.___ an (Urk. 7/7). Nachdem die EAK eine Stellungnahme des Spitals Z.___ eingeholt hatte (Urk. 7/5, Urk. 7/6), verneinte sie mit Verfügung vom 21. März 2022 einen Anspruch von X.___ auf eine Betreuungsentschädigung (Urk. 7/4). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/3) wies die EAK mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 7. Juni 2022 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragte, es sei ihrem Antrag auf eine Betreuungsentschädigung für die Zeit vom 15. Februar bis 27. März 2022 stattzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Juli 2022 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Am 1. Juli 2021 traten die Art. 16n ff. des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG) in Kraft, mit welchen die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, geregelt wird. Gemäss Art. 16n Abs. 1 EOG sind anspruchsberechtigt, Eltern eines minderjährigen Kindes, die:
a) die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen; und
b) im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit:
1. Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG sind,
2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder
3. im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen
2.2 Laut Art. 16o EOG ist ein Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:
a) eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
b) der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
c) ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
d) mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.
2.3 Ausgangspunkt jeder Auslegung des Gesetzes bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung. (BGE 142 V 442 E. 5.1, 141 V 221 E. 5.2.1, 140 V 449 E. 4.2).
2.4 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen (Urk. 2), der behandelnde Arzt habe zwar ursprünglich beim ärztlichen Attest die drei oberen Kästchen angekreuzt, nämlich, dass eine einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustandes des Kindes eingetreten sei, dass der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar sei oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen sei, und dass ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern bestehe. Er habe jedoch mit Stellungnahme vom 18. März 2022 festgehalten, dass die Behandlung sich nicht über längere Zeit erstreckt habe, dass der Verlauf oder Ausgang nicht schwer vorhersehbar gewesen sei und dass das Kind gesundheitlich nicht so schwer beeinträchtigt gewesen sei, dass es einer intensiven Betreuung bedürft hätte. Es sei zudem nicht schriftlich belegt, dass die Beschwerdeführerin auf Geheiss des behandelnden Arztes ihre Erwerbstätigkeit habe unterbrechen müssen, um ihr Kind zu betreuen und zu unterstützen.
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), die Abklärungen der Beschwerdegegnerin hätten sich auf die vierte Voraussetzung, das heisse, die Frage, ob ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes habe unterbrechen müssen, beschränken müssen. Die anderen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 16o EOG seien gar nicht mehr zur Diskussion gestanden, habe der behandelnde Arzt diese doch mit seinem Attest vom 24. Februar 2022 bejaht gehabt. Nur für die Sachverhaltsabklärung des vierten Kästchens habe die Beschwerdegegnerin sich an den behandelnden Arzt gewandt. Der behandelnde Arzt hätte sich einzig und allein dazu äussern müssen, ob zu jenem Zeitpunkt, das heisse im Februar 2022, ein Unterbruch der Erwerbstätigkeit mindestens eines Elternteils für die Betreuung des Kindes zwingend erforderlich gewesen sei.
Es könne nicht sein, dass sich die Beschwerdegegnerin beim behandelnden Arzt betreffend das leer gelassene Kästchen erkundige und dieser dann die Situation vom aktuellen Zeitpunkt aus nochmals neu beurteile. Eine solche Vorgehensweise könne zur Folge haben, dass sich im Nachhinein herausstelle, dass – rückblickend – aufgrund eines positiven Verlaufs, die (ursprünglich gegebenen) Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt seien. Die Beurteilung habe sich auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zu beziehen. Dass im Zeitpunkt der Gesuchstellung alle vier Voraussetzungen gegeben gewesen seien, sei offensichtlich. Ihre dreijährige Tochter habe einen äusserst schweren Unfall erlitten und habe deswegen am 4. Februar 2022 hospitalisiert und bis zum 14. Februar 2022 neurologisch überwacht werden müssen. Sie habe durch den Unfall eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten. Das Auge sowie ihre körperliche und geistige Gesundheit seien in akuter Gefahr gewesen. Am 9. Februar 2022 habe die Operation stattgefunden. Am 14. Februar 2022 habe die Tochter das Spital verlassen können und habe fortan zu Hause betreut werden müssen, und zwar sowohl physisch wie auch psychisch und emotional. Ab dem 14. Februar 2022 habe sie für ihre Tochter da sein und ihr eine optimale Betreuung garantieren müssen. Zu jenem Zeitpunkt sei der Verlauf etc. unsicher gewesen und habe auch noch nicht abgeschätzt werden können. Sie habe daher am 15. Februar 2022 das Gesuch für Betreuungsentschädigung gestellt. Aufgrund des fragilen Gesundheitszustandes ihrer Tochter wäre es für sie viel zu gefährlich und nicht vertretbar gewesen, in die Kita zu gehen. Die gleichaltrigen Kinder wären zu wenig vorsichtig gewesen wären und es einfach Viren und Bakterien übertragen werden können. Die Tochter habe ab dem Zeitpunkt des Spitalaustritts von einer ihr vertrauten Person gepflegt werden müssen. Es sei zwingend erforderlich gewesen, dass sie für die Betreuung ihrer Tochter die Erwerbstätigkeit für die Dauer von mindestens sechs Wochen unterbreche. Grosseltern, Verwandte und Bekannte, Freunde oder Nachbarn seien nicht für die rundum Betreuung zur Verfügung gestanden. Die Tochter habe auch nicht an den Arbeitsort mitgebracht werden können.
Es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob die Beurteilung betreffend das Erfordernis des Unterbruchs der Erwerbstätigkeit durch mindestens einen Elternteil überhaupt durch einen Arzt zu erfolgen habe, brauche es dazu doch gar kein medizinisches Fachwissen. Die Beurteilung hänge von vielen weiteren, nicht medizinischen Faktoren ab, wie der Organisation und der Möglichkeiten der betroffenen Personen. Es sei zudem überhaupt nicht klar, welche Fragen dem Arzt gestellt worden seien. Die Nachfrage sei lediglich mündlich erfolgt und es sei auch nicht ersichtlich, ob der Arzt sich auf dieses Gespräch mit Aktenstudium habe vorbereiten können oder mit der Frage «überrumpelt» worden sei. Eine solche Vorgehensweise mute seltsam an.
3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2022 (Urk. 6) erklärte die Beschwerdegegnerin, zwischen dem nicht vollständig ausgefüllten Attest und der Rückmeldung vom 18. März 2022 lägen etwa drei Wochen. Von einer rückwirkenden Neubeurteilung könne angesichts des kurzen Zeitraums nicht die Rede sein. Am 18. März 2022 sei zudem bestätigt worden, dass es dabei bleibe, dass die Behandlung sich nicht über längere Zeit erstrecke, dass der Verlauf oder Ausgang nicht schwer vorhersehbar sei und das Kind gesundheitlich nicht so schwer beeinträchtig sei, dass es einer intensiven Betreuung bedürfe. Der behandelnde Arzt dürfte aufgrund eines für ihn wahrscheinlich eher alltäglichen Unfalls bereits von Anfang an von einem positiven Verlauf ausgegangen sein. Er habe aufgrund seiner Erfahrung den Verlauf abschätzen können und sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einem schwer vorhersehbaren Verlauf ausgegangen und auch nicht davon, dass mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen sei. Sie habe sich an die Beurteilung des Arztes zu halten. Die Nachfrage beim behandelnden Arzt sei schriftlich erfolgt und er sei gebeten worden, den Sachverhalt im Kontext von Art. 16o EOG zu bestätigten oder zu widerrufen. Zudem sei darauf hingewiesen worden, dass alle Bedingungen von Art. 16o EOG kumulativ erfüllt sein müssten.
4.
4.1 Die 2018 geborene Y.___ zog sich am 4. Februar 2022 bei einem Stolpersturz mit der Metallspitze eines Diabolostocks eine intrakraniell dislozierte Fraktur des Orbitadaches links mit einer perforierenden Verletzung des Oberlids links zu. Y.___ wurde notfallmässig ins Spital Z.___ eingeliefert, wo sie zur Analgesie, GCS-Überwachung und weiterer bildgebender Diagnostik im Verlauf nach Abschwellung stationär aufgenommen wurde. Gemäss Bericht von Dr. med. A.___, Oberärztin, und B.___, Assistenzärztin, vom 11. Februar 2022 (Urk. 7/3) war geplant, nach Durchführung der weiteren bildgebenden Abklärungen bezüglich operativen Interventionsbedarfs eine Neubeurteilung vorzunehmen. Es bestand die Hoffnung, dass sich das dislozierte intrakranielle Knochenfragment durch das Gewicht des Gehirns spontan repositionieren könnte. Am 8. Februar 2022 zeigte sich im MR Schädel jedoch eine weiterhin fortbestehende Dislokation des Knochenfragments, Y.___ wurde deshalb am 9. Februar 2022 operiert. Die Operation verlief komplikationslos. Y.___ blieb unter Analgesie mit initial Nalbuphin, Paracetamol und Novalgin schmerzkompensiert. Bei gutem klinischen Verlauf konnte sie am 14. Februar 2022 nach Hause entlassen werden. Als weiteres Prozedere hielten Dr. A.___ und die Assistenzärztin B.___ fest: Bedarfsanalgesie; Fadenentfernung entfalle bei resorbierbarem Nahtmaterial; Trockenhalten der Wunde für zwei Wochen, kurzes Abduschen mit kurzem Haarewaschen erlaubt, körperliche Schonung bis zur Nachkontrolle in vier Wochen; ein Aufgebot zur klinischen, neurochirurgischen Verlaufskontrolle vier Wochen postoperativ folge separat nach Hause (zudem sei eine weitere Kontrolle mit MRI in acht Wochen geplant); Verlaufskontrolle in der ophthalmologischen Sprechstunde am 15. Februar 2022, 15.30 Uhr, sowie in zwei bis vier Wochen gemäss direkter Vereinbarung; Orthoptik-Sprechstundentermin im Spital C.___ am 21. April 2022 (Urk. 7/3).
4.2 Mit dem Anmeldeformular zur Leistungsbezug angehängten ärztlichen Attest vom 24. Februar 2022 (Urk. 7/7) bestätigte Prof. Dr. med. D.___, Chefarzt Neurochirurgie des Spitals Z.___, durch Ankreuzen der Kästchen bei den entsprechenden Aussagen, dass eine einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustandes von Y.___ eingetreten sei, dass der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar sei oder mit einer bleibenden oder zunehmenden oder Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen sei und dass ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern bestehe. Hingegen setzte er bei der Aussage, dass mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen müsse, kein Kreuz.
4.3 Mit E-Mail vom 14. März 2022 wandte sich die Beschwerdegegnerin ans Spital Z.___ und erkundigte sich, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 16o EOG erfüllt seien. Am 18. März 2022 teilte das Spital per E-Mail mit, eine Rücksprache mit Prof. Dr. D.___ habe ergeben, dass sich die Behandlung nicht über längere Zeit erstrecke, dass der Verlauf oder Ausgang nicht schwer vorhersehbar sei und dass das Kind gesundheitlich nicht so schwer beeinträchtigt sei, dass es einer intensiven Betreuung bedürfe (Urk. 7/5).
5.
5.1 Um die Schwere einer Erkrankung und deren Auswirkungen festzustellen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Der Entscheid, ob ein Anspruch auf eine Leistung besteht, hat jedoch aus juristischer Sicht unter Würdigung der ärztlichen Unterlagen und unter Berücksichtigung der Rechtslage zu erfolgen (vgl. BGE 125 V 256 E. 4, BGE 132 V 93 E. 4, BGE 140 V 193 E. 3.2, BGE 141 V 281 E. 5.2.1). Hieran nichts zu ändern vermag, dass in Rz. 1032 des Kreisschreibens über die Betreuungsentschädigung (KS BUE), gültig ab 1. Juli 2021, Stand 1. Juli 2022, festgehalten ist, dass die Ausgleichskasse grundsätzlich an die Bescheinigung des Arztes gebunden ist, findet sich doch weder im EOG noch in der Erwerbsersatzverordnung (EOV) eine Grundlage dafür, dass die Verwaltung nur eine eingeschränkte Beweiswürdigung vornehmen dürfte. Der Zweck dieser verwaltungsinternen Weisung besteht denn auch nicht darin, das Recht der Verwaltung, den Sachverhalt abzuklären, einzuschränken, sondern er ist vielmehr darin zu sehen, die Verwaltung im Zusammenhang mit vorübergehenden Leistungen aus Gründen der Prozessökonomie von der Pflicht eingehender eigener medizinischer Abklärungen zu entlasten, sofern keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Attests bestehen. Eine Bindung des Gerichts an Rz. 1032 KS BUE bestünde zudem von vornherein nicht, richtet sich diese Bestimmung doch explizit nur an die Ausgleichskassen (vgl. auch E. 2.4).
5.2 Aus rechtlicher Sicht ergibt sich, dass sowohl gemäss der gesetzlichen Bezeichnung der mit dem Bundesgesetz über die Verbesserung von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung neu eingeführten Betreuungsentschädigung, nämlich: «Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen» (IIIc EOG) als auch gemäss dem Wortlaut von Art. 16n Abs. 1 EOG nur Eltern von Kindern, die gesundheitlich schwer beeinträchtigt sind, Anspruch auf eine Entschädigung haben. Für mittelschwere Beeinträchtigungen besteht gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes hingegen kein Anspruch. Laut Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung gelten als mittelschwere Beeinträchtigungen solche, die zwar Spitalaufenthalte oder regelmässige Arztbesuche erforderlich machen und den Alltag erschweren, bei denen aber mit einem positiven Ausgang zu rechnen oder die gesundheitliche Beeinträchtigung kontrollierbar ist. Als Beispiele werden Knochenbrüche, Diabetes, Lungenentzündung angeführt (BBl 2019 4147). Der Entwurf des Bundesrates für das Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung wurde in der parlamentarischen Beratung im Wesentlichen unverändert belassen. Es fand im Parlament bezüglich der Frage, wie schwer ein Kind für eine Anspruchsbegründung erkrankt sein muss, keine Diskussion statt (vgl. https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20190027). Die Hauptverletzung der Tochter der Beschwerdeführerin war ein dislozierter Knochenbruch. Dieser war jedoch zweifellos mit grösseren Komplikationen verbunden als zahlreiche andere Knochenbrüche. Prof. Dr. D.___ hat divergierende Einschätzungen zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 16o EOG abgeben. Während er mit ärztlichem Attest vom 24. Februar 2022 (E. 4.2) noch angekreuzt hatte, dass eine einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustandes von Y.___ eingetreten sei, dass der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar sei oder mit einer bleibenden oder zunehmenden oder Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen sei und dass ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern bestehe, wurden diese Anspruchsvoraussetzungen mit Stellungnahme in seinem Namen vom 18. März 2022 verneint (E. 4.3). Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 16o EOG grundsätzlich prospektiv zu erfolgen hat. Dies ändert aber nichts daran, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach objektiven Kriterien zu beurteilen sind. Da wie dargelegt (E. 5.1), die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht aus ärztlicher, sondern aus juristischer Sicht zu erfolgen hat, stand die Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 16o lit. a, lit. b und lit. c EOG durch Prof. Dr. D.___ im Attest vom 24. Februar 2022 einer späteren bzw. weiteren Abklärung dieser Anspruchsvoraussetzungen durch die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. Die Angaben des Spitals Z.___ bzw. von Prof. Dr. D.___ sind jedoch – wie dargelegt – widersprüchlich. So ergibt sich aus der Stellungnahme vom 18. März 2022 (E. 4.3) zwar, dass im Gegensatz zum Attest vom 24. Februar 2022 (E. 4.2) die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 16o lit. a, lit. b und lit. c EOG verneint werden, gleichzeitig wird aber auch angegeben, dass es bei den bisherigen Angaben bleibe («bleibt es bei den bereits angegebenen Punkten»). Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 16o lit. a, b, c und d EOG erfüllt sind.
Im Sinne eines obiter dictum wird an dieser Stelle zuhanden der Aufsichtsbehörde angeregt, zur Vermeidung von Unsicherheiten und Rückfragen (und nachträglichen Verfälschungen durch blosses Ankreuzen der leer gebliebenen Kästchen) das Abklärungsformular so umzugestalten, dass die Ärzte zu jeder der vier Anspruchsvoraussetzungen sich jeweils aktiv im bejahenden oder verneinenden Sinne zu äussern haben.
5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine klärende Stellungnahme von Prof. Dr. D.___ einholt und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Betreuungsentschädigung neu entscheidet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Der Beschwerdeführerin ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 aufgehoben und die Sache an die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Betreuungsentschädigung prüfe und darüber neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Eidgenössische Ausgleichskasse EAK
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Hurst Wyler