Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2001.00211
IV.2001.00211

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Fehr

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 21. Mai 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich & Bortoluzzi
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1961, ist gelernter Möbelschreiner (Urk. 10/43/57). Er leidet seit Jahren unter Rückenschmerzen, weshalb er sich 1986 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich einer Umschulung, anmeldete (Urk. 10/42/60).
Mit Verfügung vom 24. Oktober 1989 sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Zürich eine Umschulung zum Heimerzieher zu (Urk. 10/14/13), welche er von August 1989 bis Juli 1992 berufsbegleitend bei der A.___ in ___ absolvierte, wo er bereits seit 16. November 1987 im Umfang von 80 % tätig gewesen war (Urk. 10/40, Urk. 10/41 Ziff. 1, Ziff. 7, Ziff. 10-11). Am 26. Juni 1992 schloss er die Ausbildung mit dem Diplom zum Sozialpädagogen erfolgreich ab und war weiterhin im Ausmass von 80 % bei der A.___ tätig (Urk. 10/43/47).

2.
2.1     Auf Gesuch vom 21. April 1994 (Urk. 10/42) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, S.___ mit Verfügung vom 6. Januar 1995 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % mit Wirkung ab 1. September 1994 eine halbe Invalidenrente zu, zuzüglich Zusatzrente für die Ehefrau (Urk. 10/14/7).
2.2     Nach Befragung des Versicherten über allfällige Rentenrevisionsgründe (vgl. Fragebogen vom 13. November 1996; Urk. 10/39) und Einholung eines Arbeitgeber- (Urk. 10/38) sowie eines Zwischenberichtes von Hausarzt Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH (Urk. 10/20), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Januar 1997 das Vorliegen einer rentenbeeinflussenden Änderung (Urk. 10/12).
2.3     Auf Gesuch des Versicherten vom 26. Oktober 1997 um Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 10/37) führte die IV-Stelle erneut medizinische (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 20. November 1997, Urk. 10/19) und berufliche Abklärungen bei der A.___ durch (vgl. Bericht vom 14. November 1997, Urk. 10/36). Am 5. Januar 1998 verneinte die Verwaltung das Vorliegen einer rentenbeeinflussenden Änderung erneut und bestätigte den Anspruch des Versicherten auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 10/8).
Die dagegen geführte Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 4. Januar 2000 ab (Urk. 3/4, Urteil im Prozess IV.1998.00034 in Sachen der Parteien).
2.4     Während dieses früheren hängigen Verfahrens meldete S.___ der IV-Stelle, die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich habe ihm ab 1. Mai 1998 eine Vollinvalidenrente gewährt und die A.___ habe darauf das Arbeitsverhältnis per 30. April 1998 gekündigt (Urk. 10/34/1-3, Urk. 10/33/2, Urk. 10/32). Aufgrund dieser neuen Situation ersuchte der Versicherte am 16. Juni 1998 um Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung und um Umschulung (Urk. 10/34).
Die IV-Stelle zog darauf Akten der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich bei, namentlich die vertrauensärztliche Untersuchung durch Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH spez. Herz- und Kreislaufkrankheiten, vom 21. Januar 1998 (Beilagen zu Urk. 3/16 = Urk. 10/35/2) sowie einen neuen Arbeitgeberbericht der A.___ (Urk. 10/32), und liess berufliche Massnahmen abklären (Urk. 10/33/5, Urk. 10/33/1). Dr. B.___ erstattete am 6. Juli 1998 einen neuen Bericht (Urk. 10/18).
Darauf wies die IV-Stelle - stets während der Rechtshängigkeit des genannten Beschwerdeverfahrens - das Revisionsbegehren von S.___ mit Verfügung vom 12. November 1998 erneut ab (Urk. 10/5), welcher Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

3.
3.1     Am 14. Dezember 2000 befragte die IV-Stelle den Versicherten im Rahmen eines von Amtes wegen angeordneten Revisionsverfahrens wieder zum Vorliegen von Revisionsgründen, was S.___ bejahte (Urk. 10/31). Die Verwaltung zog darauf Berichte von Dr. B.___, Dr. med. D.___, Neurologie, sowie von Dr. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei (Urk. 10/15-17) und verneinte mit Verfügung vom 3. März 2001 abermals das Vorliegen einer rentenbeeinflussenden Änderung (Urk. 10/1 = Urk. 2).
3.2     Hiegegen erhob S.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, mit Eingabe vom 4. April 2001 Beschwerde mit in materieller Hinsicht folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. In Revision des Urteils des Sozialversicherungsgerichtes vom 4. Januar 2000, II. Kammer (IV.1998.00034) sei die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer eine 100%ige Rente ab 26. Oktober 1997 auszurichten,
2.  eventualiter sei die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer ab 14.12.2000 eine 100%ige Rente auszurichten,
3.  dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung durch den Unterzeichneten zu bewilligen,
4.  unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin."
         Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 17. Mai 2001 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 28. Mai 2001 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen (Urk. 11). Mit Replik vom 3. September 2001 hielt S.___ an seinen Anträgen fest (Urk. 14 S. 2), während sich die Verwaltung darauf innert Frist nicht mehr vernehmen liess (Urk. 15-16). Am 24. Oktober 2001 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. h des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) muss gegen Entscheide der Rekursbehörde die Revision unter anderem wegen Entdeckung neuer Tatsachen und Beweismittel gewährleistet sein. Diese prozessuale Revision wegen vorbestandener neu entdeckter Tatsachen oder beigebrachter Beweismittel besteht unabhängig von der Rentenrevision nach Art. 41 IVG (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 261).
Gemäss § 30 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen.
2.2      Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
2.3     Der Beschwerdeführer verlangte zunächst die Abänderung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 4. Januar 2000, was nur auf dem Wege der Revision möglich ist. Als Revisionsgrund machte er geltend, der Gerichtsentscheid beruhe auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen, da die Beschwerdegegnerin dem Gericht nicht sämtliche vorliegenden Akten übermittelt habe, nämlich das Gutachten von Dr. C.___ vom 21. Januar 1998 (Urk. 3/16 = Urk. 10/35/2) und den Arbeitgeberbericht vom 26. Juni 1998 (Urk. 10/32), welche Unterlagen während des damals hängigen Gerichtsverfahrens von der Beschwerdegegnerin eingeholt worden waren (Urk. 1 S. 3 f.).
Damit beruft sich der Beschwerdeführer auch auf den Revisionsgrund der Entdeckung neuer Beweismittel.
2.4     Unstreitig wurde im Verfahren IV.1998.00034 bloss ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt, das heisst nach Eingang der Beschwerdeantwort wurde am 16. Februar 1998 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 3/4 Erw. I.2). Das Urteil wurde am 4. Januar 2000 gefällt, und die Akten betreffend das vom Beschwerdeführer am 16. Juni 1998 (vgl. Urk. 10/34) eingeleitete Rentenrevisionsverfahren blieben dem Gericht unbekannt, so namentlich das Gutachten von Dr. C.___ vom 21. Januar 1998 (Urk. 10/35/2), der Berufsberatungsbericht vom 2. Oktober 1998 (Urk. 10/33/1-5), der Arbeitgeberbericht vom 26. Juni 1998 (Urk. 10/32), der Bericht von Dr. B.___ vom 6. Juli 1998 (Urk. 10/18) wie auch die das Rentenrevisionsverfahren abschliessende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. November 1998 (Urk. 10/5).
Allerdings hat sich der Beschwerdeführer vorhalten zu lassen, dass er nicht selbst für die Gerichtskundigkeit dieser Unterlagen gesorgt und damit die ihn treffende Sorgfaltspflicht bei der Prozessführung verletzt hat. Denn er hätte hinreichend Zeit gehabt, sein Recht auf Akteneinsicht auszuüben und auf die Aktenergänzung hinzuwirken. Angesichts des seit 18. Januar 1998 hängigen Gerichtsverfahrens hätte der Beschwerdeführer dem Gericht von seinem Revisionsgesuch vom 16. Juni 1998 (Urk. 10/34) Kenntnis geben beziehungsweise den Bescheid der Beamtenversicherungskasse vom 14. Mai 1998, in welchem das fragliche Gutachten von Dr. C.___ erwähnt wurde (vgl. Urk. 10/34/3), einreichen können.
Es bestehen keine Zweifel darüber, dass die im genannten Rentenrevisionsverfahren erhobenen Abklärungen dem Gericht anlässlich der Urteilsfindung am 4. Januar 2000 nicht vorlagen. Gleichwohl muss aufgrund des vom Beschwerdeführer am 16. Juni 1998 bei der Beschwerdegegnerin angestrengten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 10/34) davon ausgegangen werden, dass ihm das Vorliegen des Gutachtens von Dr. C.___ vom 21. Januar 1998 aufgrund der Mitteilung der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich bekannt war beziehungsweise hätte bekannt sein müssen, weshalb er bei genügender Sorgfalt dessen Beizug im Rahmen des Gerichtsverfahrens hätte veranlassen müssen. Der Beschwerdeführer kann sich angesichts der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (BGE 122 V 158 Erw. 1a, 121 V 210 Erw. 6c, je mit Hinweisen) nicht mit Aussicht auf Erfolg darauf berufen, er habe davon ausgehen dürfen, die Unterlagen würden dem Gericht durch die Beschwerdegegnerin eingereicht (Urk. 1 S. 5), zumal die nicht aufgelegten Akten ein neues, im damaligen Gerichtsverfahren nicht strittiges Revisionsverfahren beschlugen, welches mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 12. November 1998 (Urk. 10/5) erledigt wurde.
Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass die neuen Tatsachen dem Beschwerdeführer unverschuldeterweise unbekannt geblieben sind, da er sich durch Geltendmachung seines Akteneinsichtsrechts sowohl bei der Beschwerdegegnerin als auch beim Gericht ohne weiteres noch vor Erlass des Entscheides vom 4. Januar 2000 über die aufliegenden Akten hätte Kenntnis verschaffen und Aktenergänzung verlangen können. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, im ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid vom 4. Januar 2000 die nunmehr beanstandeten Mängel zu rügen, weshalb er nicht mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision seinerzeit Versäumtes nachholen kann. Zu ergänzen bleibt sodann, dass die das Rentenrevisionsbegehren abweisende Verfügung vom 12. November 1998 (Urk. 10/5) selbst nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 10/6) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
Da weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel entdeckt wurden, erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen.

3.
3.1     Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2001 (Urk. 2) zu Recht das Vorliegen von rentenbeeinflussenden Änderungen verneint hat.
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
3.2     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
3.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
3.4     Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
3.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

4.
4.1     Trotz des grundsätzlich einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen kann vorliegend nicht auf die durch die Vorsorgeeinrichtung durchgeführte Invaliditätsbemessung abgestellt werden. Die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich schätzte den Beschwerdeführer am 14. Mai 1998 nach Einsicht in das Gutachten von Dr. C.___ vom 21. Januar 1998 (Urk. 10/35/2) zwar als vollinvalid ein (Urk. 10/34/3). Doch stützte sich diese Invaliditätsbemessung offensichtlich auf die vom Gutachter attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, während die verbliebene Restarbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit (vgl. Urk. 10/35/2 S. 6) unberücksichtigt blieb.
Dieser allein aufgrund der Berufsinvalidität vorgenommenen Rentenzusprache kommt für die Invalidenversicherung, welche die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit bemisst, keine Bindungswirkung zu.
4.2     Mit Verfügung vom 6. Januar 1995 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 1994 eine halbe Invalidenrente zu, dies auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 62 % (Urk. 10/14/7). Die seither ergangenen Revisionsverfügungen haben diese Feststellung jeweils bestätigt, so die Verfügung vom 23. Januar 1997 (Urk. 10/12), die im vormaligen Verfahren IV.1998.00034 im Streite gelegene Verfügung vom 5. Januar 1998 (Urk. 10/8) sowie die Verfügung vom 12. November 1998 (Urk. 10/5).
Nachdem die die ursprüngliche Rente bloss bestätigenden Verfügungen bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis ausser Acht zu bleiben haben (vgl. vorstehend Erw. 3.1), bleibt zu beurteilen, ob sich im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung am 3. März 2001 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder seine Erwerbsverhältnisse seit der erstmaligen Rentenzusprache am 6. Januar 1995 derart verschlechtert haben, dass sich eine Rentenrevision rechtfertigt.
4.3     Für die Bestimmung der Verhältnisse im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache kann zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 4. Januar 2000 des hiesigen Gerichts verwiesen werden (Urk. 3/4 Erw. II.3b f.). Es wurde erwogen, Dr. C.___ habe in seinem vertrauensärztlichen Bericht vom 11. April 1994 zuhanden der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich die Diagnose eines chronischen Thorakolumbovertebralsyndroms mit Haltungsinsuffizienz und seit Jahren bestehenden, belastungsunabhängigen und teilweise immobilisierenden Rückenbeschwerden gestellt (vgl. Urk. 10/22 S. 4). Überdies habe Dr. C.___ die seit 1986 bekannte, seinerzeit durch die Rheumaklinik des Universitätsspitals gestellte Diagnose des Morbus Scheuermann (vgl. Urk. 10/25) erwähnt, was die Umschulung vom ursprünglichen Beruf als Schreiner zum Heimerzieher in der A.___ erfordert habe. Dr. C.___ habe dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Dauer von einem Jahr attestiert (vgl. Urk. 10/22 S. 5).
Im Bericht vom 15. Juni 1994 habe Hausarzt Dr. B.___ ein thorakolumbospondylogenes Syndrom mit psychosomatischen Zusammenhängen sowie lumbosakraler Übergangsstörung und linkskonvexer Brustwirbelsäulenskoliose diagnostiziert (vgl. Urk. 10/23 Ziff. 3), wobei sich Dr. B.___ diagnostisch auf die Beurteilung durch die Neurologische Klinik des Universitätsspitals Zürich vom 27. Mai 1994 berufen habe (vgl. Beilage zu Urk. 10/23). Der Beschwerdeführer sei in der Tätigkeit als Sozialpädagoge ab 3. Januar 1994 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (vgl. Urk. 10/23 Ziff. 1.5).
Aufgrund dieser Berichte habe die Beschwerdegegnerin bei einer noch bestehenden 40%igen Restarbeitsfähigkeit als Sozialpädagoge (das heisst 50 % arbeitsunfähig bei der bestehenden Tätigkeit im Umfang von 80 %) zu Recht einen Invaliditätsgrad von 62 % verfügt.
4.4     In der konsiliarischen Untersuchung im Rahmen der Schmerzsprechstunde in der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich wurden im Bericht vom 27. Mai 1994 Diagnosen lediglich in Bezug auf die Rückenbeschwerden gestellt. Der beigezogene psychiatrische Facharzt Dr. med. F.___ stellte in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnose, sondern schloss, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen typischen "Psychosomatiker", bei dem der Kopf nicht verstehe, was der Körper ständig sagen wolle. Weiter wurde festgehalten, die Genese und Aufrechterhaltung des Beschwerdebildes sei wahrscheinlich massgeblich durch psychosomatische Zusammenhänge bestimmt. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit solle erst nach Durchführung einer Trainingstherapie erfolgen und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Besonderen wurde eine Begutachtung angeregt (Beilage zu Urk. 10/23).
4.5     Dr. C.___ berichtete bereits in seinem vertrauensärztlichen Gutachten vom 11. April 1994 von einer zunehmenden psychischen Veränderung im Sinne einer reaktiven Depression. Durch die therapieresistenten, nächtlicherweise auftretenden Schmerzen sei der Beschwerdeführer zunehmend in einen physischen und psychischen Erschöpfungszustand geraten, der zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 26. September bis 31. Dezember 1993 geführt habe. Anlässlich der Untersuchung stellte der Gutachter trotz des auf 40 % reduzierten Arbeitspensums einen unveränderten psychischen Zustand fest; der Beschwerdeführer wirke subdepressiv, ohne Antrieb und Energie (Urk. 10/22 S. 2-4). In Würdigung sowohl der unstreitigen somatischen als auch der psychiatrischen Beschwerden schloss Dr. C.___ auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, einstweilen für die Dauer eines Jahres (Urk. 10/22 S. 5).
Nach der vertrauensärztlichen Untersuchung am 10. Dezember 1997 erwähnte Dr. C.___ im Gutachten vom 21. Januar 1998 keine neuen psychischen Beschwerden. Der nunmehr durch Dr. G.___ erhobene Befund auf Ileosakralgelenk-Arthritis, welcher die Diagnose auf Morbus Bechterew erlaube, lasse die Tätigkeit als Sozialpädagoge indes als ungünstig erscheinen. In diesem Tätigkeitsbereich bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, während in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50-100 % bestehe. Als leidensangepasst nannte Dr. C.___ eine körperlich leichte Tätigkeit mit wechselnd sitzender/stehender Arbeit (Urk. 3/16/2 = Urk. 10/35/2 S. 5-6).
4.6     Gemäss dem im Rahmen des vorliegend strittigen Revisionsverfahrens erstatteten Bericht vom 21. Januar 2001 von Dr. B.___ hat sich die Arbeitsfähigkeit seit dessen letztem Bericht vom 5./6. Juli 1998 (vgl. Urk. 10/18) nicht verändert. Dr. B.___ hielt dafür, in der Tätigkeit als Krankenpfleger sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig, wie er das in den vorangehenden Berichten (vgl. Urk. 10/19-20) und insbesondere am 15. Juni 1994 bereits bescheinigt hatte (vgl. Urk. 10/23). Dabei stützte sich der Hausarzt auf den mit Computertomogramm nachgewiesenen Befund des zugezogenen Rheumatologen Dr. G.___ und äusserte den Verdacht auf Morbus Bechterew mit Ileosakralgelenks-Arthritis beidseits (erstmals erwähnt im Bericht vom 29. Oktober 1997, Urk. 10/19 Ziff. 2). Ferner diagnostizierte er eine eingeschränkte Beweglichkeit thorakolumbal beidseits und Schmerzen im Bereich der Brust- und Lumbalwirbelsäule. Den Gesundheitszustand bezeichnete Dr. B.___, wie schon im Bericht vom 19. Januar 1997 (vgl. Urk. 10/20), als unverändert (Urk. 10/17). Lediglich am 20. November 1997 hatte er von einer langsamen Verschlechterung in den letzten fünf bis zehn Jahren gesprochen (Urk. 10/19).
4.7     Der Neurologe Dr. D.___ berichtete am 19. Oktober 2000 von leichten Kribbelparästhesien an den Fingern IV-V beidseits mit Rechtsbetonung, wobei er die Diagnose auf leichte Reizung des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris und des Nervus medianus im Karpaltunnel beidseits mit Rechtsbetonung mit geringgradiger elektroneurografischer Veränderung bei Verdacht auf Morbus Bechterew stellte (Beilage zu Urk. 10/16). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich angesichts des einmaligen konsiliarischen Untersuches nicht (Urk. 10/16 Ziff. 4.1).
4.8     Dr. E.___, der den Beschwerdeführer seit dem Jahre 2000 behandelt, diagnostizierte im Bericht vom 19. Januar 2001 in psychischer Hinsicht eine anhaltende depressive Störung (ICD-10 F43.1), soziale Phobie (ICD-10 F40.1) sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Dr. E.___ beschrieb die unstreitig ausgewiesenen körperlichen Störungen und führte aus, der Beschwerdeführer reagiere auf die schmerzhaften Schübe je länger je mehr mit depressiven Symptomen, welche auch nach dem Abklingen der somatischen Störungen weiterbestünden. Nach Dr. E.___ erfordern neben den somatischen Beschwerden auch die psychischen Störungen ärztliche Behandlung, wobei die Prognose in psychiatrischer Hinsicht angesichts der bestehenden Grundkrankheit schlecht sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit 1999 und bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % als Sozialpädagoge (Urk. 10/15).

5.
5.1     Aus somatischer Sicht ist wohl eine schleichende Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei Berücksichtigung der Diagnose des Morbus Bechterew und der zunehmenden Rückenschmerzen nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Doch ist nach der dargelegten medizinischen Aktenlage im Wesentlichen von unveränderten Verhältnissen auszugehen, bescheinigte doch selbst der Hausarzt eine gleichbleibende Arbeitsfähigkeit als Sozialpädagoge von 50 %, entsprechend einer effektiven Arbeitsfähigkeit von 40 % (Urk. 10/17 in Verbindung mit Urk. 10/19).
Dr. C.___ bescheinigte zwar am 21. Januar 1998 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Sozialpädagoge, doch hielt er den Beschwerdeführer in einer leichteren, geeigneten Tätigkeit im Umfang von 50-100 % als arbeitsfähig (Urk. 10/35/2). Hausarzt Dr. B.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit im Bericht vom 6. Juli 1998 nicht anders, erachtete er doch eine rückenschonende, sitzende Arbeit mit Herumgehen und ohne Heben von Lasten im Rahmen von 50 % als zumutbar (Urk. 10/18, Beiblatt), was sich im späteren Bericht offensichtlich nicht änderte (vgl. Urk. 10/17).
5.2     Den Angaben von Dr. E.___ ist indes zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine physischen Probleme nicht (mehr) zu verarbeiten vermochte und deswegen die seelischen Leiden zunahmen. Zwar litt der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1993 an psychischen Problemen, welche eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen (vgl. Bericht von Dr. C.___ vom 21. Januar 1998 in der Beilage zu Urk. 10/35/2, Urk. 10/22), doch geht aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 11. April 1994 wie auch aus der Untersuchung im Universitätsspital vom 27. Mai 1994 noch hervor, dass der Vorschlag einer psychotherapeutischen Betreuung beim Beschwerdeführer auf Ablehnung gestossen sei (Urk. 10/22 S. 3; Beilage zu Urk. 10/23 S. 2).
Dr. E.___ berichtete, dass der Beschwerdeführer auf die schmerzhaften Schübe je länger je mehr mit depressiven Symptomen reagierte, welche auch nach dem Abklingen der Schübe weiterbestünden. Es seien praktisch immer relevante Beschwerden vorhanden, sei es vom Bechterew, sei es von der psychischen Reaktion her. Er attestierte eine 1999 eingetretene psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/15 S. 2).
Aufgrund dieser Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass zu den zunächst überwiegend somatischen nunmehr auch psychische Beschwerden mit Krankheitswert hinzugetreten sind, welche den Beschwerdeführer vermehrt einschränkten. So sprach Dr. E.___ ausdrücklich von invalidisierenden kranheitswertigen psychischen Störungen, welche er erstmals nach Massgabe der internationalen Kodierung bezeichnete, während keines der früheren Atteste eine psychiatrische Diagnose enthielt.
Angesichts dieser fachärztlichen Beurteilung der psychiatrischen Beschwerden ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht einfach von der Hand zu weisen.
5.3     Allerdings lässt auch der Bericht von Dr. E.___ keine abschliessende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu, diesem Bericht kann keine Beweistauglichkeit im Sinne der Rechtsprechung zugesprochen werden.
Die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit als Sozialpädagoge von 25 % ist in keiner Weise begründet, wie auch die Diagnosen beziehungsweise deren Zuweisungen nach der ICD-Kodierung nicht nachvollziehbar sind. Überdies sind den Akten und insbesondere dem Bericht von Dr. E.___ keine Hinweise darauf zu entnehmen, ob die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit zur somatisch begründeten hinzutritt oder aber in dieser aufgeht. Schliesslich darf auch nicht ausser Acht bleiben, dass Dr. E.___ als behandelnder Psychiater eher zu Gunsten seines Patienten aussagt (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
In dieser Hinsicht sind die medizinischen Akten zu ergänzen. Es ist ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen, in dessen Rahmen die verbliebene Arbeitsfähigkeit als Sozialpädagoge sowie die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen sein wird. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob sich angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers als Sozialpädagoge nicht auch eine körperlich leichtere Tätigkeiten als in einem Behindertenheim, wo Kinder und Jugendliche bisweilen getragen werden müssen, finden lassen, wobei an sozialpädagogische Einsätze in der Sucht-, Jugendlichen- oder Altersarbeit zu denken wäre. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in den Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen und damit über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen und ist vorliegend auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Das Gesuch auf Revision des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2000 wird abgewiesen.
2.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. März 2001 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).