Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.1994.00504
IV.1994.00504

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 10. Juni 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch I.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1976, litt an einem Status nach Contusio cerebri, an einem posttraumatischen organischen Psychosyndrom mit massiven Verhaltens- und Schulproblemen und an affektiver Verwahrlosung (Urk. 2/7/37). Am 24. August 1981 wurde er erstmals zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen für Minderjährige angemeldet (Urk. 2/7/48). Die Invalidenversicherung erbrachte in der Folge verschiedene Leistungen, unter anderem für die Sonderschulung und für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art im Sinne von Sprachheilunterricht (vgl. Urk. 2/7/44, 2/7/43, 2/7/36, 2/7/30, 2/7/23). Am 28. März 1988 stellte die behandelnde Psychiaterin Dr.  med. A.___ Antrag auf Übernahme der Kosten für das in der Zeit vom 8. bis 28. Februar 1988 am Institut für Audio-Psycho-Phonologie in Zürich begonnene Horchtraining nach der Tomatis-Methode (Urk. 2/7/22). Mit Verfügung vom 17. Mai 1988 lehnte die damals zuständig gewesene Ausgleichkasse des Kantons Zürich (heute: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle), die Übernahme der Behandlung unter dem Titel medizinische Massnahmen ab (Urk. 2/7/21), welcher Entscheid von der damals zuständig gewesenen AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Januar 1989 bestätigt wurde (Urk. 2/7/9). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde des Versicherten gut, und wies die Verwaltung an, die Kostenübernahme der Behandlung mit der Tomatis-Methode unter dem Titel pädagogisch-therapeutische Massnahme zu prüfen und insbesondere die Frage der Wissenschaftlichkeit der Methode aus Sicht der pädagogischen Wissenschaften mittels einer Begutachtung durch einen Fachmann oder ein Institut der (Heil-)Pädagogik abzuklären sowie nötigenfalls näher zu prüfen, ob die fragliche Behandlung nach Tomatis überhaupt den Begriff der pädagogisch-therapeutischen Massnahme erfülle (Urteil vom 21. Mai 1990; Urk. 2/7/6). Das Bundesamt für Sozialversicherung holte in der Folge für die Invalidenversicherungs-Kommission das Gutachten der C.___ vom 15. Februar 1991 ein (Urk. 2/7/3-5). Gestützt darauf verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 31. Mai 1991 erneut einen Leistungsanspruch (Urk. 2/7/1). Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich hob mit Urteil vom 25. Juni 1992 die Verfügung vom 31. Mai 1991 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf, und sie wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen über den Erfolg der Therapie bei Praktikern an die Verwaltung zurück (Urk. 3). Dieses Urteil hob das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Entscheid vom 29. August 1994 ebenfalls auf, und es wies die Sache zur Einholung eines Obergutachtens über die Wissenschaftlichkeit der Tomatis-Methode aus Sicht der pädagogischen Wissenschaften an die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich zurück (Urk. 1).
2.       Mit Beschluss vom 27. September 1995 ordnete das Sozialversicherungsgericht, das seit dem 1. Januar 1995 neu für die Beurteilung von Beschwerden im Bereich der Invalidenversicherung zuständig geworden war, das Obergutachten an (Urk. 18). Am 11. Dezember 1996 wurde Prof. Dr. D.___ zum Gutachter ernannt (Urk. 27). Dieser erstattete das Gutachten am 14. Juni 2001 (Urk. 44). Der Versicherte liess am 27. und 28. August 2001 dazu Stellung nehmen (Urk. 49 und 51), während die IV-Stelle auf eine Stellungnahme verzichtete. Am 30. Mai 2002 beziehungsweise 12. Juli 2002 wurde vom Gericht eine Ergänzung des Gutachtens angeordnet, welcher Aufforderung Prof. D.___ mit Eingabe vom 18. Juli 2003 nachkam (Urk. 65). Der Versicherte liess sich am 18. August 2003 zur Gutachtensergänzung vernehmen (Urk. 70), wogegen sich die IV-Stelle wiederum nicht äusserte. Nur der Versicherte liess sich zudem am 21. Mai 2004 (Urk. 80) zum aus dem Parallelverfahren beigezogenen Auszug des Programme de Formation des Centre Tomatis in Paris (Urk. 76) vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der in den Jahren 1988 und 1989 in Kraft gestandenen Bestimmungen vorzunehmen. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 gelangt mithin nicht zur Anwendung. Die gesetzlichen Bestimmungen - namentlich das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) und die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - werden nachfolgend in den in den Jahren 1988 und 1989 gültig gewesenen Fassungen zitiert.

2.
2.1     Nach Art. 19 Abs. 1 IVG werden an die Sonderschulung bildungsfähiger Minderjähriger, denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt. Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt. Art. 19 Abs. 3 IVG ermächtigt den Bundesrat, die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge im Einzelnen zu umschreiben.
         Die Massnahmen für die Sonderschulung umfassen nach Art. 8 Abs. 1 lit. c IVV auch Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht oder zur Ermöglichung der Teilnahme am Volksschulunterricht infolge Invalidität notwendig sind, wie insbesondere Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte, Massnahmen zum Spracherwerb und Sprachaufbau für hochgradig geistig Behinderte sowie Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte (vgl. Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG). Die in Art. 8 Abs. 1 lit. c IVV enthaltene Aufzählung der Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art hat beispielhaften, nicht abschliessenden Charakter (BGE 121 V 14 Erw. 3b; anders demgegenüber die am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 8ter Abs. 2 und 9 IVV, vgl. BGE 128 V 96 f. Erw. 1b und 102).
2.2     Als pädagogisch-therapeutische Massnahmen gelten sämtliche Vorkehren, die nicht unmittelbar der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in schulischen Belangen dienen. Sie sind hauptsächlich darauf ausgerichtet, die die Schulung beeinträchtigenden Auswirkungen der Invalidität zu mildern oder zu beseitigen. Es geht vornehmlich darum, gewisse körperliche oder psychische Funktionen im Hinblick auf die Schulung zu verbessern. Gegenüber dem Sonderschulunterricht erfolgt die Abgrenzung darin, dass die Vorkehr eine pädagogisch-therapeutische «Extraleistung» ist (BGE 121 V 14 Erw. 3b mit Hinweis). Die Abgrenzung gegenüber den medizinischen Massnahmen nach Art. 12 ff. IVG erfolgt durch den Begriff pädagogisch. Im Verhältnis zu den medizinischen Massnahmen ist entscheidend, ob das pädagogische oder das medizinische Moment überwiegt, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. BGE 122 V 210 Erw. 3a, 121 V 14 Erw. 3b und 3c). 

3.
3.1     Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Entscheid vom 29. August 1994 ausdrücklich festgehalten, die Tomatis-Methode sei im Fall des Beschwerdeführers als pädagogisch-therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG zu qualifizieren, die den Sonderschulunterricht ergänze (Urk. 1 S. 5 Erw. 2c; vgl. auch Urk. 2/7/6). Mittels Einholung eines Obergutachtens sei indes weiter zu prüfen, ob die Tomatis-Methode das Erfordernis der pädagogischen Wissenschaftlichkeit erfülle (Urk. 1 S. 9 Erw. 3d).
3.2. Pädagogisch-therapeutische Massnahmen hat die Invalidenversicherung nur zu übernehmen, wenn sie wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 123 V 60 Erw. 2b/cc, 114 V 26 ff. Erw. 2c, 2d und 3). Im Entscheid vom 11. November 1971 (BGE 97 V 166 = ZAK 1972 S. 488) hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht diesbezüglich fest, es könne nicht Aufgabe der Invalidenversicherung sein, Massnahmen zu übernehmen, die im gegenwärtigen Zeitpunkt als fragwürdig zu betrachten seien, sich auf blosse Arbeitshypothesen stützten und von der Mehrzahl der Spezialisten abgelehnt würden.
         Die wissenschaftliche Anerkennung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen ist nach Massgabe des pädagogischen Wissenschaftlichkeitsbegriffes zu beurteilen (BGE 123 V 60 Erw. 2b/cc, 114 V 26 ff. Erw. 2c, 2d und 3). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist dabei eine mit Art. 2 Abs. 1 in fine IVV, der bei den medizinischen Massnahmen zur Anwendung gelangt, vergleichbare Wertung der Wissenschaftlichkeit vorzunehmen (BGE 114 V 26 Erw. 2c). Somit müssen pädagogisch-therapeutische Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der pädagogischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben. Bewährter Erkenntnis entspricht eine Massnahme dann, wenn sie von Forschern und Praktikern auf breiter Basis anerkannt ist, wobei das Schwergewicht auf der Erfahrung und dem Erfolg einer Therapie liegt (vgl. BGE 116 V 196 Erw. 4b, 114 V 23 Erw. 1a). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Entscheid vom 29. August 1994 ergänzend festgehalten, bei der Beurteilung der Wissenschaftlichkeit einer Behandlungsmethode sei nicht auf rein theoretische Überlegungen abzustellen, sondern es solle das pragmatische Element überwiegen (vgl. Urk. 1 S. 8 Erw. 3c/aa).

4.
4.1     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der fachlichen Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
4.2     Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).

5.
5.1     Das Sozialversicherungsgericht holte zur Frage der Wissenschaftlichkeit der verbo-tonalen Methode nach Alfred Tomatis das Obergutachten vom 14. Juni 2001 (Urk. 44) und dessen Ergänzung vom 18. Juli 2003 (Urk. 65) ein.
         Prof. D.___ stützte sich für seine Schlussfolgerungen im Gutachten vom 14. Juni 2001 im Wesentlichen auf Fachliteratur, Forschungsberichte und eine telefonisch durchgeführte Befragung einer Zufallsauswahl von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie von praktisch tätigen Heil- und Sonderpädagogen und -pädagoginnen (vgl. Urk. 44 S. 6 f.). In seiner Beurteilung der Wissenschaftlichkeit der Tomatis-Methode kam er zum Schluss, dass diese weder in der heilpädagogischen Literatur noch von Kapazitäten der pädagogischen Wissenschaften im Hinblick auf behinderte Menschen als geeignet erachtet werde. Die Methode nach Tomatis werde von der Wissenschaft weitgehend gar nicht behandelt (erwähnt oder diskutiert), was vor allem darauf zurückzuführen sein dürfte, dass sie der wissenschaftlichen Begründung entbehre, die für eine seriöse Beschäftigung in den pädagogischen Wissenschaften nötig wäre (Urk. 44 S. 24 f.; vgl. auch S. 11 ff.). Auch die Ergebnisse der Befragung von Praktikern und die Auswertung von berufspraktisch orientierten Fachzeitschriften in der Heilpädagogik habe ergeben, dass die Methode weitestgehend unbekannt beziehungsweise nur rudimentär bekannt sei. Von denjenigen Praktikern, die eine entsprechende Ausbildung in einem der Tomatis-Zentren durchlaufen hätten, werde die Methode als geeignet erachtet, es handle sich dabei aber nur um einen sehr kleinen Kreis, der im Gesamten nicht ins Gewicht falle (Urk. 44 S. 26 f.; vgl. auch S. 16 f.). Dass die Tomatis-Methode nicht auf breiter Basis anerkannt sei, scheitere zusammenfassend daran, dass ihre theoretische Begründetheit nicht den Ansprüchen genüge, die von der Wissenschaft, aber auch den professionell ausgebildeten Praktikern gestellt würden, dass sie in ihrer Anwendung zu unspezifisch sei (viel zu umfassendes Spektrum von Problemen, die mit der Methode bearbeitet würden) und dass ihre Wirksamkeit nach Massstäben, die in der Wissenschaft, aber auch in der professionellen heilpädagogischen Praxis gälten, nicht nachgewiesen sei (Urk. 44 S. 24 f. und S. 30). In Veröffentlichungen von Vertretern und Verfechtern der Tomatis-Methode werde zwar von konkreten Erfolgen berichtet. Die Untersuchungen und Statistiken, die von Vertretern der Tomatis-Methode vorgelegt würden, würden aber wissenschaftlichen Kriterien nicht standhalten, so dass diese auch nicht wissenschaftlich genannt werden könnten. Die Studie von M. Sandilands aus dem Jahre 1997, die einzige Studie, die wissenschaftlich genannt werden könne, habe in den entscheidenden Bereichen keine signifikanten Fortschritte der behandelten Kinder im Vergleich zu den Kindern der Kontrollgruppe ergeben (Urk. 44 S. 27 f.; vgl. auch Urk. 65 S. 7).
Das Sozialversicherungsgericht forderte den Gutachter im Rahmen der Ergänzung des Gutachtens unter anderem auf, die befragten Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen und praktisch tätigen Heil- und Sonderpädagogen beziehungsweise -pädagoginnen und Ausbildungsstätten einschliesslich der jeweiligen Ansprechperson zu nennen, die genaue Fragestellung und die daraufhin erfolgten Antworten offen zu legen und allfällige Gesprächsnotizen einzureichen (Beschluss vom 12. Juli 2002, Urk. 59). Dieser Aufforderung kam der Gutachter insoweit nach, als er darlegte, wie die Zufallsauswahl der Befragten vorgenommen und welche Fragen gestellt worden waren. Er hielt zudem fest, dass über die Befragungen Gesprächnotizen erstellt worden seien. Da die Antworten gleichförmig kurz ausgefallen seien, habe die Auswertung rasch durchgeführt werden können. Wegen der inhaltlichen Unergiebigkeit dieser Befragung seien die Gesprächsnotizen - wie auch andere Vorarbeiten für das Gutachten - am Ende des Jahres 2001 entsorgt worden (Urk. 65 S. 4). Für den Gutachter bestand auch aufgrund der weiteren Ergänzungsfragen kein Anlass für eine Änderung der seinerzeitigen Beurteilung (Urk. 65 S. 9).
5.2 Während sich die Beschwerdegegnerin weder zum Gutachten noch zum Ergänzungsgutachten vom 18. Juli 2003 vernehmen liess, lässt der Beschwerdeführer beantragen, weder auf das Gutachten noch auf das Ergänzungsgutachten sei abzustellen (Urk. 49 S. 9 f., 51 und 70 S. 9 f.).
         Vor der vom Gericht eingeholten Ergänzung des Gutachtens liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die von Prof. D.___ befragte Zufallsauswahl von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie von Praktikern stelle keine echte Auswahl dar. Es hätten auch Mediziner, Vertreter der Alternativmedizin sowie Logopäden und Logopädinnen befragt werden müssen, denn es handle sich beim Horch- und Hörtraining um ein Grenzgebiet zwischen der Medizin und der Sonder- und Sozialpädagogik (Urk. 49 S. 2). Ferner seien offenbar ungeeignete Fachleute und namentlich zu Unrecht keine Fachleute befragt worden, die Erfahrung mit der Tomatis-Methode hätten (Urk. 49 S. 7). Der Gutachter versuche nicht, das menschliche Horchen aus pädagogisch-therapeutischer Sicht und die Zusammenhänge beispielsweise zwischen Aufmerksamkeit, Wahrnehmung, Gefühlsstimmung, Motivation, Verständigung und Verhalten aufzuzeigen und die von Tomatis aufgestellten sieben Hauptbereiche des Horchens mit den verschiedenen Frequenzbereichen zu kommentieren. Es fehle ihm das Verständnis für das Hörtraining (Urk. 49 S. 2). Dem Gutachter seien zudem die schweizerischen Verhältnisse, die in der Schweiz angewandte Methode und die ausübenden Fachleute zu wenig bekannt (Urk. 49 S. 5 f.). Weitere Arbeiten von Praktikern seien unberücksichtigt geblieben (Urk. 49 S. 8). Aufgrund der vom Gutachter eingenommenen eingeschränkten Sichtweise und der ungenügenden Abklärungen könne auf dessen Schlussfolgerungen nicht abgestellt werden (Urk. 49 S. 9). In einer Ergänzung vom 28. August 2001 (Urk. 51) liess der Beschwerdeführer zudem auf eine unrichtige Wiedergabe der Studie von M. Sandilands hinweisen (Urk. 51).
         Nach Eingang des Ergänzungsgutachtens vom 18. Juli 2003 liess der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dadurch, dass der Gutachter die Namen der von ihm befragten Personen nicht mehr nennen könne und er seine diesbezüglichen Handnotizen vernichtet habe, seien wesentliche Aspekte des Gutachtens gar nicht überprüfbar. Das rechtliche Gehör werde dadurch verletzt. Das Vorgehen des Gutachters mit der frühen Vernichtung der Handakten stelle zudem seine Unparteilichkeit und die Zuverlässigkeit des Gutachtens in Frage. Das Ergänzungsgutachten weise ausserdem Ungereimtheiten, Fehlinterpretationen und Unvollständigkeiten auf, sowohl was etwa die darin enthaltenen Ausführungen zur Ausbildungssituation in der Schweiz, als auch was die Würdigung der massgeblichen Sandilands-Studie betreffe. Die Verweigerung des Gutachters, Ausführungen zum Erfahrungsmedizinischen Register zu machen, sei vom Gericht entsprechend zu würdigen. Das pragmatische Element, welchem mit einer Umfrage bei Forschern und insbesondere Praktikern hätte nachgekommen werden können, komme zu kurz. Vom Sozialversicherungsgericht sei entweder auf bereits bestehende Studien abzustellen, oder es sei ein weiteres Gutachten einzuholen (Urk. 70 S. 3 und S. 8 f.).
5.3     Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilte das erste Gutachten der C.___ als nicht überzeugend, weil sich dieses praktisch in Ausführungen theoretischer Natur ohne Bezug auf Ergebnisse konkreter Abklärungen erschöpfe (Urk. 1 S. 7 f. Erw. 3c/aa; vgl. auch Urk. 3 S. 7 und 2/3). Es ist damit zu prüfen, ob das nun eingeholte Obergutachten zur Frage der Anerkennung der Methode auf breiter Basis durch Forscher und Praktiker ausreichende Auskunft gibt, und ob es dem Kriterium der pädagogischen Wissenschaftlichkeit richtig Rechnung trägt.
Prof. D.___ nahm für seine Beurteilung eine Durchsicht der veröffentlichten beziehungsweise im Internet vorhandenen Materialien und Hinweise vor. Er zog Forschungsberichte bei und führte eine telefonische Befragung einer Zufallsauswahl von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern beziehungsweise von praktisch tätigen Heil- und Sonderpädagogen beziehungsweise -pädagoginnen durch. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen prüfte der Gutachter auch aufgrund der entsprechenden Fragestellung durch das Gericht die theoretische Begründung der Methode sowie deren Anerkennung in der Wissenschaft auf breiter Basis, die praktische Verbreitung und die Anerkennung der Methode bei Praktikern, und er nahm eine Prüfung des Forschungsstandes vor und stellte fest, ob sich in empirischen Untersuchungen die angestrebte und behauptete Wirksamkeit der Methode nachweisen lasse (vgl. Urk. 44 S. 11). In Bezug auf die Vorgehensweise und die Kriterien der Wertung der Wissenschaftlichkeit vermag das Gutachten ohne weiteres zu überzeugen.
Der Beschwerdeführer lässt indes geltend machen, es seien bei der Beurteilung der Wissenschaftlichkeit der Tomatis-Methode ähnliche Kriterien anzuwenden wie sie im Bereich des am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zur Anwendung gelangten, wo unter anderem mit der Tomatis-Methode vergleichbare Behandlungen wie Sprachheilbehandlung, Spiel- und Maltherapie, Psychodrama und Entspannungstherapie nach Ajuriaguerra kassenpflichtig seien (Urk. 70 S. 9). Aus der Aufnahme beziehungsweise Nichtaufnahme von vergleichbaren Leistungen in den Anhang I der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) vom 29. September 1995 lässt sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers für den vorliegenden Fall aber von vorneherein nichts ableiten, da sich nicht die Frage der medizinischen Wissenschaftlichkeit der Tomatis-Methode stellt. Denn im Bereich der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen kann hinsichtlich der Wissenschaftlichkeit - im Unterschied zu den medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung - nicht in Anlehnung an die Erkenntnisse der Eidgenössischen Fachkommission für allgemeine Leistungen in der Krankenversicherung beziehungsweise seit Inkrafttreten des KVG in Anlehnung an die KLV entschieden werden (vgl. BGE 123 V 60 Erw. 2b/cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 11. Dezember 2003, I 519/03, Erw. 5). Die Tomatis-Methode ist ferner im Anhang I der KLV unter dem Titel Oto-Rhino-Laryngologie (vgl. Ziffer 7) ausdrücklich als Nichtpflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgeführt (vgl. Urk. 70 S. 9).
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers mussten für die Beurteilung der Anerkennung der Methode in Wissenschaft und Praxis zudem keine empirischen Untersuchungen durchgeführt werden (vgl. Urk. 49 S. 2). Denn es war nicht die Aufgabe des Gutachters, mit eigenen Untersuchungen die Wirksamkeit der Methode zu belegen oder zu widerlegen, sondern vielmehr, die Frage einer breiten Anerkennung bei Forschern und Praktikern zu beurteilen.
5.4    
5.4.1   Prof. D.___ befragte für das Gutachten vom 14. Juni 2001 eine Zufallsauswahl von wissenschaftlich und von praktisch tätigen Fachpersonen (vgl. Urk. 44 S. 7). Zur Durchführung einer solchen Umfrage war er aufgrund des an ihn erteilten Gutachtensauftrages, welcher das ausdrückliche Recht beinhaltete, Hilfspersonen und Gutachter anderer Fachrichtungen, insbesondere der Pädagogik und der Psychologie, beizuziehen, und aufgrund der Fragestellung der Anerkennung der Tomatis-Methode auf breiter Basis in Wissenschaft und Praxis ermächtigt und aufgerufen (vgl. Urk. 18, 27 und 31; § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 176 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, S. 521 Rz 4; vgl. auch ZR 100 [2001] Nr. 22 S. 72). Ganz grundsätzlich steht es denn einem Gutachter zu, sich die erforderliche Sachkenntnis durch die Konsultation von Fachliteratur oder die Befragung in Fachkreisen zu beschaffen. Die zur Vermittlung von Fachwissen beigezogenen Personen sind allerdings im Gutachten namentlich zu erwähnen, damit die Parteien gegen sie Einwendungen erheben können (ZR 100 [2001] Nr. 22 S. 72 ff.). Bei einer Befragung von Dritten durch den Gutachter können die Parteien bei Zweifeln die Vernehmung derselben als Zeugen durch das Gericht verlangen, wobei darauf aber kein Anspruch besteht (Frank/Sträuli/Messer, a.a.O., S. 521 f. Rz 1 und 6).
Gemäss den Angaben im Ergänzungsgutachten vom 18. Juli 2003 vermag Prof. D.___ nun aber wegen der Vernichtung der massgeblichen Gesprächsnotizen nachträglich weder die angefragten Experten und Expertinnen namentlich zu bezeichnen noch im Einzelnen darzulegen, welcher Experte und welche Expertin sich in welcher Weise geäussert hatte (Urk. 65 S. 1 ff.). Insoweit leidet das Gutachten an einem Mangel. Da verschiedene Personen angefragt wurden, kommt allerdings dem Umstand, dass gegen die einzelnen angefragten Personen keine Einwendungen erhoben werden können, jedenfalls nicht erhebliche Bedeutung zu. Zu beachten ist demgegenüber, dass das rechtliche Gehör der Parteien insoweit beschnitten wird, als keine fundierten Einwendungen gegen die vom Gutachter getroffene Zufallsauswahl erhoben werden können, und die Ergebnisse der Umfrage einer Überprüfung nicht mehr zugänglich sind (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 269). Auf das Ergebnis der durchgeführten telefonischen Befragungen kann aus diesen Gründen nicht abgestellt werden. Festzuhalten bleibt indes, dass, da die Frage der Wissenschaftlichkeit der Methode aus pädagogisch-therapeutischer Sicht zu prüfen war, es nicht zu beanstanden ist, wenn Prof. D.___ seine Umfrage auf Experten und Praktiker dieses Fachgebietes beschränkt hat. Entsprechend lautete denn auch die vom Beschwerdeführer unbeanstandet gebliebene Fragestellung durch das Gericht (vgl. Urk. 18; Urk. 49 S. 2).
5.4.2   Der Beschwerdeführer schliesst aufgrund der Vernichtung der Gesprächsnotizen auf die mangelnde Zuverlässigkeit des Gutachtens und auf die Parteilichkeit des Gutachters (vgl. Urk. 70 S. 2 f. und S. 8).
         Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für das Mitglied eines Gerichts vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung eines Mitglieds des Gerichts beziehungsweise eines Experten nicht nachgewiesen zu werden, dass tatsächlich Befangenheit besteht. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 120 V 364 f. Erw. 3a mit Hinweisen).
         Es ist grundsätzlich richtig, dass der Gutachter aufgrund der frühen Vernichtung der Handakten seiner ihm obliegenden Rechenschaftspflicht nicht vollumfänglich nachkommen konnte und er sich insoweit wohl eine Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen (vgl. § 61 Abs. 2 der Personalverordnung der Universität Zürich; BGE 127 III 328; Berner Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, Band VI, 2. Abteilung, Bern 1992, S. 622 Rz 136 und S. 603 Rz 63 ff., S. 607 Rz 78 ff. und S. 612 Rz 99 ff.). Dies stellt indes keinen Umstand dar, der für sich auf eine grundsätzliche mangelnde Zuverlässigkeit des Gutachtens schliessen liesse oder gar die Unparteilichkeit des Gutachters in Frage zu stellen vermöchte. Vielmehr wird nachfolgend zu prüfen sein, ob das Gutachten der Ergänzung bedarf oder ob es auch unter Ausserachtlassung des Ergebnisses der Umfrage für die Beantwortung der Frage nach der Wissenschaftlichkeit der Tomatis-Methode zu genügen vermag.
         Im Weiteren bleibt festzuhalten, dass auch die Tatsache, dass der Gutachter sowohl für die Erstattung des Haupt- als auch des Ergänzungsgutachtens mehrmals gemahnt werde musste, ein Abstellen auf dessen Schlussfolgerungen nicht ausschliesst (vgl. § 179 ZPO; vgl. Frank/Sträuli/Messer, a.a.O., S. 524 Rz 1; vgl. Urk. 49 S. 10).
5.5
5.5.1   Der Beschwerdeführer lässt Einwendungen zur Vollständigkeit des Gutachtens geltend machen. Beanstandet werden insbesondere die Ausführungen des Gutachters zur Professionalität, Ausbildung und Berufsausübung der Anwenderinnen und Anwender der Tomatis-Methode (vgl. Urk. 44 S. 19 f.). Diese nähmen zu wenig auf die schweizerischen Gegebenheiten Rücksicht und seien unvollständig (Urk. 49 S. 5 ff., 70 S. 3 ff.).
Der Gutachter schilderte sowohl im Gutachten vom 14. Juni 2001 als auch im Ergänzungsgutachten vom 18. Juli 2003 den Ablauf der von Tomatis International (Deutschland) angebotenen Ausbildung und hielt fest, dass in der Schweiz keine Ausbildung angeboten werde, was an sich unbestritten ist (Urk. 44 S. 19 f. und Urk. 65 S. 4; Urk. 70 S. 4). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge betreffend unrichtige Wiedergabe der Ausbildungssituation bei Tomatis Deutschland (vgl. Urk. 70 S. 3 f.) ist dabei nicht nachvollziehbar, hielt Prof. D.___ doch fest, es handle sich um eine relativ kurze Ausbildungszeit von 16 Tagen, ohne Praktika gerechnet, was dem vom Beschwerdeführer zitierten theoretischen Teil von zwei 3-Tagesseminaren und zwei 5-Tagesseminaren entspricht (vgl. Urk. 65 S. 5 und 70 S. 3 f.). Wie im Gutachten und dessen Ergänzung zudem zu Recht festgehalten wurde, ist das Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung und einer mindestens zweijährigen Erfahrung in pädagogischen und therapeutischen Berufen bei der Ausbildung in Deutschland nicht als zwingende Voraussetzung formuliert (vgl. Urk. 44 S. 19, 65 S. 5 und 70 S. 4). Zudem richtet sich der Ausbildungsgang nicht ausschliesslich an Personen mit medizinischer, psychologischer oder pädagogischer Ausbildung (vgl. www.tomatis.de/ausbildung.htm). Zur Ausbildung in Paris äusserte sich der Gutachter nicht. Wie den im Parallelverfahren eingereichten und zu diesem Verfahren beigezogenen Unterlagen (vgl. Urk. 75) zu entnehmen ist, umfasst die Ausbildung am Centre Tomatis in Paris einführende und weiterbildende Seminarien eher theoretischer Natur von insgesamt 22 Tagen und praxisorientiertere Seminarien von 12 Tagen sowie eine didaktische Bildung, die zur Teilnahme an mindestens 120 Sitzungen mit dem Elektronischen Ohr verpflichtet. Auch wenn man diesen Ausbildungsgang im Centre Tomatis in Paris mitberücksichtigt, ist die Schlussfolgerung des Gutachters, dass gemessen an den Problemen, an die sich die Tomatis-Methode heranwage, die Ausbildungsdauer unter Berücksichtigung der Tatsache des (zumindest teilweisen) Fehlens einer vorangegangenen (fachspezifischen) Ausbildung extrem kurz sei, nachvollziehbar und richtig (Urk. 44 S. 20).
Der Beschwerdeführer lässt zudem beanstanden, dass der Gutachter unter dem Stichwort Professionalität keine Ausführungen zum Schweizerischen Berufsverband und zu den Weiterbildungsstandards der in der Schweiz tätigen Therapeuten und Therapeutinnen machte und damit die Frage nicht beantwortete, wie aus- und weitergebildet die Tomatis-Therapeutinnen und Therapeuten in der Schweiz sind. Auch die vom Beschwerdeführer an den Gutachter gestellte und versehentlich unbeantwortet gebliebene Frage (vgl. Urk. 55, 59 und 65 S. 1) nach der Einhaltung der vom Erfahrungsmedizinischen Register (EMR) der Schweiz aufgestellten Qualitätsanforderungen zielt letztlich darauf ab, den effektiven Aus- und Weiterbildungsstandard der in der Schweiz tätigen Therapeutinnen und Therapeuten zu ermitteln. Denn das EMR stellt für die Registrierung von Therapeuten und Therapeutinnen im Bereich der privaten Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung namentlich Bedingungen an die methodenspezifische Ausbildung und die medizinische Basisausbildung (vgl. Methodenliste des EMR, www.emr.ch). Selbst wenn die in der Schweiz tätigen Tomatisanbieter die Anforderungen des EMR erfüllten, und sich auch regelmässig weiterbildeten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von den verschiedenen Tomatiszentren angebotene (Basis)Ausbildung den Anforderungen, die in grundsätzlicher Hinsicht an die Ausbildung einer von der Invalidenversicherung zu übernehmenden pädagogisch-therapeutischen Massnahme zu stellen sind, genügt. Von der nochmaligen Unterbreitung der Zusatzfrage des Beschwerdeführers an den Gutachter kann damit, da davon keine neuen, massgebenden Erkenntnisse zu erwarten sind, abgesehen werden. Die gutachterlichen Ausführungen zur Professionalität vermögen ohne weiteres zu überzeugen.
5.5.2   Der Beschwerdeführer lässt sodann geltend machen, der Gutachter habe Arbeiten und Studien unberücksichtigt gelassen. Es werde nicht behauptet, dass alle diese Arbeiten strengen wissenschaftlichen Kriterien genügten, es seien darunter aber seriöse Arbeiten von Praktikern, die Erfahrungen aus der Praxis wiedergäben (Urk. 49 S. 8, Urk. 70 S. 8). Mit der Stellungnahme vom 18. August 2003 hat er das Grundsatzgutachten zur Behandlungsmethode nach Alfred Tomatis von Dr. med. E.___ (Zentrum für Kindesentwicklung, F.___) und das Referat "Lernstörungen und Verhaltensauffälligkeiten als gemeinsame Folge von zentralen Hörstörungen" von Dr. med. G.___ (H.___) einreichen lassen (Urk. 71/1 und 71/3).
         Prof. D.___ hat für sein Gutachten unter anderem Einträge aus dem Internet ausgewertet und bei seiner Beurteilung berücksichtigt (vgl. Urk. 44 S. 7). Namentlich hat er auch nach wissenschaftlichen Studien gesucht (vgl. Urk. 44 S. 20). Dabei war er nicht verpflichtet, sich über jeden Arbeitsschritt und jede konsultierte Webseite auszuweisen. Vielmehr war es seine Aufgabe, die aus seiner Sicht wesentlichen Grundlagen herauszugreifen, diese auszuweisen und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Dieser Aufgabe ist er unbestrittenermassen nachgekommen. Begründeter Anlass dafür anzunehmen, dass die getätigten Abklärungen ungenügend waren, besteht damit nicht. Zu prüfen bleibt indes nachfolgend, ob er die wesentlichen Grundlagen berücksichtigt und daraus nachvollziehbare Schlussfolgerungen gezogen hat.

6.
6.1     Die Ausführungen und Schlussfolgerungen von Prof. D.___ vermögen trotz der Tatsache, dass auf das Ergebnis der durchgeführten telefonischen Befragung der Fachpersonen nicht abgestellt werden kann, zu überzeugen. Denn auch aufgrund der weiteren vom Gutachter getroffenen Abklärungen kann nicht von einer hohen Bekanntheit und Anerkanntheit der Tomatis-Methode bei Forschern und Praktikern ausgegangen werden, weil davon auszugehen ist, dass eine solche Bekanntheit ihren Niederschlag auch in entsprechenden Veröffentlichungen in anerkannten Fachzeitschriften, Fachbüchern und publizierten Untersuchungen gefunden hätte (vgl. BGE 123 V 61 Erw. 2b/cc, 114 V 22 Erw. 1b und 28 Erw. 3b). Gemäss den Angaben von Prof. D.___ spiegelte sich denn das Ergebnis seiner Umfrage auch in dem so gut wie vollständigen Fehlen der Tomatis-Methode in den thematisch einschlägigen Fachzeitschriften, auch denjenigen für heil- und sozialpädagogische Praktiker, beispielsweise in der Hörgeschädigtenpädagogik, der Legasthenietherapie, der Sprecherziehung, der Heimerziehung etc. (vgl. Urk. 44 S. 16). Von einer nochmaligen Beauftragung von Prof. D.___ mit der Wiederholung der Befragung ist aus diesem Grund abzusehen (vgl. § 181 Abs. 1 ZPO).
         Prof. D.___ mass den in anerkannten Fachzeitschriften publizierten (und an Fachtagungen präsentierten) Arbeiten im Ergebnis grosses Gewicht zu (vgl. Urk. 44 S. 6 f. und S. 21). Dies ist nicht zu beanstanden. Denn die Publikation in Fachzeitschriften beziehungsweise die Darlegung an Fachtagungen bietet Gewähr und ist gleichzeitig Ausdruck für eine breite Kenntnisnahme und Auseinandersetzung mit einer Methode. Dass er dabei mehrere publizierte Arbeiten, die sich zur Tomatis-Therapie an sich äussern und die eine breite Anerkennung in der Pädagogik belegen könnten, unbeachtet gelassen hätte, ist namentlich aufgrund der entsprechenden Zusammenstellung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. Urk. 49 S. 8). Vom Gutachter war die Wissenschaftlichkeit und Anerkanntheit der Tomatis-Methode zu beurteilen, und er hatte sich weder in erster Linie zu damit verwandten Methoden zu äussern noch umfassend zu anderen Klang- oder Horchtherapien Stellung zu beziehen. Zu den anderen Klangtherapien hielt Prof. D.___ fest, dass diese, da sie ebenfalls kommerzialisiert seien, mit der Tomatis-Methode konkurrenzierten (Urk. 44 S. 17). Soweit von anderen Anbietern Ansichten von Alfred Tomatis aufgenommen und Teile oder Abwandlungen davon erörtert beziehungsweise angewandt werden, mag dies - wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt - teilweise im Zusammenhang mit der von Seiten der Tomatis-Anwender erfolgten Profilbildung beziehungsweise dem Schutz der Marke Tomatis stehen (Urk. 49 S. 4). Andererseits legt es aber auch nahe, dass sich die Tomatis-Therapie noch in der Erprobungsphase befindet, was einer Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung entgegenstünde (BGE 97 V 166; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 31. Oktober 2002, I 385/02, Erw. 4.1; vgl. Urk. 49 S. 8). Aufgrund der umfassenden Abklärungen von Prof. D.___ kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tomatis-Methode bei Forschern und Praktikern auf breiter Basis bekannt und anerkannt ist.
6.2    
6.2.1   Prof. D.___ führte die fehlende breite Anerkanntheit der Methode massgeblich auf deren mangelhafte theoretische Begründung, die unspezifische Anwendung und den unzureichenden Nachweis der Wirksamkeit zurück (Urk. 44 S. 24 und S. 30). Der mangelhaften theoretischen Begründung und der unspezifischen Anwendung widerspricht der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen im Grunde nicht (vgl. Urk. 49 S. 3 f.). Dabei handelt es sich um taugliche Kriterien für die Wertung der Wissenschaftlichkeit. Denn der Begriff der Wissenschaftlichkeit setzt voraus, dass auch erhärtete theoretische Grundlagen und Nachweise vorhanden sind, die Aufschluss über den kausalen Verlauf und das Verständnis der Wirkungsweise einer Methode geben (vgl. BGE 123 V 64 Erw. 3b und 65 f. Erw. 4a). Die unspezifische Anwendung der Methode ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Angaben des Schweizerischen Berufsverbandes (vgl. Urk. 50/1, 44 S. 14). Dass Fachpersonen teilweise ein realistischeres Bild der Anwendungsmöglichkeiten haben, und diese in der Praxis auch eingrenzen, ist durchaus möglich und wird unter anderem durch die Ausführungen von Dr. E.___, wonach nicht jede Schwierigkeit im Bereich Hörschwierigkeiten und Hörverarbeitungsstörungen mit der Tomatis-Therapie sinnvoll angegangen werden könne, belegt (vgl. Urk. 71/3 S. 5). Für die Anerkennung einer Methode auf breiter Basis bei Forschern und Praktikern ist aber vorauszusetzen, dass eine Methode in Fachkreisen diskutiert wird und sich eine Einschränkung des Wirkungsfeldes in Publikationen deutlich manifestiert und letztlich auch von den Anbietern der Methode selbst in den Vordergrund gestellt wird.
6.2.2   Als entscheidenden Messpunkt für die Wissenschaftlichkeit einer Theorie oder eines Behandlungsansatzes erachtete Prof. D.___ die Bestätigung durch die empirische Forschung. Die Grundannahmen, beispielsweise über die Wirkungsweise bestimmter Methoden oder Massnahmen und die sichtbaren beziehungsweise messbaren Ergebnisse, in diesem Fall die Behandlungsergebnisse, müssten durch empirische Forschung bestätigt sein (Urk. 44 S. 20).
         Bei schulmedizinischen Massnahmen ging und geht die in Art. 2 Abs. 1 in fine IVV vorausgesetzte breite Anerkennung bei Forschern und Praktikern (vgl. Erw. 3.2) mit wissenschaftlich gesicherten Wirksamkeitsnachweisen, welche in der Regel mit nach international anerkannten Richtlinien verfassten Studien zu erbringen sind, einher (vgl. BGE 125 V 28 Erw. 5a; vgl. RKUV 2000 Nr. KV 132 S. 281; SVR 1994 KV Nr. 25 S. 85 Erw. 3b; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 30. Oktober 2003, K 156/01, Erw. 4.3.2). Auch im Bereich der Komplementärmedizin, für welchen Bereich seit Inkrafttreten des KVG am 1. Januar 1996 Leistungen möglich sind, ist bei der Frage der Wirksamkeit einer Methode eine objektivierbare Sicht zugrunde zu legen, was etwa mit statistischen Vergleichswerten möglich ist (vgl. BGE 123 V 67 Erw. 4c; Eugster, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Krankenversicherung, S. 96 Rz 194). Es geht auch hier um eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Bewertung der Behandlungsergebnisse (vgl. BGE 123 V 66 Erw. 4a; Eugster, a.a.O., S. 96 Rz 194). Nicht verlangt werden kann indes in diesem Bereich im Gegensatz zur klassischen Medizin, dass ein abschliessender Aufschluss über den kausalen Verlauf und das Verständnis der Wirkungsweise vorliegt (vgl. BGE 123 V 65 Erw. 4a). Für den Bereich der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen ist für die wissenschaftliche Anerkennung mithin ebenfalls grundsätzlich in vergleichbarer Weise zu verlangen, dass zumindest objektiv gesicherte Behandlungserfolge vorliegen.
         Auch diesem Kriterium vermag die Tomatis-Methode nicht zu genügen. Wie den diesbezüglichen Ausführungen von Prof. D.___ entnommen werden kann, fiel das Ergebnis seiner Recherchen sehr mager aus, weil in den Schriften von Tomatis und seinem Kreis keine Forschungen gefunden werden konnten, die dem Darstellungsstandard wissenschaftlicher Zeitschriften entsprächen. Er wies zudem auf die beinahe fehlenden Veröffentlichungen von Forschungsberichten hin (Urk. 44 S. 21 f.). Dies allein sei ein Zeichen dafür, dass weder in der Wissenschaft noch in der Praxis die verbo-tonale Methode von Alfred Tomatis auf breiter Basis bekannt sei. Eine Ausnahme einer Veröffentlichung sei ein Aufsatz von T.M. Gilmor im International Journal of Listening aus dem Jahr 1999. Diese Metaanalyse von fünf Studien vermöge aber deshalb keinen wissenschaftlichen Aussagewert zu beanspruchen, weil die Studien, die allesamt von Verfechtern der Tomatis-Methode stammten, methodologisch unkritisch hingenommen worden seien und zudem eine Studie vom Verfasser selbst stamme. Die einzige Veröffentlichung, die in jüngerer Zeit erschienen sei, und die wissenschaftliche Geltung beanspruchen könne, sei die Untersuchung von M. Sandilands aus dem Jahr 1997 im International Journal of Special Education (Urk. 44 S. 22). In dieser Studie wurden die Leistungen einer Gruppe 32 behandelter Kinder mit jenen einer Gruppe von 40 nicht behandelten Kindern als Kontrollgruppe verglichen.  Um die Wirksamkeit des Hörtrainings von Tomatis zu überprüfen, wurden mit beiden Gruppen vor und nach der Behandlung der einen Gruppe zwei standardisierte Tests (Canadian Test of Basic Skills und Durell's Test of Oral Reading Comprehension) durchgeführt. Zudem wurde das Eintreten spezifischer, zu erwartender Ergebnisse des Hörtrainings - wie die Zunahme der gemischten Händigkeit - überprüft. Weiter wurden die Eltern der behandelten und der nicht behandelten Kinder befragt und es erfolgte eine Befragung der Lehrer - allerdings nur - der behandelten Kinder (Urk. 52/5 S. 3 f., und S. 7 unten). Festgestellt wurden dabei signifikante Fortschritte der behandelten Kinder beim sprachlichen Hörverständnis (Durell's Test of Oral Reading Comprehension). Die behandelten Kinder vermochten im Vergleich zu den Kindern der Kontrollgruppe, welche ebenfalls Fortschritte erzielt hatten, grössere Zuwächse zu verzeichnen.  Die Untersuchung der erwarteten, spezifischen Effekte des Hörtrainings ergab keine Unterschiede zwischen den beiden Gruppen (Urk. 52/5 S. 8). Aus Sicht der befragten Lehrer wurden in den Bereichen Hören und mündliche Sprache signifikante Fortschritte erzielt, im Bereich Motivation und Benehmen kam es demgegenüber zu einem Rückschritt und in den anderen erfragten Bereichen zu keinen statistisch relevanten Veränderungen (vgl. Urk. 52/5 S. 5 f. und S. 8). Die Eltern der behandelten Kinder stellten einzig ein grösseres Interesse und eine grössere Beteiligung an Gruppenaktivitäten fest, in den anderen Bereichen wie Lernmotivation, Einstellung zur Schule, Schulleistung, allgemeines Sozialverhalten, Beziehungen zu anderen Kindern, Gefühle über sich selbst, Leseinteresse, Lesefähigkeit und Leseverständnis bestanden keine statistisch signifikanten Unterschiede zwischen den beiden Gruppen (Urk. 52/5 S. 6 f. und S. 8, Urk. 44 S. 23).
Der Autor der Studie hielt einerseits fest, es wäre vom wissenschaftlichen Standpunkt her wünschbar gewesen, wenn grössere Gruppen von Kindern untersucht worden und die Kinder den Gruppen zufällig zugeordnet worden wären (Urk. 52/5 S. 3 "Overview"). Hinsichtlich der festgestellten Fortschritte im sprachlichen Hörverständnis bemerkte er sodann einschränkend, auch wenn das Resultat vielversprechend erscheine, müsse man verschiedene Faktoren, wie die im Vergleich zur Kontrollgruppe niedrigeren Ausgangswerte, die den beiden Gruppen nicht zufällig zugeordneten Kinder und die in solchen Fällen übliche Regression zum Mittelwert berücksichtigen (vgl. Urk. 52/5 S. 4). Abschliessend hielt er schliesslich fest, aufgrund dessen, dass die nicht der Behandlung unterzogene Vergleichsgruppe teilweise ebenfalls dieselben positiven Veränderungen aufgewiesen habe, sei es möglich, dass die positiven Resultate durch andere Faktoren als die Behandlung an sich bedingt seien. Ob dies der Fall sei, habe (im Rahmen dieser Studie) nicht herausgefunden werden können (Urk. 52/5 S. 8).
Trotz der teilweise dokumentierten positiven Ergebnisse vermag damit die Studie von M. Sandilands die Wirksamkeit der Tomatis-Methode nicht zu belegen, da nicht erstellt ist, dass die positiven Resultate durch die Behandlung an sich bedingt waren (Urk. 44 S. 22 ff. und 65 S. 7 ff.). An der Korrektheit der entsprechenden Schlussfolgerung von Prof. D.___ ändert nichts, dass die Studie von M. Sandilands im Gutachten vom 14. Juni 2001 vorerst ungenau zitiert worden war (vgl. Urk. 44 S. 23 und 55).
         Der Beschwerdeführer lässt zudem in seiner ausführlichen Stellungnahme zum Gutachten nicht geltend machen, es seien eigentliche Wirksamkeitsstudien, welche grundlegenden wissenschaftlichen Anforderungen genügen, unberücksichtigt geblieben (vgl. Urk. 49 S. 4 und S. 8). Vielmehr liess er in seiner ersten Stellungnahme vom 27. August 2001 der Meinung von Prof. D.___, die Metaanalyse von Gilmor genüge wissenschaftlichen Kriterien nicht, beipflichten (Urk. 49 S. 7). Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachten von Dr. E.___ und insbesondere von Dr. G.___ vermögen den Erfolg der Tomatis-Therapie nicht hinreichend zu belegen. Dr. G.___ prüfte den Erfolg der Tomatis-Methode bei insgesamt zwölf Kindern (vgl. Urk. 71/1). Angesichts dieser geringen Zahl untersuchter Kinder und der Tatsache, dass keine Kontrollgruppe eingesetzt wurde, können die Ergebnisse dieser Untersuchung von vorneherein nicht als Beweis der (generellen) Wirksamkeit der Tomatis-Methode betrachtet werden (vgl. Urk. 44 S. 22). Dies gilt nach den nachvollziehbaren Angaben von Prof. D.___ auch für weitere Studien, die aus dem Kreis von Tomatis-Anwendern erstellt wurden (vgl. Urk. 44 S. 22). Damit ist insbesondere auch die Wirksamkeit der Therapie ungenügend erstellt, und es kann damit nicht von der pädagogisch-therapeutischen Wissenschaftlichkeit der Tomatis-Methode ausgegangen werden.
6.3 Insgesamt vermag das Obergutachten in seiner Beurteilung zu überzeugen und es ist von der fehlenden Wissenschaftlichkeit der Tomatis-Methode aus pädagogischer Sicht auszugehen. Weitere Beweise sind nicht abzunehmen. Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für das durchgeführte Horchtraining nach der Methode von Alfred Tomatis als pädagogisch-therapeutische Massnahme zu verneinen und die Beschwerde ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- I.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 80
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).