Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2001.00098
IV.2001.00098

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 22. Februar 2006
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1954, zog sich am 11. Juli 1995 bei einem Sturz aus ungefähr einem Meter Höhe eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zu und meldete sich am 30. Juli 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 6. Juli 1998 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab (Urk. 2/2). Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 1998 Beschwerde, die vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 9. März 2000 abgewiesen wurde (Urk. 2/31).
         Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt Psychosomatische Abteilung, Rehaklinik B.___, hatte in einem Gutachten vom 16. Oktober 1997 eine psychische Störung mit Krankheitswert verneint; der den Beschwerdeführer behandelnde Dr. med. C.___ hatte diesem am 18. Januar 1997 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert und am 7. März 1999 zum Gutachten A.___ Stellung genommen (vgl. Urk. 2/31 S. 13 Erw. 3g). Gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ kam das Gericht zum Schluss, dass keine psychische Störung mit Krankheitswert vorliege (Urk. 2/31 S. 16 Erw. 4f).
         Mit Urteil vom 6. Februar 2001 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht die gegen das kantonale Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und wies die Sache mit der Begründung, Dr. C.___ habe in seiner Stellungnahme vom 7. März 1999 zum Gutachten von Dr. A.___ prinzipielle Gesichtspunkte aufgeworfen und die Frage der fachgerechten psychiatrischen Erhebung von Schmerzverarbeitungsstörungen könne mangels eigener Fachkenntnisse vom Gericht nicht abschliessend beurteilt werden, an das hiesige Gericht zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und neuer Entscheidung zurück (Urk. 2/35 = Urk. 1).

2.      
2.1     In Nachachtung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Februar 2001 (Urk. 1) holte das hiesige Gericht bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Kantonsspitals E.___ ein Gutachten ein, das am 9. Dezember 2002 erstattet wurde (Urk. 16/1), unter Beilage der von Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 30. Oktober 2002 abgegebenen psychiatrischen Beurteilung (Urk. 16/2).
2.2     Mit Verfügung vom 17. Februar 2003 wurde festgehalten, dass und aus welchen Gründen das Gutachten von Dr. F.___ erstattete Gutachten nicht zu überzeugen vermochte, und es wurde ein bei med. pract. G.___, W.___, einzuholendes Obergutachten angeordnet (Urk. 25). Nachdem vom Versicherten angemeldete Zweifel an dessen fachlicher Eignung ausgeräumt waren, wurde am 2. April 2003 noch einmal entsprechend verfügt (Urk. 32).
2.3     Am 16. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer in seinem Heimatland I.___ in Untersuchungshaft gesetzt (Urk. 39/1-2) und am 28. Juni 2004 wurde er wegen sexuellen Missbrauchs zu einer Gefängnisstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt (vgl. Urk. 55/1), worauf das vorliegende Verfahren am 10. August 2004 sistiert wurde (Urk. 56). Zu diesem Zeitpunkt wurde dem Beschwerdeführer auch die von der Schweizer Botschaft am 2. Juli 2004 erteilte Auskunft, wonach gemäss der Bestätigung des Gerichts keine medizinische oder psychiatrische Begutachtung stattgefunden habe (Urk. 55/1), zugestellt (vgl. Urk. 56 S. 2 Mitte Ziff. 2).
         Am 12. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen (vgl. Urk. 59), worauf am 6. Juni 2005 die Sistierung aufgehoben und das vorliegende Verfahren wieder aufgenommen wurde (Urk. 60).
2.4     Am 10. Oktober 2005 erstattete med. pract. G.___ sein Gutachten (Urk. 63). Der Beschwerdeführer nahm dazu am 23. Januar 2006 Stellung (Urk. 70) und reichte nunmehr ein am 21. Juli 2003 in I.___ erstelltes psychologisches Gutachten ein (Urk. 71/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. Februar 2006 auf eine Stellungnahme (Urk. 74).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig ist nach wie vor, ob beim Beschwerdeführer eine anspruchsbegründende psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert besteht; dass keine Einschränkung aus somatischer Sicht besteht, wurde bereits im Urteil vom 9. März 2000 festgehalten (Urk. 2/32 Erw. 2). Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind ebenfalls im Urteil vom 9. März 2000 einzeln dargelegt worden (Urk. 2/32 Erw. 1). Darauf wird verwiesen.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3     Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. Erw. 3b/aa mit Hinweisen).

2.       Zur psychiatrischen Beurteilung durch Dr. F.___ wurden in der Verfügung vom 17. Februar 2003 unter anderem folgende Feststellungen getroffen (Urk. 25 S. 3 f. Erw. 2.2):
„So begründete Dr. F.___ die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers vor allem mit der Geschwisterstellung des Beschwerdeführers, welcher als drittes Kind mit einigem Abstand nach seinen zwei älteren Brüdern (geboren 1948 und 1952) geboren worden sei, aber auch mit dem Wesen des Vaters und zu der Mutter. Der Beschwerdeführer sei seit seiner frühen Kindheit von starken und widersprüchlichen Gefühlen und Vorstellungen erfüllt gewesen, was kontinuierliche psychische und somatische Spannungen bewirkt habe (Urk. 16/s S. 6, S. 7 ff.). Indes fehlen im Gutachten Angaben sowohl zur Beziehung zu den Geschwistern als auch zu den Eltern; vielmehr wusste der Beschwerdeführer darüber nichts zu sagen (Urk. 16/2 S. 5). Bezüglich der Eltern findet sich lediglich die Angabe, dass der Vater jähzornig, aber sonst gut, und die Mutter immer liebevoll gewesen sei und für die Kinder gesorgt habe (Urk. 16/2 S. 5). Zu seiner Kindheit gab der Beschwerdeführer an, dazu nichts zu sagen zu haben (Urk. 16/2 S. 4). Unter diesen Umständen erscheint dem Gericht die Begründung der Persönlichkeitsstörung mit den sich aus der Geschwisterstellung ergebenden Schwierigkeiten zu wenig nachvollziehbar.
Bezüglich der Persönlichkeitsstörung wird im Weiteren ausgeführt, dass der Beschwerdeführer infolge seiner psychischen Struktur schon seit Jahrzehnten unter enormer psychischer und physischer Spannung gestanden habe (Urk. 16/2 S. 6 und S. 10). Es finden sich dafür jedoch weder konkrete Anhaltspunkte noch Angaben dazu, worin diese Spannungen, namentlich auch die physischen, bestanden beziehungsweise wie sie sich geäussert hätten. Weiter wird ausgeführt, dass ab 1990 die vegetativen Abführungs- und Ausdrucksvorgänge zur Erhaltung des somatischen und psychischen Gleichgewichts nicht mehr genügt hätten, wobei auf die operative Sanierung der Otitis media chronica cholestatomatosa verwiesen wurde (Urk. 16/2 S. 9). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern zwischen der Operation und dem Nichtgenügen der bisherigen Ausweich- oder Abwehrmechanismen ein Zusammenhang bestünde; eine weitere Begründung dafür fehlt. Es stellte sich insoweit auch die Frage, ob und inwiefern - angesichts des über dreieinhalb Stunden dauernden Telefonats von Dr. F.___ mit dem behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, ___ (vgl. Urk. 16/2 S. 1; Urk. 24/2) - nicht dessen Wahrnehmungen beziehungsweise Äusserungen Eingang ins Gutachten gefunden hatten, ohne dass sie indes als solche im Gutachten aufgeführt wären. Nicht verständlich erscheint sodann die Äusserung, infolge der Regression sei es zum Unfall gekommen (Urk. 16/2 S. 10).
Schliesslich findet sich im Gutachten keine Auseinandersetzung mit den von Dr. A.___ geschilderten Inkonsistenzen des Beschwerdeführers und dessen Lebensumständen beziehungsweise mit der im Gutachten von Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik, Rehaklinik B.___, im Vordergrund stehenden Problematik einer bewusstseinsnah gesteuerten Krankheitsdarstellung des Beschwerdeführers (vgl. Gutachten Dr. A.___ vom 16. Oktober 1997, Urk. 2/10/14 S. 9).
Letztlich ist im Zusammenhang mit der angegebenen Arbeitsunfähigkeit nicht einleuchtend, inwiefern der Beschwerdeführer über keine psychische Ressourcen verfügen würde, die es ihm erlauben würden, trotz der Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (vgl. Urteil des EVG vom 5. Juni 2001, Nr. I 266/00 Erw. 1c).“
3.
3.1     Med. pract. G.___ erstattete das Gutachten vom 10. Oktober 2005 gestützt auf die ihm überlassenen, vollständigen Akten sowie auf zwei am 20. und am 21. September 2005 unter Beizug einer Übersetzerin durchgeführten Gespräche (Urk. 63 S. 1).
         In einem ersten, vor der persönlichen Untersuchung verfassten Teil (Urk. 63 S. 3 oben) fasste med. pract. G.___ im Sinne eines Aktengutachtens die früher erstellten Beurteilungen und Gutachten zusammen und würdigte diese (Urk. 63 S. 3-5). Sodann erläuterte er die von ihm vorgenommene Abklärung (Urk. 63 S. 5) und referierte die Angaben des Beschwerdeführers zu Lebenslauf, aktueller sozialer Situation, Beschwerden, Alltag und Zukunftsplänen (Urk. 63 S. 6-9). Nach Darlegung des erhobenen Befundes Urk. 63 S. 9 f.) beantwortete er schliesslich die ihm unterbreiteten Fragen (Urk. 63 S. 10-14).
3.2     Die früheren Beurteilungen würdigte med. pract. G.___ wie folgt:
– Gutachten Dr. A.___ vom 16. Oktober 1997 (Urk. 63 S. 3 Mitte):

Herr Dr. A.___ stützt sich neben seiner eigenen Untersuchung auf eine Reihe von Vorbefunden, die im Gutachten nachvollziehbar zusammengefasst sind. Der eigene Untersuchungsbefund und die Angaben des Patienten sind ausführlich und klar gegliedert dargestellt. Die Beurteilung ist ausführlich und differenziert. Die eigenen Schlussfolgerungen werden nachvollziehbar dargelegt und Problem- punkte werden mit "für und wider" gegeneinander abgewogen. Insgesamt ist das Gutachten in der Materialsammlung, im Befund und in den Schlussfolgerungen vollständig und hinsichtlich des Ergebnisses gut nachvollziehbar.

– Bericht Dr. C.___ vom 7. März 1999 (Urk. 63 S. 4 oben):

Der Bericht beschränkt sich auf die Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Herrn Dr. A.___, enthält jedoch keine eigenen Befunde und keine eigene Bewertung der Arbeitsfähigkeit.

– Gutachten Dr. F.___ vom 30. Oktober 2002 (Urk. 63 S. 4 f.):

Aus dem Befund nachvollziehbar wird eine leichtgradige depressive Störung diagnostiziert. Keinesfalls überzeugen kann allerdings die Darstellung der Persönlichkeit. Es werden (oben zitiert) eine Vielzahl von Symptomfeldern aufgezählt, in Klammern ist jeweils die Klassifizierung nach ICD-10 angefügt, doch im Gutachten ist nirgends dargelegt, worin die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung überhaupt gründet. Die allgemeinen diagnostischen Kriterien für Persönlichkeitsstörungen berücksichtigt Herr Dr. F.___ in seiner Darstellung nicht. Denn es gibt keine kompensierten Persönlichkeitsstörungen, sondern man kann höchstens von vorbestehenden Persönlichkeitsmerkmalen, die aber nicht Krankheitswert haben, sondern die Persönlichkeit in der grossen Bandbreite der Norm individuell prägen, sprechen.
Die diagnostische Beurteilung von Herrn Dr. F.___ ist für mich nicht nachvollziehbar. Sie gründet in Hypothesen und in ihren Kernaussagen nicht in tatsächlichen Untersuchungsbefunden oder in Fakten der Lebensgeschichte. In sich logisch kommt er damit in Abgrenzung zum Gutachten von Herrn Dr. A.___ zu einer gänzlich anderen Einschätzung des Falles. Insgesamt gesehen ist das Gutachten von Herrn Dr. F.___ aber nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Herrn Dr. A.___ in Zweifel zu ziehen. Die Befunde und die Verhaltensbeobachtung durch Herrn Dr. F.___ unterscheiden sich nicht nennenswert von den Ausführungen von Herrn Dr. A.___. Herr Dr. F.___ liefert keine neuen Fakten oder nachvollziehbare Schlussfolgerungen.

– Gutachten MEDAS vom 9. Dezember 2002 (Urk. 63 S. 5 Mitte):

Dieses Gutachten zitiert ausführlich Vorberichte und Vorgutachten, in der Beurteilung wird vollständig auf das psychiatrische Gutachten von Herrn Dr. F.___ abgestellt, eine polydisziplinäre Abklärung oder eine theoretische Falldiskussion aus der Sicht verschiedenen medizinischer Disziplinen fand offenbar nicht statt. Im Grunde handelt es sich beim Schreiben der MEDAS nicht um ein eigenständiges Gutachten, sondern lediglich um eine erneute Zusammenstellung der Einschätzung von Herrn Dr. F.___.
3.3     In Beantwortung der gestellten Fragen verwies der Gutachter betreffend Frage 1 und 2 (Anamnese, subjektive Angaben, objektiver Befund) auf die entsprechenden Textabschnitte. Zur Frage 3 („Diagnose; besteht ein psychisches Leiden mit Krankheitswert; Ursache des Leidens?“) führte er aus (Urk. 63 S. 10 f. Ziff. 3):

Es gibt bei Herrn D.__ keine Hinweise auf Medikamenten-, Drogen- oder Alkoholmissbrauch bzw. -sucht. Auch ohne testpsychologische Untersuchung ist festzuhalten, dass eine Minderintelligenz nicht vorliegt. Für den Zeitraum bis 1995 gibt es auch keinen Hinweis auf eine relevante Störung der Persönlichkeitsstruktur oder -entwicklung. Andernfalls hätte ihn sein Arbeitgeber wohl kaum über viele Jahre hinweg regelmässig als Saisonnier beschäftigt. Einen tiefergehenden Einblick in die frühere Persönlichkeit und Lebensgestaltung konnte ich - eben so wenig wie die Vorgutachter - nicht gewinnen, denn ein psychodynamisch, psychotherapeutisch orientiertes Gespräch konnte ich mit Herrn D.__ nicht führen (siehe Befund).

Die Diagnose einer Depression nach den Kriterien des ICD-10 kann ich bei Herrn D.__ heute nicht stellen. Er ist zwar - völlig verständlich - resigniert und enttäuscht über seinen körperlichen Zustand und dessen soziale Folgen, aber er ist nicht grundsätzlich im Affekt verarmt, sein Denken ist nicht verlangsamt oder von sich aus thematisch eingeengt. Eine deprimiert-resignative Grundstimmung darf nicht mit einer Depression verwechselt oder gleichgesetzt werden.

Es ist noch zu erörtern, ob eine somatoforme Schmerzstörung (nach ICD-10 F45.4) besteht. Der Beginn der Symptomatik fällt zwar in eine Zeit mit psychosozialer Problematik (Kündigung des Arbeitsplatzes), doch ich kann nicht erkennen, dass dieses Faktum schwerwiegend genug sei, um als entscheidender ursächlicher Einfluss zu gelten. Die Geburt der 5. Tochter ist nach meiner Einschätzung in der Lebenssituation von Herrn D.__ keine aussergewöhnliche psychosoziale Problematik. Über nennenswerte innerpsychische Konflikte oder mögliche andere psychosoziale Probleme kann ich nichts aussagen, da eine vertiefte Exploration in dieser Richtung nicht möglich war und auch die Akten keine entsprechenden Hinweise liefern. Mit anderen Worten: Die Voraussetzungen zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sind nicht gegeben.

Herr Dr. A.___ hatte Herrn D.__ am 17.09.1997, also 26 Monate nach dem Unfall psychiatrisch untersucht. Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung (F43.25), ich kann diese Diagnose heute nicht mehr stellen. Mittlerweile hat sich ein dauerhafter Zustand etabliert, der jeglichen psychodynamischen Zusammenhang mit möglichen früheren auslösenden Faktoren verloren hat.

Ich diagnostiziere bei Herrn D.__ ein chronisches Schmerzsyndrom, das nicht als psychiatrisches Störungsbild nach Kapitel 5 des ICD-10 zu klassifizieren ist. Ganz im Vordergrund steht ein mittlerweile seit 10 Jahren praktisch unverändert bestehendes Schmerzsyndrom, das sich entgegen den Angaben von Herrn D.__ nicht nennenswert verschlechtert hat (aber auch nicht verbessert hat), wie der Vergleich mit den Befunden in den Vorgutachten eindeutig zeigt. Ebenso unverändert geblieben ist das hochgradig auffällige Schonverhalten, d.h. die Körperhaltung von Herrn D.__. Die auffallend starke Krümmung der Wirbelsäule im Brust- und Halsbereich kann gar nicht zu einer Schmerzentlastung in der Lendenwirbelsäule führen. Die gänzlich unphysiologisch Körperhaltung ist viel mehr in hohem Masse geeignet, ihrerseits wegen einseitiger Überbelastung Schmerzen auszulösen.

Herr D.__ ist in seiner (körperlichen und psychischen) Fehlhaltung so fixiert, dass er sich in der Untersuchungssituation bei mir noch nicht einmal ganz kurzfristig in der Lage sah, seinen Oberkörper auch nur ein wenig aufzurichten. Ich sehe bei Herrn D.__ keine eigenständige psychiatrische Störung oder Erkrankung, die es ihm verunmöglichen würde, sich anders zu verhalten und mit seinen Beschwerden einen adäquateren Umgang zu finden. Sicherlich leidet Herr D.__ erheblich unter seinem Zustand, doch eine psychiatrische Erkrankung, also "ein psychisches Leiden mit Krankheitswert" kann ich bei ihm nicht diagnostizieren.

Wie obenstehend erläutert sehe ich bei ihm eine schwerwiegende Fehlverarbeitung von anfänglich sicherlich unfallbedingten Beschwerden. Ich habe aber keine Erklärung dafür, warum sich seine Fehlhaltung so schwer und chronisch ausbildete.


         Frage 4 und 6 bezogen sich auf den Grad der Arbeitsfähigkeit, falls ein Leiden mit Krankheitswert besteht. Hier führte der Gutachter aus, er sehe aus dem Fachgebiet der Psychiatrie kein „Leiden mit Krankheitswert" und auch keine psychiatrisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die schwere Fehlentwicklung des Beschwerdeführers im Umgang mit Beschwerden sei nach mittlerweile 10 Jahren so chronifiziert, dass therapeutisch wohl kaum etwas zu verändern sein werde (Urk. 63 S. 12 Ziff. 4).
         Frage 5 lautete, ob von der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 17. März 1999 und von der Beurteilung durch Dr. A.___ vom 16. Oktober 1997 abzuweichen sei. Dazu führte der Gutachter aus (Urk. 63 S. 12 f. Ziff. 5):

Der Befund im Gutachten von Herrn Dr. A.___ (erhoben 17.09.1997) ergibt sowohl von der Beschwerdeschilderung von Herrn D.__ als auch von der Beobachtung des Gutachters her ein praktisch identisches Bild wie ich Herrn D.__ in meiner jetzigen Untersuchung gesehen habe. Die Symptomatik hat sich nicht nennenswert verbessert, aber auch nicht verschlechtert. Es sind keine damaligen Beschwerden verschwunden und auch keine neuen Beschwerden hinzu gekommen. Wie obenstehend erläutert sehe auch ich keine Anhaltspunkte für eine Depression als eigenständige Erkrankung oder für eine Konversionsstörung. Auch ich interpretiere das abnorme Schmerzverhalten von Herrn D.__ als ein nicht in einer psychiatrischen Erkrankung begründetes abnormes Krankheitsverhalten. Auch retrospektiv ist die Einschätzung von Herrn Dr. A.___ plausibel: "Dem Patienten ist eine Mehrleistung hinsichtlich Willensanspannung zuzumuten. Die theoretische Arbeitsunfähigkeit beziffere ich auf höchstens 50%. Es gibt keinen psychiatrischen Grund, wieso dem Patienten im Mindesten leichte Arbeiten, längerfristig auch ganztags, nicht zumutbar wären." Dem widerspricht nicht die heutige Einschätzung, dass es wohl völlig aussichtslos sein wird, Herrn D.__ aus seiner Fehlhaltung zu lösen und ihn wieder ins Berufsleben zu integrieren.

Auch nach meiner eigenen Untersuchung von Herrn D.__ sehe ich keinen Grund, von der Beurteilung durch Herrn Dr. A.___ abzuweichen. Zur grundsätzlichen Stellungnahme zu seinem Gutachten verweise ich auf die einleitenden Bemerkungen in meinem Gutachten.

Herr Dr. C.___ kommt in seinem Schreiben vom 07.03.1999 zu einer kritischen Einschätzung des Gutachtens von Herrn Dr. A.___, wobei er sich aber zu Diagnostik und Arbeitsfähigkeit nicht detailliert äussert. Er erwähnt aber: "Eine Persistenz einer aggravativen Symptomatik über einen Zeitraum von fast 4 Jahren erscheint als äusserst unwahrscheinlich. Aus meiner Sicht gewinnt die Störung des Patienten damit eindeutig den Status einer psychosomatischen, bisher leider therapierefraktären Erkrankung." Diese Einschätzung kann ich nicht teilen, den aggravierendes Verhalten oder Fehlverhalten im Umgang mit Beschwerden ist keineswegs zeitlich limitiert. So gibt es z.B. Patienten mit erheblich schmerzhafter Arthrose der Kniegelenke, die es trotz aller Empfehlungen ihrer Ärzte nie schaffen, ihr Übergewicht zu reduzieren und dadurch die Gelenke zu entlasten. Es ist aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt, bei Herrn D.__ allein aus dem Verlauf (damals 4 Jahre, heute 10 Jahre) auf eine psychosomatische Erkrankung zu schliessen, solange die psychiatrischen Aspekte von Krankheitsentwicklung und Verlauf nicht nachvollziehbar dargelegt werden können. Aus diesen Gründen weiche ich in meiner Einschätzung von der Stellungnahme von Herrn Dr. C.___ ab.


         Frage 7 bezog sich auf einen allfälligen zeitlichen Verlauf. Dazu hielt der Gutachter fest (Urk. 63 S. 14 Ziff. 7):

In den Angaben von Herrn D.__ zu seinen Beschwerden und in den psychischen Befunden haben sich seit der Begutachtung durch Herrn Dr. A.___ (Oktober 1997) keine nennenswerten Veränderungen ergeben. Meine jetzige psychiatrische Untersuchung lässt sich also auch als retrospektiv relevant bezeichnen. Dies ist nur vor dem Hintergrund der ausgesprochen auffälligen Symptomkonstanz möglich. In anderen Fällen wäre ich viel zurückhaltender, eine 7 Jahre in die Vergangenheit reichende Beurteilung abzugeben.



4.      
4.1 Zusammen mit seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2006 zum Gerichtsgutachten reichte der Beschwerdeführer ein am 21. Juli 2003 in I.___ im Auftrag des dortigen Gerichts erstelltes psychologisches Gutachten (Urk. 71/1) ein, zusammen mit einer deutschen Übersetzung (Urk. 71/2), über deren Entstehung er keine näheren Angaben machte (vgl. Urk. 70 S. 2 oben).
4.2     Das spanische Gutachten basierte auf drei während der Untersuchungshaft durchgeführten Gesprächen und einem Persönlichkeitstest (Urk. 71/2 S. 1 unten). Zusammenfassend wurde festgehalten, der Beschwerdeführer zeige zum Zeitpunkt der Untersuchung keine mentalen Störungen, die auf eine psychopathologische Diagnose hinweisen würden. Trotzdem gelte es hervorzuheben, dass die Ergebnisse des Persönlichkeitstests eine Person zeigten, die gegenwärtig ernsthaft depressiv sei, ein stark verringertes Selbstwertgefühl habe und angesichts der Situation, in der sie sich befinde, fassungslos sei (Urk. 71/2 S. 5 unten).
4.3     In der Stellungnahme vom 23. Januar 2003 machte der Beschwerdeführer geltend, er bestreite die Tat, für die er verurteilt worden sei (Urk. 70 S. 1 Ziff. 1). Sodann bezeichnete er es als erstaunlich, dass der Gerichtsgutachter nicht nach dem Grund der Verurteilung gefragt habe, hätte er doch auf diesem Weg zur Annahme gelangen können, dass im Strafverfahren ein Gutachten erstellt worden sei (Urk. 70 S. 3 unten). Aus dem spanischen Gutachten gehe hervor, dass er ernsthaft depressiv sei (Urk. 70 S. 4 Ziff. 5). Sollte er die Delikte, für die er verurteilt worden sei, tatsächlich begangen haben, liesse dies auf eine zusätzliche Pathologie schliessen; schon Dr. F.___ habe darauf hingewiesen, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliege (Urk. 70 S. 5 Ziff. 6). Ferner habe der Gutachter zu wenige Fremdauskünfte eingeholt (Urk. 70 S. 5 f. Ziff. 7). In weiteren, als „inhaltliche Kritik“ bezeichneten Einwänden präsentierte der Beschwerdeführer schliesslich zur Hauptsache seine eigene Sichtweise der psychiatrischen Fragen (Urk. 70 S. 6 ff. Ziff. 8-16), unter gelegentlicher Bezugnahme auf „das äusserst sorgfältig erhobene Gutachten“ von Dr. F.___ (Urk. 70 S. 8 Ziff. 1).

5.
5.1     Beim von der MEDAS E.___ beziehungsweise von Dr. F.___ im Jahr 2002 erstatteten Gutachten handelte es sich um das Gerichtsgutachten, zu dessen Einholung das hiesige Gericht im Rückweisungsurteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts verpflichtet worden war. Das Gericht gelangte angesichts der erheblichen - auch nicht durch entsprechende Ergänzungsfragen behebbaren - Mängel zum Schluss, dass ein weiteres Gutachten erforderlich war. Dieses im Oktober 2005 von med. pract. G.___ erstattete Gutachten ist unter formellen Gesichtspunkten als Obergutachten zu betrachten (vgl. vorstehend Erw. 1.3) und wird im Folgenden als solches bezeichnet.
5.2 Auftragsgemäss äusserte sich der Obergutachter unter anderem auch zur Qualität des Gutachtens der MEDAS beziehungsweise von Dr. F.___. Dabei wies er zutreffend darauf hin, dass seitens der MEDAS kein eigenständiges Gutachten, sondern eine erneute Zusammenstellung der Einschätzung durch Dr. F.___ erstellt worden sei. Zum Gutachten von Dr. F.___ führte er aus, dessen diagnostische Beurteilung sei nicht nachvollziehbar; sie gründe in Hypothesen und in ihren Kernaussagen nicht in tatsächlichen Untersuchungsbefunden oder in Fakten der Lebensgeschichte. Mit der von Dr. F.___ gestellten Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung setzte sich der Obergutachter speziell auseinander und legte dar, warum sie nicht zutrifft. Die Beurteilung durch Dr. F.___ enthalte - bei nicht nennenswert anderen Befunden und Verhaltensbeobachtungen als den von Dr. A.___ festgehaltenen - keine neuen Fakten oder nachvollziehbare Schlussfolgerungen.
         Dem ist nichts beizufügen. Wenn der Beschwerdeführer sich in seiner Stellungnahme vom Januar 2006 nach wie vor zustimmend zum Gutachten von Dr. F.___ äussert, so ist ihm dies zwar unbenommen, jedoch auch unbehelflich, weil es nichts daran ändert, dass das Gutachten von Dr. F.___ unbrauchbar ist. Dementsprechend erübrigt es sich auch, näher auf Einwände des Beschwerdeführers einzugehen, welche auf ihm günstig erscheinende Äusserungen von Dr. F.___ (vgl. Urk. 70 S. 4 Ziff. 5, S. 5 Ziff. 6, S. 8 Ziff. 11, S. 8 f. Ziff. 12, S. 9 f. Ziff. 14, S. 11 f. Ziff. 16, S. 13 Mitte) Bezug nehmen.
5.3     Das im Juli 2003 in I.___ erstellte und vom Beschwerdeführer im Januar 2006 nachgereichte Gutachten wurde von einer Psychologin verfasst. Es ist mithin irreführend, wenn es vom Beschwerdeführer als psychiatrisches Gutachten bezeichnet wird (vgl. Urk. 70 S. 1 Ziff. 2).
         Im spanischen Gutachten wurde festgehalten, dass keine Anhaltspunkte bestünden, welche auf eine psychopathologische Diagnose schliessen liessen. Die Ergebnisse des durchgeführten Persönlichkeitstests zeigten eine zur Zeit „ernstlich deprimierte Person“ (una persona seriamente deprimida). Diese Ausführungen lassen sich nicht dahingehend vereinfachen, es sei eine Depression diagnostiziert worden, wozu gemäss den einschlägigen Klassifikationen (DSM-IV, ICD-10) auch nicht lediglich auf ein Testergebnis abgestellt werden könnte. Festgestellt wurde vielmehr, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt deprimiert und fassungslos gewesen sei, was angesichts seiner Situation - er befand sich in Untersuchungshaft und es wurden ihm Sexualdelikte vorgeworfen, die er bestritt und bestreitet - selbst aus medizinischer und psychologischer Laiensicht ohne weiteres einleuchtet. Die Psychologin beschrieb eine deprimiert-resignative Grundstimmung, zu welcher der Obergutachter festhielt, dass sie nicht mit einer Depression verwechselt werden darf (Urk. 63 S. 11 oben). Eine solche Diagnose wurde denn auch im spanischen Gutachten nicht gestellt; die begutachtende Psychologin hat vielmehr ausdrücklich festgehalten, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine psychopathologische Diagnose.
         Es ist anzunehmen, dass auch der Beschwerdeführer das spanische Gutachten in diesem Sinn verstanden hat. Nur so lässt sich nämlich erklären, wenn auch nicht entschuldigen, dass er dieses dem Gericht und dem vom Gericht bestellten Obergutachter bis zum Vorliegen des Obergutachtens vorenthalten hat, obwohl er wissen musste, dass sich das Gericht bereits im Jahr 2004 danach erkundigt hatte, ob im Zusammenhang mit dem Strafverfahren in I.___ ein Gutachten erstellt worden sei.
         Dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten schliesslich in einen Einwand gegen das Obergutachten meint wenden zu können, ist nur schwer nachvollziehbar: Seines Erachtens hätte sich der Obergutachter nach dem Grund der Verurteilung erkundigen sollen und hätte dabei von der Existenz des spanischen Gutachtens erfahren (vgl. Urk. 70 S. 3 unten). Erstens war dem Obergutachter der Grund der Verurteilung durchaus bekannt (vgl. Urk. 56 S. 2 oben Ziff. 1). Zweitens erläuterte der Obergutachter, dass er den Grund der Verurteilung im Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht näher explorierte, weil er keinen Zusammenhang mit der Fragestellung des Gutachtens erkennen konnte (Urk. 63 S. 7 oben). Drittens ist nicht ersichtlich, warum es der Beschwerdeführer darauf ankommen lassen sollte, ob er ausdrücklich gefragt werde, und nur in diesem Fall, nicht aber von sich aus, auf das in I.___ erstellte Gutachten hinzuweisen gedachte.
         Nicht nur das Verhalten, auch die Argumentation des Beschwerdeführers betreffend das spanische Gutachten erweist sich als widersprüchlich: Einerseits legte der Beschwerdeführer Wert auf die Feststellung, dass er die Delikte, deretwegen er verurteilt wurde, nach wie vor bestreite (Urk. 70 S. 1 Ziff. 1). Andererseits stellte er sich auf den Standpunkt, falls er diese begangen hätte, würde dies auf eine zusätzliche Pathologie schliessen lassen und damit die Beurteilung durch Dr. F.___ bestätigen, womit diese in Kombination mit dem spanischen Gutachten geeignet wäre, die Beurteilung durch den Obergutachter umzustossen (Urk. 70 S. 5 oben Ziff. 6). Der logische und moralische Widerspruch besteht darin, dass der Beschwerdeführer im strafrechtlichen Kontext die ihm vorgeworfenen Sexualdelikte bestritt und bestreitet, gleichzeitig im Hinblick auf allfällige Sozialversicherungsleistungen jedoch mit der These operiert, dass er sie doch begangen haben könnte.
5.4     Soweit der Beschwerdeführer seine Einwände am Obergutachten auf Passagen aus der Beurteilung durch Dr. F.___ und das von ihm nachgereichte spanische Gutachten abstützt, vermögen sie - wie soeben dargelegt - nicht zu überzeugen.
         Zusätzlich machte er geltend, der Obergutachter habe zu wenige fremdanamnestische Informationen von nahen Angehörigen, insbesondere der Ehefrau, eingeholt (Urk. 70 S. 5 f. Ziff. 7). Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen: Die Alltagsgestaltung, die fremdanamnestisch allenfalls noch hätte detaillierter erfasst werden können (vgl. Urk. 63 S. 5 unten), wurde vom Beschwerdeführer selber sorgfältig und einlässlich beschrieben (Urk. 63 S. 8 f.). Diesbezüglich bestand weder ein Klärungs- noch ein Ergänzungsbedarf. Der Beschwerdeführer selber schilderte, dass und wie die Familie ihn verständnisvoll unterstütze; inwiefern die von ihm erwähnten nahen Verwandten diese Information noch entscheidrelevant hätten vervollständigen können, ist nicht ersichtlich.
         Die Darlegungen des Beschwerdeführers zu den seines Erachtens wesentlichen psychiatrischen Fachfragen schliesslich (Urk. 70 S. 6 ff. Ziff. 8-16) stellen Meinungsäusserungen dar. Als solche eignen sie sich mangels vergleichbarer fachlich-medizinischer Qualifikation nicht zur Auseinandersetzung mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des psychiatrischen Obergutachters.
5.5     Das von med. pract. G.___ im Oktober 2005 erstattete Obergutachten erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.2) vollumfänglich und gelangt in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen als das im Oktober 2002 erstattete Gutachten, so dass ihm der Vorzug zu geben ist (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
         Gestützt auf die einlässlich und nachvollziehbar begründeten Feststellungen im Obergutachten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Schmerzsyndrom leidet, das nicht als psychiatrisches Störungsbild zu klassifizieren ist, dass mithin kein Leiden mit Krankheitswert und keine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit vorliegt, was sowohl für den Zeitpunkt einer ersten Begutachtung im Oktober 1997 als auch aktuell gilt.
         Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 1998, mit welcher das Bestehen einer rechtserheblichen Invalidität und damit eines Leistungsanspruchs verneint worden waren, als rechtmässig.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 74
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).