IV.2001.00008
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 30. April 2003
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1951, arbeitete seit dem 1. Mai 1981 bei der A.___ AG, Elektro-Installationen, als Elektro-Hilfsmonteur (Urk. 8/29). Am 5. Februar 1998 stürzte der Versicherte während seiner Arbeit von einer Bockleiter und verletzte sich dabei an der rechten Schulter (Urk. 8/32/49). Trotz vorhandener Schmerzen arbeitete er zunächst weiter. Nachdem sich der Zustand nicht gebessert hatte, konnte im Rahmen zusätzlicher ärztlicher Abklärungen festgestellt werden, dass eine komplette Rotatorenmanschettenruptur rechts vorlag, welche am 28. Oktober 1998 in der B.___ Klinik operativ behandelt wurde (Urk. 8/32/37). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte dafür Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (vgl. Urk. 8/32). Am 10. Mai 1999 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 3. Juni 1999 (Urk. 8/29) sowie die Arztberichte von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 9. und 10. Juni 1999 (Urk. 8/12) und der B.___ Klinik vom 14. Juni 1999 (Urk. 8/11) ein. Ausserdem zog sie die Akten der SUVA bei (Urk. 8/32). Die Berufsberatung der IV-Stelle klärte die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Versicherten ab und stellte am 21. Januar 2000 den Antrag, es sei die Rentenfrage zu prüfen. Hierzu machte sie Angaben zum möglichen Einkommen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Berufliche Massnahmen könnten hingegen keine vorgeschlagen werden (Urk. 8/20). Am 15. Mai 2000 liess der Versicherte bei der IV-Stelle den Antrag stellen, es sei eine umfassende medizinische Begutachtung vorzunehmen. Aufgrund seiner physischen als auch psychischen Verfassung gebe es kaum mehr eine Möglichkeit, ihn irgendwo beruflich einzusetzen (Urk. 8/16). Nachdem der medizinische Dienst der IV-Stelle die Notwendigkeit weiterer, insbesondere psychiatrischer Abklärungen in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2000 verneint hatte (Urk. 8/7), teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Juni 2000 mit, er habe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober 1999. Seit dem 14. Oktober 1999 sei ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit zu 100 % zumutbar, womit sein Invaliditätsgrad lediglich noch rund 14 % betrage (Urk. 8/4). Der Versicherte liess daraufhin abermals den Antrag auf die Vornahme zusätzlicher medizinischer Abklärungen stellen (Urk. 8/3). Dieses Begehren lehnte die IV-Stelle mit Schreiben vom 19. Juni 2000 ab, teilte dem Versicherten aber gleichzeitig mit, sie habe festgestellt, dass der Anspruch auf Ausrichtung der ganzen IV-Rente nicht per 31. Oktober 1999, sondern erst nach Ablauf der Heilbehandlung per 30. April 2000 ende (Urk. 8/2). Dementsprechend sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Dezember 2000 für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 30. April 2000 eine ganze Invalidenrente zuzüglich der akzessorischen Ehegatten- und Kinderrenten zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess R.___ am 8. Januar 2001 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
2. Eventuell sei eine ausführliche Begutachtung anzuordnen.
3. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.
4. Dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."
Die IV-Stelle liess mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2001 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1. März 2001 wurde dem Versicherten Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13). Mit Beschluss vom 27. Mai 2002 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, um zu einer vom Gericht in Erwägung gezogenen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 15). Der Beschwerdeführer liess am 3. Juli 2002 an seiner Beschwerde festhalten, wobei er zusätzlich den Antrag stellte, er sei durch das Gericht persönlich zu befragen (Urk. 20).
Am 29. Januar 2003 (Urk. 22) liess der Versicherte das Gutachten von Prof. Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 25. November 2002 einreichen (Urk. 23/1-2).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
Die richterliche Überprüfungsbefugnis wird nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben, wenn nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten wird. Es gilt zwar allgemein, dass die Beschwerdeinstanz den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur prüft, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Das Gericht kann indessen die Rechtmässigkeit der Abstufung oder Befristung einer Rente gar nicht beurteilen, ohne dafür die Periode der (vorangehenden) Anspruchsberechtigung herbeizuziehen. Denn die revisionsweise Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente beruht, selbst wenn sie rückwirkend gleichzeitig mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommen wird, immer auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, d.h. den Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch die Rentenzusprechungsverfügung oder den Rentenbeginn und die Revisionsverfügung bestimmten Zeitraum (BGE 125 V 418 Erw. 2d).
Laut der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) bedeutet in solchen Fällen, wo sich die versicherte Person gegen die gleichzeitig mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommene Befristung der Leistung zur Wehr setzt und das Gericht bei der Prüfung der Angelegenheit zum Ergebnis gelangt, die beschwerdeführende Person sei eigentlich bereits von Anfang an oder zumindest zu einem früheren Zeitpunkt als dem verfügten nicht mehr zum Anspruch berechtigt gewesen, die Konsequenz, dass das Gericht eine reformatio in peius (Änderung zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person) der streitigen Verfügung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit der Verwaltungsbeschwerde androhen muss, ehe es in der Sache befinden kann, wogegen allein das Bestätigen der angefochtenen Verfügung zu kurz greifen würde (Urteil des EVG vom 26. Juni 2000 in Sachen C, I 379/99).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Der Hausarzt Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Juni 1999 (Urk. 8/12) einen Status nach Acromioplastik und Reinsertion von der Supraspinatussehne im Bereich der rechten Schulter am 28. Oktober 1998. Laut Angaben der B.___ Klinik sei der Beschwerdeführer seit dem 30. April 1998 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer selbst schildere, die SUVA habe ihm versichert, mit dieser Schulter sei eine Arbeit gar nicht mehr möglich, was aber in krassem Gegensatz zum Bericht des Kreisarztes Dr. E.___ stehe, welcher den Beschwerdeführer zu 50 % als arbeitsfähig betrachte. Angesichts des langen Leidens sei das Operationsresultat recht gut, es dürfte aber aus körperlichen und psychologischen Gründen schwer fallen, den Beschwerdeführer wieder zur Arbeit zu bringen. Ein konkreter Arbeitsversuch sei jedoch gar noch nicht unternommen worden, weshalb auch nicht beurteilt werden könne, wie sich die Behinderung im Berufsleben auswirke. Schwierigkeiten bestünden vor allem bei Arbeiten über Schulterhöhe, während Arbeiten unter Schulterhöhe gut möglich seien, sofern nicht zu grosse Gewichte getragen werden müssten.
2.2 Gemäss dem Bericht der B.___ Klinik vom 14. Juni 1999 (Urk. 8/11) besteht beim Beschwerdeführer eine retraktile Kapsulitis an der Schulter rechts siebeneinhalb Monate nach offener Schulterrekonstruktion rechts mit AC-Resektion, Acromioplastik und transossärer Reinsertion der Supraspinatussehne. Als Bauelektriker sei der Beschwerdeführer deswegen seit dem Unfall vom 2. Februar 1998 (richtig: 5. Februar 1998) zu 100 % arbeitsunfähig. Ob eine berufliche Umstellung notwendig und welchen physischen und psychischen Arbeitsanforderungen der Beschwerdeführer weiterhin gewachsen sei, konnten die Ärzte der B.___ Klinik zu jenem Zeitpunkt noch nicht beurteilen.
Am 14. Oktober 1999 (Urk. 8/32/10) führte die B.___ Klinik zuhanden der SUVA aus, der Befund habe sich seit der letzten notfallmässigen Untersuchung vom September deutlich verbessert. Der Beschwerdeführer sei nun wieder praktisch beschwerdefrei, habe aber noch nicht gearbeitet. Er selbst glaube, dass eine leichtere Arbeit mit Tätigkeiten bis Brustniveau durchaus durchführbar sei. Da eine solche Stelle bei seinem bisherigen Arbeitgeber angeblich nicht vorhanden sei, werde der SUVA empfohlen, eine kreisärztliche Untersuchung bezüglich Arbeitsfähigkeit und eine Arbeitsplatzabklärung vorzunehmen. Insgesamt müsse in dieser Situation auch über einen Berufswechsel diskutiert werden, da in einer nichtbelastenden Tätigkeit für die Schultern mit Arbeiten bis Brusthöhe ohne Notwendigkeit zum Heben von schweren Lasten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich wäre.
2.3 SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Abschlussbericht vom 27. Oktober 1999 über die Untersuchung vom 19. Oktober 1999 (Urk. 8/32/9) einen Status nach Refixation der Supraspinatussehne, Defilée-Erweiterung und AC-Gelenksresektion am dominanten rechten Arm mit mässigem Bewegungsdefizit im oberen Schultersegment, persistierendem, belastungsabhängigem Schmerzsyndrom und mässigem Kraftverlust. Der Zustand müsse nunmehr als definitiv und therapieresistent bezeichnet werden. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers könne er an der bisherigen Arbeitsstelle nicht mehr reintegriert werden, weil der Arbeitgeber keine angepasste Arbeit zur Verfügung stelle, und er in der angestammten Tätigkeit die verlangte volle Leistung nicht erbringen könne, da diese Arbeiten überwiegend oberhalb Schulterhöhe ausgeführt werden müssten. Für den rechten, dominanten Arm seien Arbeiten oberhalb Schulterhöhe nicht zumutbar. Tätigkeiten am hängenden Oberarm seien problemlos und vollumfänglich zumutbar. Tätigkeiten mit einem Aktionsradius im Schultergelenk bis zu einer Flexion und Abduktion von 90° seien bei leichtem und mittlerem Kraftaufwand ohne Einschränkung zumutbar. Ungünstig seien kraftfordernde Tätigkeiten, welche eine Rotation im Schultergelenk erforderten. Umwendbewegungen der rechten Hand seien nicht gestört, feinmotorische Tätigkeiten (Montage-Arbeiten usw.) seien nicht behindert. Auch ein Einsatz im Magazin sei denkbar, sofern der rechte Arm nicht oberhalb Schulterhöhe eingesetzt werden müsse. Für den Einsatz unter Schulterhöhe sollten schlagende, reissende und kraftfordernde stossende Tätigkeiten vermieden werden, so z.B. auch Schaufeln und Pickeln.
2.4 Die B.___ Klinik schloss sich in ihrem Bericht vom 11. November 1999 (Urk. 8/32/5) den Ausführungen von Dr. E.___ an. Es scheine sich hier um eine Defektheilung zu handeln bei intakter Insertion der Supraspinatussehne sowie ossären unauffälligen Strukturen. Von operativer Seite her könne hier keine Möglichkeit zur Situationsverbesserung empfohlen werden, weshalb die Behandlung abgeschlossen werde.
3.
3.1 Soweit der Beschwerdeführer aus dem von ihm nur unvollständig eingereichten Bericht der B.___ Klinik vom 11. November 1999 (Urk. 3/4) ableiten will, dass auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 1 S. 6 f.), ist festzuhalten, dass die Ärzte der B.___ Klinik wohl auf Seite 1 ihres Berichtes ausführen, die Untersuchung von Dr. E.___ habe eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten unterhalb des Schulterniveaus ergeben. Diese Beurteilung bezieht sich jedoch in erster Linie auf die eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten bei der angestammten Arbeitgeberin und gab der SUVA denn auch Anlass, vorübergehend weiterhin ein Taggeld von 50 % auszurichten. Auf Seite 2 des Berichtes bestätigt die B.___ Klinik hingegen die Ausführungen von Dr. E.___, wonach der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.
3.2 Die Berichte der B.___ Klinik und von Dr. E.___ sind schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer lässt nichts vorbringen, was diese fachärztlichen Beurteilungen in Frage stellen könnte. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für leichte bis mittlere, nicht kraftfordernde Arbeiten, welche unter Schulterhöhe ausgeübt werden können, zu 100 % arbeitsfähig ist.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, insbesondere auch in Bezug auf die psychische Seite, kann nicht beigepflichtet werden. Die medizinischen Akten enthalten nichts, was auf einen psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG hinweisen würde oder auch nur Abklärungen in diese Richtung nahelegte. Der Beschwerdeführer ist nicht psychisch krank, sondern leidet an Schmerzen im Gefolge seiner erlittenen Schulterverletzung und dem damit verbundenen Verlust seines angestammten Arbeitsplatzes. Sozialversicherungsrechtlich muss von ihm, namentlich aus Gründen der Rechtsgleichheit, verlangt werden, dass er mit diesen Schmerzen zu Rande kommt, soweit dies im Rahmen der somatischen Restarbeitsfähigkeit zumutbar ist und soweit er daran nicht durch einen psychischen Gesundheitsschaden gehindert wird (Urteil des EVG vom 18. April 2002 in Sachen H., I 354/00, Erw. 2a).
3.3 Durch die beantragte persönliche Befragung des Beschwerdeführers würden sich keine neuen Rückschlüsse gewinnen lassen, da das Gericht nicht über das notwendige medizinische Fachwissen verfügt, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilen zu können.
Zum nachträglich eingereichten Gutachten von Dr. D.___ vom 25. November 2002 (Urk. 23/1-2) gilt es anzumerken, dass praxisgemäss die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (7. Dezember 2000) massgebend sind. Es kann dem Beschwerdeführer ausserdem nicht gefolgt werden, soweit er gestützt auf dieses Gutachten von einer generellen 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen und deshalb eine halbe Rente beanspruchen will, bezieht sich diese Einschätzung doch eindeutig auf die früher ausgeübte Tätigkeit als Elektriker, welche unbestrittenermassen nicht behinderungsangepasst ist. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert Dr. D.___ dem Beschwerdeführer zwar ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %, diese von der Einschätzung von Dr. E.___ und der B.___ Klinik abweichende Beurteilung vermag jedoch nicht zu überzeugen, ist doch nicht einzusehen, weshalb dem Beschwerdeführer leichte, unterhalb der Schulterhöhe auszuübende Tätigkeiten nicht vollzeitig zumutbar sein sollen. Den gegenüber vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens reduzierten Verdienstmöglichkeiten ist im Rahmen des Einkommensvergleichs Rechnung zu tragen.
4.
4.1 Gemäss den Angaben der A.___ AG im Fragebogen für den Arbeitgeber hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 1999 einen Jahreslohn von Fr. 60'125.-- (Fr. 4'625.-- x 13) erzielen können (Urk. 8/29 Ziff. 16). Dieses Einkommen ist der Nominallohnentwicklung bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (7. Dezember 2000) von 1,3 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 1-2003, Tabelle B 10.2, S. 95) anzupassen, was für 2000 den Betrag von Fr. 60'906.65 ergibt.
4.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
4.3 Laut Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'437.-- (vgl. S. 31 LSE). Auf der Basis einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahre 2000 von 41,8 Stunden (s. dazu Die Volkswirtschaft 3-2003, Tabelle B 9.2, S. 90) ergibt dies ein Gehalt von monatlich Fr. 4'636.65. Umgerechnet auf ein Jahr macht dies Fr. 55'639.80.
4.4 Somit resultiert selbst unter der Annahme des maximal möglichen Abzugs von 25 % ein Invalideneinkommen von Fr. 41'729.85 (75 % von Fr. 55'639.80). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'906.65 ergibt sich eine maximale Erwerbseinbusse von Fr. 19'176.80 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 31,5 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
4.5 Es ist unstrittig und ergibt sich aus den Akten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Elektriker seit dem 30. April 1998 ohne wesentlichen Unterbruch eingeschränkt ist. Ebenso ist es erwiesen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG weder die angestammte noch eine andere Erwerbstätigkeit ausüben konnte, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Wirkung ab dem 1. April 1999 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat. Hingegen erweist sich die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach der Anspruch nach Ablauf der Heilbehandlung per 30. April 2000 endete (vgl. Urk. 8/2), als falsch. Vielmehr ergibt sich aus dem Bericht von Dr. E.___, dass der Beschwerdeführer spätestens bei der Untersuchung vom 19. Oktober 1999 in behinderungsangepassten Tätigkeiten wieder vollständig arbeitsfähig war, womit ab diesem Zeitpunkt im Sinne der obigen Ausführungen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr bestand. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV steht dem Beschwerdeführer demnach die ganze Invalidenrente lediglich bis zum 31. Januar 2000 zu.
4.6 Zusammenfassend ist somit in Abweisung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2000 insoweit aufzuheben, als sie dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2000 einen Anspruch auf eine Invalidenrente zuspricht.
5.
5.1 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 10 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Abs. 1), wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2). Das Gericht setzt die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest, wobei es die allenfalls vor dem Entscheid rechtzeitig eingereichte detaillierte Zusammenstellung über Zeitaufwand und die Barauslagen berücksichtigt (Abs. 3).
5.2. Mit Honorarnote vom 23. April 2003 macht Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier für Aufwendungen von insgesamt 17,5 Stunden zum Ansatz von Fr. 250.--, Fr. 131.-- Barauslagen sowie Fr 3'475.-- für das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. D.___ einen Gesamtbetrag von Fr. 8'587.55 (inkl. MWSt) geltend (Urk. 24).
Keine Entschädigung zu leisten ist für das Gutachten von Dr. D.___, da dieses für die Entscheidfindung nicht nötig war. Auch die im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens und dessen Einreichung beim hiesigen Gericht geltend gemachten Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsvertreters von insgesamt 5 Stunden und 25 Minuten (28.06.02 "Korr. Prof. D.___ [Begutachtung]" 165 Minuten, 5.12.02 "Eingang Gutachten Prof. D.___" 90 Minuten, 18.1.03 "Besprechung Klient, Eingabe Sozialversicherungsgericht" 70 Minuten) sind nicht zu entschädigen. Sodann gibt es keinen Anlass, um vom gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- zuzüglich MWSt pro Stunde abzuweichen. Insgesamt ist die Entschädigung somit auf Fr. 2'744.90 (12,1 Stunden à Fr. 200.-- inkl. Barauslagen von Fr. 131.-- und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Abweisung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Dezember 2000 insoweit aufgehoben, als sie dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2000 einen Anspruch auf eine Invalidenrente gewährt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, wird mit Fr. 2'744.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22 und 23/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).