Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2000.00423
IV.2000.00423

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 24. Februar 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer

vertreten durch A.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1938, leidet seit einer bei einem Sturz vom 23. August 1997 erlittenen Kontusion der rechten Schulter an verstärkten Schulterschmerzen bei der Diagnose einer Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts mit subtotaler Supraspinatusruptur und Tendinose des Musculus subscapularis rechts (Urk. 8/43/6, 8/22, 8/21 und 8/12 S. 7). Der Versicherte leidet weiter an lumbal und cervikal betonten Rückenschmerzen, an einer Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris und an einem seit Mai 1998 (vgl. Urk. 8/12 S. 6) insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II (Urk. 8/18, 8/12 S. 12, Urk. 12 S. 1 und 20/2). Im September 1998 wurde wegen einer koronaren Herzkrankheit eine AC-Bypassoperation erforderlich, wobei als Folge eine epigastrische Hernie zurückblieb (Urk. 8/13 und 8/12 S. 12 f.). Ende März 2000 trat zudem eine teilweise äussere Okulomotoriusparese mit Ptose des linken Auges auf (Urk. 3/7).
S.___ arbeitete bis Ende April 1997 als selbständigerwerbender Taxichauffeur. Ab Mai 1997 war er - ebenfalls als Taxichauffeur - für B.___ tätig (Urk. 8/38, 8/39). Diese Tätigkeit gab er im September 1998 auf (vgl. Angaben des Versicherten zitiert in Urk. 8/12 S. 8 und 20/1).
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Unfallversicherer des Versicherten, erbrachte für die gesundheitlichen Folgen des Sturzes vom 23. August 1997 Heilbehandlungskosten und Taggeldleistungen (vgl. Urk. 8/43). 
Am 5. März 1998 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), für den Rentenbezug an (Urk. 8/40). Die IV-Stelle nahm in der Folge die notwendigen Abklärungen der gesundheitsbedingten Einschränkungen beim Versicherten vor (vgl. Urk. 8/22, 8/21 und 8/43). Mit dem Vorbescheid vom 22. Oktober 1998 kündigte die IV-Stelle an, das Rentengesuch des Versicherten werde abgewiesen (Urk. 8/11). Der Versicherte liess durch seinen Hausarzt Dr. med. C.___ und durch von diesem eingereichte weitere Berichte nochmals auf die zwischenzeitlich aufgetretene und erkannte koronare Herzerkrankung und die deswegen am 14. September 1998 notwendig gewordene AC-Bypassoperation hinweisen (Urk. 8/15; vgl. auch Urk. 8/13, 8/16, 8/17; vgl. auch das Schreiben von Dr. C.___ vom 18. August 1998, Urk. 8/20 und 8/18). Ferner liess der Versicherte mit der Stellungnahme vom 10. Dezember 1998 die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung beantragen (Urk. 8/9), welchem Begehren die IV-Stelle mit dem Gutachtensauftrag an das D.__ entsprach (Urk. 8/7; Gutachten des D.___ vom 1. Oktober 1999, Urk. 8/12). Nach dem erneut negativen Vorbescheid vom 6. Dezember 1999 (Urk. 8/5) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten mit der Verfügung vom 29. Mai 2000 ab (Urk. 8/1).
2.       Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 29. Juni 2000 (Urk. 1; Verfahren IV.2000.00423) mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Versicherte sei ergänzend begutachten zu lassen. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen des beim E.___ in Auftrag gegebenen Gutachtens zu sistieren. In der Beschwerdeantwort vom 23. August 2000 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung. In der Replik vom 4. Oktober 2000 liess der Versicherte an seinem Hauptbegehren festhalten und das mittlerweile eingetroffene Gutachten des E.___ vom 18. Juli 2000 einreichen (Urk. 11 und 12). Die IV-Stelle reichte demgegenüber innert angesetzter Frist keine Duplik ein, womit androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen war. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 16. November 2000 geschlossen (Urk. 15).
3.
3.1     Mit Schreiben vom 30. März 2001 (Urk. 19) wandte sich die IV-Stelle an das Sozialversicherungsgericht und beantragte neu die teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 19). Sie bezog sich auf einen Brief von Dr. med. F.___ vom 11. Dezember 2000 (Urk. 20/1), den sie als erneute Anmeldung entgegengenommen habe. Gestützt darauf und aufgrund der weiteren neu vorgelegten Arztberichte sei der Versicherte ab Mai 2000 ohne wesentlichen Unterbruch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die einjährige Wartezeit sei mit diesem Datum zu eröffnen. Ein allfälliger Rentenanspruch könne somit frühestens im Mai 2001 entstehen. Dies hatte die IV-Stelle dem Versicherten mit einer Mitteilung vom 25. Januar 2001 eröffnet (Urk. 20/3). Da der Versicherte daraufhin mit Schreiben vom 1. März 2001 die Zusprechung einer ganzen Rente rückwirkend ab August 1999 hatte beantragen lassen (Urk. 20/4/1), erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 30. März 2001 in "Wiedererwägung zur Rentenverfügung vom 29. Mai 2000" (Urk. 20/5). Sie hielt darin fest, das Leistungsbegehren müsse zur Zeit, da die ab Mai 2000 laufende Wartezeit erst im Mai 2001 ablaufe, abgewiesen werden. Im Mai 2001 würden die Anspruchsvoraussetzungen neu geprüft. Ferner wurde darin ausgeführt, die vorliegende pendente lite erlassene Verfügung werde dem Sozialversicherungsgericht als Antrag im hängigen Beschwerdeverfahren zugestellt.
3.2     Gegen die Verfügung vom 30. März 2001 liess der Versicherte am 10. Mai 2001 (Urk. 25/1; Verfahren IV.2001.00288) ebenfalls Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung der Verfügung sei ihm rückwirkend ab August 1999 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Der Versicherte reichte auch das Schreiben der IV-Stelle vom 18. April 2001 ein, wonach er ab Mai 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 25/3). In der Stellungnahme vom 15. Juni 2001 (Urk. 25/6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit der Verfügung vom 11. Februar 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem angenommenen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 24/1).
3.3     Das Sozialversicherungsgericht vereinigte mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 die beiden Verfahren IV.2000.00423 und IV.2001.00288 und gab dem Versicherten entsprechend seinem Antrag vom 10. Mai 2001 (Urk. 25/1 S. 2) nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Innert angesetzter Frist liess der Versicherte sich nicht vernehmen, womit androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme anzunehmen war (vgl. Urk. 28).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.       Die Beschwerdegegnerin nahm das Wiedererwägungsgesuch von Dr. F.___ im Schreiben vom 11. Dezember 2000 (Urk. 20/1) als neue Anmeldung an die Hand (vgl. Urk. 25/2). Sie verneinte das Bestehen eines Rentenanspruches mit der zweiten, angefochtenen Verfügung vom 30. März 2001 aber erneut, weil die Wartezeit seit Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung mit Arbeitsunfähigkeit noch nicht abgelaufen sei. Mit der Abweisung des Leistungsbegehrens bestätigte sie im Ergebnis auch die erste ebenfalls angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2000 (Urk. 2), mit welcher ein Rentenanspruch aufgrund der ersten Anmeldung vom 5. März 1998 abgewiesen worden war. Insoweit ist die nach erfolgter Vernehmlassung erlassene Verfügung vom 30. März 2001 nichtig, und nur als Antrag an das Gericht zu verstehen, die Beschwerde vom 29. Juni 2000 abzuweisen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. September 2001, I 616/00, Erw. 2a; vgl. auch BGE 127 V 234; ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a; vgl. auch Art. 53 Abs. 3 ATSG).
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit der Verfügung vom 30. März 2001 aber auch für den von der ersten Verfügung nicht erfassten Zeitraum Juni 2000 bis März 2001 das Bestehen eines Rentenanspruches. Insoweit ist vom Bestand dieser zweiten Verfügung auszugehen, und sie ist vorliegend ebenfalls einer Prüfung zu unterziehen.
Gesamthaft ist damit festzustellen, ob die Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen vom 29. Mai 2000 und vom 30. März 2001 das Bestehen eines Rentenanspruches zu Recht (zur Zeit) verneint hat.
3.      
3.1      Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
3.2       Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
3.3      Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
         a.       mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
         b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich                             mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274).
         Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
4.
4.1     Zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer liess geltend machen, ab August 1998 habe bei ihm, wie sich aus dem Bericht von Dr. med. G.___ von der Schulthess Klinik vom 24. August 1998 ergebe (vgl. Urk. 8/18), ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen, weshalb er nach Ablauf der Wartezeit ab 1. August 1999 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 25/1 S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin ging demgegenüber gestützt auf das Gutachten des D.___ vom 1. Oktober 1999 (Urk. 8/12) davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Taxichauffeur bis im Mai 2000 voll arbeitsfähig gewesen sei. Ab dem 24. Mai 2000 sei gestützt auf die Berichte der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist (nachfolgend: Klinik Balgrist) vom 8. Juni 2000 (Urk. 3/10), des Neurologen Dr. med. H.___ vom 21. November 2000 (Urk. 20/1) und von Dr. F.___ vom 11. Dezember 2000 (Urk. 20/1) eine andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, und mit diesem Zeitpunkt sei die Wartezeit zu eröffnen. Mit den angefochtenen Verfügungen vom 29. Mai 2000 und vom 30. März 2001 sei deshalb ein Rentenanspruch zu Recht verneint worden (Urk. 19, 20/6/1-3, 25/6 und 25/7/3-12).
         Strittig und für den Rentenanspruch zu prüfen ist somit, ob und wenn ja, ab wann im bisherigen Tätigkeitsbereich als Taxichauffeur eine Arbeitsunfähigkeit bestand und für welche anderen Tätigkeiten der Beschwerdeführer arbeitsfähig war. Dazu sind nachfolgend die ärztlichen Unterlagen zu würdigen (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
4.2    
4.2.1   Der Beschwerdeführer hatte sich am 23. August 1997 bei einem Sturz eine Schulterkontusion auf der rechten Seite zugezogen. Wegen der daraufhin anhaltenden Schulterschmerzen und der ab Oktober 1997 erneut aufgetretenen Rückenschmerzen befand er sich in der Rheumaklinik und im Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich in Behandlung, welche am 25. Februar 1998 vorläufig abgeschlossen wurde (Berichte vom 29. Oktober 1997, Urk. 8/22 Anhang, und vom 9. Juli 1998, Urk. 8/21). Dres. med. I.___ und J.___ hielten im Bericht vom 9. Juli 1998 als Diagnose eine Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts bei Sturz Ende August 1997 und subtotaler Supraspinatusruptur rechts sowie Tendinose des Musculus subscapularis rechts, ein lumbospondylogenes und cervicobrachiales Syndrom rechts bei Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform (thorakale Hyperkyphose), bei degenerativen Veränderungen (foraminale Stenose C6/C7 rechts, Osteochondrose L5/S1) und einem Status nach Diskushernienoperation L5/S1 1969, eine diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (DISH) sowie einen Diabetes mellitus Typ II fest. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den Beruf als Taxichauffeur beurteilten sie ab September 1997 bis zum 24. Februar 1998 als zu 50 % eingeschränkt. Danach habe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 8/21; vgl. auch den Bericht des Orthopäden Dr. med. Mäder vom 25. Februar 1998, Urk. 8/43/25). Der Hausarzt des Versicherten, Dr. C.___, beurteilte im Bericht vom 21. April 1998 die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten demgegenüber ab dem 20. Januar 1998 bis auf Weiteres mit 75 % (Urk. 8/22).
Ab circa Mai 1998 wurde der Diabetes Mellitus Typ II beim Beschwerdeführer mit Insulin behandelt (vgl. Urk. 8/24, 8/17 S. 2, 8/13 S. 3).
Eine von Dr. C.___ veranlasste und von Dr. G.___ von der Schulthess Klinik durchgeführte Untersuchung vom 24. August 1998 ergab als Befund eine Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris im Bereich des rechten Ellbogens mit deutlich intrinsischer Atrophie. Gemäss den Angaben von Dr. G.___ bestehe diesbezüglich eine Indikation zur Revision und zur subcutanen oder intramuskulären Vorverlagerung, auch wenn in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers und der Dauer der Pathologie eine Wiedererholung der Nerven fraglich sei. Initial habe der Beschwerdeführer nach seinem Sturz im August 1997 diesbezüglich Beschwerden im Bereich des rechten Vorderarmes verspürt, welche aber in letzter Zeit weniger geworden seien (Urk. 8/18 S. 2 und S. 1). Dr. G.___ führte weiter aus, die beidseitige Rotatorenmanschettenruptur sei dank der Physiotherapie relativ gut kompensiert und gebe eigentlich zu wenig Beschwerden Anlass. Da der Beschwerdeführer bezüglich der beiden Schultern zur Zeit sehr beschwerdearm und vor allem im Nachtschlaf nicht gestört sei, die Beweglichkeit ausgezeichnet sei und der Kraftverlust relativ gut kompensiert werden könne, sehe er diesbezüglich keine Indikation für eine Intervention (Urk. 8/18 S. 2).
Ab Ende 1997 respektive im Anschluss an eine Rippenkontusion circa im Mai 1998 waren beim Versicherten zudem Thoraxschmerzen aufgetreten, die auf eine kardiale Problematik zurückgeführt wurden (vgl. Berichte der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich vom 2. Juni und vom 7. Oktober 1998, Urk. 8/24 und 8/17 S. 2, Bericht des Kardiologen Dr. med. K.___ vom 29. Juli 1998, Urk. 8/23, und Angaben des Versicherten vom 15. September 1999, zitiert in Urk. 8/12 S. 6). Am 8. September 1998 suchte der Beschwerdeführer wegen akut aufgetretener Thoraxschmerzen die Notfallstation des Universitätsspitals auf (Urk. 8/16/3). Die gleichentags durchgeführte Koronarangiografie ergab eine koronare 3-Gefässerkrankung mit noch erhaltener systolischer Funktion. Es wurde eine Indikation zur chirurgischen Revaskularisation festgehalten (Urk. 8/16/2). Nach der fünffachen AC-Bypassoperation vom 14. September 1998 (Urk. 8/16/1) bestand für die Zeit des Aufenthalts im Universitätsspital und für den Rehabilitationsaufenthalt in der Höhenklinik Wald und daran anschliessend bis zum 15. November 1998 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Bericht der Höhenklinik Wald vom 20. Oktober 1998, Urk. 8/13). Gemäss den Angaben der Ärzte der Höhenklinik Wald hatte sich der Beschwerdeführer dem umfassenden Rehabilitationsprogramm unterzogen, wobei während der gesamten Zeit keine Anhaltspunkte für eine Herzinsuffizienz bestanden. Als Risikofaktoren bei der Entlassung wurden der Diabetes mellitus und der Nikotinabusus angeführt (Urk. 8/13 S. 1).
4.2.2   Am 15. September 1999 wurde der Versicherte im D.___ klinisch untersucht. Die für die Beurteilung des D.___ gleichentags ebenfalls durchgeführte rheumatologische Untersuchung erfolgte durch Dr. med. L.___ (vgl. Urk. 8/12 S. 10). Der Versicherte gab gegenüber den Ärzten des D.___ an, unter Schulterschmerzen, Schmerzen im Kreuz- und Hüftbereich rechts mit Ausstrahlung ins Bein und unter Nackenschmerzen zu leiden. Bezüglich der aufgetretenen belastungsabhängigen Thoraxschmerzen war er zum damaligen Zeitpunkt weitgehend beschwerdefrei. Die seit der Herzoperation bestehende epigastrische Hernie behindere ihn vor allem beim Heben von Lasten. Sein Schlaf sei durch die starken Schulter- und Nackenschmerzen gestört (Urk. 7/12 S. 7 f.). Die seit zwei Jahren bestehende zunehmende Kraftlosigkeit im rechten Arm habe sich im letzten Monat spontan gebessert (Urk. 7/12 S. 7). Er könne sich wegen seiner ausgeprägten Müdigkeit auch in Zukunft kaum eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit vorstellen (Urk. 7/12 S. 8).
         Dr. L.___ hielt als Befunde ihrer rheumatologischen Untersuchung eine gewisse Periarthropathie der Schultern beidseits, ohne aktuelle Einschränkungen oder relevante Funktionseinbussen noch Einschränkungen aufgrund der 1997 festgestellten Rotatorenmanschettenläsion fest. Die 1998 festgestellte Ulnarisschädigung habe bei der Untersuchung klinisch nicht objektiviert werden können. Es bestehe eine auffällige Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden. Aus rheumatologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen am Bewegungsapparat, die eine Arbeitsunfähigkeit als Taxichauffeur begründen würden (Urk. 8/12 S. 12). In der zusammenfassenden Beurteilung der Ärzte des D.___ wurde weiter festgehalten, dass der Versicherte auch bezüglich der koronaren Herzkrankheit zur Zeit, abgesehen von leichten Beschwerden beim Heben von Lasten durch eine postoperative epigastrische Hernie, beschwerdefrei sei. Insgesamt bestünden zur Zeit keine Einschränkungen, die eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich nicht belastende Tätigkeiten, wie z.B. als Taxichauffeur, begründen würden (Urk. 7/12 S. 13). Die koronare Herzkrankheit mit Status nach Bypassoperation 09/98, den Diabetes mellitus Typ II und die epigastrische Hernie beurteilten sie als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, wogegen sie die diagnostizierte Periathropathia humeroscapularis beidseits rechtsbetont sowie das leichtgradige lumbovertebrale Syndrom mit tendomyotischer Ausstrahlung ins rechte Bein als die Arbeitsfähigkeit beeinflussend erachteten (Urk. 7/12 S. 12).
4.2.3   Am 24. und 27. Januar 2000 suchte der Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. M.___ hin wegen seiner Schulter- und Hüftschmerzen rechts die Klinik Balgrist auf (Berichte der Schultersprechstunde vom 24. Januar 2000 und der Hüftsprechstunde vom 27. Januar 2000, Urk. 3/8 und 3/9). Dort wurden die geltend gemachten Schmerzen erneut klinisch und radiologisch abgeklärt. Dabei erschien am rechten Schultergelenk anders als bei der vorgehenden durch das D.___ veranlassten Untersuchung radiologisch der Subacromialraum in der Neer Projektion als vermindert. Weiter wurden das Bestehen eines kleinen Ossikels an der Spitze des Coracoids, leichte degenerative Veränderungen mit Sklerose am Tuberculum majus und eine leichte bis mässige AC-Arthrose festgehalten (Urk. 3/8 S. 2 und 8/12 S. 11). Auch die radiologischen Befunde an der Lendenwirbelsäule wurden ergänzt und präziser umschrieben: Neben der bereits durch das D.___ festgehaltenen Osteochondrose L5/S1 mit spangenbildender Osteophytose wurde auch eine ausgeprägte Spondylose L4/L5 bei vollständig degenerierter Bandscheibe L4/L5 und eine Spondylarthrose L4/L5 festgestellt (Urk. 3/9 und 7/12 S. 12). Anders als bei den Untersuchungen im D.___ war wiederum eine deutliche Atrophie und Kraftverminderung der intrinsischen Handmuskulatur rechts bei negativem Forment-Zeichen zu erkennen (Urk. 3/8 S. 2, 8/12 S. 10 und 11).
Der Beschwerdeführer gab an, unter grundsätzlich zunehmenden, wechselnd starken Schulterschmerzen auf der rechten Seite zu leiden, welche auch manchmal nachts und in Ruhe vorhanden seien. Für eine operative Intervention im Bereich der rechten Schulter konnte er sich indes nicht entschliessen (Urk. 3/8 S. 1 und S. 2). Die Ärzte hielten fest, seit der Bypass-Operation im Oktober 1998 sei der Beschwerdeführer als Taxifahrer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/8 S. 1 und S. 2). Die geltend gemachten rechtsseitigen lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in die Glutealregion und teilweise in den Unterschenkel wurden auf die ausgeprägte Spondylose und Spondylarthrose L4/L5 zurückgeführt. Diese Befunde vermöchten durchaus die derzeitigen Symptome zu erklären. Weder anamnestisch noch klinisch bestünden Anhaltspunkte für eine symptomatische Coxarthrose (Urk. 3/9).
4.2.4   Im März 2000 trat beim Beschwerdeführer eine partielle äussere Okulomotoriusparese mit Ptose auf, die auf eine Ischämie bei bekanntem Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie zurückgeführt wurde. Sowohl seitens der behandelnden Augenklinik des Universitätsspitals Zürich als auch von Dr. med. M.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, wurde in den Berichten vom 8. Mai 2000 (Urk. 3/7) und vom 7. April 2000 (Nachtrag, Urk. 3/4 S. 2) festgehalten, diese Befunde bedingten zur Zeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Taxichauffeur. Dr. M.___ hielt weiter fest, es könnten so kaum Arbeiten ausgeführt werden, auch nicht leichte und auch nicht in einem reduzierten Pensum (Urk. 3/4 S. 2). Dr. M.___ hatte im ersten Teil seines Berichtes vom 7. April 2000 ohne Kenntnis der zwischenzeitlich aufgetretenen zusätzlichen augenärztlichen Befunde auch auf die Beurteilung des D.___ vom 1. Oktober 1999 und den abschlägigen Entscheid der Invalidenversicherung Bezug genommen und festgehalten, nach seiner Beurteilung sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig, weder im angestammten Beruf als Taxichauffeur noch in einem anderen Arbeitsverhältnis. Er sehe seine Arbeitsfähigkeit in einer idealen (theoretischen) Stelle als maximal 50 %. Er würde es daher begrüssen, wenn der Beschwerdeführer nochmals begutachtet werden könnte (Urk. 3/4).
4.2.5   Im Bericht des Balgrist vom 8. Juni 2000, der über die am 24. Mai 2000 erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers informiert, wurden die vom Beschwerdeführer geklagten, zunehmenden Schulterschmerzen neu mit Wahrscheinlichkeit auf ein subacromiales Impingement-Syndrom mit Rotatorenmanschettenruptur und Bicepssehnenbeteiligung zurückgeführt und entsprechend erfolgte die Diagnosestellung mit subacromialem Impingement bei Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus), Omarthrose, AC-Arthrose und Tendinitis calcarea rechts. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei hoch, so dass er eine chirurgische Lösung suche (Urk. 3/10).
4.2.6   Bei der vom Versicherten beziehungsweise dessen Vertretung veranlassten Untersuchung durch das E.___ (Gutachten vom 18. Juli 2000, Urk. 12) vom 22. Juni 2000 waren die Untersuchungsergebnisse hinsichtlich des von den Ärzten der Klinik Balgrist im Bericht vom 8. Juni 2000 festgehaltenen Impingement-Syndroms der rechten Schulter inkonstant. Die vom Beschwerdeführer angegebenen, durch die 1998 elektroneurographisch nachgewiesene Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris rechts bedingten Beeinträchtigungen, ein Einschlafgefühl in den Fingern IV und V und ein Kraftverlust, wurden als schwierig zu objektivieren bezeichnet. Es fanden anders als im Gutachten des D.___ auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Nackenschmerzen in die Diagnose Aufnahme. Diesbezüglich wurden aufgrund früherer Röntgenbilder von 1997 zusätzlich zu der auch im Gutachten des D.___ erwähnten vorderen Synostose C3/C4 Unkovertebralarthrosen im unteren HWS-Bereich und eine foraminale Stenose C6/7 festgestellt (Urk. 12 S. 1 f. und S. 6, Urk. 8/12 S. 11; vgl. auch Urk. 8/21). Diagnostiziert wurden ein chronisches cerviko- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit intermittierend spondylogener Ausstrahlung ins rechte Bein, Schulter-Armschmerzen rechtsbetont bei anamnestischer Impingement-Symptomatik mit Supraspinatusruptur, Omarthrose und AC-Arthrose, Knieschmerzen unklarer Ätiologie, anamnestisch eine Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris, eine epigastrische Hernie nach AC-Bypassoperation und eine Okulomotoriusparese.
Die Ärzte des E.___ hielten fest, einerseits korrespondierten die vom Versicherten geklagten Beschwerden mehrheitlich mit objektiv feststellbaren strukturell/pathologischen Veränderungen. Andererseits sei aufgrund des Schmerzverhaltens des Versicherten eine Chronifizierung der Schmerzen mit Schmerzausweitung sehr wahrscheinlich. Inwiefern die vorhandenen strukturellen Läsionen auch zu relevanten Funktionseinschränkungen führten, sei schwierig zu beurteilen, weshalb eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sehr hilfreich wäre. Es hätten sich von ihrem Fachgebiet her keine neuen, relevanten, medizinischen Aspekte ergeben, um der Beurteilung des D.___ etwas entgegen zu setzen. Dagegen sei die Okulomotoriusparese ein Aspekt, der aus verkehrstechnischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer zumindest vorübergehend begründen dürfte (Urk. 12 S. 2 f.).
4.2.7   Der Beschwerdeführer wurde am 17. November 2000 auf eigene Veranlassung durch den Neurologen Dr. med. H.___ untersucht (Bericht vom 21. November 2000, Urk. 20/2). Dieser hielt als Ergebnis seiner Untersuchung eine schwere Druckneuropathie oder Läsion des Nervus ulnaris rechts im cubitalen Sulcus wahrscheinlich im Rahmen einer Mononeuropathie multiplex bei Diabetes mellitus fest, welche allerdings keine erheblichen Beschwerden verursache. Die Hauptbeschwerden des Versicherten seien durch eine schmerzhafte Schulter rechts bedingt beim orthopädischen Befund eines subacromialen Impingementsyndroms mit Rotatorenmanschettenruptur, Omarthrose, AC-Arthrose und Tendinitis calcarea rechts. Darüber hinaus bestehe auch ein cerviko-radikuläres Ausfallsyndrom C5/C6 rechts, das möglicherweise auch zu den orthopädischen Schulterbeschwerden beitrage. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine transitorische Okulomotoriusparese vor etwa fünf Jahren (richtig: Monaten) durchgemacht habe, und momentan liege auch eine relative Schwäche der vom Okulomotorius versorgten Augenmuskel mit einer leichten Ptose links vor. Bei den obigen Befunden sei der Beschwerdeführer als Taxichauffeur mindestens zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 20/2 S. 1 und 3). Dr. H.___ wies darauf hin, dass die Angaben des Beschwerdeführers über seine Beschwerden und die Anamnese teilweise sprachbedingt erheblich ungenau waren. Er habe offensichtlich viele Gebrechen, habe aber nur über seine Schulterschmerzen rechts gesprochen und auch diese seien nicht exakt geschildert worden (Urk. 20/2 S. 1).
4.2.8   Dr. med. F.___ führte im Bericht vom 11. Dezember 2000 an, der Beschwerdeführer habe ihn am 9. Oktober 2000 zum ersten Mal auf Veranlassung des N.___ aufgesucht. An aktuellen Beschwerden bestünden Einschlaf- und Durchschlafstörungen, Kreuzschmerzen rechts ausstrahlend in den Oberschenkel latero-ventral, in die lateralen Waden und in alle Zehen, Schmerzen im rechten Oberarm lateral, der rechte Vorderarm schlafe ein und der kleine Finger rechts. Der Beschwerdeführer weise eine reich befrachtete Anamnese auf. Auch der aktuelle Diagnosekatalog sei ausführlich. Das Beschwerdebild und die Medikation seien umfänglich. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, sich von seinen Krankheiten zu distanzieren. Seiner Ansicht nach bestehe seit zwei Jahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine Wiedereingliederung komme nicht in Frage (Urk. 20/1).
5.
5.1     Zu prüfen und festzulegen ist einerseits die für die Frage einer möglichen Rentenentstehung aber auch für den Rentenanspruch selbst bedeutsame Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf als Taxifahrer. Zwischen den Parteien strittig ist dabei insbesondere, ob zwischen August 1998, für welchen Zeitpunkt der Beschwerdeführer den Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer ansiedelt (vgl. Urk. 25/1 S. 4 f.), und Mai 2000, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin eine relevante Arbeitsunfähigkeit anerkennt (vgl. Urk. 25/2 und 24/1), eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Festzulegen ist in einem zweiten Schritt andererseits auch, für welche anderen Tätigkeiten der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig war.
5.2     Führer eines Motorfahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport (Kategorien D und D1) haben zur Erlangung des notwendigen Führerausweises und für dessen Beibehaltung erhöhten medizinischen Anforderungen zu genügen (Art. 3, 6 und 32 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Im Anhang 1 zur VZV wird für Taxifahrer (Kategorie D1) im Sinne "Medizinischer Mindestanforderungen", von welchen aber abgewichen werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 VZV), unter anderem verlangt, dass keine ernstlichen Herz- und Gefässstörungen und keine ernstliche Blutdruckanomalie, keine erheblichen Funktionsstörungen des Magen-Darm-Systems und der Stoffwechselorgane und dass keine Beschwerden verursachenden Hernien vorliegen. Damit soll wohl bei berufsmässigen Taxi-Fahrern eine Gefährdung der weiteren Verkehrsteilnehmer wie auch der eigenen Kundschaft weitgehend ausgeschlossen werden. 
5.3     Beim Beschwerdeführer ist angesichts der im September 1998 festgestellten koronaren 3-Asterkrankung, welche eine fünffache Bypassoperation erforderlich machte, und des für die Fahrfähigkeit grundsätzlich, aber auch für die koronare Erkrankung als erheblicher Risikofaktor bekannten insulinpflichtigen Diabetes mellitus (vgl. Urk. 8/13 S. 1, Urk. 20/2 S. 1) zumindest fraglich, ob er die Anforderungen des Anhangs 1 zur VZV noch erfüllte, und ihm bei Kenntnis dieser Umstände der erforderliche Führerausweis der Kategorie D1 noch erteilt beziehungsweise ihm nicht entzogen worden wäre. In diesem Sinne hatte die Klinik Balgrist im Bericht vom 24. Januar 2000 wohl - allerdings ohne Begründung - seit der Bypassoperation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Taxifahrer festgehalten (Urk. 3/8). Der Gesichtspunkt der verkehrtechnischen Eignung fand in die ärztlichen Berichte wenig Eingang, sodass etwa der Verlauf der chronischen Erkrankung Diabetes mellitus in den ärztlichen Berichten ab September 1998 nicht dokumentiert ist. Der Gesichtspunkt der verkehrstechnischen Eignung fand erst ab dem Zeitpunkt Berücksichtigung, als beim Beschwerdeführer am 27. März 2000 eine partielle äussere Okulomotoriusparese mit Ptose aufgetreten war, welche mit Wahrscheinlichkeit auf eine Ischämie bei bekanntem Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie zurückgeführt wurde (Urk. 3/7 und 12 S. 2).
5.4     Zumindest ab dem 27. März 2000 ist aber jedenfalls - grösstenteils in Übereinstimmung mit den Annahmen der Beschwerdegegnerin - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Taxifahrer nicht mehr arbeitsfähig gewesen war.
In diesem Zeitpunkt trat am linken Auge die partielle äussere Okulomotoriusparese mit Ptose auf. Nach den Angaben von Dr. M.___ vom 7. April 2000 und der Augenklinik des Universitätsspitals vom 8. Mai 2000 bestand zum damaligen Zeitpunkt als Taxichauffeur eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/4, 3/7). Auch die Ärzte des E.___ gingen im Gutachten vom 18. Juli 2000 aufgrund dieses Befundes von einer mindestens vorübergehenden, vollen Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer aus (Urk. 12 S. 2). Dr. H.___ stellte im November 2000 diesbezüglich noch eine relative Schwäche der Okulomotorius versorgten Augenmuskel mit einer leichten Ptose links fest, und ging auch aufgrund dieses Befundes von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer aus (Urk. 20/2). Zudem bestätigte Dr. H.___ die bereits im August 1998 erhobene Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris im Bereich des rechten Ellbogens, beurteilte sie als schwer, und interpretierte sie im Rahmen einer Mononeuropathie multiplex bei Diabetes mellitus (Urk. 20/2). Dr. F.___ hielt im Bericht vom 11. Dezember 2000 für den Oktober 2000 zudem fest, der Blutzucker beim Beschwerdeführer sei "noch" schlecht eingestellt (Urk. 20/1 S. 1). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist allein aufgrund der Diagnose "Diabetes mellitus" und deren Folgeerscheinungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die besonderen medizinischen Anforderungen an die Tätigkeit als Taxifahrer nicht erfüllt hätte (vgl. auch Mitteilungen der Lebensversicherer an die Schweizer Ärzteschaft zum Thema Diabetes, Beilage der Schweizerischen Ärztezeitung Nr. 51/52 vom 19. Dezember 2001, S. 29).
Es bestanden zudem auch weitere Befunde, die sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Arbeitsfähigkeit als Taxichauffeur ausgewirkt haben. So war der Beschwerdeführer durch die nach der fünffachen Bypassoperation aufgetretene Hernie beim Lastentragen behindert (vgl. Urk. 8/12 S. 13, 12 S. 2; vgl. auch Anhang 1 zur VZV). Zudem kam es im Mai 2000 zu einer objektivierbaren Verstärkung der Schulterproblematik auf der rechten Seite. Die Klinik Balgrist stellte am 24. Mai 2000 ein subacromiales Impingement bei Rotatorenmanschettenruptur, Omarthrose, AC-Arthrose und Tendinitis calcarea fest, auch wenn diese Befunde von den Ärzten des E.___ nicht vollumfänglich bestätigt werden konnten (Urk. 3/10, 3/8, 12 S. 1 f.). Diesbezüglich hatte der Beschwerdeführer bereits vor der objektivierbaren Verstärkung der Schulterproblematik angegeben, beim Koffertragen sowie schmerzbedingt im Schlaf gestört zu sein (Urk. 8/12 S. 7 und 8). Im Weiteren diagnostizierte Dr. H.___ im Bericht vom 21. November 2000 erstmals auch ein cerviko-radikuläres Ausfallsyndrom C5/C6, welches zu den orthopädisch bedingten Schulterbeschwerden beitrage (Urk. 20/2). Bezüglich der bereits früher geltend gemachten Nackenschmerzen hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung im D.___ angegeben, den Kopf beim Parken nicht mehr gut drehen zu können (Urk. 8/12 S. 8). Unter diesen Umständen erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die besonderen Voraussetzungen des Anhangs 1 zur VZV ab März 2000 noch erfüllt hätte, und es ist mit Dr. F.___ von der andauernden, vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Taxifahrer auszugehen.
5.5.
5.5.1   Zu überprüfen bleibt die Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum vor März 2000 und dabei insbesondere die Zeit ab August 1998. Für diesen Zeitraum liegt neben Berichten von einzelnen, behandelnden Ärzten insbesondere das Gutachten des D.___ vor, welches von der vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf sowie generell für leichte Tätigkeiten ausging (Urk. 8/12 S. 14).
5.5.2   Wie sich den zahlreichen ärztlichen Berichten entnehmen lässt, erachtete der Beschwerdeführer im Anschluss an die Bypassoperation im September 1998 seine Schulter- und Rückenschmerzen als die im Vordergrund stehenden Beeinträchtigungen (Urk. 8/12 S. 7 und 8, 3/4, 3/8, 3/9 und 20/2). Dementsprechend lag das Schwergewicht der Untersuchungen und der Begutachtung im D.___, welches die Arbeitsfähigkeit für den strittigen Zeitraum festlegte, im orthopädisch-rheumatologischen Bereich. Im Hinblick auf die koronare Herzkrankheit wurde einzig festgehalten, diesbezüglich sei der Beschwerdeführer zur Zeit, abgesehen von leichten Beschwerden beim Heben von Lasten durch eine postoperative epigastrische Hernie, beschwerdefrei. Der weitere Verlauf der chronischen Erkrankung Diabetes mellitus ist nicht dokumentiert (vgl. Urk. 8/12).
Im Gutachten des D.___ wird die Tätigkeit als Taxifahrer als ein Beispiel für eine "körperlich nicht belastende" Tätigkeit bezeichnet (Urk. 12 S. 13). Dabei wurde vom D.___ aber nicht berücksichtigt, dass Taxifahrer bei ihren Einsätzen hohen Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Konzentration genügen müssen (vgl. auch Mitteilungen der Lebensversicherer an die Schweizer Ärzteschaft zum Thema Diabetes, Beilage der Schweizerischen Ärztezeitung Nr. 51/52 vom 19. Dezember 2001, S. 29). Aus diesem Grund und wegen der besonderen Verantwortung werden denn an sie auch höhere medizinische Anforderungen als an andere Fahrzeugführer gestellt (vgl. oben Erw. 5.2). Weiter sind bei Taxifahrern Einsätze rund um die Uhr, namentlich auch in der Nacht üblich. Gesundheitsbedingt eingeschränkte Einsatzzeiten könnten unter Umständen lohnwirksam werden.
Gemäss den Ausführungen im Gutachten des D.___ hatte der Beschwerdeführer angegeben, wegen seiner Schulter-, Hüft- und Nackenschmerzen unter starken Schlafstörungen zu leiden. Wegen ausgeprägter Müdigkeit könne er sich auch in Zukunft kaum eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit vorstellen (Urk. 12 S. 7 und 8). Der Beschwerdeführer nahm verschiedene Medikamente ein (Urk. 12 S. 7). Zudem leidet er an einer koronaren Herzkrankheit mit Status nach AC-Bypassoperation und an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, welche sich anerkanntermassen auf die Leistungs- beziehungsweise Konzentrationsfähigkeit negativ auswirken können und welche gegebenenfalls auch einen regelmässigen Arbeits- beziehungsweise Lebensrhythmus erforderlich machen. Unter all diesen Umständen erscheint es auch unabhängig von den vom Gesetzgeber festgelegten besonderen gesundheitlichen Anforderungen an Taxifahrer als zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer den gesamten Anforderungen seines ursprünglichen Berufes noch in hinreichender Weise hätte genügen können. Diese Fragen beantwortet das Gutachten des D.___ nicht, es geht vielmehr ohne nähere Begründung und ohne hinreichende Auseinandersetzung mit den internistischen Befunden davon aus, dass sich die koronare Herzkrankheit sowie der Diabetes mellitus Typ II nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, und es nimmt auch zu den Auswirkungen der Medikation und zum möglichen Hintergrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten erheblichen Müdigkeit, welche dieser allein auf die schmerzbedingte Schlaflosigkeit zurückführt, nicht Stellung. Damit kann von vorneherein nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer, wie sie das D.___ vorgenommen hat, abgestellt werden.
5.5.3.  Das Gutachten des D.___ vermag zudem auch in der Beurteilung der weiteren Befunde nicht vollumfänglich zu überzeugen.
Die im August 1998 von Dr. G.___ zweifelsfrei festgestellte Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris rechts hatte bei der Untersuchung im D.___ klinisch nicht objektiviert werden können (Urk. 8/12 S. 10 und S. 12). Der Beschwerdeführer gab an, dass seit zwei Jahren eine zunehmende Kraftlosigkeit im rechten Arm bestehe, welche im letzten Monat spontan gebessert habe (Urk. 8/12 S. 7). In die Diagnoseliste fand dieser Befund keinen Eingang (Urk. 12 S. 12), obwohl diesbezügliche, längerfristige Auswirkungen bei der Ausübung der Tätigkeit als Taxifahrer wie auch anderer leichter Tätigkeiten nicht auszuschliessen sind.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulter-, Hüft- und Nackenschmerzen schloss das D.___ auf eine auffällige Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden (Urk. 8/12 S. 12). Die radiologischen Befunde würdigte es aber nicht umfassend (vgl. Erw. 4.2.3 und 4.2.6). Das E.___ wies in seinen Ausführungen darauf hin, dass es schwierig sei, abzugrenzen, inwiefern die vorhandenen strukturellen Läsionen zu relevanten Funktionsstörungen führten, und inwieweit von einer Chronifizierung mit Schmerzausweitung auszugehen sei (Urk. 12 S. 2). In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist auch, dass Dr. H.___ auf die Unbeholfenheit des Beschwerdeführers hinwies, der Mühe bekunde, seine Beschwerden genau zu schildern (Urk. 20/2). Insgesamt hätte bei dieser Sachlage die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine vertiefte Auseinandersetzung und Prüfung aller vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden vorausgesetzt.
Zusammenfassend kann nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie sie das D.___ vorgenommen hat, abgestellt werden, da es dem Gutachten an der erforderlichen Gesamtbetrachtung des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers fehlt.
5.4.5   Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum äusserten sich im Weiteren die Ärzte der Höhenklinik Wald im Bericht vom 20. Oktober 1998. Sie bestätigten nach einem guten Heilungsverlauf lediglich bis zum 15. November 1998 eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/13). Dr. M.___, der den Beschwerdeführer seit dem 12. April 1999 behandelt, hielt im Bericht vom 7. April 2000 die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers fest. Er führte diese auf die zahlreichen Leiden des Beschwerdeführers zurück (Urk. 3/4). Die Ärzte der Klinik Balgrist erwähnten im Bericht vom 24. Januar 2000, dass der Beschwerdeführer seit der Bypass-Operation zu 100 % arbeitsunfähig sei, ohne allerdings anzugeben, ob es sich dabei um eine eigene Einschätzung handelt (Urk. 3/8). Der den Beschwerdeführer seit Oktober 2000 behandelnde Dr. F.___ ging von einer seit zwei Jahren bestehenden, vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 20/1).
         Insgesamt reichen diese verschiedenen, mehrheitlich eine Arbeitsunfähigkeit bestätigenden ärztlichen Kurzberichte mangels hinreichender Begründung nicht aus, um einen früheren Beginn der ab dem 27. März 2000 ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit und deren Umfang konkret festzulegen. Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 20/6/3) ist nämlich festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand bezüglich der Schulter- und Nackenbeschwerden (vgl. Urk. 20/18) sowie des aufgetretenen Augenleidens im Laufe des Jahres 2000 gegenüber der Vorjahre objektiv verschlechtert hatte, so dass nicht etwa aufgrund der späteren Einschätzung von Dr. F.___ auf eine bereits früher bestandene, vollständige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann. Aufgrund der vorhandenen Berichte ist aber andererseits nicht auszuschliessen, dass bereits mit der eigentlichen Berufsaufgabe durch den Beschwerdeführer im September 1998 (vgl. Urk. 8/17 S. 2, 8/12 S. 8, 3/8) von der andauernden Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Taxichauffeur auszugehen war, womit ein allfälliger Rentenanspruch bereits im September 1999 hätte entstehen können.
6.       Zur Bestimmung einer allfälligen Invalidenrente müsste sodann die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers feststehen. Dafür ist insbesondere festzulegen, ob, und wenn ja, für welche andere Tätigkeiten der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres noch arbeitsfähig gewesen war.
         In den ärztlichen Berichten fehlen hinreichend zuverlässige Angaben dazu, welche andere Tätigkeiten dem Beschwerdeführer mit den jeweils vorgelegenen gesundheitsbedingten Einschränkungen noch hätten zugemutet werden können.
Die Ärzte des D.___ erachteten körperlich nicht belastende Tätigkeiten grundsätzlich uneingeschränkt als zumutbar (Urk. 8/12 S. 13). Dabei wurde, wie ausgeführt, den internistischen Befunden zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Es fehlen auch Angaben, wie sich die Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt hat. Die noch möglichen, leichten Tätigkeiten wurden nicht näher konkretisiert (vgl. Erw. 5.5.2 und 5.5.3). Dr. M.___ führte im Bericht vom 7. April 2000 (Urk. 3/4) aus, er sehe die Arbeitsfähigkeit in einer idealen (theoretischen) Stelle als maximal 50 %. Welchen Anforderungen eine solche "ideale" Stelle zu genügen gehabt hätte, lässt sich daraus nicht entnehmen. Zur Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit sind somit ebenfalls ergänzende ärztliche Auskünfte erforderlich.
7.       Die Beschwerdegegnerin wird somit, nach der Rückweisung der Sache an sie, bei den in der Zeit ab September 1998 bis Anfang 2000 behandelnden Ärzten Verlaufsberichte einzuholen haben, die insbesondere auch Aufschluss über die gesundheitlichen Auswirkungen des Herzleidens, des Diabetes mellitus und der jeweiligen Medikation geben. Sodann hat sie eine ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich als Taxifahrer bis März 2000 sowie in zumutbaren Verweisungstätigkeiten einzuholen, die den sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkenden Befunden und auch den verkehrstechnischen Gesichtspunkten Rechnung trägt, und die präzis festhält, welche Einschränkungen im Einzelnen zu beachten sind. Danach wird sie über den Rentenanspruch neu zu befinden haben.
Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 29. Mai 2000 und vom 30. März 2001 aufgehoben werden und die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 29. Mai 2000 und vom 30. März 2001 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, im Sinne der Erwägungen nach erfolgter Abklärung über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi-schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).