Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EO.2025.00005
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 6. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 2002 geborene X.___ schloss im Juni 2023 sein Bachelorstudium ab (Urk. 3/2; Urk. 1 Ziff. 3). Vom 3. Juli 2023 bis 25. April 2024 leistete er Militärdienst als Durchdiener. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete ihm sowohl für die Dauer der Grundausbildung vom 3. Juli bis 3. November 2023 (Urk. 6/6, Urk. 6/7, Urk. 6/9, Urk. 6/11, Urk. 6/13, Urk. 6/16, Urk. 6/17) als auch für den Normaldienst vom 4. November 2023 bis 25. April 2024 (Urk. 6/19, Urk. 6/21, Urk. 6/23, Urk. 6/24, Urk. 6/27, Urk. 6/30, Urk. 6/31, Urk. 6/34, Urk. 6/35) eine Erwerbsersatzentschädigung entsprechend dem Minimalansatz von Fr. 69. pro Tag aus.
Mit E-Mail vom 5. August 2025 wandte sich X.___ an die Ausgleichskasse und beantragte, die Taggeldleistungen für die Dienstleistung vom 4. November 2023 bis 25. April 2024 seien neu auf Basis eines branchenüblichen Lohnes entsprechend seiner Ausbildung festzusetzen und es seien die entsprechenden Nachzahlungen zu leisten (Urk. 6/37). Die Ausgleichskasse teilte dem Versicherten daraufhin mit E-Mail vom 22. August 2025 mit, dass kein Anspruch auf eine höhere Erwerbsersatzentschädigung bestehe (Urk. 6/40). Im folgenden Schriftverkehr hielten die Ausgleichskasse und der Versicherte an ihren Standpunkten fest (Urk. 6/41-43), wobei der Versicherte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragte (Urk. 6/42/3). Die Ausgleichskasse verneinte daraufhin mit Verfügung vom 1. September 2025 einen Anspruch des Versicherten auf höhere Taggeldleistungen (Urk. 6/44). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/59) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 15. September 2025 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. September 2025 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte:
1. Der Einspracheentscheid vom 15. September 2025 sei aufzuheben.
2. Es sei seine Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum vom 4. November 2023 bis 25. April 2024 auf Grundlage eines Jahreseinkommens von Fr. 84’363.50 zu berechnen und die entsprechende Nachzahlung zu veranlassen.
3. Eventualiter sei seine Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum 4. November 2023 bis 25. April 2024 auf Grundlage eines branchenüblichen Jahreseinkommens eines vollzeitig erwerbstätigen Bachelor of Law Absolventen im Kanton Zürich zu berechnen und die entsprechende Nachzahlung zu veranlassen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 angezeigt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Nachzahlung von Erwerbsausfallentschädigung für den im Zeitraum 4. November 2023 bis 25. April 2024 geleisteten Militärdienst hat. Während die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. September 2025 (Urk. 6/44) bzw. Einspracheentscheid vom 15. September 2025 (Urk. 2) einen Anspruch auf eine höhere Entschädigung als die Minimalentschädigung verneinte, macht der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend (Urk. 1), er habe glaubhaft gemacht, dass er ohne Dienstantritt eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erfüllte als sogenannter Durchdiener seine Militärdienstpflicht ohne Unterbrechung vom 3. Juli 2023 bis 25. April 2024 (vgl. Art. 54a des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung [Militärgesetz, MG]).
Personen, die in der schweizerischen Armee Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung (Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG]). Während der Grundausbildung von Durchdienenden beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrags der Gesamtentschädigung von Fr. 275.-- (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16a EOG). Nach Absolvierung der Grundausbildung beträgt die tägliche Grundentschädigung grundsätzlich 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 1 EOG). Bei kinderlosen Durchdienern, welche keinen Gradänderungsdienst zurücklegen, beträgt die Entschädigung, unabhängig davon, ob sie vordienstlich erwerbstätig waren oder nicht, mindestens 25 Prozent des Höchstbetrages (vgl. Art. 10 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG). Für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, kann der Bundesrat auf dem Weg der Verordnung besondere Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat hat von der delegierten Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung (EOV) sind den Erwerbstätigen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a); Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b); sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (Art. 4 Abs. 2 EOV).
2.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann nach Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen.
Nach Art. 18 Abs. 2 EOG wird die Erwerbsersatzentschädigung im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
Wird ein zulässigerweise formlos ergangener Verwaltungsakt von der betroffenen Person innert angemessener Frist (vgl. dazu BGE 134 V 145 E. 5.3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2008 vom 10. Juli 2009 E. 3.1) nicht gerügt, wird er rechtsbeständig (BGE 132 V 412 E. 5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2020 vom 12. März 2021 E. 3.1 und 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4, je m.w.H.).
Das Gesetz beinhaltet keine Regelung, innert welcher Frist ein formlos ergangener Entscheid zu beanstanden ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollte die Frist - besondere Umstände des Einzelfalles vorbehalten - bei einem zu Recht formlos ergangenen Verwaltungsakt in der Regel auf das Dreifache der Anfechtungsfrist für formelle Verfügungen beschränkt sein, d.h. im Allgemeinen auf 90 Tage, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes. Dies entspricht der Regelfrist für Revisionsgesuche. Sind formlose Verfügungen über periodische Leistungen rechtsbeständig geworden, kann darauf nur noch unter den Titeln der Wiedererwägung oder der formellen Revision zurückgekommen werden (vgl. Art. 53 ATSG; BGE 148 V 427 E. 4.1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 53 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Abs. 1). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin setzte die dem Beschwerdeführer für seinen vom 4. November 2023 bis 25. April 2024 geleisteten Dienst auszurichtende Erwerbsausfallentschädigung mit Abrechnungen vom 22. Dezember 2023 (Urk. 6/19), 9. Januar 2024 (Urk. 6/21), 25. Januar 2024 (Urk. 6/23, Urk. 6/24), 20. Februar 2024 (Urk. 6/27), 5. April 2024 (Urk. 6/30, Urk. 6/31) und 6. Mai 2024 (Urk. 6/34, Urk. 6/35) fest. Am 6. Februar 2024 (Urk. 6/25) und 4. Februar 2025 (Urk. 6/36) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zudem Steuerbescheinigungen für die ausgerichteten Taggelder zu. Der Beschwerdeführer liess diese Abrechnungen zunächst unbeanstandet. Erst mit E-Mail vom 5. August 2025 (Urk. 6/37), das heisst rund 15 Monate nach Erlass der letzten Abrechnung, beanstandete er die Höhe der Taggelder.
Bei den Abrechnungen vom 22. Dezember 2023 (Urk. 6/19), 9. Januar 2024 (Urk. 6/21), 25. Januar 2024 (Urk. 6/23, Urk. 6/24), 20. Februar 2024 (Urk. 6/27), 5. April 2024 (Urk. 6/30, Urk. 6/31) und 6. Mai 2024 (Urk. 6/34, Urk. 6/35) bzw. den Auszahlungen der Erwerbsausfallentschädigung handelt es sich um im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzte Leistungen. Nachdem der rechtskundige Beschwerdeführer diese während rund 15 Monaten nicht beanstandet hat, sind sie rechtsbeständig geworden. Ein Zurückkommen auf die ursprünglich festgelegten Taggelder ist daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 53 ATSG zulässig.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 1. September 2025 (Urk. 6/44) bzw. dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. September 2025 (Urk. 2) materiell über den Nachzahlungsanspruch des Beschwerdeführers entschieden, ohne sich zu den Voraussetzungen nach Art. 53 ATSG zu äussern. Sie ist somit implizit auf das Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch eingetreten und verneinte das Vorliegen eines Revisions- bzw. eines Wiedererwägungsgrundes.
3.3
3.3.1 Tritt der Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsgesuch ein, lehnt aber die Wiedererwägung ab, wird in einem gegen die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid gerichteten Beschwerdeverfahren lediglich überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind (Oswald, in: Kieser/ Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Auflage, 2024, N. 79 zu Art. 53 mit Hinweisen).
Eine Wiedererwägung der im formlosen Verfahren ausgerichteten Erwerbsersatzentschädigung setzt voraus, dass die implizite Verneinung der Glaubhaftmachung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV zweifellos unrichtig war. Die Unrichtigkeit ist zweifellos, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich ist, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3).
Wie das Bundesgericht in seinem Urteil BGE 136 V 231 entschied (vgl. insbesondere E. 6), bedingt eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV eine Tätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EOV, mithin ein unbefristetes oder für mindestens ein Jahr eingegangenes Arbeitsverhältnis. Nicht zwingend erforderlich ist dabei jedoch – in Abweichung zu Art. 5 Abs. 1 lit. a EOV – dass der dabei erzielte Lohn keinen starken Schwankungen unterliegt.
3.3.2 Der Beschwerdeführer schloss im Juni 2023 das Bachelorstudium ab (Urk. 3/2; Urk. 1 Ziff. 3). Am 3. Juli 2023 trat er den Militärdienst an (Urk. 6/5). Nach Abschluss des Militärdienstes am 25. April 2024 (Urk. 6/33) war er für die Y.___ AG tätig, er erzielte dabei ein Einkommen von total Fr. 660.-- (Urk. 3/8). Im September 2024 begann er das Masterstudium. Ab 1. November 2024 war er in einem Pensum von 20 % als Hilfsassistent tätig, er erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 16'872.70 jährlich (Urk. 3/5). Per 1. Januar 2025 erhöhte er sein Arbeitspensum auf 60 % (Urk. 3/6), ab 1. März 2025 betrug sein Arbeitspensum 40 % (Urk. 3/7). Aktenkundig ist zudem, dass der Beschwerdeführer bereits vor Abschluss des Bachelorstudiums mit der Z.___ AG einen Arbeitsvertrag mit Stellenantritt am 1. Februar 2026 abschloss (Urk. 3/3).
3.3.3 Es scheint schlüssig, dass der Beschwerdeführer beim Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Z.___ AG mit Stellenantritt am 1. Februar 2026 davon ausging, dass er nach dem Bachelorstudium ein Zwischenjahr einlegen wird. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, der Beschwerdeführer hätte auch ohne Militärdienst nach dem Bachelorstudium ein Zwischenjahr eingelegt, dürfte er doch den Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn 1. Februar 2026 im Bewusstsein abgeschlossen haben, Militärdienst leisten zu müssen.
Aus der dargelegten Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er ab Januar 2025 in einem höhergradigen Pensum arbeitstätig war und auch bereits während des Bachelorstudiums um eine Stelle für die Zeit nach Studienabschluss bemüht war. Zwischen dem Abschluss des Militärdienstes am 25. April 2024 und dem Beginn des Masterstudiums im September 2024 ging er hingegen nur in geringem Ausmass einer Erwerbstätigkeit nach. Er war gemäss eigenen Angaben denn auch erst nach Abschluss des Militärdienstes um eine Anstellung bemüht (Urk. 1 Ziff. 10). Auch nach Beginn des Masterstudiums erzielte der Beschwerdeführer bis Ende 2024 nur ein Einkommen, welches keinen Anspruch auf eine höhere als die ausgerichtete Entschädigung geben würde.
3.3.4 Die hypothetische Erwerbstätigkeit während des Militärdienstes muss in der Regel bloss glaubhaft gemacht werden. Dieses privilegierte Beweismass trägt den Schwierigkeiten der Beweisführung bei einem hypothetischen Sachverhalt Rechnung (BGE 148 V 427 E. 3.2). Wie dargelegt, setzt vorliegend aufgrund der eingetretenen Rechtsbeständigkeit der Taggeldabrechnungen ein Taggeldanspruch des Beschwerdeführers auf Basis einer hypothetischen Erwerbstätigkeit jedoch voraus, dass die (implizite) Verneinung der Glaubhaftmachung einer hypothetischen Erwerbstätigkeit zweifellos unrichtig war. Auch wenn die Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers vermuten lässt, dass er selbst bei einer ununterbrochenen Fortführung des Studiums ab Herbst 2023 zumindest in einem gewissen Ausmass einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, so erweist sich die gegenteilige Beurteilung der Beschwerdegegnerin, mithin die Verneinung der Glaubhaftmachung der Aufnahme einer unbefristeten oder mindestens für ein Jahr eingegangenen Arbeitstätigkeit, angesichts der längeren Phasen ohne bzw. mit minimaler Erwerbstätigkeit nach Abschluss des Militärdienstes nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ergangenen Taggeldzusprachen nicht in Wiedererwägung gezogen hat.
3.4 Nachdem auch ein Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht besteht, liegen doch weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vor, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen wäre, ist ein Zurückkommen auf die ursprünglich festgelegten Taggelder auch unter dem Titel der prozessualen Revision nicht zulässig.
4. Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubWyler