Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2000.00763
IV.2000.00763

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 27. März 2003

in Sachen

Erben der A.___

1. B.___

2. C.___
 
3. D.___
 
4. E.___
 
5. F.___
 
Beschwerdeführende

alle vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1954 geborene A.___ stammte aus der Türkei, verfügte über keine Schul- oder Berufsbildung, war de facto Analphabetin und hatte nie ausser Haus eine Berufstätigkeit ausgeübt (Urk. 8/6 S. 3). 1969 heiratete sie G.___, der 1988 als politischer Flüchtling in die Schweiz kam. 1995 reiste sie zusammen mit ihren fünf Kindern in die Schweiz nach. Am 8. März 1998 beantragte die Versicherte unter Hinweis auf Magen- und Muskelschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Invalidenrente (Urk. 8/20). Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht des Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, Zürich, vom 20. Mai 1999 (Urk. 8/8), des med. pract. I.___, Zürich, vom 21. Mai 1999 (Urk. 8/7) sowie den Abklärungsbericht Haushalt vom 22. September 1999 (Urk. 8/19) ein und veranlasste das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Basel (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) vom 1. August 2000 (Urk. 8/6). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 3) verfügte die IV-Stelle am 8. November 2000 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2. Dagegen liess A.___, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, am 10. Dezember Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
"1.         Die Abweisungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 8.11.2000 sei aufzuheben.
 2.         Der Beschwerdeführerin sei ab März 1998 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
 3.         Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbestand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen.
       Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die Verwaltung schloss am 31. Januar 2001 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 9. Februar 2001 wurde dem Begehren um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands entsprochen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Am 6. November 2001 verstarb die Versicherte (Urk. 21), wovon der Rechtsvertreter am 20. November 2001 dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Mitteilung machte (Urk. 11). Am 26. November 2001 wurde von der Mitteilung Vormerk genommen und das Verfahren bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft sistiert (Urk. 13). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2002 wurde der Prozess wieder aufgenommen und dem Rechtsvertreter Frist angesetzt, um über einen allfälligen Erbschaftsantritt Auskunft zu erteilen (Urk. 15). Mit Erklärung vom 6. Januar 2003 traten die fünf Kinder der Versicherten in den hängigen Prozess ein (Urk. 20) und bevollmächtigten in der Folge Max S. Merkli als Rechtsvertreter (Urk. 26). Mit Verfügung vom 20. Januar 2003 wurde der Prozesseintritt des Ehemannes der verstorbenen Ehefrau A.___ unter Vorbehalt seiner Erbenstellung (Erbunwürdigkeit) sowie derjenige ihrer fünf Kinder (Beschwerdeführende) vorgemerkt. Gleichzeitig wurde G.___ Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob er den Prozess (vorbehältlich seiner Erbenstellung) fortsetzen will (Urk. 23). Eine entsprechende Erklärung von G.___ ging beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nicht ein.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Die Versicherte verstarb gemäss der ärztlichen Todesbescheinigung am 6. November 2001 (Urk. 21). Die fünf Kinder (beschwerdeführende Personen Ziff. 1-5; vgl. Familienregisterauszug vom 3. März 2003 [Urk. 29]) traten mit Erklärung vom 6. Januar 2003 in den Prozess ein (Urk. 20; siehe zum Prozessbeitritt Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. April 2001 in Sachen Erbengemeinschaft A., C 390/99). Der Ehemann der Versicherten als weiterer gesetzlicher Erbe stellte innert der ihm angesetzten Frist (Urk. 23) kein Prozesseintrittsbegehren, weshalb androhungsgemäss (vgl. Verfügung vom 23. Januar 2003) davon auszugehen ist, dass G.___ auf einen Prozessbeitritt verzichtet.

2.
2.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).
Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) wird bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. War sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV ermittelt. In diesem Fall ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade.     
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

3.
3.1 Vorweg ist zu prüfen, ob die Versicherte als ganztägig, zeitweilig oder als nicht erwerbstätig zu gelten hatte, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Februar 2003 in Sachen M., I 272/02 Erw. 2.1 sowie vom 30. Juli 2002 in Sachen B., I 248/02 Erw. 1.2). Dies ergibt sich aus der Prüfung, was die Versicherte bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 f. Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 Erw. 1c, je mit Hinweisen).
3.2     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von der Anwendung der gemischten Methode aus, wobei sie den Anteil der Erwerbstätigkeit und den Tätigkeiten im Haushalt offen liess (Urk. 2). Demgegenüber liess die Versicherte in der Beschwerde ausführen, dass sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gezwungen gewesen wäre, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen mit der Begründung, ihr Ehemann sei vollständig invalid gewesen. Die Renten der IV und der Pensionskasse hätten zusammen Fr. 695.-- monatlich betragen, dazu seien noch Zusatzleistungen von Fr. 3'400.-- gekommen, so dass die Familie durch das Amt für Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich habe unterstützt werden müssen (Urk. 1 S. 3).
3.3     Aus dem Abklärungsbericht Haushalt vom 22. September 1999 ist ersichtlich, dass die Versicherte auf die Frage, ob sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde, - übersetzt durch ihren Sohn - geantwortet habe, dass sie Analphabetin und nie irgendeiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen sei, dass sie dazu nicht fähig gewesen wäre, dass sie Hausfrau und Mutter gewesen sei und dass man sich auch hypothetisch eine ausserhäusliche Tätigkeit nicht vorstellen könne (Urk. 8/19 S. 1). Diese Aussagen decken sich mit der im MEDAS-Gutachten vom 1. August 2000 festgehaltenen Anamnese. Da A.___ selbst in der Zeit seit ihrer Einreise in die Schweiz vom 2. Mai 1995 (Urk. 8/17 und 8/20 S. 1) bis zum 21. Mai 1999, als der Internist Dr. H.___ noch keine Arbeitsunfähigkeit feststellen konnte (Urk. 8/8), keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Personen und der Beschwerdegegnerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung keiner Arbeit nachgegangen wäre und sie als nichterwerbstätige Person zu qualifizieren ist, weshalb die spezifische Methode des Betätigungsvergleiches zur Anwendung kommt.

4.
4.1     Streitig ist der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
         Die Versicherte war unmittelbar nach ihrer Einreise vom 2. Mai 1995 (Urk. 8/17 und 8/20) bei Dr. H.___ wegen Bauch- und Rückenschmerzen sowie Schwindel in Behandlung. Dabei stellte dieser in der Zeit vom 2. Juni 1995 bis 14. Januar 1998 keine Arbeitsunfähigkeit fest (Bericht vom 20. Mai 1999; Urk. 8/8). Der praktizierende Arzt I.___ stellte am 21. Mai 1999 die Diagnosen Diskushernie C5/6 und C6/7, Depression und unklare gastrointestinale Symptomatik und führte aus, dass seiner Ansicht nach die Versicherte voll arbeitsunfähig, aus verschiedenen Gründen kaum im Arbeitsprozess zu reintegrieren und kaum schulungsfähig sei (Urk. 8/7).
         Aus dem MEDAS-Gutachten vom 1. August 2000, bestehend aus einem rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten, gehen die Diagnosen leichtgradiges zervikospondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10 M54.9) bei leichten Osteochondrosen C4 bis C6, eine anhaltende mittelschwere depressive Episode, vorwiegend reaktiv bedingt, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie Status nach Strumektomie hervor. Die begutachtenden Ärzte attestierten in einer ausserhäuslichen (körperlich leichten) Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und im Haushalt eine solche von 80 %, wobei die maximale Einschränkung von 20 % sich vor allem auf schwere Arbeiten (Grossputz, schwere Einkäufe etc.) beschränke (Urk. 8/6).
4.2     Bei sich widersprechenden ärztlichen Angaben sind die gesamten Unterlagen zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abzustellen ist (BGE 122 V 160 Erw. 1c). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der praktizierende Arzt I.___ seine Einschätzung, dass die Versicherte voll arbeitsunfähig und aus verschiedenen Gründen kaum im Arbeitsprozess zu reintegrieren sei, nicht weiter begründet. Somit ist nicht ersichtlich, ob sich die Unmöglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf medizinische oder invaliditätsfremde Gründe stützt. Demgegenüber ist das MEDAS-Gutachten im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (Urk. 8/6 S. 5 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/6 S. 3 f.), wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 8/6 S. 2 f.), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Fachärzte sind begründet, weshalb auf das Gutachten abzustellen und von einer medizinisch-theoretischen 80%igen Arbeitsfähigkeit in den Tätigkeiten des Haushalts auszugehen ist.
4.3     Zu prüfen bleibt, inwiefern die Versicherte angesichts der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80% im Haushalt (Urk. 6/8 S. 9) und der Einschränkung bei schweren Arbeiten (Grossputz, schwere Einkäufe etc.; Urk. 6/8 S. 7) im Haushalt eingeschränkt ist.
         Gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt vom 22. September 1999 (Urk. 8/19) wohnte die Versicherte zusammen mit ihrem Ehemann und zwei Kindern in einer 4 ½-Zimmerwohnung in Zürich. Gemäss dem Bericht war sie lediglich in den Bereichen Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fensterputzen und Betten) zu 50 % und Wäsche und Kleiderpflege (Waschen, Aufhängen, Abnehmen, Bügeln, Flicken, Schuheputzen) zu 30 % eingeschränkt. Gesamthaft sei die Versicherte in ihren Tätigkeiten im Haushalt zu 16 % eingeschränkt gewesen, wobei ihr die Töchter/Schwiegertöchter und teilweise der Ehemann geholfen hätten. Gemäss Abklärungsbericht bestand die Möglichkeit der Annahme, dass die Versicherte auch die Reinigungsarbeiten wie das Aufnehmen des Bodens, das Herausputzen der Kästchen und Weiteres mehr im Bereich der Küche aufgrund der Behinderung nicht mehr ausführen könne, weshalb in diesem Bereich noch eine Einschränkung von ca. 25 % dazukomme und eine Einschränkung von 10 % hinzugezählt werden müsse, womit man in diesem Falle auf einen Behinderungsgrad von gesamthaft 26 % käme (Urk. 8/19).
4.4     Zu beachten ist bei der Einschränkung in den Tätigkeiten des Haushaltes der Grundsatz der Schadenminderungspflicht: Kann eine im Haushalt tätige versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, muss sie von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beitragen, worunter namentlich auch die Inanspruchnahme der Mithilfe von Familienangehörigen im üblichen Umfang gehört. Unterbleiben solche Vorkehren zur Schadenminderung, so wird die daraus resultierende Leistungseinbusse im hauswirtschaftlichen Bereich bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 19. Juli 2001, I 610/99 Erw. 3b, ZAK 1984 S. 133 ff. Erw. 5; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222 f.).
Der Abklärungsbericht Haushalt vom 22. September 1999 (Urk. 8/19) entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, gültig ab 1. Januar 2000; insbesondere Rz 1056 ff., Rz 3093 ff. und Rz 3105 ff.). Die Gewichtung der Aufgabenbereiche Haushaltsführung (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle; 5 %), Ernährung (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten in der Küche, Vorrat-Kontrolle; 40 %), Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten; 20 %), Einkauf und weitere Besorgungen (Gewöhnlicher Einkauf, Post, Bank, Versicherungen, Amtsstellen; 10 %), Wäsche und Kleiderpflege (Waschen, Aufhängen, Abnehmen, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen; 20 %), Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen (0 %) und Verschiedenes (Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung, anfertigen von Kleidern, gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung, künstlerisches Schaffen; 5 %) wurde von der Versicherten nicht bestritten und bewegt sich im vorgegebenen Rahmen (Rz 3095 KSIH).
Da die Versicherte die einzelnen Einschränkungen gemäss Abklärungsbericht Haushalt beschwerdeweise nicht bestritten hat und dieser angesichts der Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der damals im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (Ehemann und zwei Kinder) nicht zu beanstanden ist, ist auf die Einschränkung von 16 bis 26 % abzustellen, die durchschnittlich der medizinisch-theoretischen Einschätzung von höchstens 20 % entspricht. Angesichts des Invaliditätsgrades von höchstens 26 % ist ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ausgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Da lic. iur. Max S. Merkli mit Verfügung vom 9. Februar 2001 als unentgeltlicher Rechtsbeistand der verstorbenen Versicherten bestellt worden ist (Urk. 9), ist er entsprechend seiner diesbezüglichen Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die eingereichte Honorarnote vom 18. Februar 2003 (Urk. 27) ist nicht zu beanstanden und die Entschädigung (bei einem Zeitaufwand von 10.05 Stunden und Barauslagen von Fr. 163.80) auf Fr. 2'014.60 (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der verstorbenen Beschwerdeführerin, lic. iur. Max S. Merkli, Zürich, wird mit Fr. 2'014.60 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).