Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2001.00090
IV.2001.00090

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtssekretär Burgherr


Urteil vom 19. Juni 2003
in Sachen
L.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard
Weinplatz  7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

A.___

 
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1     L.__, geboren 1955, arbeitete als Disponent bei der B.___, einer im Früchte- und Gemüseimport tätigen Gesellschaft (Urk. 10/33 und 10/30 S. 1). Er leidet an einem chronischen lumboradikulären Syndrom bei einem Zustand nach zweimaliger Diskushernienoperation L5/S1 links vom 1. März 1996 und vom 24. März 1999 (Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, vom 30. November 2000, Urk. 10/17/1 S. 5; vgl. auch Urk. 10/24/4, 10/20). Nach dem ersten operativen Eingriff konnte der Versicherte seine Tätigkeit bei der B.___ wieder ausüben. Der Arbeitsversuch des Versicherten nach dem zweiten operativen Eingriff vom 24. März 1999 im Juli und August 1999 musste per 26. August 1999 abgebrochen werden (Urk. 10/33/2, 10/33/3 und 10/21/2 S. 1 f.). Das Arbeitsverhältnis mit der B.___ wurde in der Folge per 31. März 2000 aufgelöst (Urk. 18/1).
Nach dem ersten operativen Eingriff vom 1. März 1996 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 10/37). Dieses Begehren vom 4. Juni 1996 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. August 1996 zur Zeit ab, da die einjährige Wartezeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt gewesen war (Urk. 10/15). Nach dem zweiten operativen Eingriff vom 24. März 1999 meldete der Versicherte sich am 30. August 1999 erneut zum Leistungsbezug, nämlich für die Berufsberatung und für die Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 10/34).
Die IV-Stelle veranlasste in der Folge die notwendigen Abklärungen. Sie holte bei Dr. med. D.___, Arzt für Physikalische Medizin, speziell Rheumatologie, sowie bei den Ärzten der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals Zürich Berichte ein (Urk. 10/21/2 und 10/20). Zudem prüfte die Berufsberatung der IV-Stelle das Begehren des Versicherten auf finanzielle Unterstützung für die Einarbeitung in die von ihm per April 2000 teilzeitlich aufgenommene Tätigkeit als Designer, Berater und Verkäufer im von seiner Ehefrau geführten E.___ (Urk. 10/29/1-2, 10/30 S. 3; vgl. auch Urk. 10/21/1 und 10/19/1). Mit Vorbescheid vom 17. August 2000 kündigte die IV-Stelle die Ablehnung der beantragten finanziellen Einarbeitungsunterstützung sowie die Zusprache einer auf die Zeit ab 1. Februar bis 30. April 2000 befristeten ganzen Invalidenrente an. Ab dem 1. Mai 2000 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 20 % kein Anspruch auf Invalidenrente mehr (Urk. 10/12). Nachdem der Versicherte sich gegen die vorgesehene Rentenbefristung hatte wenden und ab 1. Mai 2000 die Zusprache einer halben Invalidenrente hatte beantragen lassen (Urk. 10/10, 10/11), veranlasste die IV-Stelle die Begutachtung des Versicherten bei Dr. C.___ (Gutachten vom 30. November 2000 und Beilagen, Urk. 10/17). Gestützt auf das Gutachten vom 30. November 2000 und auf eine Stellungnahme ihrer internen Ärztin Dr. med. F.___ vom 19. Dezember 2000 (Urk. 10/4, 10/5) ging die IV-Stelle ab dem 3. April 2000 neu von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Bürotätigkeiten aus und ermittelte ab diesem Zeitpunkt einen Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 10/3 und Beschluss vom 21. Dezember 2000, Urk. 10/2). Mit Verfügungen vom 11. Januar 2001 sprach sie dem Versicherten für die Zeit ab 1. Februar bis 30. April 2000 eine ganze und ab dem 1. Mai 2000 eine unbefristete halbe Invalidenrente einschliesslich Zusatzrente für die Ehefrau und bis zum 31. August 2000 einschliesslich Kinderrente für den Sohn zu. Die beantragte finanzielle Unterstützung der Einarbeitung in die Tätigkeit im E.___ lehnte sie ab (Urk. 10/1).
1.2.    Der Versicherte war über seine ehemalige Arbeitgeberin, die B.___, bei den A.___ krankentaggeldversichert. Die A.___ erbrachten für die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten Taggeldzahlungen und meldeten bei der IV-Stelle ein Interesse an allfälligen Nachzahlungen an (Urk. 12/2/6). Nachdem sie von der IV-Stelle über den Rentenanspruch und die Nachzahlung der Rentenbetreffnisse orientiert worden waren, stellten sie am 5. Januar 2000 für die Zeit ab 1. Februar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 Antrag auf Verrechnung und Überweisung von Fr. 21'243.-- (Urk. 12/2/1). In den Verfügungen vom 11. Januar 2001 (Urk. 10/1) wurde die Auszahlung des gesamten Nachzahlungsbetrages von Fr. 21'243.-- an die A.___ vorgesehen.

2.       Gegen die Verfügungen vom 11. Januar 2001 richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 12. Februar 2001 (Urk. 1) mit den Anträgen, mit Bezug auf die Rentenverfügung für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2000 sei einzig die Anordnung der Drittauszahlung an die A.___ aufzuheben. Auch für die restliche Zeit im Jahr 2000 sei die Anordnung der Drittauszahlung aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2000 eine volle Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess der Versicherte beantragen, es sei ihm Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard, Zürich, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, welchem Begehren mit Verfügung vom 11. Mai 2001 entsprochen wurde (vgl. Urk. 13). In der Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2001 liess die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde beantragen. Dies auch unter Hinweis auf die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse des Schweizerischen Obstverbandes zur Auszahlung der Nachzahlung der Invalidenrenten an die A.___ (vgl. Urk. 11). In der Replik vom 23. August 2001 liess der Versicherte seine Begehren betreffend Drittauszahlung der Nachzahlung der Invalidenrenten ändern. Er beantragte neu, die beiden Abrechnungen über die Rente für das Jahr 2000 in der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und es sei die Anordnung der Drittauszahlung an die A.___ bei voller Invalidenrente auf total Fr. 15'312.- zu beschränken. Eventualiter sei dieser Betrag auf die bisher dem Beschwerdeführer zugesprochenen total Fr. 9'570.- zu beschränken. Im Mehrbetrage sei die Beschwerdegegnerin zur Nachzahlung der Renten an ihn zu verpflichten (Urk. 17 S. 2). Die IV-Stelle liess sich innert angesetzter Frist zur Einreichung der Duplik nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen war und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Oktober 2001 geschlossen wurde (Urk. 21).
         Das Sozialversicherungsgericht lud die vom Verfahren mitbetroffenen A.___ mit Verfügung vom 5. Februar 2003 (Urk. 23) zum Verfahren bei. Die A.___ beantragten am 20. Februar 2003 bezüglich der strittigen Drittauszahlung der Invalidenrenten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 25, 27/1-2). Die IV-Stelle ergänzte zudem auf entsprechende Aufforderung hin die Akten (vgl. Urk. 28 bis Urk. 31).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheverfahrens eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.


2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist in einem ersten Punkt der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
2.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.5     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).

3.      
3.1     Mit der nach der ersten Anmeldung vom 4. Juni 1996 ergangenen Verfügung vom 27. August 1996 war ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers mangels Ablaufs der Wartezeit "zur Zeit" und ohne Prüfung des Invaliditätsgrades verneint worden (vgl. Urk. 10/15). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht nach der zweiten Anmeldung vom 30. August 1999 eine Neuprüfung des Rentenanspruches vorgenommen, ohne Rücksicht darauf, ob sich die Verhältnisse seit der ersten Verfügung verändert haben (BGE 97 V 58; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 265 f.).
3.2     Der Beschwerdeführer wandte sich in der Beschwerde vom 12. Februar 2001 gegen die mit der Verfügung vom 11. Januar 2001 per 1. Mai 2000 erfolgte Reduktion der ganzen Invalidenrente auf eine halbe und erklärte, die Zusprache der ganzen Invalidenrente vom 1. Februar 2000 bis 30. April 2000 werde nicht angefochten und sei damit rechtskräftig (Urk. 1 S. 2).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bildet dort, wo eine Rente rückwirkend zugesprochen und gleichzeitig revisionsweise herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben wird, nicht nur der beanstandete Teil der Verfügung Gegenstand der richterlichen Überprüfungsbefugnis. Vielmehr sind in solchen Revisionsfällen auch die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten in die gerichtliche Beurteilung einzubeziehen, damit die Frage nach der Rechtmässigkeit der Rentenabstufung oder -befristung sachgerecht beurteilt werden kann (vgl. BGE 125 V 418 Erw. 2d; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a). Ob dies auch im vorliegenden Fall, wo der Abstufung der Invalidenrente zwei gleichentags erlassene separate Verfügungen zu Grunde liegen, gilt, kann, da die Zusprache der ganzen Invalidenrente für die Zeit ab 1. Februar bis 30. April 2000 - wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist - materiellrechtlich nicht zu beanstanden ist, letztlich offen bleiben (AHI 2001 S. 279 Erw. 1b; Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 12. Mai 2003, I 113/03, Erw. 2.2 und 3, und in Sachen H. vom 3. Februar 2003, I 677/02, Erw. 3). Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Anfechtung der Drittauszahlung der Nachzahlung der für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2000 zugesprochenen ganzen Invalidenrente der Rechtskraft der gesamten Verfügung vom 11. Januar 2001 im Wege stünde (vgl. BGE 125 V 416 Erw. 2b). Nachfolgend wird damit neben dem Rentenanspruch ab 1. Mai 2000 auch die Rechtmässigkeit der ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2000 überprüft.

4.
4.1     Dr. D.___ berichtete am 6. Januar 2000 über den Heilungsverlauf nach dem zweiten operativen Eingriff von Februar (richtig: März) 1999. Er diagnostizierte einen Zustand nach zweimaliger Diskushernienoperation 1996 und 1999 lumbosakral. Das Resultat des zweiten Eingriffs von Februar (richtig: März) 1999 sei gut, nicht gut sei die muskuläre Funktion, es bestünden dauernde lumbospondylogene Syndrome. Vorübergehend sei es zu einer reaktiven depressiven Entwicklung gekommen, die nun aber wiederum aufgehellt sei. Trotz der nur zögerlichen Verbesserung des Zustandes nach dem zweiten operativen Eingriff sei ab Juli 1999 ein Arbeitsversuch mit steigender Belastung in der bisherigen Tätigkeit als Disponent in einem Lebensmittelgrosshandel unternommen worden. Dabei habe sich gezeigt, dass nicht nur die statische Belastung durch reines Sitzen limitierend wirkte, sondern viel mehr noch eine massive psychovegetative Angst, Verkrampfungs- und Spannungsreaktion auf den offenbar ganz erheblichen Stress und Druck am Arbeitsplatz. Der Arbeitsversuch habe deshalb per 26. August 1999 abgebrochen werden müssen. In intensiven Gesprächen sei durch ihn zudem erarbeitet worden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an seinen alten Arbeitsplatz zurückgehen solle (Urk. 10/21/2 S. 2). Dr. D.___ hielt denn ab dem 26. August 1999 die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der bisherigen Tätigkeit auf unbestimmte Dauer fest (Urk. 10/21/2 S. 1). In den letzten drei Monaten habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht verbessert, vor allem seit der Entscheid für die neue berufliche Existenz gefallen sei. Er berichtete über die geplante Aufnahme der Tätigkeit im E.___, welche Tätigkeit dauernde Wechsel der Körperstellung und die Einschaltung von Entspannungs- und Entlastungspausen ermögliche. Damit lägen für die weitere Rehabilitation in den nächsten zwei Jahren optimale Verhältnisse vor (Urk. 10/21/2 S. 2). Für den Beschwerdeführer sei aus somatischer Sicht längeres Verharren in gleicher Körperstellung, sei es sitzend oder stehend, ungünstig. Es sei aufgrund der im Rahmen des Wiedereingliederungsversuches am alten Arbeitsplatz mit massivem quantitativem Stress gemachten Erfahrung zu erwarten, dass erneute Stresssituationen dieser Art erneut zu somatischen Verschlechterungen führen würden. In zeitlicher Hinsicht sei ein 50%iger Einsatz ab sofort möglich, verteilt auf den ganzen Tag, bei weiterem guten Verlauf sei per Ende 2000, eventuell auch früher, mit einem 100%igen Einsatz zu rechnen (Urk. 10/21/2 S. 3).
4.2     Der Beschwerdeführer befand sich am 17. März 2000 für eine ambulante Kontrolle in der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals Zürich (Urk. 10/19/2). In den Berichten vom 23. März und vom 12. April 2000 (Urk. 10/19/2, 10/20) führten die Ärzte der Klinik aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, seit Januar 2000 wieder vermehrt an lumbalen Rückenschmerzen, ausstrahlend in die linke Leistenregion und entlang der Aussenseite des linken Beins bis zum lateralen Fussrand zu leiden (Urk. 10/20 S. 2). Diese Schmerzen verspüre er täglich, und sie seien von konstanter Intensität. Beim Husten und Niesen würden gelegentlich dumpfe Schmerzen lumbosakral auftreten, ohne Ausstrahlung in das linke Bein. Dank der durchgeführten Therapien sei insofern eine Verbesserung erzielt worden, als aktuell keine Muskelschwäche mehr vorliege und er wieder längere Strecken zurücklegen könne (Urk. 10/20 S. 2). Die Ärzte der Klinik untersuchten den Beschwerdeführer klinisch und hielten als Diagnose ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, aktuell ohne radikuläre Reizung, bei einem Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links von Januar (richtig: März) 1997 und einem Status nach interlaminärer Fenestration L5/S1 links mit Exstirpation eines subligamentär gelegenen Diskushernienrezidivs und Neurolyse der Nervenwurzel S1 links und ossärer Erweiterung des Rezessus lateralis am 24. März 1999 fest. Präoperativ habe eine radikuläre Schmerz- und Ausfallsymptomatik S1 sowie weniger ausgeprägt L5 links bestanden, postoperativ bestünden noch leichte residuelle Sensibilitätsdefizite in den Dermatomen L5 und S1 links (Urk. 10/20 S. 2). Der Beschwerdeführer sei durch das postoperative Schmerzsyndrom, welches seit Januar 2000 wiederum verstärkt sei, in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 10/20 S. 3). Die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie aus streng neurochirurgischer Sicht auf längere Sicht in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit mit 50 %. Es sei jedoch anzunehmen, dass aus rheumatologischer Sicht eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erlangt werde, aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik (Urk. 10/20 S. 1). Aus neurochirurgischer Sicht könne der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bürodisponent, welche als leichte körperliche Tätigkeit einzustufen sei, im Umfange von 50 % wieder aufnehmen. Zu beachten sei, dass wegen der chronischen lumbalen Rückenschmerzen längeres Sitzen nicht zu empfehlen sei. Eine berufliche Umstellung erachteten sie nicht für nötig (Urk. 10/20 S. 1 und S. 3).
4.3     Dr. D.___ orientierte die IV-Stelle am 14. Juni 2000 über den weiteren Verlauf seit Januar 2000 (Urk. 19/1; vgl. auch Aktennotizen vom 12. April und 7. Juni 2000, Urk. 10/21/1 und Urk. 29/2). Er führte aus, dem Beschwerdeführer gehe es seit Monaten sukzessive sowohl rückenmässig wie auch psychisch immer besser und es habe deshalb die Arbeitsfähigkeit ab 3. April 2000 mit 50 % festgesetzt werden können. Diese Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf die im Anlaufen begriffene Tätigkeit im E.___, hingegen sei eine Wiederaufnahme der Arbeit an seinem alten Arbeitsplatz sowohl körperlich als auch psychisch undenkbar geworden, weshalb das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich in gegenseitigem Einvernehmen aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden sei. Klinisch habe sich bei der Untersuchung vom 8. Juni 2000 der Rücken als statisch und dynamisch unauffällig präsentiert, die Arbeitsfähigkeit von 50 % für die Tätigkeit im E.___ könne so ohne weiteres durchgeführt werden. Bei weiterem guten Verlauf wäre eine Steigerung dieser Arbeitsfähigkeit auf 75 % auf Ende 2000 und auf 100 % ungefähr auf den Sommer 2001 denkbar (Urk. 10/19/1).
4.4     Die IV-Stelle legte diese ärztlichen Berichte ihrem internen Arzt Dr. med. G.___ vor, welcher am 14. August 2000 festhielt, gestützt auf die Beurteilungen von Dr. D.___ lasse sich nur schwerlich erklären, weshalb der Versicherte für leichte, rückenschonende Tätigkeiten nicht voll arbeitsfähig sein sollte (vgl. Urk. 10/13). Gestützt darauf erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 17. August 2000, welcher für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (z.B. eine einfache Bürotätigkeit) eine volle Arbeitsfähigkeit annahm (Urk. 10/12). Aufgrund der Einwendungen des Versicherten in der Stellungnahme vom 22. September 2000 (Urk. 10/10), welcher geltend machen liess, seine Arbeitsfähigkeit betrage nicht mehr als 50 % und eine leichte Bürotätigkeit wie die bisherige komme nicht mehr in Frage (vgl. Urk. 10/10 S. 4), veranlasste die IV-Stelle die Begutachtung des Versicherten bei Dr. C.___.
4.5     Die von Dr. C.___ veranlasste MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule beim Institut für Röntgendiagnostik des Stadtspitals Triemli ergab bei einem Zustand nach zweimaliger Diskushernienoperation L5/S1 eine schmale breitbasige Diskushernie (residuell vorhanden oder als Rezidiv) mediolateral links, die die Nervenwurzel S1 beim Austritt aus dem Duralsack tangiere, aber nicht komprimiere. Zudem bestehe eine geringe epidurale Narbenbildung links ventrolateral im Spinalkanal auf Höhe der Bandscheibe und im Recessuseingang, leicht regredient gegenüber der bekannten Voruntersuchung vom 21. Januar 1997 (Urk. 10/17/2). Die klinische Untersuchung bei Dr. C.___ ergab eine weiche, nicht verspannte und druckindolente paravertebrale Muskulatur im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Brustwirbelsäule und tieflumbal eine exquisite, leichtgradige Druckdolenz im Bereich der Narbe distal. Die Narbe sei weich und ansonsten indolent (Urk. 10/17/1 S. 4). Weiter wurde am linken lateralen Fussrand eine Hyperästhesie festgestellt. Diagnostiziert wurde ein chronisches lumboradikuläres Syndrom (Postdiskektomie-Syndrom) links bei Osteochondrose L5/S1, ein zweites Diskushernienrezidiv mit epiduraler Narbenbildung und ein Status nach zweimaliger Diskushernienoperation L5/S1 (Urk. 10/17/1 S. 5).
         Der Beschwerdeführer gab gegenüber Dr. C.___ an, er leide an Schmerzen am linken Bein, am Rücken zentral und links und am Gesäss links, an der Knieaussenseite sowie am Knöchel aussen. Bei der Art der Schmerzen handle es sich um ein Brennen und er verspüre kein Gefühl an der Fussaussenseite. Die Schmerzintensität sei dauernd und immer Stufe 3 (Skala 1-10), dies Tag und Nacht. Nach zweistündigem Stehen steigerten sich die Schmerzen auf Stufe 5, auch in der linken Leiste. Der ständige Schmerz nage an seiner Seele, was im ehemaligen Beruf als Disponent sehr störe. Der Beruf sei viel zu hektisch, er könne sich bei der Arbeit nicht konzentrieren wegen des Schmerzes. Er arbeite jetzt während circa drei bis vier Stunden täglich bei seiner Frau im E.___, das gehe (Urk. 10/17/1 S. 3).
         Dr. C.___ hielt fest, der Zustand sei nicht zufriedenstellend. Subjektiv bestünden weiterhin deutliche Schmerzen. Objektiv finde man bei der klinischen Untersuchung pathologische Werte, aber auch im Röntgenbild und im aktuellen MRI seien klare pathologische Veränderungen vorhanden, insbesondere bestehe der Nachweis einer Diskushernie. Die Prognose sei schlecht, es sei mit andauernden Beschwerden zu rechnen. Es bestehe mit Sicherheit ein mittlerer bis schwerer Dauerschaden der Lumbalwirbelsäule mit erheblicher Beeinträchtigung der Funktion. Die Beschwerden seien glaubhaft. Im alten Beruf mit hektischer Arbeit am Computer und dauerndem Umhereilen beurteilte er eine Arbeitsfähigkeit als nicht gegeben. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit, wie sie im E.___ bereits begonnen wurde, sei eine 75%ige Arbeitsfähigkeit zur Zeit zumutbar. Die aktuelle Beschwerdesituation könne sich verbessern aber auch verschlechtern. Es müsse mit schwankenden Arbeitsfähigkeiten gerechnet werden (Urk. 10/17/1 S. 5 f.).
4.6     Die IV-Stelle erkundigte sich am 11. Dezember 2000 bei der internen Ärztin Dr. F.___, ob dem Versicherten an Stelle der Tätigkeit im E.___ auch eine leichte Tätigkeit im Büro zumutbar wäre, oder nicht, und falls ja, in welchem zeitlichen Rahmen und ab wann, und sie ersuchte um Umschreibung einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (Urk. 10/5). Dr. F.___ verwies auf den Bericht der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals Zürich vom 12. April 2000. Bei einer reinen Bürotätigkeit sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, da längeres Sitzen kontraindiziert sei. Bei einer dem Leiden angepassten Tätigkeit handle es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit ohne längeres Verharren in gleicher Körperstellung und ohne Heben schwerer Lasten (Urk. 10/4).

5.
5.1     Der Beschwerdeführer war ab dem 24. Februar 1999 in seiner angestammten Tätigkeit als Disponent zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/21/2). Im Rahmen eines Arbeitsversuches war er zwischen dem 5. Juli und dem 26. August 1999 wieder bei der ehemaligen Arbeitgeberin tätig geworden (Urk. 10/21/2, 10/33/2). Dr. D.___ sah im Zeugnis vom 6. Januar 2000 keine, auch keine teilweise Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin vor (Urk. 10/21/2). Damit ist für die Zeiten vom 24. Februar 1999 bis 4. Juli 1999 (131 Tage) und ab dem 26. August 1999 bis 23. Februar 2000 (182 Tage) von der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Ungeachtet des Umfanges der Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 5. Juli bis 26. August 1999 war er damit ab 24. Februar 2000 während eines Jahres durchschnittlich über 66 2/3 Prozent arbeitsunfähig gewesen (313 Tage zu 100 % ergibt einen Jahresdurchschnitt bei 365 Kalendertagen von 85,8 %), was beim Vorliegen einer Invalidität von mindestens 66 2/3 Prozent ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet.
5.2     Die Beschwerdegegnerin ermittelte ab dem 24. Februar 2000 einen Invaliditätsgrad von 100 % und sprach dem Versicherten dementsprechend ab dem 1. Februar 2000 eine ganze Invalidenrente zu. Dabei ging sie gestützt auf die Angaben von Dr. D.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner gesundheitlichen Rehabilitation die Wiederaufnahme einer teilweisen Erwerbstätigkeit erst ab dem 3. April 2000 zumutbar war und dass bis zu diesem Zeitpunkt eine generelle Arbeitsunfähigkeit bestand und damit eine volle Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hatte (vgl. Urk. 10/3, 10/19/1). Diese Annahme erweist sich als vertretbar, auch wenn Dr. D.___ ursprünglich im Zeugnis vom 6. Januar 2000 eine teilweise Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit bereits ab 6. Januar 2000 für zumutbar erachtet hatte (vgl. Urk. 10/21/2 S. 3). Der Beginn der teilweisen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten wurde von Dr. D.___ aber auch gegenüber der Krankentaggeldversicherung auf den 3. April 2000 festgesetzt (vgl. Aktennotiz vom 12. April 2000, Urk. 10/21/1; Urk. 12/2/2), und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf diesen Zeitpunkt hin auch effektiv im E.___ tätig wurde. Die Zusprache der ganzen Invalidenrente vom 1. Februar bis 30. April 2000 erweist sich damit als rechtens.
5.3     Nicht strittig und aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist weiter, dass dem Beschwerdeführer ab dem 3. April 2000 die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar war. Strittig sind dagegen die Art der zumutbaren Tätigkeit und deren Umfang und der sich daraus ergebende Invaliditätsgrad (Urk. 10/1, Urk. 9, Urk. 1 S. 5 f. und Urk. 17 S. 5).
Vorweg ist dabei für die Invaliditätsbemessung auf Folgendes hinzuweisen: Die Ehefrau des Beschwerdeführers nahm im Oktober 1999 mit der Eröffnung des E.___s eine selbständige Erwerbstätigkeit auf. Ab April 2000, für welchen Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar war, wurde der Beschwerdeführer ebenfalls im massgeblichem Umfange dort tätig (vgl. Urk. 10/19/1, 10/30 S. 3, 29/2). Die Beschwerdegegnerin stellte indes für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht auf den vom Beschwerdeführer mit der Tätigkeit im E.___ erzielten Verdienst ab, sondern berücksichtigte, welchen Lohn der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitsbedingten Einschränkungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch hätte erzielen können. Dies blieb vom Beschwerdeführer zu Recht unbeanstandet. Denn die von der Rechtsprechung erstellten Voraussetzungen für ein Abstellen auf die von einem Versicherten nach Eintritt der Invalidität tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und den damit erzielten Verdienst sind vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere konnte aufgrund der Tatsache, dass die kommerzielle Betreibung des E.___s erst im Aufbau begriffen war, und der damit einhergehenden ungewissen Auftragslage und den ungewissen Gewinnaussichten nicht von einer stabilen Arbeitssituation und angemessener Entlöhnung ausgegangen werden (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; vgl. Urk. 10/30 S. 3, 10/19/1, 29/3). Der Beschwerdeführer liess zudem in der Beschwerde vom 12. Februar 2001 darauf hinweisen, dass das E.___ zwar noch existiere, dass es aber nicht mehr kommerziell betrieben werde. Die Anfangsschwierigkeiten bei der Neugründung hätten nicht überwunden werden können, seine Ehefrau habe denn auch eine Arbeitsstelle annehmen müssen und er werde sich beim Arbeitsamt melden müssen (vgl. Urk. 1 S. 6).
         Zu prüfen ist damit für die Invaliditätsbemessung nachfolgend, die Ausübung welcher Tätigkeit und in welchem Umfange dem Beschwerdeführer ab dem 3. April 2000 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit seinen gesundheitsbedingten Einschränkungen zumutbar war. Nicht wesentlich demgegenüber ist, ob der Beschwerdeführer mit der Tätigkeit im E.___ die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfte und welche Arbeitsfähigkeit dafür bestand.
5.4
5.4.1   Der Beschwerdeführer leidet an einem lumbalen Rückenschaden. Der Zustand des Rückens hatte sich nach dem zweiten operativen Eingriff und der daran anschliessenden Rehabilitationszeit nach der Beurteilung von Dr. C.___ insoweit verschlechtert, als die vom Institut für Röntgendiagnostik des Stadtspitals Triemli festgestellte schmale breitbasige Diskushernie nicht als residuell bestehend, sondern als erneutes Diskushernienrezidiv beurteilt wurde (Urk. 10/17/1 S. 5 und 10/17/2). Der Beschwerdeführer ist nach den insoweit übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen aufgrund seines somatischen Gesundheitsschadens und insbesondere schmerzbedingt auf Dauer sowohl in der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Disponent als auch in der Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt.
5.4.2   Die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers war nach seinen Angaben sehr hektisch und körperlich einseitig belastend (Urk. 10/34 S. 6, 10/30 S. 3). Der Beschwerdeführer wies gegenüber der Beschwerdegegnerin auf die beim Arbeitsversuch von Juli und August 1999 aufgetretenen Ermüdungserscheinungen und Konzentrationsmängel und auf den Umstand hin, dass er die von ihm geforderte Arbeitsleistung nicht mehr habe erbringen können (Urk. 10/34 S. 6, 10/30 S. 3). Der Arbeitsversuch von Juli und August 1999 wurde abgebrochen (vgl. Urk. 10/33/2). Die Beurteilungen von Dr. D.___, der Ärzte der Neurochirurgischen Klinik und von Dr. C.___ stimmen denn auch insoweit überein, als dem Beschwerdeführer die vollzeitige Ausübung einer derartigen Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urk. 10/21/2 S. 3, 10/20, 10/17/1 S. 6). Dr. D.___ hielt nach dem gescheiterten Arbeitsversuch am alten Arbeitsplatz fest, bei erneuten Stresssituationen dieser Art sei zu erwarten, dass dies wiederum zu somatischen Verschlechterungen führen würde (Urk. 10/21/2 S. 3, 10/19/1). Die Ausführungen von Dr. D.___ weisen eine gewisse Widersprüchlichkeit auf, was eine teilweise Wiederaufnahme einer Tätigkeit in der Art der angestammten betrifft. Gegenüber den A.___ hatte er den Beschwerdeführer nämlich ab dem 3. April 2000 offenbar zu 50 % im angestammten Beruf arbeitsfähig geschrieben (vgl. Urk. 10/21/1, 12/2/2), gegenüber der Invalidenversicherung betonte er aber anderseits, eine Wiederaufnahme der Arbeit an seinem alten Arbeitsplatz sei sowohl körperlich als auch psychisch undenkbar geworden (Urk. 10/19/1). Die Ärzte des Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals Zürich gingen davon aus, die angestammte Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer, da sie leicht sei, im Ausmasse von 50 % zumutbar, ohne indessen über die stressbedingten Umstände der Tätigkeit orientiert gewesen zu sein (vgl. Urk. 10/20). Dr. C.___ demgegenüber ging davon aus, die hektische Arbeit am Computer mit dauerndem Umhereilen sei für den Beschwerdeführer gesamthaft nicht mehr geeignet (Urk. 10/17/1 S. 6).
In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist auf die Beurteilung von Dr. C.___ abzustellen und es ist davon auszugehen, dass eine anspruchsvolle Tätigkeit in der Art, dass diese bei einseitiger Belastung mit grosser Hektik verbunden ist, dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht gar nicht mehr zumutbar ist. Dies erscheint insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die auch nur teilweise, steigernde Wiederaufnahme der Tätigkeit am alten Arbeitsplatz ab Juli 1999 gescheitert war (vgl. Urk. 10/33/2, 10/33/3).
5.4.3   Auch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten wäre in erster Linie auf das nach umfassenden Abklärungen erstattete, im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt aktuelle Gutachten von Dr. C.___ vom 30. November 2000 abzustellen. Diesem lässt sich indes insoweit keine schlüssige Beurteilung entnehmen. Dr. C.___ erachtete im November 2000 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit - wie sie im E.___ begonnen wurde - als zumutbar (Urk. 10/17/1 S. 6). Dabei legte er aber nicht näher dar, welche Voraussetzungen eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zu erfüllen hat. Die im E.___ bei der Ehegattin ausgeübte Tätigkeit jedenfalls kann von ihrer Art her - mit der damit möglichen absolut freien Zeiteinteilung und ohne Druck eines fremden Arbeitgebers - von vorneherein nicht mit einer auf dem freien Arbeitsmarkt ausgeübten Tätigkeit verglichen werden. Aus dem Gutachten von Dr. C.___ geht zudem nicht hervor, ob die von ihm als zumutbar erachtete 75%ige Tätigkeit im E.___ zum damaligen Zeitpunkt vom Beschwerdeführer ausgeschöpft wurde, und er legte damit auch keine Gründe für ein allfälliges fehlendes Ausschöpfen dar. Der Beschwerdeführer gab ihm gegenüber jedenfalls nur an, pro Tag während circa drei bis vier Stunden im E.___ tätig zu sein (Urk. 10/17/1 S. 3). Zudem nahm Dr. C.___ im Gutachten vom 30. November 2001 einzig eine Prüfung der damals aktuell gegebenen Arbeitsunfähigkeit vor, ohne sich zur Entwicklung seit April 2000 zu äussern. Unbeantwortet bleibt mit dem Gutachten von Dr. C.___ damit auch, weshalb sich die von Dr. D.___ bereits im Januar 2000 erstmals angekündigte Steigerung der Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit im E.___ auf 100 % innerhalb eines Jahres nicht verwirklichen liess (vgl. Urk. 10/21/2 S. 3). Dies könnte allenfalls auf die von Dr. C.___ festgestellte weitere gesundheitliche Verschlechterung bei einem Diskushernienrediziv zurückzuführen sein, wurde indes nicht so dargelegt (vgl. Urk. 10/17/1 S. 5).
         Da die Beurteilung von Dr. C.___ nicht ausreichend begründet wurde und deshalb nicht hinreichend überzeugt, kann jedenfalls auch nicht mit der Beschwerdegegnerin und mit Dr. F.___ daraus gefolgert werden, wenn für behinderungsangepasste Tätigkeiten, welche wechselbelastend zu sein hätten, eine 75%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei, liege für eine mehrheitlich im Sitzen auszuübende Bürotätigkeit die von den Ärzten der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals im Bericht vom 12. April 2000 festgehaltene 50%ige Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Urk. 10/4, 10/20). Die Beurteilungen der Ärzte der Neurochirurgischen Klinik von März beziehungsweise April 2000 und von Dr. D.___ von Januar und Juni 2000 beruhen zudem im Gegensatz zum Gutachten von Dr. C.___ nicht auf aktuellen umfassenden Abklärungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und vermögen damit die Entwicklung bis zum Verfügungszeitpunkt im Januar 2001 nicht zu belegen. Die Ausführungen von Dr. D.___ in seinen Berichten zielten zudem schwergewichtig darauf ab, dem Beschwerdeführer mittels finanzieller Unterstützung der Invalidenversicherung den Einstieg in das von ihm zusammen mit seiner Ehefrau betriebene E.___ zu ermöglichen und sie enthalten deshalb keine hinreichend schlüssigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 10/21/2 und 10/19/1).
         Aufgrund der vorhandenen ärztlichen Berichte kann infolge insoweit gegebener Übereinstimmung einzig davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mindestens im zeitlichen Umfange von 50 % tätig werden könnte. Ob sich dieses Pensum auch auf dem freien Arbeitsmarkt verwirklichen lässt, ist unklar. Unklar ist aber auch, ob dem Versicherten nicht auch ein höheres Pensum zumutbar wäre. Zudem steht nicht hinreichend fest, welche Art Tätigkeiten dem Beschwerdeführer zumutbar und welche Einschränkungen bei der Ausübung der zumutbaren Tätigkeiten im Einzelnen zu beachten sind. Die Art der zumutbaren Tätigkeiten und die dabei im Einzelnen zu beachtenden Einschränkungen werden indes in entscheidendem Masse lohnwirksam und das Vorliegen entsprechender schlüssiger ärztlicher Angaben ist deshalb für die Invaliditätsbemessung unerlässlich.
Zusammengefasst lässt sich mit den vorhandenen ärztlichen Berichte im Verfügungszeitpunkt weder eine höhere als die von der Beschwerdegegnerin angenommene 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer einfachen Bürotätigkeit noch eine tiefere oder eingeschränktere Arbeitsfähigkeit, wie sie der Beschwerdeführer geltend machen lässt (vgl. Urk. 1 S. 6), ausschliessen. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus somatischer Sicht bedarf daher ergänzender Abklärung.
5.4.4   Den ärztlichen Berichten und den Angaben des Versicherten lassen sich auch Hinweise auf psychische Befunde entnehmen, die als solche in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit denn auch teilweise Eingang gefunden haben. So musste nach den Angaben von Dr. D.___ im Bericht vom 6. Januar 2000 (Urk. 10/21/2) der im Juli und August 1999 beim bisherigen Arbeitgeber durchgeführte Arbeitsversuch nicht nur wegen der statischen Belastung durch reines Sitzen abgebrochen werden, sondern auch wegen des Auftretens einer massiven psychovegetativen Angst, Verkrampfungs- und Spannungsreaktion auf den offenbar ganz erheblichen Stress und Druck am Arbeitsplatz. Dr. D.___ diagnostizierte eine vorübergehende reaktive depressive Entwicklung, die nun wiederum aufgehellt sei (Urk. 10/21/2 S. 2). Der psychovegetativen Reaktion auf den Stress wurde im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht Rechnung getragen (Urk. 10/21/2 S. 3; vgl. Erw. 5.4.2). Dr. D.___ unterstützte in der Folge die vom Beschwerdeführer geplante beziehungsweise aufgenommene Tätigkeit im E.___, bei welcher für die weitere Rehabilitation optimale Verhältnisse gegeben seien (Urk. 10/21/2 S. 2). Am 14. Juni 2000 hielt er fest, dass es dem Beschwerdeführer sukzessive sowohl rückenmässig als auch psychisch immer besser gehe (Urk. 10/19/1; vgl. auch Aktennotiz vom 7. Juni 2000, Urk. 29/2). Zu diesem Zeitpunkt fanden nach den Angaben des Beschwerdeführers nach wie vor eine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva und 14-tägliche Gespräche mit Dr. D.___ statt (Urk. 10/30 S. 2). Zumindest die medikamentöse Therapie mit dem Antidepressiva Seropan (richtig: Seropram; Arzneimittelkompendium der Schweiz 2002, S. 2373) dauerte im November 2000 fort (vgl. Urk. 10/17/1 S. 3). Der Beschwerdeführer gab gegenüber Dr. C.___ an, der ständige Schmerz nage an seiner Seele, was im ehemaligen Beruf als Disponent sehr störe (Urk. 10/17/1). Insgesamt ist damit nicht ausgeschlossen, dass sich neben den somatischen Befunden auch psychische Befunde auf die Arbeits- und insbesondere die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich ausgewirkt haben. Auch insoweit bedarf die Sache deshalb ergänzender Abklärung.
5.4.5   Die Beschwerdegegnerin wird deshalb nach der Rückweisung der Sache an sie beim behandelnden Arzt Dr. D.___ einen Verlaufsbericht einzuholen haben. Je nachdem, ob sich daraus weitere Hinweise auf ein psychisches Leiden oder auf einen psychischen Hintergrund der vom Beschwerdeführer angenommenen eingeschränkteren Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 29/2 und 29/3) ergeben, wird sie gegebenenfalls eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten zu veranlassen haben. Im Weiteren hat sie - vor der allfälligen psychiatrischen Begutachtung - eine ergänzende ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht ab April 2000 einzuholen, welche die Entwicklung des Gesundheitsschadens und den Verlauf des Leidens aufzeigt und welche Aufschluss darüber gibt, die Ausübung welcher Tätigkeiten und in welchem Umfange dem Beschwerdeführer ab April 2000 zumutbar waren und welche Einschränkungen im Einzelnen dabei zu beachten waren.
5.5     Bei der Bestimmung des massgeblichen Valideneinkommens berücksichtigte die Beschwerdegegnerin an sich zu Recht den vom Beschwerdeführer vor der im Februar 1999 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit bei der B.___ erzielten Lohn (vgl. Urk. 10/3 Rückseite). Dieser Lohn des Beschwerdeführers betrug gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht vom 24. September 1999 im Jahr 1999 Fr. 75'400.-- (13 x Fr. 5'800.--; Urk. 10/33/1). Unter Berücksichtigung der seit 1999 eingetretenen Nominallohnentwicklung von 1,3 % und 2,5 % (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2003, Tabelle B10.2 S. 95) resultieren für die Jahre 2000 und 2001 Valideneinkommen von Fr. 76'380.20 und von Fr. 78'289.70.
         Dem nach der ersten Anmeldung eingeholten Arbeitgeberbericht vom 25. Juni 1996 sowie dem Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers lässt sich indes entnehmen, dass in den Jahren 1994 bis 1997 je eine Gratifikation in der Höhe des vorjährigen 13. Monatslohnes zur Auszahlung gelangt war (Urk. 10/31 und 10/35). Nach 1993 erfolgte erstmals ab dem Jahre 1998 keine entsprechende Auszahlung mehr (vgl. Urk. 10/31 und 10/33). Wie es sich mit der Gratifikation im Verfügungszeitpunkt vom Januar 2001 verhält, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls liegt aufgrund der fehlenden Zahlung für das Jahr 1998 der Schluss nahe, dass auf die Gratifikation kein Rechtsanspruch und damit auch kein Anspruch auf Berücksichtigung dieses Lohnes im Rahmen der Invaliditätsbemessung bestand (vgl. Art. 322d Abs. 1 des Obligationenrechts, OR). Wie es sich damit verhielt, und worauf die Einstellung der Gratifikationszahlungen zurückzuführen war, wird die Beschwerdegegnerin ebenfalls ergänzend abzuklären haben (RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381, 1999 Nr. U 327 S. 112 Erw. 3d, 1989 Nr. U 69 S. 180; vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 9. Januar 2001, U 120/00, Erw. 5b, vom 29. Mai 2000 in Sachen A., I 658/99, Erw. 3).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von den Salärempfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes aus, wonach kaufmännische Angestellte in Funktionen der Stufe B mit 45 Jah-ren durchschnittlich (mittleres Salär) mit jährlich Fr. 61'144.-- zu entschädigen sind (vgl. Urk. 10/3). Da es sich dabei aber nur um Lohnempfehlungen handelt, können sie für die Bestimmung des Invalideneinkommens von vorneherein nicht allein massgeblich sein. Für die Bemessung des Invalideneinkommens wird die Beschwerdegegnerin vielmehr auf statistische Angaben der von den Arbeitnehmern tatsächlich erzielten Verdienste abzustellen haben, wie sie sich aus der seit 1994 herausgegebenen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ergeben. Je nach der Art der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten wird die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer von höheren oder tieferen Lohnansätzen auszugehen und allfälligen zu beachtenden Einschränkungen mit einem Abzug von maximal 25 % von den statistischen Durchschnittswerten Rechnung zu tragen haben (vgl. BGE 126 V 79 f. Erw. 5b).
5.6     Die Beschwerde ist damit bezüglich der strittigen Invalidenrente in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2001 betreffend den Rentenanspruch ab 1. Mai 2000 aufzuheben, und die Sache für ergänzende Abklärungen (vgl. Erw. 5.4.5 und Erw. 5.5) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

6.       Weiter ist strittig und zu prüfen, ob es rechtmässig war, den A.___ mit den zwei Verfügungen vom 11. Januar 2001 Rentenbetreffnisse im Betrag von Fr. 21'243.-- zu überweisen (vgl. Urk. 2/1-2).
6.1     Nach Art. 50 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ist jeder Rentenanspruch unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Vorbehalten Art. 45 AHVG ist jede Abtretung oder Verpfändung nichtig. Mit fälligen Leistungen können unter anderem Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung verrechnet werden (Art. 50 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG).
6.2     Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 45 AHVG hat der Bundesrat in Art. 76 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Vorschriften über die Gewährleistung zweckmässiger Verwendung von Renten aufgestellt. Nach den zitierten Bestimmungen kann die Ausgleichskasse eine Invalidenrente ganz oder teilweise einer geeigneten Drittperson oder Behörde auszahlen, die der rentenberechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist, oder sie dauernd fürsorgerisch betreut. Voraussetzung ist, dass die rentenberechtigte Person die Renten nicht für den Unterhalt ihrer selbst und der Personen, für welche sie zu sorgen hat, verwendet, oder dass sie nachweisbar nicht imstande ist, die Rente hiefür zu verwenden, und dass sie oder die Personen, für welche sie zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last fallen (Art. 76 Abs. 1 AHVV).
6.3     In Abweichung von Art. 20 Abs. 1 AHVG können im Weiteren nach Art. 50 Abs. 2 IVG Nachzahlungen von Leistungen an Drittpersonen oder Drittstellen ausgerichtet werden, welche im Hinblick auf die Leistung der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben.
Der Bundesrat hat in Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), in Kraft seit 1. Januar 1994 respektive 1999, das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Auszahlung an Dritte geregelt (vgl. Art. 50 Abs. 2 IVG). Nach Art. 85bis IVV können unter anderem Krankenversicherungen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Abs. 1 Satz 1). Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG (Abs. 1 Satz 2). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 3). Als Vorschussleistungen gelten nach Abs. 2 dieser Bestimmung:
a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.
Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).

7.
7.1     Der Beschwerdeführer war über die B.___ bei den A.___ kollektiv für ein Krankentaggeld nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) versichert (Urk. 10/33/1 S. 3, 12/2/3, 25 und 26). Mit dem Bekanntwerden des Rentenanspruches forderte die Versicherung Fr. 21'243.-- der in der Zeit von Februar bis Dezember 2000 geleisteten Taggeldzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 32'802.15 zurück (vgl. Urk. 12/2/2). Den Rückforderungsanspruch machte die Versicherung direkt bei der Beschwerdegegnerin mittels Verrechnungsantrages vom 5. Januar 2001 geltend (Urk. 12/2/1). In den angefochtenen Verfügungen vom 11. Januar 2001 wurde die Rückforderung mit den Rentennachzahlungen verrechnet und der Betrag von gesamthaft Fr. 21'243.-- an die A.___ ausbezahlt (vgl. Urk. 2/1-2).
7.2     Bei den dem Beschwerdeführer auf privatrechtlicher Grundlage ausgerichteten Krankentaggeldern handelt es sich unbestrittenermassen nicht um Leistungen, die gestützt auf Art. 50 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 AHVG mit den Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet werden können (vgl. AHI 2002 S. 160 Erw. 2). Im Weiteren sind die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung zur Abwendung der Gefahr unzweckmässiger Leistungsverwendung vorliegend nicht erfüllt, und es liegt auch keine nach Bekanntwerden des Invalidenrentenanspruches erfolgte schriftliche Zustimmung zur Drittauszahlung vor (vgl. AHI 2002 S. 160 Erw. 3 mit Hinweis auf BGE 118 V 91 f. Erw. 1b und 2b). Zu prüfen ist, ob die verfügte Drittauszahlung gestützt auf Art. 85bis IVV geschützt werden kann.
Zu Recht unbestritten blieb, dass die A.___ als private Krankenversicherer grundsätzlich berechtigt sind, für ihre Rückforderung die Verrechnung mit Nachzahlungen von Invalidenrenten gestützt auf Art. 85bis IVV zu verlangen (vgl. AHI 2002 S. 159). Im Weiteren ist auch davon auszugehen, dass sie ihren Anspruch rechtzeitig im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 IVV auf besonderem Formular geltend gemacht haben (vgl. Urk. 12/2/6, 12/2/5 und 12/2/1). Die Parteien gehen zudem übereinstimmend davon aus, dass auch die weiteren Voraussetzungen in Art. 85bis IVV grundsätzlich erfüllt und die A.___ berechtigt sind, bezüglich eines Teils der Rückforderung die Verrechnung mit der Nachzahlung der Invalidenrenten zu verlangen. Die Parteien verweisen auf das von den A.___ dem Beschwerdeführer vorgelegte und von ihm unterzeichnete Schreiben vom 21. Januar 2000 (vgl. Urk. 12/2/1 und 12/2/3; Urk. 11 S. 1, 17 S. 3, 25 S. 1 f.).
7.3     Die A.___ erbrachten ihre Taggeldleistungen grundsätzlich aufgrund des zwischen ihr und der B.___ geschlossenen Kollektivtaggeldvertrages. Die für diesen Vertrag massgeblichen, von den A.___ eingereichten Allgemeinen Bedingungen für die Kollektiv-Krankenversicherung, Ausgabe 1/1993 (AVB; vgl. Urk. 26), enthalten indes kein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV. Art. 23 lit. f AVB regelt nur die Überversicherung (vgl. Urk. 26 S. 7). Von einem 'eindeutigen Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung' im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn ein gegenüber der Invalidenversicherung bestehender direkter Rückerstattungsanspruch vertraglich oder normativ festgehalten wird (vgl. AHI 2002 S. 163 Erw. 5b/bb; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 12. Dezember 2001, I 245/99, Erw. 2b, und in Sachen T. vom 5. Oktober 2000, I 31/00, Erw. 3). Grundlage der in der Zeit ab 27. Januar 2000 ungekürzt erbrachten Taggeldzahlungen ist indes ergänzend auch die am 27. Januar 2000 getroffene Übereinkunft zwischen dem Beschwerdeführer und den A.___ (vgl. Urk. 12/2/3). In dem ihm von den A.___ vorgelegten Schreiben vom 21. Januar 2000 erklärte sich der Beschwerdeführer am 27. Januar 2000 schriftlich mit folgendem Vorgehen einverstanden:
"Erbringt die IV erst nachträglich und rückwirkend Rentenleistungen, ergibt sich eine Überversicherung. Grundsätzlich wären wir deshalb gehalten, unsere Erwerbsersatzleistungen mit Beginn des Rentenanspruches um den mutmasslichen Betrag der später rückwirkend zugesprochenen IV-Rente zu kürzen. Dies könnte jedoch zu einer finanziellen Notlage führen. Wir möchten dies vermeiden und bieten Ihnen an, unsere Leistungen weiterhin ungekürzt zu erbringen, sofern Sie sich damit einverstanden erklären, dass eine nachträglich und rückwirkend ausgerichtete Invalidenrente bis maximal zur Höhe der von uns ausgerichteten Taggeldleistungen an unsere Gesellschaft zurückvergütet wird."
Aus dieser vertraglichen Übereinkunft zwischen dem Beschwerdeführer und den A.___ vom 27. Januar 2000 ergibt sich klar, dass die ungekürzten Taggeldzahlungen als Vorschussleistungen erbracht wurden. Die vertragliche Abmachung sieht zudem einen direkten Verrechnungs- beziehungsweise Rückerstattungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung vor (vgl. das in AHI 2002 S. 163 Erw. 5b/bb erwähnte Beispiel eines eindeutigen Rückforderungsrechts). Die A.___ können sich somit für den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf die Nachzahlungen der Invalidenrenten grundsätzlich auf Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV stützen.
7.4
7.4.1   Der Beschwerdeführer liess einerseits die Rechtmässigkeit der Auszahlung der Rentenbetreffnisse der Monate Februar und März 2000 an die A.___ bestreiten und anderseits geltend machen, bis zum 31. März 2000 habe er von der ehemaligen Arbeitgeberin den vollen Lohn erhalten. Dabei habe es sich um Lohnzahlungen, nicht um einen Vorschuss oder um Zahlungen der A.___ gehandelt (Urk. 17 S. 3). Er liess zum Nachweis die zwischen ihm und der B.___ getroffene Vereinbarung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2000 einreichen, worin festgehalten ist, dass dem Beschwerdeführer bis zum 31. März 2000 'der volle Lohn inkl. 13. Monatslohn pro rata' entrichtet wird (vgl. Vereinbarung vom 18. April 2000, Urk. 18/1).
7.4.2   Es ist damit zu prüfen, ob die A.___ auch für Februar und März 2000 Vorschussleistungen erbracht haben, welche zur Verrechnung mit den Invalidenrenten gelangen können.
Nach den Angaben der A.___ hatten sie die dem Beschwerdeführer zustehenden Taggelder vom 1. Februar bis zum 31. März 2000 an die ehemalige Arbeitgeberin ausbezahlt. Dabei habe es sich aber nur um eine Auszahlungsmodalität gehandelt. Im Falle der Nichtweitergabe durch die Arbeitgeberin wären sie gegenüber dem Versicherten zur nochmaligen Zahlung verpflichtet gewesen. Die Leistungen, welche an die Arbeitgeberin ausgerichtet worden seien, seien deshalb von direkt ausbezahlten Taggeldern in Bezug auf den Vorschusscharakter nicht zu unterscheiden (Urk. 25 S. 2).
Die A.___ haben damit nachgewiesenermassen bis zum 31. März 2000 keine Taggelder an den Beschwerdeführer selbst direkt ausbezahlt. Die Taggeldzahlungen erfolgten an die Arbeitgeberin. Weiter ergibt sich aus der Vereinbarung vom 18. April 2000, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer bis zum 31. März 2000 volle Lohnzahlungen versprochen und nach den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers auch erbracht hat (vgl. Urk. 18/1). Zu prüfen ist, ob trotz der Tatsache, dass die A.___ die Krankentaggelder der Monate Februar und März 2000 an die ehemalige Arbeitgeberin auszahlten, von an den Beschwerdeführer - über den Lohn der Arbeitgeberin - erbrachten Vorschussleistungen der Alpina auszugehen ist.
7.4.3   Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber nach Art. 324a Abs. 1 OR für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist (vgl. Art. 324a Abs. 4 OR). In der Praxis kommen abweichende Regelungen im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR namentlich in Form von Lohnersatzleistungen durch Versicherungen und Krankenkassen vor. Dabei können zwei Fälle unterschieden werden. Entweder besteht eine schriftliche Abmachung, oder es ergibt sich aus dem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag, dass eine Versicherung die Leistungen nach Art. 324a erbringe. Dann treten, wenn dem Arbeitnehmer als Begünstigter - wie beim Kollektivvertrag - ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer zusteht (vgl. Art. 87 VVG), die Versicherungsansprüche an die Stelle der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht (Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Auflage, Zürich 1993, S. 160; Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Auflage, Bern 1996, S. 164). Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber sein Lohnfortzahlungsrisiko lediglich intern durch Versicherungsvertrag absichert. Diesfalls hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber Anspruch auf die im Arbeitsvertrag vereinbarten Lohnfortzahlungen, ungeachtet dessen, ob der Versicherer die mit dem Arbeitgeber intern vereinbarten Versicherungsleistungen erbringt (vgl. Brühwiler, a.a.O., S. 165; Streiff/von Kaenel, a.a.O., S. 160).
7.4.4   Unklar ist, wem gegenüber - dem Beschwerdeführer oder der ehemaligen Arbeitgeberin - aufgrund des anwendbaren Taggeldvertrags eine Kürzung der Taggeldleistungen infolge Überversicherung zu erfolgen, wer mithin das Risiko der Kürzung der Leistungen zu tragen hat. Erbrachten die A.___ aufgrund einer schriftlichen Abrede oder gestützt auf einen Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR an Stelle der Arbeitgeberin die Lohnfortzahlung nach Art. 324a Abs. 1 OR, so hätte dieses Risiko der Beschwerdeführer zu tragen. Selbst wenn diesfalls die Arbeitgeberin - wie dies der Beschwerdeführer geltend machen liess - Zahlungen nur unter dem Titel 'Lohn' erbracht hätte, so wäre dann mit aller Wahrscheinlichkeit doch anzunehmen, dass es sich dabei um die den Lohnanspruch ersetzenden, weitergeleiteten Taggelder der A.___ gehandelt hätte. Die Verrechnung der Rückforderung dieser den A.___ zuzurechnenden Vorschusszahlungen mit den Invalidenrenten wäre dann ohne weiteres zulässig.
Anders verhält es sich, wenn die Arbeitgeberin über die A.___ lediglich intern ihr Lohnfortzahlungsrisiko abdecken wollte. In diesem Fall läge das Risiko der Kürzung der Leistungen durch die A.___ bei der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin bliebe dem Beschwerdeführer gegenüber selbst bei einer Kürzung der Leistungen durch die Taggeldversicherung aus dem Arbeitsvertrag in vollem Umfange leistungspflichtig. Für die Dauer des von der Arbeitgeberin vertraglich geschuldeten Lohnanspruches bestünde kein Raum für die Annahme, dass es sich bei den Lohnzahlungen um Vorschussleistungen der A.___ an den Beschwerdeführer gehandelt hätte.
Der Inhalt der arbeitsvertraglichen Abmachungen zwischen dem Beschwerdeführer und der B.___ ist dem Gericht nicht hinreichend bekannt, so dass die Funktion der Taggeldversicherung als eigentlicher Ersatz für die arbeitgeberische Lohnfortzahlungspflicht oder als lediglich interne Absicherung der Arbeitgeberin nicht geklärt werden kann und auch nicht feststeht, wie weit die arbeitsvertragliche Lohnfortzahlungspflicht ging. Die Tatsache jedenfalls, dass die A.___ Leistungen über die Dauer der arbeitgeberischen Lohnfortzahlungspflicht und insbesondere über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus an den Beschwerdeführer persönlich aus dem Kollektivvertrag erbrachte, spricht an sich gegen eine nur interne Absicherung des Lohnfortzahlungsrisikos durch die Arbeitgeberin (vgl. Urk. 18/2 und 18/3).
Die Funktion der von der B.___ abgeschlossenen Taggeldversicherung kann indes offen bleiben. Denn ergänzende Grundlage der von den A.___ ab Februar 2000 ungekürzt erbrachten Taggeldzahlungen war die zwischen ihr und dem Beschwerdeführer getroffene Übereinkunft vom 27. Januar 2000 (Urk. 12/2/3). Gestützt darauf kann einerseits davon ausgegangen werden, dass der von der Arbeitgeberin in der Zeit davor ausbezahlte Lohn die Taggeldzahlungen der A.___ mitenthielt und dass dies für den Beschwerdeführer auch erkennbar gewesen war. Denn der Beschwerdeführer nahm in der Übereinkunft vom 27. Januar 2000 ohne weiteres unterschriftlich zur Kenntnis, dass die A.___ in seinem Fall Taggeldleistungen erbringen würden, Taggeldleistungen, bezüglich welcher er selbst nicht geltend macht, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt separat an ihn ausgezahlt worden waren (vgl. Urk. 10/33/1, 12/2/3, 18/1 bis 18/3). Mit der Übereinkunft vom 27. Januar 2000 anerkannte der Beschwerdeführer zudem den bevorschussenden Charakter der in der Folge ungekürzt erbrachten und wie bereits vordem über die Arbeitgeberin mit dem Lohn an ihn zur Auszahlung gelangten Taggeldleistungen der A.___ und er stimmte einer Verrechnung der Invalidenrenten mit den Taggeldzahlungen zu. Da die Höhe der in der Zeit von Februar und März 2000 erbrachten Taggeldleistungen zudem unbestritten blieb (vgl. Urk. 12/2/2), steht damit einer Auszahlung der Rentenbetreffnisse für Februar und März 2000 an die A.___ grundsätzlich - unter Vorbehalt der weiteren, nachfolgend ergänzend zu prüfenden Beanstandung - nichts entgegen.
7.5
7.5.1   Der Beschwerdeführer liess weiter geltend machen, die Auszahlungen an die A.___ seien für die ganze Nachzahlungsperiode von Februar bis Dezember 2000 nur in dem Umfange zulässig, als es sich um seine Invalidenrente handle. Hinsichtlich der Zusatz- und Kinderrenten liege weder eine Überversicherung vor, noch sei insoweit eine Zustimmung zur Auszahlung an die A.___ erteilt worden. Insoweit fehle es somit am eindeutigen Rückforderungsrecht, wie es vom Eidgenössischen Versicherungsgericht verlangt werde (Urk. 17 S. 4).
7.5.2   Zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen vom 11. Januar 2001 zu Recht auch die Verrechnung der Nachzahlung der Zusatzrente für die Ehegattin und der Kinderrente vorgesehen hat (vgl. Urk. 2/1-2).
Rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten, haben Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zusteht (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 IVG). Zudem haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG).
Die Auszahlung der Zusatz- und Kinderrenten erfolgt an die rentenberechtigte Person (Randziffer [Rz] 10006 und 10012 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten (RWL) in der ab 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung). Art. 34 Abs. 4 IVG sieht für den Fall der Scheidung, der Trennung oder der Vernachlässigung der Unterhaltspflicht durch den rentenberechtigten Ehegatten die Pflicht beziehungsweise die Möglichkeit zur Auszahlung der Zusatzrente an den anderen Ehegatten vor (Art. 34 Abs. 4 IVG; vgl. auch Art. 35 Abs. 4 IVG). Auch die getrennte Auszahlung der Kinderrenten an den anderen Ehegatten kann nach der Praxis unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden (vgl. Rz 10007 RWL). Die Auszahlung der Kinderrenten an Dritte zur Gewährleistung zweckmässiger Verwendung ist weiter grundsätzlich unter den gleichen Umständen zulässig wie bei den Hauptrenten (vgl. Art. 35 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 50 IVG und Art. 84 IVV in Verbindung mit Art. 76 AHVV; vgl. Rz 10006 RWL). Auch können Nachzahlungen von Zusatz- und Kinderrenten nach Art. 85bis IVV an bevorschussende Dritte ausbezahlt werden. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 35 Abs. 4 IVG, der bezüglich der Kinderrenten einen grundsätzlichen Verweis auf Art. 50 IVG vornimmt. Anderseits hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 128 V 108 Art. 85bis IVV sogar dahingehend ausgelegt, dass dieser - wie auch Art. 84 IVV - generell auf alle Geldleistungen der Invalidenversicherung, seien es Taggelder, Renten oder Hilflosenentschädigungen Anwendung finde (BGE 128 V 112 f. Erw. 4b/bb und 4b/cc). Soweit allerdings die Zusatz- und Kinderrenten bei getrennter Auszahlung nicht dem rentenberechtigten Ehegatten ausbezahlt werden, bilden diese auch nicht Gegenstand einer Verrechnung nach Art. 85bis IVV (vgl. Rz 10065 RWL).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes beruht jede Rente der Invalidenversicherung - somit nicht nur die Stamm-, sondern auch die Zusatzrente - auf dem Verlust der Erwerbsfähigkeit und die Art der Berechnung - unter Beifügung weiterer Leistungen je nach den familiären Lasten - kann nicht dazu führen, dass die Invalidenrente ihr Ziel einer pauschalen Abgeltung des Erwerbsausfalles verliert (BGE 112 V 129 f. Erw. 1d; vgl. auch BGE 126 V 475 Erw. 6c; AHI 2002 S. 231 Erw. 6).       
7.5.3   Die Zusatzrente der Ehegattin und die Kinderrente werden vorliegend unbestrittenermassen zusammen mit der Stammrente dem rentenberechtigten Beschwerdeführer ausgerichtet. Der Verrechnung auch der Nachzahlung der Zusatz- und Kinderrenten steht damit im Grundsatze nichts entgegen. Der Beschwerdeführer lässt indes geltend machen, die Zusatz- und Kinderrenten würden von seiner am 27. Januar 2000 gegebenen Einwilligung zur Drittauszahlung der Invalidenrente nicht erfasst (vgl. Urk. 17 S. 4).
Mittels Auslegung ist zu prüfen, ob das in der vertraglichen Übereinkunft zwischen dem Beschwerdeführer und den A.___ vom 27. Januar 2000 enthaltene Rückforderungsrecht sich auch auf die Zusatz- und Kinderrenten erstreckt (vgl. Wiegand, Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht I, Basel 1996, S. 144 ff.; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 7. Auflage, Zürich 1998, S. 255 ff.). Die A.___ gaben in ihrer dem Beschwerdeführer unterbreiteten Einverständniserklärung als Grund für die drohende teilweise Einstellung der Taggeldzahlungen eine nach Massgabe der AVB sich ergebende Überversicherung an (vgl. Urk. 12/2/3; vgl. auch Urk. 26). Im Schreiben vom 21. Januar 2000 wurde festgehalten:
"Hat eine Sozialversicherung - die Invalidenversicherung (IV) - Leistungen zu erbringen, so ergänzt die Alpina nach den massgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ab Rentenbeginn die Leistungen der IV bis zur Höhe des versicherten Taggeldes. Erbringt die IV erst nachträglich Rentenleistungen, ergibt sich eine Überversicherung....  ...bieten ihnen an, unsere Leistungen weiterhin ungekürzt zu erbringen, sofern Sie sich damit einverstanden erklären, dass eine nachträglich und rückwirkend ausgerichtete Invalidenrente bis maximal zur Höhe der von uns ausgerichteten Taggeldern an uns zurückvergütet wird."
Dem Wortlaut dieser Übereinkunft vom 27. Januar 2000 ist zu entnehmen, dass alle dem Beschwerdeführer zustehenden Rentenleistungen der Invalidenversicherung einer Ausrichtung des vollen Taggeldes im Wege stehen. Das in der Übereinkunft vom 27. Januar 2000 enthaltene Rückforderungsrecht umfasst damit den gesamten Rentenanspruch des Versicherten, somit die Stamm- wie auch die Zusatz- und Kinderrenten (vgl. AHI 2002 S. 231 Erw. 6). Dieses Verständnis des in der Übereinkunft enthaltenen Rückforderungsrechts entspricht auch dem einheitlichen Charakter der Stamm-, der Zusatz- und Kinderrenten, die gesamthaft den Erwerbsausfall des Beschwerdeführers infolge Invalidität ausgleichen sollen (vgl. oben Erw. 7.5.2).
Eine spezifische Einwilligung beziehungsweise ein spezifisches Rückforderungsrecht für die Stammrenten auf der einen Seite und die Zusatz- und Kinderrenten auf der anderen Seite wird zudem auch in Art. 85bis Abs. 2 lit. a und b IVV für eine Auszahlung der Nachzahlung an bevorschussende Dritte nicht verlangt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass wenn ein Vertrag ein allgemein gehaltenes Rückforderungsrecht infolge Rentennachzahlung enthält, dieses immer sowohl die Stamm-, als auch die Zusatz- und Kinderrenten mitumfasst. Die Zusatz- und Kinderrenten stellen nämlich keine eigenständigen Leistungen der Invalidenversicherung dar, die sich vom Grundanspruch auf die Stammrente loslösen liessen (vgl. BGE 126 V 475 Erw. 6c). Es ist damit davon auszugehen, dass das vertragliche Rückforderungsrecht infolge Rentennachzahlung in der Übereinkunft vom 27. Januar 2000 auch die Zusatz- und Kinderrente mitumfasst.
7.6     Wie sich aus der von den A.___ mit dem Gesuch um Verrechnung der Nachzahlung der Invalidenrenten eingereichten Aufstellung ergibt, waren von ihr in der Zeit ab Februar bis Dezember 2000, für welche Zeit Rentenbetreffnisse im Betrag von Fr. 21'243.-- nachzuzahlen waren, Taggeldleistungen im Umfange von Fr. 32'802.15 erbracht worden (vgl. Urk. 12/2/2; Art. 85bis Abs. 3 IVV). Damit sind alle gesetzlichen Voraussetzungen, die an die Auszahlung der Nachzahlung der Invalidenrenten an bevorschussende Dritte gestellt werden, erfüllt. Die in der Verfügung vom 11. Januar 2001 betreffend die ganze Invalidenrente ab 1. Februar bis 30. April 2000 vorgesehene Auszahlung an die A.___ ist demzufolge nicht zu beanstanden. Auch die beim Anspruch auf eine halbe Invalidenrente für die Zeit ab 1. Mai 2000 bis 31. Dezember 2000 vorgesehene Auszahlung an die A.___ ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist die Beschwerde vom 12. Februar 2001 damit abzuweisen.

8.       Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer, der teilweise obsiegt, eine reduzierte Prozessentschädigung zu. Im weitergehenden Umfange ist sein unentgeltlicher Rechtsvertreter für seine Bemühungen vom Gericht zu entschädigen. Diese Entschädigungen sind ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, und § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). 
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 19. November 2002 (Urk. 22) eine Kostennote ein. Daraus ergeben sich ein Gesamtaufwand von 26 Stunden und 55 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 175.90. Dieser getätigte Aufwand erweist sich indes unter den gegebenen Umständen als zu hoch. Unter Berücksichtigung der erheblichen Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses im mittleren Bereich und der Tatsache, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus dem Vorbescheidverfahren bereits über teilweise Vorkenntnisse der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse verfügte, erscheint vielmehr ein Aufwand im Umfange von maximal 22 Stunden noch als notwendig und angemessen. Dem Beschwerdeführer steht damit beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- eine Entschädigung von Fr. 4'923.70 (22 x Fr. 200.-- = 4'400.-- und Barauslagen von Fr. 175.90 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6 %) zu.
Da der Beschwerdeführer im Verfahren bezüglich des bedeutenderen Rentenanspruches ab 1. Mai 2000 obsiegt, hat ihm die Beschwerdegegnerin zwei Drittel der Kosten im Rahmen einer Prozessentschädigung zu erstatten. Die Prozessentschädigung ist dementsprechend auf Fr. 3'283.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zustehende Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung beläuft sich dementsprechend auf Fr. 1'640.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Januar 2001 betreffend die ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis 30. April 2000 wird abgewiesen.
2.         Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Januar 2001 betreffend den Rentenanspruch ab 1. Mai 2000 wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne von Erw. 5.4.5 und Erw. 5.5, über den Rentenanspruch ab 1. Mai 2000 neu verfüge. Bezüglich der in der Verfügung vorgesehenen Auszahlung der Nachzahlung der Invalidenrenten an die A.___ wird die Beschwerde abgewiesen.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'283.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5.         Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard, mit Fr. 1'640.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
6.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
-   Gerichtskasse
7.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).