Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2001.00085
IV.2001.00085

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger


Urteil vom 6. November 2003
in Sachen
1. X.___,
        
2. Y.___, geboren 1988
        
Beschwerdeführende

Erben des +S.___,
gestorben am 10. November 2001,
 

Beschwerdeführer 2 gesetzlich vertreten durch Beschwerdeführerin 1

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1966, arbeitete ab dem 1.  November 1996 als Koch beim Restaurant A.___. Dieses Arbeitsverhältnis löste die Arbeitgeberin am 27. September 1998 infolge "Umstrukturierung im Personalsektor" per 31. Oktober 1998 auf (Urk. 10/22). Von August 1998 bis Februar 1999 war der Versicherte ausserdem bei der Reinigungsfirma D.___ teilzeitlich als Reinigungsangestellter erwerbstätig (Urk. 10/21). Nach dem Verlust seiner Stelle beim Restaurant A.___ bezog er ab dem 2. November 1998 bei der Arbeitslosenkasse GBI Arbeitslosentaggelder bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 %. Ab dem 14. April 1999 wurde der Versicherte von Dr. med. B.___ zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, weshalb die Arbeitslosenkasse ihre Leistungen per 13. Mai 1999 einstellte (Urk. 10/20). Der Versicherte litt unter einer familiären Amyloid-Polyneuropathie Typ 1. Es musste im Universitätsspital Zürich, Departement Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, am 17. August 1999 eine Lebertransplantation durchgeführt werden. In der Folge litt der Versicherte unter allgemeiner Schwäche, Müdigkeit und Gefühlsstörungen in den unteren Extremitäten. Deswegen meldete er sich am 19. Mai 2000 (Eingang bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 10/24). Die IV-Stelle holte die Arbeitgeberberichte des Restaurants A.___ vom 29. Juni 2000 (Urk. 10/22) und der Reinigungsfirma D.___ vom 26. Juni 2000 (Urk. 10/21) sowie die Arztberichte von Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, vom 19. Juni 2000 (Urk. 10/10) und des Universitätsspitals Zürich, Departement Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, vom 11. Oktober 2000 (Urk. 10/9) und 13. November 2000 (Urk. 10/8) ein. Die Arbeitslosenkasse GBI gab am 16. Juni 2000 Auskunft über die von ihr erbrachten Leistungen (Urk. 10/20). Mit Vorbescheiden vom 7. Dezember 2000 (Urk. 10/5) und 8. Dezember 2000 (Urk. 10/4) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, seine Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente müssten abgewiesen werden, da er auch ohne berufliche Massnahmen in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Gegen den Vorbescheid betreffend Invalidenrente erhob der Versicherte am 19. Dezember 2000 diverse Einwände (Urk. 10/3). Die IV-Stelle hielt indessen an ihrem Entscheid fest und wies mit Verfügung vom 11. Januar 2001 (Urk. 10/2) den Anspruch auf eine Invalidenrente und mit Verfügung vom 12. Januar 2001 den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/1) ab.

2.       Am 9. Februar 2001 erhob S.___ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm eine Invalidenrente zu gewähren (Urk. 1/1-2). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 27. April 2001 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 6. Juni 2001 stellte Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, namens des Versicherten folgende Anträge (Urk. 13 S. 2):
         "Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 67 % auszurichten, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
         Es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und in der Person von RA Dominique Chopard zu ernennen."

         Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. Juli 2001 als geschlossen erklärt (Urk. 19). Am 15. Februar 2002 teilte der Rechtsvertreter des Versicherten dem Gericht mit, dass der Versicherte am 10. November 2001 verstorben sei (Urk. 20). Am 12. April 2002 traten die Ehefrau und der Sohn des Versicherten als dessen Erben in den Prozess ein (Urk. 23). Mit Verfügung von 5. August 2002 holte das Gericht beim Universitätsspital Zürich einen Zusatzbericht ein (Urk. 25 und 26). Dieser erfolgte am 2. August 2003 (Urk. 32 und 33/1-3). Die Parteien nahmen dazu keine Stellung.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4     Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a.      mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
         Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Juni 2000 (Urk. 10/10) ausgeprägte neurologische Defizite (Polyneuropathie) i.B. der unteren Extremitäten bei Status nach Lebertransplantation wegen familiärer Amyloidose und anbehandelte Pleuritis tuberculosa links. Im bisherigen Beruf als Koch sei der Versicherte seit dem 1. November 1998 zu 100 % arbeitsunfähig, da die unteren Extremitäten nur noch geringfügig belastet werden könnten. Wegen den gesundheitlichen Einschränkungen sei eine berufliche Umstellung auf eine leichte Arbeit in sitzender Position notwendig, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Versicherte nur gebrochen Deutsch spreche. Die definitive Einschätzung des ganzen Rehabilitationspotentials dürfte vor zwei Jahren kaum nützlich sein, da sich in diesem Zeitraum die Polyneuropathie nach der erfolgten Lebertransplantation noch bessern könne.
2.2     Das Universitätsspital Zürich diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Oktober 2000 (Urk. 10/9) eine familiäre Amyoloid-Neuropathie Typ I bei Status nach orthotoper Lebertransplantation 8/99 und intermittierender Progredienz der Polyneuropathie unter antituberkulöser Therapie mit INH, Pleuritis tuberkulosa links sowie depressive Verstimmung. In seiner angestammten Tätigkeit als Koch sei der Versicherte seit Juni 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund seiner Polyneuropathie sei er physisch wesentlich eingeschränkt, und es bestehe auch eine Tendenz zur depressiven Neigung. Mittelschwere bis schwere stehende Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Es sei eine berufliche Umstellung notwendig, wobei geprüft werden müsse, ob eine körperlich leichte Tätigkeit in sitzender Position durchgeführt werden könne. Im Ergänzungsbericht vom 13. November 2000 (Urk. 10/8) hielt das Universitätsspital fest, eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre dem Versicherten zu 100 % zumutbar.
         Im Bericht vom 2. August 2003 (Urk. 33/1) gab das Universitätsspital sodann an, im August 2001 habe sich beim Versicherten anlässlich seiner Ferien in Portugal ein Ikterus (Gelbsucht) entwickelt. Man habe ihm die Rückreise in die Schweiz empfohlen, damit weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden können. Diese hätten die Verdachtsdiagnose einer sogenannten "venoocclusive disease (VOD)" ergeben, deren Ursache aber nie ganz schlüssig habe geklärt werden können. Möglicherweise sei ein Medikament (Terbinafin) zur Behandlung eines Nagelpilzes dafür verantwortlich gewesen. Jedenfalls habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten zunehmend verschlechtert, und er sei schliesslich am 10. November 2001 verstorben. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit müsse festgehalten werden, dass eine Umschulung nicht evaluiert worden sei. Es könne somit rückblickend nicht beurteilt werden, ab wann und zu wie viel Prozent eine leichte, sitzende Tätigkeit zumutbar gewesen wäre. Sicher sei der Versicherte ab dem 15. August 2001 bis zu seinem Tod am 10. November 2001 100%ig arbeitsunfähig gewesen.

3.
3.1 Aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten steht fest, dass der Versicherte in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Koch seit dem 14. April 1999 zu 100 % arbeitsunfähig war und in diesem Beruf auch nie mehr eine Arbeitsfähigkeit erlangte. Die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist somit am 14. April 1999 zu eröffnen.
3.2     Strittig ist die Frage, in welchem Umfang der Versicherte nach seiner Lebertransplantation in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig war. Dazu gilt es festzuhalten, dass sämtliche Ärzte der Meinung waren, dem Versicherte sei nach der Lebertransplantation grundsätzlich die Ausübung einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen. Dr. C.___ hielt zwar fest, das Rehabilitationspotenzial könne noch nicht definitiv eingeschätzt werden, er erwartete aber eine weitere Besserung des Gesundheitszustandes und damit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Im vom Universitätsspital nach dem Tod des Versicherten verfassten Bericht wird die seinerzeit attestierte Arbeitsfähigkeit nicht in Frage gestellt, sondern es wird lediglich festgehalten, dass nachträglich Zeitpunkt und Umfang nicht mehr bestimmt werden könnten. Der Versicherte verstarb ausserdem nicht, weil die Lebertransplantation misslungen oder es zu einer Abstossungsreaktion gekommen wäre, sondern es traten erst viel später zusätzliche Komplikationen - vermutlich wegen einer Medikamentenunverträglichkeit - auf. Demnach ist davon auszugehen, dass der Versicherte im Anschluss an die Lebertransplantation nach Ablauf einer angemessenen Rehabilitationsphase - jedenfalls aber vor Ablauf der Wartezeit am 14. April 2000 - in einer körperlich leichten, sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Es gilt dazu anzumerken, dass Hilfsarbeitern und gelernten Arbeitern, die vor der Behinderung manuell tätig waren, nach Eintritt der Invalidität erfahrungsgemäss zahlreiche Stellen im Produktions- und Dienstleistungssektor offen stehen. In Industrie und Gewerbe werden körperlich anstrengende Arbeiten zunehmend durch Maschinen verrichtet, während den Überwachungsfunktionen grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f.). Solche Überwachungsfunktionen waren dem Versicherten aber weitgehend zumutbar, ebenso zahlreiche andere sitzende Tätigkeiten (wie beispielsweise Kontroll-, Sortier- und Verpackungsarbeiten) im Bereich der Produktion.

4.
4.1     Der Versicherte hätte im Jahre 2000 als Koch beim Restaurant A.___ bei einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden einen Verdienst von Fr. 48'100.-- erzielen können (vgl. Urk. 10/22 Ziff. 16). Dieses Einkommen ist der Nominallohnentwicklung im Gastgewerbe bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (11. Januar 2001) von 2,4 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 9-2003, Tabelle B 10.2, S. 103) anzupassen, was für 2001 den Betrag von Fr. 49'254.40 ergibt. Hiervon ist beim Einkommensvergleich auszugehen. Praxisgemäss sind in die Vergleichsrechnung nur Einkommen einzubeziehen, die im Rahmen eines normalen Arbeitspensums zu erzielen sind, weshalb der Nebenerwerb als Reinigungsangestellter unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 207 mit Hinweisen).
4.2     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
4.3     Laut Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'437.-- (vgl. S. 31 LSE). Auf der Basis einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahre 2000 von 41,8 Stunden (s. dazu Die Volkswirtschaft 3-2003, Tabelle B 9.2, S. 90) ergibt dies ein Gehalt von monatlich Fr. 4'636.65. Umgerechnet auf ein Jahr macht dies Fr. 55'639.80. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2,5 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 9-2003, Tabelle B 10.2, S. 10) ergibt dies für das Jahr 2001 den Betrag von Fr. 57'030.80. Weil der Versicherte indessen bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein deutlich unter dem Durchschnitt liegendes Einkommen von Fr. 49'254.40 erzielt hat, rechtfertigt es sich, von diesem Verdienst auszugehen (ZAK 1989 S. 458).
4.4     Da dem Versicherten die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar war, resultiert selbst unter der vorliegend aufgrund der generellen Kraftlosigkeit, der auch in den Fingern gestörten Feinmotorik und der schnellen Ermüdbarkeit gerechtfertigten Annahme des maximal möglichen Abzugs von 25 % nur ein Invaliditätsgrad in der gleichen Höhe. Die Beschwerdegegnerin hat damit das Rentenbegehren des Versicherten zu Recht abgewiesen.
4.5     Aus dem Bericht des Universitätsspitals ergibt sich, dass der Versicherte ab dem 15. August 2001 bis zu seinem Tod wiederum zu 100 % arbeitsunfähig war, womit er entsprechend nicht mehr in der Lage war, ein Invalideneinkommen zu erzielen und ein Invaliditätsgrad von 100 % bestand. Die Wartezeit war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, so dass für die Monate August bis November 2001 ein Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente zu bejahen ist. Jedoch ist dieser Umstand erst nach Verfügungserlass eingetreten, so dass darüber im vorliegenden Verfahren nicht befunden werden kann. Die Akten sind deshalb nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie über den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente für die Monate August bis November 2001 verfüge.

5.
5.1     Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (keine Aussichtslosigkeit des Prozesses, Bedürftigkeit, notwendige anwaltliche Verbeiständung) gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt, weshalb den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
5.2     Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 10 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Abs. 1), wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2). Das Gericht setzt die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest, wobei es die allenfalls vor dem Entscheid rechtzeitig eingereichte detaillierte Zusammenstellung über Zeitaufwand und die Barauslagen berücksichtigt (Abs. 3).
5.3     Mit Eingabe vom 31. Oktober 2003 machte Rechtsanwalt Dominique Chopard einen Aufwand von 12,35 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 184.10 zuzüglich 7,6 % MWSt geltend (Urk. 36). Dies erscheint als angemessen, womit er unter Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde mit Fr. 2'855.80 (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.


Das Gericht beschliesst:
         In Bewilligung des Gesuchs vom 6. Juni 2001 (Urk. 13) wird den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
          
Die Beschwerdeführenden und ihr Rechtsvertreter haben dem Gericht unaufgefordert und ohne Verzug Mitteilung zu machen, wenn die Beschwerdeführenden in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangen (§ 92 ZPO).


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie im Sinne von Erw. 4.5 verfahren kann.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2'855.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).