Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EO.2023.00005
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 30. September 2024
in Sachen
X.___ AG
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
Siewerdtstrasse 9, Postfach, 8050 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Y.___ hielt sich vom 13. März 2021 bis am 18. September 2022 in Simbabwe auf (Urk. 7/1), wobei er ab dem 1. April 2021 bei der Z.___ GmbH mit Sitz in der Schweiz angestellt war (Urk. 21/1). Seit dem 10. Oktober 2022 ist Y.___ bei der X.___ AG angestellt. Am 9. März 2023 kam seine Tochter A.___ zur Welt. Y.___ bezog ab der Geburt von A.___ bis zum 22. März 2023 Vaterschaftsurlaub. Die X.___ AG richtete ihm seinen Lohn dabei unverändert aus. Am 28. März 2023 beantragte die X.___ AG bei der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber die Vergütung der Vaterschaftsentschädigung (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 (Urk. 7/3) verneinte die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber einen Entschädigungsanspruch, da Y.___ zum Zeitpunkt der Niederkunft seiner Tochter nicht während neun Monaten obligatorisch in der Schweiz versichert gewesen sei (Urk. 7/3). Nachdem die X.___ AG dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/4), bestätigte die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2023 ihren ablehnenden Entscheid (Urk. 2).
2. Dagegen liess die X.___ AG mit Eingabe vom 30. August 2023 Beschwerde erheben und die Ausrichtung der Entschädigung für den Vaterschaftsurlaub von Y.___ vom 9. bis 22. März 2023 beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, (nachfolgend: SVA) vom 30. August 2021 ein, gemäss welchem das Gesuch von Y.___ und der Z.___ GmbH um Weiterführung der obligatorischen Versicherung (AHV/IV/EO und ALV) gutgeheissen worden war (Urk. 3/2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Folge hielt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 7. November 2023 (Urk. 10) ebenso an ihren Anträgen fest wie die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 8. Dezember 2023 (Urk. 14).
Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 (Urk. 15) wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und es wurde ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt. Nachdem sich der Beigeladene innert der angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde mit Verfügung vom 15. März 2024 die Z.___ GmbH ersucht, verschiedene Fragen zu beantworten (Urk. 17, Urk. 18). Die Z.___ GmbH antwortete am 23. März 2024 (Urk. 20). In der Folge wurde die SVA unter Bekanntgabe der Antworten der Z.___ GmbH aufgefordert, zur Dauer der Weiterführung der obligatorischen Versicherung des Beigeladenen während seines Auslandaufenthaltes Stellung zu nehmen (Urk. 22). Die SVA teilte am 6. Mai 2024 mit, dass der Beigeladene während der gesamten Zeit seines Wohnsitzes in Simbabwe ab 13. März 2021 bis zum18. September 2022 der obligatorischen Versicherung in der Schweiz unterstellt gewesen sei (Urk. 23). Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde die Stellungnahme der SVA der Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung zugestellt (Urk. 25). Die Beschwerdegegnerin liess sich am 30. Mai 2024 vernehmen, wobei sie sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 27). Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen Frist angesetzt, um zu den Eingaben der SVA vom 6. Mai 2024 und der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2024 Stellung zu nehmen (Urk. 28). Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene liessen sich innert Frist nicht vernehmen, was den Parteien mit Verfügung vom 30. Juli 2024 angezeigt wurde (Urk. 31).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Gemäss Art. 16i Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG) in der vorliegend anwendbaren, im Jahr 2023 gültig gewesenen Fassung, hat Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung der Mann, der:
a) im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird;
b) während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert war;
c) in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
d) im Zeitpunkt der Geburt des Kindes:
1. Arbeitnehmer im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist,
2. Selbstständigerwerbender im Sinne von Art. 12 ATSG ist, oder
3. im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.
2.2 Die Entschädigung für den bezogenen Vaterschaftsurlaub wird als Taggeld ausbezahlt. Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder. Bezieht er den Urlaub wochenweise, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet. Bezieht er den Urlaub tageweise, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet (Art. 16k EOG).
Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16l EOG).
2.3 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind nach dem AHVG natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz versichert. Gemäss Art. 1a Abs. 3 lit. a AHVG können die Versicherung weiterführen, Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2), der Beigeladene sei vom 13. März 2021 bis am 18. September 2022 in Simbabwe für die Schweizer Firma Z.___ GmbH tätig gewesen. Gemäss den bei der Ausgleichskasse der Z.___ GmbH, der SVA, getätigten Abklärungen, sei von der Z.___ GmbH kein Einkommen für das Jahr 2022 abgerechnet worden. Obligatorisch in der Schweiz versichert wäre der Beigeladene nur gewesen, wenn der Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitnehmer bei der zuständigen Ausgleichskasse gemeinsam und fristgerecht ein Gesuch um Weiterführung der Versicherung eingereicht hätte. Somit sei die erforderliche obligatorische Versicherungszeit von neun Monaten vor der Geburt nicht erfüllt und es bestehe gemäss Art. 16i Abs. 1 EOG kein Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung gemäss EOG.
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), während seines Aufenthaltes in Simbabwe sei der Beigeladene weiterhin für die Z.___ GmbH tätig gewesen. Gemeinsam mit der Z.___ GmbH sei rechtzeitig ein Gesuch um Weiterführung der obligatorischen Versicherung bei der SVA eingereicht worden. Wie durch die Prüfung und Gutheissung des Gesuchs um Weiterführung der obligatorischen Versicherung durch die SVA am 30. August 2021 bestätigt, sei der Beigeladene jederzeit obligatorisch in der AHV versichert gewesen und erfülle somit auch die erforderliche obligatorische Versicherungszeit vor der Geburt seiner Tochter, um Anspruch auf die Entschädigung des Vaterschaftsurlaub zu haben.
3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2023 erklärte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen (Urk. 6), die mit der Beschwerde eingereichten neuen Unterlagen brächten zur Frage der Versicherteneigenschaft in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2022 keine weiteren Erkenntnisse. Nach wie vor könne dem Beigeladenen die Versicherteneigenschaft für diesen Zeitraum nicht zuerkannt werden.
3.4 Die Beschwerdeführerin erklärte mit Replik vom 7. November 2023 (Urk. 10), die Z.___ GmbH habe es verpasst, den Beigeladenen fristgerecht mit der Lohndeklaration 2022 bei der SVA zu melden. Dieses Versäumnis sei mit dem Nachtrag zur Lohndeklaration 2022 vom 12. Oktober 2023 nachgeholt worden. Aus den eingereichten Dokumenten sollte nun ersichtlich sein, dass der Beigeladene auch während der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2022 weiterhin bei der AHV versichert gewesen sei und entsprechende Beiträge bezahlt habe.
3.5 Mit Duplik vom 8. Dezember 2023 erklärte die Beschwerdegegnerin (Urk. 14), es sei nicht schlüssig, dass die Z.___ GmbH vergessen gehabt habe, den Beigeladenen mit Lohndeklaration 2022 bei der SVA zu melden und dies nun aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens am 12. Oktober 2023 nachgeholt habe. Sodann sei festzuhalten, dass auf der Nachtragslohnmeldung an die SVA ein Lohn von Fr. 2'949. für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2022 gemeldet werde. Auf dem nunmehr eingereichten Lohnausweis werde ein Lohn von Fr. 2'949. für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 angegeben. Demnach scheine der Versicherte im Jahr 2022 für die Z.___ GmbH in Simbabwe nur in einem minimen Arbeitspensum tätig gewesen zu sein. Dabei sei unklar, ob die Tätigkeit regelmässig ausgeübt worden sei oder ob der Beigeladene in einzelnen Monaten nicht tätig gewesen sei. Es lägen weder Lohnabrechnungen noch Stundenrapporte vor. Somit sei ihres Erachtens die Versicherteneigenschaft des Beigeladenen in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2022 nach wie vor nicht genügend nachgewiesen.
3.6 Nachdem zunächst von der Z.___ GmbH (Urk. 20) und hernach von der SVA (Urk. 23) eine Stellungnahme eingeholt worden war, wobei die SVA erklärt hatte, der Beigeladene sei während der gesamten Zeit seines Wohnsitzes in Simbabwe ab 13. März 2021 bis zum 18. September 2022 der obligatorischen Versicherung in der Schweiz unterstellt gewesen, führte die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 30. Mai 2024 an (Urk. 27), der Beigeladene habe im Jahr 2022 folgende Löhne erhalten: für Januar 2022 Fr. 1'200.--, für Februar 2022: Fr. 1'200.--, für Mai 2022: Fr. 549.--. Für die Monate März, April sowie Juni bis September 2022 habe der Beigeladene dagegen keinen Lohn erhalten. Sollte er in diesen Monaten ebenfalls an Meetings teilgenommen haben, so sei der entsprechende Einsatz offenbar vernachlässigbar gewesen. Ihres Erachtens könne die Versicherteneigenschaft für die Monate, in denen der Beigeladene nicht gearbeitet und keinen Lohn bezogen habe, nicht zuerkannt werden. Der Beigeladene sei demnach nur bis Februar 2022 und eventuell im Mai 2022 nach Art. 1a Abs. 3 lit. a AHVG versichert gewesen. Ihres Erachtens wäre auch die Eintragung auf dem individuellen Konto entsprechend anzupassen.
4. Gemäss Auskunft der Z.___ GmbH vom 23. März 2024 (Urk. 20) war der Beigeladene vom 1. April 2021 bis am 28. Februar 2022 in einem 60%-Pensum und zwischen dem 1. März und dem 30. September 2022 auf Stundenlohnbasis für sie tätig. Zwischen dem 1. März und dem 30. September 2022 habe der Beigeladene regelmässig an ihren Meetings teilgenommen und in einem Projekt, für welches sie noch keinen Zuschlag bekommen gehabt hätten, mitgearbeitet. Er habe aber nur im Mai 2022 einmalig 15 Stunden rapportiert. Der letzte effektive Einsatz (ein Meeting mit einem Non-Profit Kunden) sei gemäss ihrem Firmenchat am 5. September 2022 gewesen. Der Bruttolohn 2022 habe sich aus dem Lohn für Januar und Februar von je Fr. 1'200. und den 15 Stunden zu Fr. 36.60 im Mai zusammengesetzt.
5.
5.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beigeladene im Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter ihr rechtliche Vater war (Urk. 7/1; Art. 16i Abs. 1 lit. a EOG) und dass er im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Arbeitnehmer im Sinne von Art. 10 ATSG war (Urk. 7/1; Art. 16i Abs. 1 lit. d EOG).
Strittig ist zwischen den Parteien jedoch, ob der Beigeladene während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt seiner Tochter im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war (Art. 16i Abs. 1 lit. b EOG).
5.2
5.2.1 Der Beigeladene verlegte seinen Wohnsitz per 18. September 2022 von Simbabwe in die Schweiz (Urk. 7/1). Ab diesem Zeitpunkt war er gestützt auf Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG im Sinne des AHVG obligatorisch versichert, was zwischen den Parteien unumstritten ist.
5.2.2 Bis am 18. September 2022 hatte der Versicherte einen Wohnsitz in Simbabwe, und zwar seit dem 13. März 2021 (Urk. 7/1). Die SVA hatte das Gesuch des Versicherten bzw. der Z.___ GmbH um Weiteführung der obligatorischen Versicherung ab 1. April 2021 im Sinne von Art. 1a Abs. 3 lit. a AHVG gutgeheissen (Urk. 3/2). Nachdem das Gericht die SVA mit Verfügung vom 11. April 2024 (Urk. 22) über die Stellungnahme der Z.___ GmbH vom 23. März 2024 (Urk. 20) informiert hatte, erklärte die SVA am 6. Mai 2024, der Beigeladene sei während der gesamten Zeit seines Wohnsitzes in Simbabwe ab 13. März 2021 bis zum 18. September 2022 der obligatorischen Versicherung in der Schweiz unterstellt gewesen (Urk. 23).
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beigeladene zumindest bis am 28. Februar 2022 gestützt auf Art. 1 Abs. 3 lit. a AHVG versichert war. Dies erweist sich als rechtens, war er doch bis zu diesem Zeitpunkt in einem 60%-Pensum für die Z.___ GmbH tätig (Urk. 20). Strittig ist hingegen, ob der Beigeladene auch in der Zeit vom 1. März bis 18. September 2022 gestützt auf Art. 1 Abs. 3 lit. a AHVG versichert war. In dieser Zeit war er auf Stundenlohnbasis bei der Z.___ GmbH angestellt (Urk. 20, Urk. 21/2), wobei er entlöhnte Arbeit nur im Mai 2022 leistete (Urk. 20). Gemäss Art. 5c Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) endet die Versicherung gemäss Art. 1 Abs. 3 lit. a AHVG, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber in gegenseitigem Einverständnis und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats von der Versicherung zurücktreten (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 von Art. 5c AHVV endet die Versicherung, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt. Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in der Schweiz, so wird die Versicherung weitergeführt, wenn innerhalb von sechs Monaten ab Arbeitsbeginn ein Gesuch auf schriftlichem Weg oder über ein im Bereich der Versicherungsunterstellung vorgesehenes Informationssystem eingereicht wird. Der Beigeladene und die Z.___ GmbH sind nicht von der Versicherung zurückgetreten. Der Beigeladene wechselte den Arbeitgeber während seines Auslandaufenthaltes nicht. Es ist somit kein in der AHVV vorgesehener Grund für die Beendigung der Versicherungsunterstellung erfüllt.
Neben den in der AHVV vorgesehenen Gründen muss die Weiterführung der Versicherung grundsätzlich auch enden, wenn die Voraussetzungen der Weiterführung nicht mehr erfüllt sind, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, das die Weiterführung der Versicherung erlaubte (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], Stand 1. Januar 2024, Rz. 403; Käslin/von Fischer, Arbeiten oder Leben im Ausland – wer ist in der AHV versichert? 2. Auflage, Rz. 385). Vorliegend waren die Voraussetzungen der Weiterführung der Versicherung jedoch während der gesamten Zeit, während welcher der Beigeladene in Simbabwe weilte, erfüllt. So dauerte insbesondere das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH bis am 30. September 2022 fort. Nachdem keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Arbeitsverhältnis in missbräuchlicher Absicht aufrechterhalten wurde, ist – wie von der zuständigen Ausgleichskasse, SVA, angenommen – von einer Weiterführung der Versicherung bis zur Rückkehr in die Schweiz auszugehen.
5.2.3 Der Beigeladene war somit in den neun Monaten unmittelbar vor der Geburt seiner Tochter im Sinne des AHVG obligatorisch versichert (Art. 16i Abs. 1 lit. b EOG).
5.3 Von den Parteien nicht thematisiert und somit unbestritten ist, dass der Beigeladene in den neun Monat vor der Geburt mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (Urk. 7/1; Art. 16i Abs. 1 lit. c EOG). Um die 5monatige Mindesterwerbsdauer zu erfüllen, ist nicht erforderlich, dass die anspruchsberechtigte Person pro Kalendermonat eine bestimmte Anzahl Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden geleistet hat. Es kommt weder darauf an, ob beispielsweise eine arbeitnehmende Person in einem vollen Beschäftigungsverhältnis steht noch ob sie wöchentlich nur an einem Tag erwerbstätig ist. Massgebend ist vielmehr, dass die arbeitnehmende Person einen Lohn vom Arbeitgeber im entsprechenden Kalendermonat erhalten hat (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des anderen Elternteils [KS MSEAE], Rz. 1089). Der Beigeladene hat von der Z.___ GmbH letztmals für Mai 2022 einen Lohn erhalten. Nachdem seine Tochter am 9. März 2023 zur Welt kam (Urk. 7/1), hat er somit in den neun Monaten vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit für die Z.___ GmbH verrichtet. Die Mindesterwerbsdauer muss er somit durch die Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin erfüllt haben. Das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen mit der Beschwerdeführerin begann am 10. Oktober 2022 (Urk. 7/1). Die Geburt seiner Tochter war am 9. März 2023 (Urk. 7/1). Gemäss KS MSEAE Rz. 1090 wird die Mindesterwerbsdauer vom Tag der Geburt an rückwärts gerechnet. Inwieweit der Tag der Geburt dabei mitzuzählen ist, ist dem Kreisschreiben nicht zu entnehmen. Diese Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben, rechtfertigt es sich doch ohnehin bei der Berechnung der Mindesterwerbsdauer bei Monaten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, analog der Berechnung der Beitragszeit gemäss Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bzw. Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vorzugehen, und zwar in der Weise, dass Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt werden, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten. Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet (Rz. B150 AVIG-Praxis ALE). Im Oktober 2022 war der Beigeladene während 16 Werktagen und im März 2023 noch vor der Geburt seiner Tochter während 6 Werktagen bei der Beschwerdeführerin angestellt. Die 22 Arbeitstage ergeben umgerechnet 30,8 Monate, womit der Beigeladene zusammen mit den Monaten November 2022, Dezember 2022, Januar 2023 und Februar 2023 die Mindesterwerbsdauer gemäss Art. 16i Abs. 1 lit. c EOG erfüllt hat.
6. Nach dem Gesagten erfüllt der Beigeladene sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung (Art. 16i Abs. 1 EOG). Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Vaterschaftsentschädigung für den Beigeladenen auszurichten (Art. 19 Abs. 2 EOG).
7. Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber vom 28. Juli 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Ausrichtung einer Vaterschaftsentschädigung für Y.___ für seine am 9. März 2023 geborene Tochter hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ AG
- Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
HurstWyler