Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2000.00768
IV.2000.00768

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Burgherr


Urteil vom 24. Juni 2003
in Sachen
1. T.___
 

2. M.___
 

3. A.___
 

4. B.___
 

5. C.___
 


Beschwerdeführende

Beschwerdeführende 1, 2 und 3 vertreten durch Georg Biedermann
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Ruhtalstrasse 14, 8400 Winterthur

Beschwerdeführende 4 und 5 gesetzlich vertreten durch die Mutter T.___
 

diese vertreten durch Georg Biedermann
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Ruhtalstrasse 14, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     D.___, geboren am ___ 1954, arbeitete seit dem 18. April 1979 bei der E.___ AG Winterthur als Maschinist (Urk. 7/32). Infolge Rückenbeschwerden meldete er sich am 11. Juni 1998 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie eine Invalidenrente (Urk. 7/35). Nach diversen Abklärungen wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die Begehren mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. Oktober 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % ab (Urk. 7/11). Die E.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis am 17. September 1999 per 31. Dezember 1999, da man dem Versicherten keine mittelschweren Arbeiten anbieten konnte; seinen letzten Arbeitstag hatte D.___ bereits am 19. März 1999 verrichtet (Urk. 7/26/11). Am 1. November 1999 meldete sich D.___ erneut zum Rentenbezug an (Urk. 7/28). Mit ebenfalls in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. Januar 2000 wies die IV-Stelle das Begehren wiederum ab, diesmal gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 7/6).
1.2     Am 12. Juni 2000 wandte sich der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. F.___, prakt. Arzt, an die IV-Stelle und beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die psychiatrische Exploration des Versicherten am Kantonsspital Winterthur (KSW; Urk. 7/20). Nach Einholen eines Berichts der Psychiatrischen Poliklinik des KSW (Urk. 7/15) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. Oktober 2000; Urk. 7/2) bei einem Invaliditätsgrad von 17 % mit Verfügung vom 14. November 2000 erneut ab (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2.      
2.1 Hiegegen liess D.___ mit Eingabe vom 13. Dezember 2000 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; in prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch, ihm in der Person von lic. iur. G. Biedermann einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 24. Januar 2001 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 26. März 2001 wurde lic. iur. G. Biedermann zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von D.___ bestellt (Urk. 12). In der Replik vom 14. September 2001 modifizierte dieser seine Anträge unter Beilage zweier ärztlicher Stellungnahmen (Urk. 18/1+2) dahingehend, dass er neu die Rückweisung an die Verwaltung zur psychiatrischen Begutachtung beantragte (Urk. 17). Am ___ Oktober 2001 verstarb D.___, was dessen Rechtsvertreter dem Gericht am 15. Oktober 2001 zur Kenntnis brachte (Urk. 20; Urk. 29). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Oktober 2001 als geschlossen erklärt (Urk. 23).
2.2     Am 17. Juni 2002 reichte lic. iur G. Biedermann auf gerichtliche Aufforderung hin (Urk. 25) den Erbschein des Bezirksgerichtes ___ vom 16. Mai 2002 (Urk. 29) ein, teilte dem Gericht den Prozesseintritt der fünf gesetzlichen Erben von D.___ mit und stellte neu die Anträge, die Verfügung sei aufzuheben, und den Erben sei für die Zeit vom 1. März 2000 bis 31. Oktober 2001 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 28). Mit Verfügung vom 24. Juni 2002 wurden die gesetzlichen Erben von D.___, die Witwe T.___ sowie die Kinder M.___, A.___, B.___ und C.___ als Beschwerdeführende 1-5 in das Verfahren aufgenommen, und der Beschwerdegegnerin wurde Frist angesetzt, um zu den modifizierten Anträgen Stellung zu nehmen (Urk. 32). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 10. Juli 2002 reichte lic. iur. G. Biedermann dem Gericht seine Kostennote ein (Urk. 34).
2.3     Am 4. Dezember 2002 verfügte das Sozialversicherungsgericht, der Psychiatrischen Poliklinik vom KSW und Dr. F.___ verschiedene Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 35). Mit Eingabe vom 14. Januar 2003 liessen sich die Beschwerdeführenden zur vorgesehenen Fragestellung vernehmen und die Stellung zusätzlicher Fragen beantragen (Urk. 37). Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 (Urk. 40) wurden dem KSW und Dr. F.___ die (angepassten) Ergänzungsfragen unterbreitet (Urk. 41; Urk. 42). Der Bericht des KSW erging am 24. März 2003 (Urk. 45) und derjenige von Dr. F.___ am 27. März 2003 (Urk. 44). Hiezu liessen sich die Parteien innert Frist nicht vernehmen.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2    
2.2.1   Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.2.2   Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
2.2.3   Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b.         während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
2.3     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.4     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).

3.
3.1     Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sowie deren Entwicklung:
3.2
3.2.1   Die ursprüngliche rentenverweigernde Verfügung vom 22. Oktober 1998 (Urk. 7/11) basiert auf folgenden medizinischen Berichten:
Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, diagnostizierte im Bericht vom 25. Juni 1998 ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen und kleiner lateralen Diskushernie L4/5 rechts, ein rezidivierendes cervico-vertebrales Syndrom sowie eine reaktive Depression. Obwohl der Versicherte zu 100 % arbeite, sei er wohl nur zu 50 % arbeitsfähig. Eine berufliche Umstellung sei unumgänglich, wobei der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 7/18).
Das KSW, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, erhob im Bericht vom 3. Juli 1998 (Urk. 7/17) ein Panvertebralsyndrom mit Akzentuierung im thorakalen Bereich, ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit möglicher Reizung der Wurzel L5/S1 links und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (CT 12/96: laterale Diskushernie L4/5 rechts, HWS-Rx 1/97: Osteochondrose C6/7) und einen Verdacht auf eine reaktive Depression. Der Versicherte könne ab sofort jede Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 20 kg zu 100 % ausüben.
3.2.2   Der zweiten Verfügung vom 27. Januar 2000 (Urk. 7/6) lagen folgende Einschätzungen zu Grunde:
Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, erhob im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie die vor ihm angefragten Ärzte, insbesondere wies er auf eine Tendenz zur Symptomausweitung hin. In seinem angestammten Beruf als Eisenschneider sei der Versicherte wohl auf längere Sicht vollständig arbeitsunfähig, in einer leichteren behinderungsangepassten Tätigkeit (z.B. als Hauswart, Kontrolleur oder in der Kleinmontage) sei er jedoch nicht eingeschränkt (Bericht vom 29. November 1999; Urk. 7/16).
Am 6. Januar 2000 teilte Dr. G.___ der IV-Stelle mit, aufgrund der Langzeitbeobachtung sei er immer überzeugter, dass der Versicherte aus psychischen Gründen wahrscheinlich nicht eingliederungsfähig sei. Die vorerst als reaktive Depression eingestufte psychische Veränderung habe sich zunehmend in eine ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung verlagert; eine psychiatrische Begutachtung erscheine indiziert (Urk. 7/22).
3.2.3   Mit Schreiben vom 12. Juni 2000 teilte Dr. med. F.___ der IV-Stelle mit, die Psychiaterin des KSW habe ihm telefonisch mitgeteilt, sie erachte den Versicherten aus psychischen Gründen als zu 100 % arbeitsunfähig. Er beantrage deshalb eine psychiatrische Begutachtung auf der Psychiatrischen Poliklinik des KSW (Urk. 7/20).
Die Psychiatrische Poliklinik am KSW stellte in ihrem Bericht vom 12. Oktober 2000 die Diagnose einer chronischen Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0). Der Versicherte erachte sich selber in seinem bisherigen Beruf als vollständig arbeitsunfähig. Bei dieser eher schweren Form einer Somatisierungsstörung sei mit einer aus psychiatrischer Sicht zunehmenden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, welche prognostisch ungünstig sei. Insgesamt sei in absehbarer Zeit keine Besserung zu erwarten, und es müsse mit einer langdauernden, gleichbleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 7/15).
Mit Schreiben vom 1. November 2000 erklärte sich die Psychiatrische Poliklinik sodann mit einem Invaliditätsgrad von 17 % gemäss Vorbescheid vom 30. Oktober 2000 (Urk. 7/2) nicht einverstanden, weshalb sie die nochmalige Über-prüfung des Rentenanspruchs beantragte (Urk. 7/14).
Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumologie, erhob auf Zuweisung von Dr. F.___ hin die Diagnosen einer chronischen Bronchitis mit Verdacht auf Asthma bronchiale (bronchiale Hyperaktivität) bei Nikotinkonsum, chronischer Schmerzen am Bewegungsapparat, eines Verdachts auf gelegentlichen Reflux sowie einer Adipositas. Aus pneumologischer Sicht sei eine medizinisch-theoretische Einschränkung von weniger als 30 % zu attestieren (Bericht vom 1. März 2001; Urk. 18/2).
Im Zeugnis vom 20. August 2001 nahm Dr. F.___ zum Gesundheitszustand des Versicherten erneut Stellung. Mit der Diagnose einer chronischen Somatisierungsstörung, wie sie das KSW erhoben habe, sei er nicht einverstanden; seiner Meinung nach handle es sich vielmehr um eine reaktive Depression. Er erachte eine psychiatrische Neubeurteilung für notwendig, weil sich die Psychiater bislang zu sehr auf die Rückenbeschwerden und die Somatisierungsstörung und zu wenig auf den depressiven Zustand des Versicherten konzentriert hätten. Auch im Hinblick auf die pneumologische Beurteilung durch Dr. I.___ sei auch in einer leichten Tätigkeit insgesamt von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66 2/3 % auszugehen (Urk. 18/1).
3.2.4   Die zusätzlichen Beweiserhebungen durch das Gericht haben Folgendes ergeben:
Aus dem Ergänzungsbericht der Psychiatrischen Poliklinik am KSW vom 24. März 2003 ergibt sich, dass der Versicherte an einer am 12. Oktober 2000 diagnostizierten, gravierenden chronischen Somatisierungsstörung mit darauf folgender zunehmender Arbeitsunfähigkeit ohne Besserungsaussicht litt. Bereits bei einer Untersuchung am 7. Februar 1997 habe sich ergeben, dass aufgrund eines funktionell überlagerten Rückenschmerzsyndroms die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 2/3 eingeschränkt sei. Eine eigentliche depressive Störung neben der im März 1998 diagnostizierten Anpassungsstörung sei durch die Poliklinik nie diagnostiziert worden. Es sei aber durchaus möglich, dass sich bis zur Untersuchung durch Dr. F.___ im August 2001 eine depressive Symptomatik entwickelt habe. Im Zeitpunkt der Beurteilung im Oktober 2000 sei der Versicherte praktisch vollständig arbeitsunfähig gewesen, eine genaue Angabe in Prozenten sei aber nicht möglich. Zuvor sei es zwischen Juni 1998 und Mai 2000 zu einer deutlichen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gekommen (Urk. 45).
Dr. F.___ führte am 27. März 2003 aus, er habe versucht, den Versicherten mit Antidepressiva zu behandeln respektive eine Gesprächstherapie mit ihm zu führen. Dies sei jedoch nicht in vernünftigem Rahmen möglich gewesen. Der Versicherte sei auf seine Schmerzen fixiert und der Meinung gewesen, diese hätten mit seiner psychischen Verfassung nichts zu tun. Die Diagnose einer reaktiven Depression habe er auf eigene Beobachtungen gestützt, nachdem er den Versicherten als Hausarzt seit 1985 medizinisch betreut habe. Ihm sei der zunehmend depressive Zustand aufgefallen, wobei es zu einem so genannten "röhrenförmigen Sehen" gekommen sei, indem sich der Versicherte nur noch auf die Schmerzen und seine schlechte finanzielle Situation konzentriert habe (Urk. 44).

4.       Streitig ist der Rentenanspruch des Versicherten, wobei der Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 14. November 2000 rechtsprechungsgemäss die Grenze richterlicher Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Nachdem seine Rentenbegehren bereits zweimal rechtskräftig abgewiesen worden waren, ist das Schreiben von Dr. F.___ vom 12. Juni 2000 als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 IVV zu behandeln; entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden handelt es sich nicht um ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Januar 2000 (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin erachtete die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zumindest als glaubhaft und trat auf das neue Gesuch ein, indem sie ergänzende Auskünfte beim KSW einholte (Urk. 7/15). Es ist durch das Gericht demnach rechtsprechungsgemäss zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann seit der ursprünglichen Verfügung vom 22. Oktober 1998 (Urk. 7/11) eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit aus somatischen und/oder psychischen Gründen eingetreten war, welche einen Rentenanspruch zu begründen vermochten. Dies wäre frühestens nach Erlass der rechtskräftigen, rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 27. Januar 2000 (Urk. 7/6) möglich.

5.      
5.1     Die ursprüngliche Verfügung vom 22. Oktober 1998 (Urk. 7/11) beruhte in medizinischer Hinsicht auf den Berichten von Dr. G.___ vom 25. Juni 1998 (Urk. 7/18) und des KSW vom 3. Juli 1998 (Urk. 7/17). Gestützt darauf ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne das repetitive Heben von Lasten über 20 kg aus, und errechnete bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'237.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'166.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'071.-- respektive einen Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 7/11). Dabei wurde einem allfälligen psychischen Leiden des Versicherten kein Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung beigemessen (Urk. 7/13).
5.2
5.2.1   Aus den für die Neuanmeldung relevanten medizinischen Akten ergeben sich bis im Verfügungszeitpunkt am 14. November 2000 keine Hinweise auf eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus somatischer Sicht, so dass weiterhin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (ohne das repetitive Heben von Lasten über 20 kg) auszugehen ist. Aus pneumologischer Sicht war aufgrund des Berichts von Dr. I.___ erst ab ca. Februar 2001 (Zeitpunkt der Untersuchung) eine (maximal) 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 18/2), mithin ab einem Zeitpunkt nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2000. Diese Verschlechterung kann für das vorliegende Verfahren deshalb keine Berücksichtigung finden.
5.2.2   Damit konzentriert sich die Frage darauf, ob und gegebenenfalls wann beim Versicherten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen eintrat. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a) hat das Gericht ergänzende Abklärungen beim früheren Hausarzt des Versicherten sowie bei der psychiatrischen Poliklinik des KSW getätigt. Da eine medizinische Neubeurteilung des am 6. Oktober 2001 verstorbenen Versicherten nicht mehr möglich ist, muss die Frage nach einer psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit allein aufgrund der Akten beurteilt werden.
Zunächst stellt sich die Frage nach der genauen Diagnose: Dr. F.___ erhob am 20. August 2001 eine reaktive Depression, was er am 27. März 2003 bekräftigte (Urk. 44). Da Dr. F.___ als Hausarzt auf dem Gebiet der Psychiatrie aber nicht spezialisiert ist, muss seine Einschätzung vor derjenigen des KSW zurücktreten, welches nie eine Depression diagnostiziert hat. Indes steht fest, dass der Versicherte an einer chronischen Somatisierungsstörung litt. Diese Annahme wird auch durch den Bericht des Rheumatologen Dr. G.___ vom 6. Januar 2000 bekräftigt, wonach dieser das Leiden des Versicherten zunächst zwar als reaktive Depression eingestuft hatte, dieses später aber als eine ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung interpretierte (Urk. 7/22).
Rechtsprechungsgemäss können schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsstörungen unter gewissen Umständen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit eignen, von der Natur der Sache her, Ermessenszüge. Für Schmerzverarbeitungsstörungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 2. Dezember 2002, I 53/02, mit zahlreichen Hinweisen).
Dr. F.___ wies in der Neuanmeldung vom 12. Juni 2000 auf eine durch die Psychiatrische Poliklinik am KSW attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten aus psychiatrischer Sicht hin und erachtete - wie später auch am 20. August 2001 - eine psychiatrische Beurteilung als erforderlich. Das KSW wies sowohl am 12. Oktober als auch am 1. November 2000 auf eine psychisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hin, ohne jedoch den Grad der Arbeitsunfähigkeit zu nennen. Aus dem Ergänzungsbericht vom 24. März 2003, der auf den Untersuchungen und Akten des KSW von 1997 bis 2000 beruht, geht hervor, dass der Versicherte bis mindestens im Juni 1998 in einer Verweisungstätigkeit aus psychischen Gründen noch arbeitsfähig gewesen war, derweil hinsichtlich seiner angestammten Tätigkeit bereits im Februar 1997 eine Einschränkung von mehr als zwei Dritteln bestanden hatte. Zwischen Oktober 1998 und Mai 2000 fanden keine Konsultationen auf der psychiatrischen Poliklinik statt. Im Mai 2000 konnte das KSW eine gegenüber 1998 deutliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit feststellen. Im Oktober 2000 ging es schliesslich von einer praktisch vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder in Frage kommenden Tätigkeit aus.
Im Hinblick auf diese überzeugend begründeten, sorgfältigen und für den medizinischen Laien nachvollziehbaren und damit beweistauglichen Einschätzungen durch das KSW steht zunächst fest, dass der Versicherte spätestens ab dem 12. Oktober 2000 in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war, respektive dass er die ihm allenfalls noch verbliebene geringe Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise nicht mehr verwerten konnte. Was die vorangegangenen rund fünf Monate seit Mai 2000 anbelangt, ist eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zwar nicht abschliessend erstellt, sie ist aber zumindest überwiegend wahrscheinlich. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass das KSW bereits ab jenem Zeitpunkt von einer sehr erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sprach und dem Versicherten gegenüber dem Hausarzt Dr. F.___ telefonisch gar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert haben soll. Auch hat das KSW erwähnt, dass gerade bis im Mai 2000 eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes stattgefunden hatte. Es ist zwar möglich, dass bereits vor Mai 2000 eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand; dies kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aber nicht als erwiesen erachtet werden. Da darüber im Rahmen der behördlichen Untersuchungspflicht keine neuen medizinischen Abklärungen mehr möglich sind, tragen die Beschwerdeführenden die Folgen der Beweislosigkeit (sog. objektive Beweislast; BGE 117 V 264 Erw. 3b).
Zusammenfassend ergibt sich, dass bis und mit April 2000 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgewiesen ist; ab Mai 2000 steht dagegen fest, dass der Versicherte aufgrund einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes überhaupt keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen konnte.
5.3     Der Invaliditätsgrad ist somit ab Mai 2000 auf 100 % zu veranschlagen, ohne dass das Valideneinkommen eruiert werden müsste. Nachdem der Versicherte in seinem angestammten Beruf bereits seit 1997 ununterbrochen zu mindestens zwei Dritteln (66 2/3 %) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war (Urk. 45 S. 1), entstand am 1. Mai 2000 der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG).
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

6.       Die obsiegenden Beschwerde führenden Personen haben Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Verfügung vom 26. März 2001 war D.___ in der Person von lic. iur. G. Biedermann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Da davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes auch für die Erben des Versicherten vorliegen, ist auch deren unentgeltliche Verbeiständung durch lic. iur. G. Biedermann zu bewilligen, soweit sie im vorliegenden Verfahren unterliegen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden wies sich in der Kostennote vom 10. Juli 2002 über einen Aufwand von 21 Stunden 10 Minuten aus (Urk. 34). Rechnet man den seit jenem Datum angefallenen Zeitaufwand mit ein, erscheint dies vertretbar. Inklusive der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 107.-- sowie der Mehrwertsteuer von 7,6 % beläuft sich die Prozessentschädigung demnach auf Fr. 3'987.--. Es rechtfertigt sich die Annahme, dass die Beschwerdeführenden, welche bereits ab März 2000 eine Rente beantragten, zu rund drei Vierteln obsiegen. Im Hinblick darauf ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 2'990.-- zu verpflichten; nach Massgabe des Unterliegens sind die restlichen Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von Fr. 997.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. November 2000, soweit sie einen Rentenanspruch ab Mai 2000 verneint, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführenden ab dem 1. Mai 2000 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung für D.___ haben. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden, lic. iur. G. Biedermann, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'990.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden, lic. iur. G. Biedermann, Winterthur, wird für seine Bemühungen mit Fr. 997.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Georg Biedermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an
- die Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).