Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.1999.00158
IV.1999.00158

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 28. Juni 2004
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1982, leidet an angeborener Epilepsie. Es wurde zudem ein schweres Sprachgebrechen, ein Dysgrammatismus, eine Dysgnosie und eine Legasthenie festgestellt (vgl. Urk. 12/33, 12/29, 12/44 S. 4).
         Am 12. Juni 1985 wurde der Versicherte erstmals zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen für Minderjährige angemeldet (Urk. 12/48). Die Invalidenversicherung übernahm die Kosten der Behandlung der angeborenen Epilepsie als medizinische Massnahme (Geburtsgebrechen Nr. 387; Urk. 12/21, 12/6, 12/3). Ab August 1989 besuchte K.___ vorerst die Einführungsklasse A und ab 1991 die Sonderklasse C (Urk. 12/47 S. 2, 12/29, 12/46; vgl. auch Urk. 12/41 bis 12/45). Die Invalidenversicherung übernahm die Kosten der Sonderschulung und erbrachte Beiträge an Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art im Sinne von Sprachheilunterricht (Urk. 12/5 und 12/10 bis 12/17). Für das Schuljahr 1996/1997 wurde letztmals Antrag auf Gewährung eines Kostenbeitrages für die externe Sonderschulung und Sprachheilbehandlung gestellt und bewilligt (vgl. Urk. 12/41 und Verfügung vom 28. Mai 1996, Urk. 12/5). Gemäss den Angaben von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, vom 25. August 1997 und den Angaben in der Beschwerde vom 9. März 1999 besuchte der Versicherte in der Folge die Oberstufe in B.___ (Urk. 12/23 und 1 S. 6). Am 13. November 1998 stellte die Logopädin C.___ für den Versicherten den Antrag auf Übernahme der Kosten der Tomatis-Therapie, welche er besuchen werde (Urk. 12/39). Mit Vorbescheid vom 4. Januar 1999 und nachfolgender Verfügung vom 9. Februar 1999 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Kostenübernahmegesuch unter dem Titel medizinische Massnahmen mit der Begründung ab, bei der Tomatis-Methode handle es sich um keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode (Urk. 12/2 und 12/1).

2.       Gegen die Verfügung vom 9. Februar 1999 richtet sich die Beschwerde vom 9. März 1999 mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihrer gesetzlichen Leistungspflicht nachzukommen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu treffen, insbesondere sei ein Gutachten zu erstellen, welches die Auswirkungen der Behandlung mit der Tomatis-Therapie auf den Versicherten feststelle (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerde wurde namentlich auch vorgebracht, das Gericht habe die Kostenübernahme der Tomatis-Therapie auch unter dem Titel pädagogisch-therapeutische Massnahme zu prüfen (Urk. 1 S. 5). In der Beschwerdeantwort vom 16. September 1999 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 11). Mit Eingabe vom 15. Oktober 1999 ergänzte die IV-Stelle ihre Vernehmlassung vom 16. September 1999 und beantragte die Sistierung des Verfahrens, da in einem Parallelverfahren die Wissenschaftlichkeit der Tomatis-Therapie aus pädagogischer Sicht geprüft werde (Urk. 15). Das Verfahren wurde in der Folge mit Verfügung vom 25. Oktober 1999 bis zur rechtskräftigen Erledigung des unter der Bezeichnung IV.1994.00504 am Sozialversicherungsgericht hängigen Verfahrens betreffend Anerkennung der Tomatis-Methode als pädagogisch-therapeutische Massnahme sistiert (Urk. 17). Diese Sistierung des Verfahrens wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2002 aufgehoben (Urk. 24), nachdem im Parallelverfahren IV.1994.00504 von Prof. Dr. D.___ am 14. Juni 2001 das Obergutachten über die verbo-tonale Methode nach Alfred Tomatis (Tomatis-Methode; vgl. Urk. 23) erstattet worden war und dagegen Einwendungen erhoben worden waren. Der Versicherte liess am 12. April 2002 zum Gutachten Stellung nehmen (Urk. 27). Die IV-Stelle liess sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 12. Juli 2002 wurde Prof. D.___ zur Ergänzung des Gutachtens aufgefordert (Urk. 31; vgl. auch den Beschluss vom 30. Mai 2002, Urk. 29). Diese Ergänzung wurde am 18. Juli 2003 erstattet (Urk. 37). Der Versicherte liess am 19. August 2003 dazu Stellung nehmen (Urk. 41), wogegen die IV-Stelle sich nicht äusserte. Beide Parteien liessen sich zudem nicht zu der vom Gericht beigezogenen Studie von M. Sandilands aus dem Jahr 1997 vernehmen (vgl. Urk. 43 und 44).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. Ebenfalls noch nicht zur Anwendung gelangen die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb, soweit nichts anderes vermerkt ist, um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 

2.      
2.1     Nach Art. 13 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]).
2.2    
2.2.1   Nach Art. 19 Abs. 1 IVG werden an die Sonderschulung bildungsfähiger versicherter Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt. Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt. Art. 19 Abs. 3 IVG ermächtigt den Bundesrat, die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge im Einzelnen zu umschreiben.
         Die Beiträge zur Sonderschulung umfassen auch besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art (Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG). Während in der bis Ende 1996 geltenden Regelung beispielhaft einige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art aufgeführt waren, enthalten die ab 1. Januar 1997 geltenden Verordnungsbestimmungen der Art. 8ter Abs. 2 und Art. 9 IVV eine abschliessende Aufzählung der von der Invalidenversicherung zu entschädigenden pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (BGE 128 V 96 f. Erw. 1b und 102; AHI 2003 S. 272 ff. und 279 f. Erw. 4b, 2000 S. 74 Erw. 3b und 227 Erw. 2b).  Gemäss Art. 8ter Abs. 2 und Art. 9 IVV übernimmt die Versicherung unter anderem die Kosten für Sprachheilbehandlung für sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen, sofern diese zusätzlich zum Sonderschulunterricht beziehungsweise für die Teilnahme am Volksschulunterricht notwendig ist.
2.2.2   Die Rechtsprechung versteht unter pädagogisch-therapeutischen Massnahmen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 8ter  und 9 IVV die Gesamtheit der Vorkehren, die nicht unmittelbar der Vermittlung schulischer, theoretischer oder praktischer Kenntnisse dienen. Sie treten ergänzend zum Sonderschulunterricht hinzu und sind hauptsächlich darauf ausgerichtet, die Schulung beeinträchtigende Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen. Der Begriff "therapeutisch" verdeutlicht, dass hiebei die Behandlung des Leidens im Vordergrund steht. Wie der Massnahmenkatalog in Art. 8ter und 9 IVV zeigt, geht es dabei vornehmlich um die Verbesserung gewisser körperlicher oder psychischer Funktionen im Hinblick auf den Sonderschulunterricht. Die Abgrenzung gegenüber den medizinischen Massnahmen anderseits erfolgt danach, ob das pädagogische oder das medizinische Moment überwiegt. Dies ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 122 V 210 f. Erw. 3a, 121 V 14 Erw. 3b und 3c, 114 V 27 f. Erw. 3a, SVR 1997 IV Nr. 100 Erw. 2; AHI 2000 S. 74 Erw. 3a und 200 Erw. 1, ZAK 1984 S. 506 Erw. 3b, 1982 S. 192 Erw. 2a, 1980 S. 502 Erw. 4, 1971 S. 601).

3.
3.1     In der Invalidenversicherung besteht eine Leistungspflicht bei medizinischen Massnahmen im Allgemeinen (Art. 12 IVG) und bei Geburtsgebrachen im Besonderen nur, wenn die Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind (Art. 2 Abs. 1 in fine IVV und Art. 2 Abs. 3 GgV). Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsmethode dann als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer bestimmten Therapie. Dabei findet die Definition der Wissenschaftlichkeit, wie sie auf dem Gebiet der Krankenpflege definiert worden ist, grundsätzlich auch auf die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwendung (BGE 123 V 60 Erw. 2b/cc; AHI 2001 S. 76 f. Erw. 1b je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 11. Dezember 2003, I 519/03, Erw. 5.1).
3.2
3.2.1   Unter der bis Ende 1995 geltenden Ordnung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KUVG) vom 13. Juni 1911 war die gesetzliche Leis-tungspflicht der Krankenkassen für Krankenpflege auf die vom Arzt vorgenommenen wissenschaftlich anerkannten diagnostischen und therapeutischen Massnahmen und die wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen beschränkt (Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a und b und Ziff. 2 KUVG; Art. 21 Abs. 1 Vo III über die Krankenversicherung betreffend die Leistungen der vom Bund anerkannten Krankenkassen und Rückversicherungsverbände). Nach der hiezu ergangenen Rechtsprechung erfüllte eine Behandlungsmethode dann das Erfordernis der wissenschaftlichen Anerkennung, wenn ihr diese von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis zuteil wurde. Entscheidend waren dabei das Ergebnis der Erfahrungen und der Erfolg einer bestimmten Therapie (BGE 123 V 58 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). War eine Vorkehr mangels Wissenschaftlichkeit nicht als Pflichtleistung der Krankenkassen anerkannt, so konnte sie auch nicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung gehen (BGE 123 V 60 Erw. 2b/cc).
3.2.2   Das am 1. Januar 1996 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 setzt demgegenüber gemäss Art. 32 KVG für eine Übernahme der Kosten bei sämtlichen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringenden Leistungen (Art. 25 bis 31 KVG) voraus, dass diese wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Kriterien nachgewiesen werden (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 KVG). Mit Art. 32 KVG wurde das Kriterium der Wissenschaftlichkeit durch das Kriterium der wissenschaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit ersetzt (vgl. BGE 125 V 28 Erw. 5a). Dies führt zumindest im Bereich der klassischen Medizin indes zu keinen fundamentalen Änderungen. In diesem Bereich muss die Wirksamkeit einer therapeutischen Vorkehr weiterhin nach den Kriterien und Methoden der wissenschaftlichen Schulmedizin nachgewiesen sein, weshalb hier der Begriff der wissenschaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit nach wie vor demjenigen der wissenschaftlichen Anerkennung entspricht (vgl. BGE 125 V 28 Erw. 5a; RKUV 2000 Nr. KV 132 S. 281). Die Ersetzung des Begriffes der wissenschaftlichen Anerkennung durch das Kriterium der Wirksamkeit soll aber die Entschädigung auch komplementärmedizinischer Leistungen möglich machen (vgl. BGE 123 V 63 Erw. 2c/bb und 66 Erw. 4b; RKUV 2000 KV Nr. 132 S. 281; Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 96 Rz 194).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes gilt auch in der Invalidenversicherung das fundamentale Prinzip der wissenschaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit (vgl. dazu BGE 129 V 170 f. Erw. 3.2 mit Hinweisen), d.h. der wissenschaftlichen Anerkennung (BGE 125 V 28 Erw. 5a in fine, 123 V 60 Erw. 2b/cc; AHI 2001 S. 76 f. Erw. 1b je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 11. Dezember 2003, I 519/03, Erw. 5.1). Eine Vorkehr, welche mangels Wissenschaftlichkeit in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG nicht als Pflichtleistung anerkannt ist, ist deshalb weiterhin auch nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 IVG zu übernehmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 11. Dezember 2003, I 519/03, Erw. 5.4).
3.3     Auch pädagogisch-therapeutische Massnahmen hat die Invalidenversicherung nur zu übernehmen, wenn sie wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 123 V 60 Erw. 2b/cc, 114 V 26 ff. Erw. 2c, 2d und 3). Die wissenschaftliche Anerkennung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen ist nach Massgabe des pädagogischen Wissenschaftlichkeitsbegriffes zu beurteilen (BGE 123 V 60 Erw. 2b/cc, 114 V 26 ff. Erw. 2c, 2d und 3). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist dabei eine mit Art. 2 Abs. 1 in fine IVV, der bei den medizinischen Massnahmen zur Anwendung gelangt, vergleichbare Wertung der Wissenschaftlichkeit vorzunehmen (BGE 114 V 26 Erw. 2c). Somit müssen pädagogisch-therapeutische Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der pädagogischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben. Bewährter Erkenntnis entspricht eine Massnahme dann, wenn sie von Forschern und Praktikern auf breiter Basis anerkannt ist, wobei das Schwergewicht auf der Erfahrung und dem Erfolg einer Therapie liegt (vgl. BGE 116 V 196 Erw. 4b, 114 V 23 Erw. 1a). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Entscheid in Sachen B. vom 29. August 1994, I 325/92, ergänzend festgehalten, bei der Beurteilung der Wissenschaftlichkeit einer Behandlungsmethode sei nicht auf rein theoretische Überlegungen abzustellen, sondern es solle das pragmatische Element überwiegen (vgl. Urk. 21). Wie im Bereich der medizinischen Massnahmen gilt im Bereich der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen in vergleichbarer Weise das fundamentale Prinzip der wissenschaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit, d.h. der wissenschaftlichen Anerkennung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 11. Dezember 2003, I 519/03, Erw. 5.1 und 5.2).
3.4     Eine Leistung ist wirksam, wenn sie objektiv den mit der Behandlung der Krankheit angestrebten Heilerfolg der möglichst vollständigen Beseitigung der körperlichen und psychischen Beeinträchtigung erwarten lässt (vgl. BGE 128 V 165 Erw. 5c/aa; RKUV 2000 Nr. KV 132 S. 281; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 30. Oktober 2003, K 156/01, Erw. 4.3.2). Im Bereich der klassischen Medizin ist der Nachweis der Wirksamkeit in der Regel mit nach international anerkannten Richtlinien verfassten Studien zu erbringen (vgl. BGE 125 V 28 Erw. 5a; RKUV 2000 Nr. KV 132 S. 285; SVR 1994 KV Nr. 25 S. 85 Erw. 3b; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 30. Oktober 2003, K 156/01, Erw. 4.3.2). Auch im Bereich der Komplementärmedizin ist für den Nachweis der Wirksamkeit einer Methode eine objektivierbare Sicht zugrunde zu legen, was etwa mit statistischen Vergleichswerten möglich ist (vgl. BGE 123 V 67 Erw. 4c; Eugster, a.a.O., S. 96 Rz 194). Es geht auch hier um eine vom Einzelfall lösgelöste allgemeine Bewertung der Behandlungsergebnisse (vgl. BGE 123 V 66 Erw. 4a; Eugster, a.a.O., S. 96 Rz 194). Nicht verlangt werden kann indes in diesem Bereich im Gegensatz zur klassischen Medizin, dass ein abschliessender Aufschluss über den kausalen Verlauf und das Verständnis der Wirkungsweise vorliegt (vgl. BGE 123 V 65 Erw. 4a).
         Für den Bereich der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen ist mithin ebenfalls in vergleichbarer Weise für den Nachweis der Wirksamkeit beziehungsweise der wissenschaftlichen Anerkennung im Sinne einer Minimalanforderung zu verlangen, dass zumindest objektiv gesicherte Behandlungserfolge vorliegen.

4.
4.1     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der fachlichen Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
4.2     Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).

5.
5.1     Der Beschwerdeführer liess am 13. November 1998 Antrag auf Kostenübernahme der Tomatis-Therapie stellen (Urk. 12/39). Die Beschwerdegegnerin prüfte vorerst, ob die durchgeführte Therapie als medizinische Massnahme zu übernehmen ist. Sie hielt fest, die Tomatis-Methode sei aus medizinischer Sicht nicht wissenschaftlich anerkannt, weshalb keine Leistungspflicht bestehe (vgl. Urk. 2 und 11).
         Die Tomatis-Methode ist im Anhang 1 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) wegen ihrer fehlenden Wissenschaftlichkeit aus medizinischer Sicht ausdrücklich als Nichtpflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgeführt (vgl. Anhang 1, Ziffer 7, Oto-Rhino-Laryngologie). Damit kann sie auch nicht als medizinische Massnahme von der Invalidenversicherung übernommen werden (vgl. Erw. 3.1 und 3.2). Die Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung wie auch durch die Krankenversicherung setzt den Nachweis der Wirksamkeit voraus, d.h. eine vom einzelnen Anwendungsfall losgelöste, allgemeine Bewertung der mit einer diagnostischen oder therapeutischen Massnahme erzielten Ergebnisse (BGE 123 V 66 Erw. 4a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 11. Dezember 2003, I 519/03, Erw. 5.3). Der Nachweis, dass die durchgeführte Tomatis-Therapie im Fall des Beschwerdeführers zu einer markanten Verbesserung der Sprach- und Sinnesfähigkeit geführt hat, den der Beschwerdeführer mit einem noch einzuholenden neuropsychologischen Gutachten erbringen will, vermöchte damit den Beweis der generellen Wirksamkeit, welcher Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, nicht zu erbringen und es ist deshalb kein entsprechendes Gutachten einzuholen (vgl. Urk. 1 S. 5). Unter dem Titel medizinische Massnahme ist die Beschwerdegegnerin für die beim Beschwerdeführer durchgeführte Tomatis-Therapie von vorneherein nicht leistungspflichtig.
5.2     Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde vom 9. März 1999 geltend machen, es sei weiter auch zu prüfen, ob eine Leistungspflicht unter dem Titel pädagogisch-therapeutische Massnahme bestehe (Urk. 1 S. 5).
         Dafür ist vorerst festzustellen, ob im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei der durchgeführten Tomatis-Therapie das pädagogisch-therapeutische Moment gegenüber dem medizinischen Moment überwiegt (BGE 122 V 210 Erw. 3a, 121 V 14 Erw. 3b und 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 8. März 2004, I 432/03). Gemäss den im Gutachten von Prof. D.___ vom 14. Juni 2001 angeführten Anwendungsbereichen der Tomatis-Methode kann diese Therapie grundsätzlich sowohl eine medizinische als auch eine pädagogisch-therapeutische Massnahme darstellen (vgl. Urk. 23 S. 14; vgl. AHI 2003 S. 272).
         Der Beschwerdeführer leidet an angeborener Epilepsie. Daneben war auch eine primäre hypotone cerebrale Bewegungsstörung diagnostiziert worden (vgl. Urk. 12/30). Im Zusammenhang mit dem Grundleiden war ein erheblicher Entwicklungsrückstand in allen Bereichen - besonders bezüglich Sprache und Grobmotorik - feststellbar (vgl. Bericht von Dr. med. E.___, Kinderärztin, vom 10. März 1988, Urk. 12/33 S. 3). Dr. E.___ äusserte im Bericht vom 10. März 1988 den Verdacht auf eine Wahrnehmungsstörung zentraler Genese, die allenfalls in Zusammenhang mit dem Grundleiden, der Epilepsie, stehe, allenfalls auch unabhängig von diesem auftrete (Urk. 12/33 S. 3). Die Logopädin C.___ führte im Bericht vom 23. Juni 1990 als Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen unter anderem Wahrnehmungsstörungen (Differenzierung, Merkfähigkeit im visuellen und auditiven Bereich) an (Urk. 12/29). Dieser Befund wurde von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Ohren-, Nasen-, und Halskrankheiten, speziell Phoniatrie, im Bericht vom 14. Juni 1991 bestätigt (Urk. 12/28). Gemäss seinen Feststellungen lagen eine auditive Figur-Grunddifferenzierungsschwäche, eine auditive Kurzzeitspeicherschwäche und eine motorische Ungeschicklichkeit vor (Urk. 12/28 S. 3). Auch im Schülerbericht vom 26. März 1994 und im Therapiebericht vom 15. März 1996 wurden nach wie vor bestehende schulische Schwierigkeiten auf die Konzentrations- und Speicherschwäche des Versicherten zurückgeführt (vgl. Urk. 12/43 S. 2 und 12/41 S. 3). Für die Zeit danach liegen einzig ärztliche Berichte zur ange-borenen Epilepsie vor (vgl. Urk. 12/23 und 12/22). Der Beschwerdeführer besuchte bis zum Ende des Schuljahres 1996/1997 die Sonderschule mit zusätzlicher logopädischer Einzelförderung (Urk. 12/41). Danach trat er in die Oberstufe in B.___ ein (vgl. Urk. 12/23). Die Logopädin C.___ führte im Kostenübernahmegesuch für die Tomatis-Therapie vom 13. November 1998 aus, der Versicherte besuche zur Zeit keine Therapie. Eine Abklärung beim Tomatisinstitut in G.___ habe Defizite der auditiven Wahrnehmung ergeben. Der Beschwerdeführer werde die Tomatis-Therapie besuchen (Urk. 12/39). Gemäss den Angaben des Versicherten in der Beschwerde vom 9. März 1999 war ihm vom zuständigen Schulpsychologen neben der H.___ der Gemeinde B.___ (H.___) als zusätzliche Massnahme die Tomatis-Methode empfohlen worden. Diese sei bereits durchgeführt worden und habe zu einer markanten Verbesserung seiner Sprach- und Sinnesfähigkeit geführt (Urk. 1 S. 4 f.). Damit ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass mit der Tomatis-Therapie nicht vorrangig medizinische, sondern pädagogische Ziele, nämlich die Schulung beeinträchtigende Auswirkungen der Invalidität zu beheben, verfolgt wurden (vgl. AHI 2003 S. 272). Zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin die beim Beschwerdeführer durchgeführte Tomatis-Therapie als pädagogisch-therapeutische Massnahme zu übernehmen hat.

6.
6.1     Offen war bis anhin die Frage, ob die Tomatis-Methode das Erfordernis der pädagogischen Wissenschaftlichkeit erfüllt. Das Sozialversicherungsgericht holte dafür bei Prof. D.___ das Obergutachten vom 14. Juni 2001 und dessen Ergänzung vom 18. Juli 2003 ein (Urk. 23 und 37; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 325/92, Urk. 21).
6.2     Prof. D.___ stützte sich für seine Schlussfolgerungen im Obergutachten vom 14. Juni 2001 im Wesentlichen auf Fachliteratur, Forschungsberichte und eine telefonisch durchgeführte Befragung einer Zufallsauswahl von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie von praktisch tätigen Heil- und Sonderpädagogen und -pädagoginnen (vgl. Urk. 23 S. 6 f.). In seiner Beurteilung der Wissenschaftlichkeit der Tomatis-Methode kam er zum Schluss, dass diese weder in der heilpädagogischen Literatur noch von Kapazitäten der pädagogischen Wissenschaften im Hinblick auf behinderte Menschen als geeignet erachtet werde. Die Methode nach Tomatis werde von der Wissenschaft weitgehend gar nicht behandelt (erwähnt oder diskutiert), was vor allem darauf zurückzuführen sein dürfte, dass sie der wissenschaftlichen Begründung entbehre, die für eine seriöse Beschäftigung in den pädagogischen Wissenschaften nötig wäre (Urk. 23 S. 24 f.; vgl. auch S. 11 ff.). Auch die Ergebnisse der Befragung von Praktikern und die Auswertung von berufspraktisch orientierten Fachzeitschriften in der Heilpädagogik habe ergeben, dass die Methode weitgehend unbekannt beziehungsweise nur rudimentär bekannt sei. Von denjenigen Praktikern, die eine entsprechende Ausbildung in einem der Tomatis-Zentren durchlaufen hätten, werde die Methode als geeignet erachtet, es handle sich dabei aber nur um einen sehr kleinen Kreis, der im Gesamten nicht ins Gewicht falle (Urk. 23 S. 26 f.; vgl. auch S. 16 f.). Dass die Tomatis-Methode nicht auf breiter Basis anerkannt sei, scheitere zusammenfassend daran, dass ihre theoretische Begründetheit nicht den Ansprüchen genüge, die von der Wissenschaft, aber auch den professionell ausgebildeten Praktikern gestellt würden, dass sie in ihrer Anwendung zu unspezifisch sei (viel zu umfassendes Spektrum von Problemen, die mit der Methode bearbeitet würden) und dass ihre Wirksamkeit nach Massstäben, die in der Wissenschaft, aber auch in der professionellen heilpädagogischen Praxis gälten, nicht nachgewiesen sei (Urk. 23 S. 24 f. und S. 30). In Veröffentlichungen von Vertretern und Verfechtern der Tomatis-Methode werde zwar von konkreten Erfolgen berichtet. Die Untersuchungen und Statistiken, die von Vertretern der Tomatis-Methode vorgelegt würden, würden aber wissenschaftlichen Kriterien nicht standhalten, so dass diese auch nicht wissenschaftlich genannt werden könnten. Die Studie von M. Sandilands aus dem Jahre 1997, die einzige Studie, die wissenschaftlich genannt werden könne, habe in den entscheidenden Bereichen keine signifikanten Fortschritte der behandelten Kinder im Vergleich zu den Kindern der Kontrollgruppe ergeben (Urk. 23 S. 27 f.; vgl. auch Urk. 37 S. 7).
         Das Sozialversicherungsgericht forderte den Gutachter im Rahmen der Ergänzung des Gutachtens unter anderem auf, die befragten Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen und praktisch tätigen Heil- und Sonderpädagogen beziehungsweise -pädagoginnen und Ausbildungsstätten einschliesslich der jeweiligen Ansprechperson zu nennen, die genaue Fragestellung und die daraufhin erfolgten Antworten offen zu legen und allfällige Gesprächsnotizen einzureichen (Beschluss vom 12. Juli 2002, Urk. 59). Dieser Aufforderung kam der Gutachter insoweit nach, als er darlegte, wie die Zufallsauswahl der Befragten vorgenommen und welche Fragen gestellt worden waren. Er hielt zudem fest, dass über die Befragungen Gesprächnotizen erstellt worden seien. Da die Antworten gleichförmig kurz ausgefallen seien, habe die Auswertung rasch durchgeführt werden können. Wegen der inhaltlichen Unergiebigkeit dieser Befragung seien die Gesprächsnotizen - wie auch andere Vorarbeiten für das Gutachten - am Ende des Jahres 2001 entsorgt worden (Urk. 37 S. 4). Für den Gutachter bestand auch aufgrund der weiteren Ergänzungsfragen kein Anlass für eine Änderung der seinerzeitigen Beurteilung (Urk. 37 S. 9).
6.3     Während sich die Beschwerdegegnerin weder zum Gutachten noch zum Ergänzungsgutachten vom 18. Juli 2003 vernehmen liess, lässt der Beschwerdeführer beantragen, auf das Gutachten sei nicht abzustellen (Urk. 27 und 41).
         Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen geltend machen, das Gutachten basiere auf ungenügenden Grundlagen. Es fehlten wichtige Fachliteratur, Veröffentlichungen und Forschungsberichte (Urk. 27 S. 1 f.). Der Gutachter habe sich namentlich zu wenig zu anderen verwandten Formen von Hörtrainings, die alle letztlich auf Alfred Tomatis zurückgingen, geäussert, und aus diesem Grund wesentliche Arbeiten und Forschungsbefunde ausser Acht gelassen (Urk. 27 S. 1, S. 7 f. und S. 10 f.). Damit habe der Gutachter nicht überprüfen können, ob es sich um eine anerkannte und bekannte Methode handle (Urk. 27 S. 1). Eine ernsthafte und eingehende Auseinandersetzung mit den in wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlichten Arbeiten von Alfred Tomatis fehle (Urk. 27 S. 4 ff.). Davon, dass es sich bei der Tomatis-Methode um ein Allheilmittel handle, könne keine Rede sein. Denn bei den vom Gutachter genannten Störungsbildern befasse sich die Tomatis-Methode hauptsächlich mit dem Anteil, der durch Sprachwahrnehmung und Kommunikationsstörungen verursacht werde. Dass Sprachwahrnehmung und Kommunikationsstörungen bei den verschiedenartigsten Störungen mit im Spiel seien, dürfte grundsätzlich unbestritten sein (Urk. 27 S. 6). Die für die durchgeführte Befragung getroffene Auswahl der wissenschaftlich und praktisch tätigen Personen sei nicht überprüfbar, ebenso wenig deren Antworten (Urk. 27 S. 3 und S. 8, Urk. 41 S. 2). Insgesamt hätte das Gutachten auf klareren und nachvollziehbareren Grundlagen beruhen, und die Auseinandersetzung sowohl mit den theoretischen Grundlagen der Methode als auch mit deren Praxis hätte vertiefter erfolgen müssen. Die Abqualifizierung der Tomatis-Methode mit deutlich überrissenen und übertriebenen Äusserungen wie Allheilmittel sei unzulässig (Urk. 27 S. 6 f. und S. 11 f.). 
6.4     Grundsätzlich ist zu prüfen, ob das nun eingeholte Obergutachten zur Frage der Anerkennung der Methode auf breiter Basis durch Forscher und Praktiker ausreichende Auskunft gibt, und ob es dem Kriterium der pädagogischen Wissenschaftlichkeit richtig Rechnung trägt.
         Prof. D.___ nahm für seine Beurteilung eine Durchsicht der veröffentlichten beziehungsweise im Internet vorhandenen Materialien und Hinweise vor. Er zog Forschungsberichte bei und führte eine telefonische Befragung einer Zufallsauswahl von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern beziehungsweise von praktisch tätigen Heil- und Sonderpädagogen beziehungsweise- pädagoginnen durch. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen prüfte der Gutachter auch aufgrund der entsprechenden Fragestellung durch das Gericht die theoretische Begründung der Methode sowie deren Anerkennung in der Wissenschaft auf breiter Basis, die praktische Verbreitung und die Anerkennung der Methode bei Praktikern, und er nahm eine Prüfung des Forschungsstandes vor und stellte fest, ob sich in empirischen Untersuchungen die angestrebte und behauptete Wirksamkeit der Methode nachweisen lasse (vgl. Urk. 23 S. 11). In Bezug auf die Vorgehensweise und die Kriterien der Wertung der Wissenschaftlichkeit vermag das Gutachten ohne weiteres zu überzeugen. Insbesondere beantwortet das Gutachten auch die Frage, ob die Wirksamkeit der Methode als nachgewiesen zu betrachten ist. Die Beurteilung der Anerkennung der Methode auf breiter Basis bei Forschern und Praktikern setzte demgegenüber weder notwendigerweise die eigene Beobachtung des Hörtrainings noch das Führen von persönlichen Gesprächen mit Anwendern der Tomatis-Methode voraus (vgl. Urk. 27 S. 11).
6.5    
6.5.1   Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, das Gutachten basiere auf unzureichenden Abklärungen und Grundlagen. Bei der von Prof. D.___ durchgeführten Befragung der Zufallsauswahl von wissenschaftlich und praktisch tätigen Fachpersonen sei namentlich nicht überprüfbar, ob eine repräsentative Anzahl von Wissenschaftlern und pädagogisch tätigen Personen befragt worden sei (Urk. 41 S. 2).
         Prof. D.___ befragte für das Gutachten vom 14. Juni 2001 eine Zufallsauswahl von wissenschaftlich und von praktisch tätigen Fachpersonen (vgl. Urk. 23 S. 7). Zur Durchführung einer solchen Umfrage war er aufgrund des an ihn erteilten Gutachtensauftrages, welcher das ausdrückliche Recht beinhaltete, Hilfspersonen und Gutachter anderer Fachrichtungen, insbesondere der Pädagogik und der Psychologie, beizuziehen, und aufgrund der Fragestellung der Anerkennung der Tomatis-Methode auf breiter Basis in Wissenschaft und Praxis ermächtigt und aufgerufen (vgl. Urk. 18, 27 und 31; § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 176 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, S. 521 Rz 4; vgl. auch ZR 100 [2001] Nr. 22 S. 72). Ganz grundsätzlich steht es denn einem Gutachter zu, sich erforderliche Sachkenntnis durch die Konsultation von Fachliteratur oder die Befragung in Fachkreisen zu beschaffen. Die zur Vermittlung von Fachwissen beigezogenen Personen sind allerdings im Gutachten namentlich zu erwähnen, damit die Parteien gegen sie Einwendungen erheben können (ZR 100 [2001] Nr. 22 S. 72 ff.). Bei einer Befragung von Dritten durch den Gutachter können die Parteien bei Zweifeln die Vernehmung derselben als Zeugen durch das Gericht verlangen, wobei darauf aber kein Anspruch besteht (Frank/Sträuli/Messer, a.a.O., S. 521 f. Rz 1 und 6).
         Gemäss den Angaben im Ergänzungsgutachten vom 18. Juli 2003 vermag Prof. Fakte nun aber wegen der Vernichtung der massgeblichen Gesprächsnotizen nachträglich weder die angefragten Experten und Expertinnen namentlich zu bezeichnen noch im Einzelnen darzulegen, welcher Experte und welche Expertin sich in welcher Weise geäussert hatte (Urk. 37 S. 1 ff.). Insoweit leidet das Gutachten an einem Mangel. Da verschiedene Personen angefragt wurden, kommt allerdings dem Umstand, dass gegen die einzelnen angefragten Personen keine Einwendungen erhoben werden können, jedenfalls nicht erhebliche Bedeutung zu. Zu beachten ist demgegenüber, dass das rechtliche Gehör der Parteien insoweit beschnitten wird, als keine fundierten Einwendungen gegen die vom Gutachter getroffene Zufallsauswahl erhoben werden können, und die Ergebnisse der Umfrage einer Überprüfung nicht mehr zugänglich sind (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 269). Auf das Ergebnis der durchgeführten telefonischen Befragungen kann aus diesen Gründen nicht abgestellt werden. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob das Gutachten der Ergänzung bedarf oder ob es auch unter Ausserachtlassung des Ergebnisses der Umfrage für die Beantwortung der Frage nach der Wissenschaftlichkeit der Tomatis-Methode zu genügen vermag.
6.5.2   Der Beschwerdeführer lässt zudem geltend machen, die Literatur des Begründers der Methode, Alfred Tomatis, sowie weiterer Vertreter dieses Ansatzes und andere Fachliteratur seien für die Erstellung des Gutachtens nicht vollständig herangezogen worden. Zudem würden wichtige Veröffentlichungen auch von Forschungsberichten fehlen. Dies sei wohl darauf zurückzuführen, dass Prof. D.___ die Fortbildungen der Tomatis-Methode, die auch unter der Bezeichnung Audio-Psycho-Phonologie auftauchten, nicht miteinbezogen habe (Urk. 27 S. 1 ff., S. 4 f. und S. 7).
         Prof. D.___ führte im Gutachten aus, sämtliche erreichbare Literatur des Be-gründers der verbo-tonalen Methode sowie weiterer Vertreter dieses Ansatzes herangezogen zu haben, sowie nach Materialien, Forschungsberichten und nach an Fachtagungen und in Fachzeitschriften veröffentlichten Artikeln gesucht und Interneteinträge ausgewertet zu haben (Urk. 23 S. 6 f.). Dabei war Prof. D.___ nicht verpflichtet, sich über jeden Arbeitsschritt, jeden konsultierten Fachartikel und jede konsultierte Webseite auszuweisen. Vielmehr war es seine Aufgabe, die aus seiner Sicht wesentlichen Grundlagen herauszugreifen, diese anzugeben und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Dieser Aufgabe ist er unbestrittenermassen nachgekommen. Begründeter Anlass dafür anzunehmen, dass die getätigten Abklärungen ungenügend waren, besteht damit nicht. Prof. D.___ ist zudem die Bezeichnung der Tomatis-Methode als Audio-Psycho-Phonologie bekannt (vgl. Urk. 23 S. 1). Zu prüfen bleibt damit nachfolgend, ob Prof. D.___ die wesentlichen Grundlagen berücksichtigt und daraus nachvollziehbare Schlussfolgerungen gezogen hat.
6.5.3   Beanstandet wurden im Hinblick auf die geltend gemachte Unvollständigkeit der Grundlagen im Weiteren insbesondere auch die Ausführungen des Gutachters zur Professionalität der Tomatis-Anwenderinnen und -Anwender (vgl. Urk. 27 S. 9, 23 S. 19).
         Der Gutachter schilderte sowohl im Gutachten vom 14. Juni 2001 als auch im Ergänzungsgutachten vom 18. Juli 2003 den Ablauf der von Tomatis Internati-onal (Deutschland) angebotenen Ausbildung (Urk. 23 S. 19 f. und Urk. 37 S. 4). Die Ausbildung in Deutschland umfasse eine relativ kurze Ausbildungszeit von nur 16 Tagen ohne Praktika gerechnet (Urk. 37 S. 5). Im Gutachten und dessen Ergänzung wurde weiter festgehalten, dass bei der Ausbildung in Deutschland das Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung und einer mindestens zweijährigen Erfahrung in pädagogischen und therapeutischen Berufen nicht als zwingende Voraussetzung formuliert sei (vgl. Urk. 23 S. 19, 37 S. 5). Zudem richte sich der Ausbildungsgang nicht ausschliesslich an Personen mit medizinischer, psychologischer oder pädagogischer Ausbildung (vgl. www.tomatis.de/ ausbildung.htm). Die Ausbildung am Centre Tomatis in Paris, zu welcher sich Prof. D.___ nicht äusserte, welche Unterlagen aber der Beschwerdeführer einreichen liess, umfasst einführende und weiterbildende Seminarien eher theoretischer Natur von insgesamt 22 Tagen und praxisorientiertere Seminarien von 12 Tagen sowie eine didaktische Bildung, die zur Teilnahme an mindestens 120 Sitzungen mit dem Elektronischen Ohr verpflichtet (Urk. 28/1). Auch wenn man diesen Ausbildungsgang im Centre Tomatis in Paris mitberücksichtigt, ist die Schlussfolgerung des Gutachters, dass gemessen an den Problemen, an die sich die Tomatis-Methode heranwage, die Ausbildungsdauer unter Berücksichtigung der Tatsache des (zumindest teilweisen) Fehlens einer vorangegangenen (fachspezifischen) Ausbildung extrem kurz sei, nachvollziehbar und richtig (vgl. Urk. 23 S. 20). Dass der schweizerische Berufsverband für A-P-P nach A. Tomatis für die Aufnahme der Mitglieder Berufserfahrung im Ursprungsberuf und die jährliche Weiterbildung seiner Mitglieder verlangt (vgl. Urk. 27 S. 9 f.), ändert nichts daran, dass die von den verschiedenen Tomatiszentren angebotene (Basis)Ausbildung den Anforderungen, die in grundsätzlicher Hinsicht an die Ausbildung einer von der Invalidenversicherung zu übernehmenden pädagogisch-therapeutischen Massnahme zu stellen sind, nicht genügt. Die gutachterlichen Ausführungen zur Professionalität vermögen ohne weiteres zu überzeugen.

7.
7.1     Zu prüfen ist nachfolgend, ob im Obergutachten vom 14. Juni 2001 die wesentlichen Grundlagen berücksichtigt und daraus nachvollziehbare Schlussfolgerungen gezogen wurden.
         Dabei vermögen die Ausführungen und Schlussfolgerungen von Prof. D.___ trotz der Tatsache, dass auf das Ergebnis der durchgeführten telefonischen Befragung der Fachpersonen nicht abgestellt werden kann, zu überzeugen. Denn auch aufgrund der weiteren vom Gutachter getroffenen Abklärungen kann nicht von einer hohen Bekanntheit und Anerkanntheit der Tomatis-Methode bei Forschern und Praktikern ausgegangen werden, weil davon auszugehen ist, dass eine solche Bekanntheit ihren Niederschlag auch in entsprechenden Veröffentlichungen in anerkannten Fachzeitschriften, Fachbüchern und publizierten Untersuchungen gefunden hätte (vgl. BGE 123 V 61 Erw. 2b/cc, 114 V 22 Erw. 1b und 28 Erw. 3b). Gemäss den Angaben von Prof. D.___ spiegelte sich denn das Ergebnis seiner Umfrage auch in dem so gut wie vollständigen Fehlen der Tomatis-Methode in den thematisch einschlägigen Fachzeitschriften, auch denjenigen für heil- und sozialpädagogische Praktiker, beispielsweise in der Hörgeschädigtenpädagogik, der Legasthenietherapie, der Sprecherziehung, der Heimerziehung etc. (vgl. Urk. 23 S. 16). Von einer nochmaligen Beauftragung von Prof. D.___ mit der Wiederholung der Befragung ist aus diesem Grund abzusehen (vgl. § 181 Abs. 1 ZPO).
         Prof. D.___ mass den in anerkannten Fachzeitschriften publizierten (und an Fachtagungen präsentierten) Arbeiten im Ergebnis grosses Gewicht zu (vgl. Urk. 23 S. 6 f. und S. 21). Dies ist nicht zu beanstanden. Denn die Publikation in Fachzeitschriften beziehungsweise die Darlegung an Fachtagungen bietet Gewähr und ist gleichzeitig Ausdruck für eine breite Kenntnisnahme und Auseinandersetzung mit einer Methode. Dass er dabei mehrere wesentliche Arbeiten aus Sicht der pädagogischen Wissenschaften, die sich zur Tomatis-Methode äussern und die eine breite Anerkennung belegen könnten, unbeachtet gelassen hätte, ist namentlich aufgrund der entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. Urk. 27 S. 7 und S. 10). Vom Gutachter war die Wissenschaftlichkeit und Anerkanntheit der Tomatis-Methode zu beurteilen, und er hatte sich weder in erster Linie zu damit verwandten Methoden zu äussern noch umfassend zu Klang- oder Horchtherapien Stellung zu beziehen (vgl. Urk. 23 S. 17, 27 S. 7). Zu den anderen Klangtherapien hielt Prof. D.___ fest, dass diese, da sie ebenfalls kommerzialisiert seien, mit der Tomatis-Methode konkurrenzierten (Urk. 23 S. 17). Soweit von anderen Anbietern Ansichten von Alfred Tomatis aufgenommen und Teile davon oder Abwandlungen davon erörtert beziehungsweise angewandt werden, mag dies - wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt - teilweise in Zusammenhang mit der von Seiten der Tomatis-Anwender erfolgten Profilbildung beziehungweise dem Schutz der Marke Tomatis stehen (Urk. 23 S. 17). Anderseits legt es auch nahe, dass sich die Tomatis-Therapie noch in der Erprobungsphase befindet, was einer Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung entgegenstünde (BGE 97 V 166; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 31. Oktober 2002, I 385/02, Erw. 4.1; vgl. Urk. 49 S. 8). Aufgrund der umfassenden Abklärungen von Prof. D.___ kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tomatis-Methode bei Forschern und Praktikern auf breiter Basis bekannt und anerkannt ist.
7.2    
7.2.1   Prof. D.___ führte die fehlende breite Anerkanntheit der Methode massgeblich auf deren mangelhafte theoretische Begründung, die unspezifische Anwendung und den unzureichenden Nachweis der Wirksamkeit zurück (Urk. 23 S. 24 und S. 30).
         Der Beschwerdeführer liess dazu geltend machen, Prof. D.___ qualifiziere die Tomatis-Methode mit deutlich überrissenen und übertriebenen Äusserungen wie Allheilmittel, Vielzweckwaffe oder als unseriös geltende Methode auf dem Psychomarkt ab, ohne diese Schlussfolgerungen auf ausreichend klare und nachvollziehbare Grundlagen zu stellen und sich intensiv genug mit der Methode auseinandergesetzt zu haben (Urk. 27 S. 6 ff. und S. 11 f.). Die Auseinandersetzung mit der theoretischen Begründung der Methode namentlich sei nur in populärwissenschaftlicher Weise erfolgt und die Methode werde ins Lächerliche gezogen (Urk. 27 S. 5 f.). Dies lasse grundsätzlich an der Unvoreingenommenheit des Gutachters zweifeln (Urk. 27 S. 6).
7.2.2   Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für das Mitglied eines Gerichts vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung eines Mitglieds des Gerichts beziehungsweise eines Experten nicht nachgewiesen zu werden, dass tatsächlich Befangenheit besteht. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 120 V 364 f. Erw. 3a mit Hinweisen).
7.2.3   Prof. D.___ führte im Gutachten aus, die Arbeiten von Alfred Tomatis seien überwiegend populärwissenschaftlicher Art in dem Sinne, dass sie die Überlegungen auf eingängige und leicht verständliche Weise darstellten und von Untersuchungen berichteten, dabei aber auf wissenschaftliche Auseinandersetzungen mit anderen theoretischen Ansätzen, empirischen Untersuchungen und Praxiskonzepten verzichteten (Urk. 23 S. 12). Im Weiteren wies Prof. D.___ auf den Umstand hin, dass als Anwendungsbereiche der Tomatis-Methode vielfältige und verschiedenartige Störungsbilder genannt werden (Urk. 23 S. 14). Gerade diese unspezifische Vielheit von Bereichen, in denen die verbo-tonale Methode eine pädagogisch-therapeutische Wirkung haben solle, lasse an der wissenschaftlichen Begründung zweifeln. Jede Spezifität eines Zusammenhangs zwischen Input (Hörtraining) und Output (Verbesserungen in Persönlichkeitsmerkmalen und Verhaltensbereichen) gehe so verloren und ein exakter Nachweis der Wirkung sei nicht mehr möglich, denn an den genannten Persönlichkeitsmerkmalen und Verhaltensweisen sei eine Unzahl von weiteren Bedingungsfaktoren beteiligt. Globalkonzepte dieser Art seien auch in anderen pädagogisch-therapeutischen Methoden, die sich als Allheilmittel präsentierten, wiederzufinden (Urk. 23 S. 14). Prof. D.___ wies darauf hin, dass andere pädagogisch-therapeutische Verfahren, die ebenfalls nicht dem klassischen Repertoire entstammten, sondern zu den "neuen Therapien" (oder auch "Psychokulten") gehörten, bei den Praktikern besser bekannt seien, ohne dass sie diese zugleich ausüben würden (Urk. 23 S. 16). Für die Anerkennung einer Methode in der Wissenschaft werde es, generell gesagt, umso problematischer, je mehr eine bestimmte Methode als "Allheilmittel" oder als "Vielzweckwaffe" angegeben werde, denn die behauptete Wirkung werde dadurch in immer basalere Bereiche verlegt, und die Begründung werde entsprechend immer allgemeiner und zu diffus, als dass sie noch wissenschaftlichen Ansprüchen genügen könnte. Alles dies treffe auch auf die Tomatis-Methode zu (Urk. 23 S. 29). Was den Praxisaspekt betreffe, so könne es demgegenüber nicht als problematisch erachtet werden, wenn mit einer Methode sowohl behinderte als auch nicht behinderte sowie Personen mit verschiedenen Behinderungen behandelt würden (Urk. 23 S. 29).
7.2.4   Nach den Angaben des Beschwerdeführers befasst sich die Tomatis-Methode bei den vom Gutachter genannten Anwendungsbereichen hauptsächlich mit dem Anteil, der durch die Sprachwahrnehmung und durch Kommunikationsstörungen verursacht ist beziehungsweise mit dem Hören zu tun hat. Um ein Allheilmittel handle es sich damit nicht (Urk. 27 S. 6 und S. 10). Die Tomatis-Anbieter selbst gehen aber davon aus, dass mit der Therapie direkt basale Funktionen angeregt werden, die auf die verschiedensten Anwendungsgebiete Einfluss haben. Es ergäben sich bei ganzheitlicher Betrachtung zahlreiche regelhafte Zusammenhänge, so z.B. zwischen einer gut abgestimmten Tonusregulation und Bewegungsqualität und einer damit in Zusammenhang stehenden inneren Ausgeglichenheit und besseren Konzentrationsfähigkeit (Urk. 23 S. 14; vgl. www.tomatis.de/diskussion.htm). Es werden damit verschiedenste Störungsbilder mit Fehl- oder Minderleistungen des Hörens beziehungsweise des Gehörs in Zusammenhang gebracht und es wird davon ausgegangen, dass diese verschiedenen Störungsbilder mit der Tomatis-Therapie behandelbar sind. Mit Prof. D.___ ist damit von einem breiten Anwendungsbereich der Tomatis-Therapie auszugehen.
         Prof. D.___ wies im Gutachten namentlich darauf hin, dass es vor allem für den Bereich der Wissenschaft problematisch sei, wenn eine bestimmte Methode sich als Allheilmittel präsentiere und die behauptete Wirkung in immer basalere Bereiche verlegt werde. Die Begründung werde damit immer allgemeiner und zu diffus, als dass sie noch wissenschaftlichen Ansprüchen genügen könne (Urk. 23 S. 29). Aus streng (natur)wissenschaftlicher Sicht wird für die Anerkennung einer Methode in der Regel tatsächlich verlangt, dass auch erhärtete theoretische Grundlagen und Nachweise vorhanden sind, die Aufschluss über den kausalen Verlauf und das Verständnis der Wirkungsweise einer Methode geben (vgl. BGE 123 V 64 Erw. 3b und 65 f. Erw. 4a). Aufgrund der nachvollziehbaren Angaben von Prof. D.___ fehlen solche bei der Tomatis-Methode, und auch von Seiten des Beschwerdeführers wird nicht geltend gemacht, die Theorien von Alfred Tomatis seien in ihrer Gesamtheit wissenschaftlich abgesichert (vgl. Urk. 23 S. 13 ff., 27 S. 5). Es handelt sich bei den Bezeichnungen Allheilmittel und Vielzweckwaffe damit nicht um Abqualifizierungen, sondern um eine Bewertung der Tomatis-Methode aus wissenschaftlicher Sicht. Es ist damit weder von der Voreingenommenheit des Gutachters auszugehen noch von einer ungenügenden Auseinandersetzung des Gutachters mit der wissenschaftlichen Arbeit von Alfred Tomatis. Inwiefern eine noch eingehendere Auseinandersetzung mit den theoretischen Grundlagen der Tomatis-Methode und deren Praxis zu anderen Schlussfolgerungen hätte führen können, wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht dargetan.
7.3     Als entscheidenden Messpunkt für die Wissenschaftlichkeit einer Theorie oder eines Behandlungsansatzes erachtete Prof. D.___ die Bestätigung durch die em-pirische Forschung. Die Grundannahmen, beispielsweise über die Wirkungswei-se bestimmter Methoden oder Massnahmen und die sichtbaren beziehungsweise messbaren Ergebnisse, in diesem Fall die Behandlungsergebnisse, müssten durch empirische Forschung bestätigt sein (Urk. 23 S. 20).
         Für die wissenschaftliche Anerkennung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen ist tatsächlich zumindest zu verlangen, dass objektiv gesicherte Behandlungserfolge vorliegen (vgl. Erw. 3.4).
         Auch diesem Kriterium vermag die Tomatis-Methode nicht zu genügen. Wie den diesbezüglichen Ausführungen von Prof. D.___ entnommen werden kann, fiel das Ergebnis seiner Recherchen sehr mager aus, weil in den Schriften von To-matis und seinem Kreis keine Forschungen gefunden werden konnten, die dem Darstellungsstandard wissenschaftlicher Zeitschriften entsprächen. Er wies zu-dem auf die beinahe fehlenden Veröffentlichungen von Forschungsberichten hin (Urk. 23 S. 21 f.). Dies allein sei ein Zeichen dafür, dass weder in der Wis-senschaft noch in der Praxis die verbo-tonale Methode von Alfred Tomatis auf breiter Basis bekannt sei. Eine Ausnahme einer Veröffentlichung sei ein Aufsatz von T.M. Gilmor im International Journal of Listening aus dem Jahr 1999. Diese Metaanalyse von fünf Studien vermöge aber deshalb keinen wissenschaftlichen Aussagewert zu beanspruchen, weil die Studien, die allesamt von Verfechtern der Tomatis-Methode stammten, methodologisch unkritisch hingenommen wor-den seien und zudem eine Studie vom Verfasser selbst stamme. Die einzige Ver-öffentlichung, die in jüngerer Zeit erschienen sei, und die wissenschaftliche Gel-tung beanspruchen könne, sei die Untersuchung von M. Sandilands aus dem Jahr 1997 im International Journal of Special Education (Urk. 23 S. 22). In die-ser Studie wurden die Leistungen einer Gruppe 32 behandelter Kinder mit jenen einer Gruppe von 40 nicht behandelten Kindern als Kontrollgruppe verglichen. Um die Wirksamkeit des Hörtrainings von Tomatis zu überprüfen, wurden mit beiden Gruppen vor und nach der Behandlung der einen Gruppe zwei standardisierte Tests (Canadian Test of Basic Skills und Durell's Test of Oral Reading Comprehension) durchgeführt. Zudem wurde das Eintreten spezifischer, zu erwartender Ergebnisse des Hörtrainings - wie die Zunahme der gemischten Händigkeit - überprüft. Weiter wurden die Eltern der behandelten und der nicht behandelten Kinder befragt und es erfolgte eine Befragung der Lehrer - allerdings nur - der behandelten Kinder (Urk. 43 S. 3 f., und S. 7 unten). Festgestellt wurden dabei signifikante Fortschritte der behandelten Kinder beim sprachlichen Hörverständnis (Durell's Test of Oral Reading Comprehension). Die behandelten Kinder vermochten im Vergleich zu den Kindern der Kontrollgruppe, welche ebenfalls Fortschritte erzielt hatten, grössere Zuwächse zu verzeichnen. Die Untersuchung der erwarteten, spezifischen Effekte des Hörtrainings ergab keine Unterschiede zwischen den beiden Gruppen (Urk. 43 S. 8). Aus Sicht der befragten Lehrer wurden in den Bereichen Hören und mündliche Sprache signifikante Fortschritte erzielt, im Bereich Motivation und Benehmen kam es demgegenüber zu einem Rückschritt und in den anderen erfragten Bereichen zu keinen statistisch relevanten Veränderungen (vgl. Urk. 43 S. 5 f. und S. 8). Die Eltern der behandelten Kinder stellten einzig ein grösseres Interesse und eine grössere Beteiligung an Gruppenaktivitäten fest, in den anderen Bereichen wie Lernmotivation, Einstellung zur Schule, Schulleistung, allgemeines Sozialverhalten, Beziehungen zu anderen Kindern, Gefühle über sich selbst, Leseinteresse, Lesefähigkeit und Leseverständnis bestanden keine statistisch signifikanten Unterschiede zwischen den beiden Gruppen (Urk. 43 S. 6 f. und S. 8, Urk. 44 S. 23).
         Der Autor der Studie hielt einerseits fest, es wäre vom wissenschaftlichen Standpunkt her wünschbar gewesen, wenn grössere Gruppen von Kindern untersucht worden und die Kinder den Gruppen zufällig zugeordnet worden wären (Urk. 43 S. 3 "Overview"). Hinsichtlich der festgestellten Fortschritte im sprachlichen Hörverständnis bemerkte er sodann einschränkend, auch wenn das Resultat vielversprechend erscheine, müsse man verschiedene Faktoren, wie die im Vergleich zur Kontrollgruppe niedrigeren Ausgangswerte, die den beiden Gruppen nicht zufällig zugeordneten Kinder und die in solchen Fällen übliche Regression zum Mittelwert berücksichtigen (vgl. Urk. 43 S. 4). Abschliessend hielt er schliesslich fest, aufgrund dessen, dass die nicht der Behandlung unterzogene Vergleichsgruppe teilweise ebenfalls dieselben positiven Veränderungen aufgewiesen habe, sei es möglich, dass die positiven Resultate durch andere Faktoren als die Behandlung an sich bedingt seien. Ob dies der Fall sei, habe (im Rahmen dieser Studie) nicht herausgefunden werden können (Urk. 43 S. 8).
         Trotz der teilweise dokumentierten positiven Ergebnisse vermag damit die Studie von M. Sandilands die Wirksamkeit der Tomatis-Methode nicht zu belegen, da nicht erstellt ist, dass die positiven Resultate durch die Behandlung an sich bedingt waren (Urk. 23 S. 22 ff. und 37 S. 7 ff.). An der Korrektheit der entsprechenden Schlussfolgerung von Prof. D.___ ändert nichts, dass die Studie von M. Sandilands im Gutachten vom 14. Juni 2001 vorerst ungenau zitiert worden war (vgl. Urk. 23 S. 23 und 55).
         Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme zum Gutachten zwar beanstanden, dass die von ihm aufgezählten wichtigen, positiven Forschungsbefunde, welche in wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder Diplomarbeiten publiziert worden seien, im Gutachten unerwähnt geblieben seien (Urk. 27 S. 10). Er liess aber nicht geltend machen, es habe sich dabei um eigentliche Wirksamkeitsstudien, welche grundlegenden wissenschaftlichen Anforderungen genügen, gehandelt. Dies gilt auch für die im Forum der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie publizierte Untersuchung von Dr. med. Schydlo über die "Wirksamkeit des Audio-Vocalen Integrativen Trainings (AVIT) bei auditiven Wahrnehmungsstörungen", welche die Ergebnisse einer retrospektiven Beurteilung bei 75 behandelten Kindern umfasst (vgl. www.bkjpp.de/forum/forumautoren.htm, www.kinderpsychiater.org/forum/for498/forum498htm). Es ist davon auszugehen, dass auch diese Studie den Nachweis der generellen Wirksamkeit nicht wissenschaftlich gesichert erbringen kann, da dabei keine Kontrollgruppe eingesetzt wurde, lediglich die Kinder sowie die Eltern der betroffenen Kinder direkt befragt wurden und die Untersuchung für eine retrospektive Studie von vorneherein nicht breit genug angelegt war. Auch weitere Studien, die aus dem Kreis von Tomatis-Anwendern erstellt wurden, vermögen den Nachweis der Wirksamkeit nach den nachvollziehbaren Angaben von Prof. D.___ nicht zu erbringen (vgl. Urk. 23 S. 22). Damit ist insbesondere die Wirksamkeit der Therapie ungenügend erstellt, und es kann damit nicht von der pädagogisch-therapeutischen Wissenschaftlichkeit der Tomatis-Methode ausgegangen werden.
7.4     Insgesamt vermag das Obergutachten in seiner Beurteilung zu überzeugen und es ist von der fehlenden Wissenschaftlichkeit der Tomatis-Methode aus pädago-gischer Sicht auszugehen. Dies schliesst auch eine Kostenübernahme für die durchgeführte Tomatis-Therapie als pädagogisch-therapeutische Massnahme  aus und die Beschwerde ist abzuweisen.
         Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Tomatis-Therapie als Sprachheilbehandlung gemäss Art. 8ter Abs. 2 lit. a IVV beziehungsweise Art. 9 Abs. 2 lit. a IVV betrachtet werden kann und ob sie damit eine der abschliessend aufgezählten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen darstellt, für die eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung grundsätzlich in Frage kommt (BGE 128 V 96 f. Erw. 1b und 102; AHI 2003 S. 272 ff. und 279 f. Erw. 4b, 2000 S. 74 Erw. 3b und 227 Erw. 2b).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).