Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2001.00264
IV.2001.00264

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 15. Dezember 2003
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
Dell'Olivo Frey Pribnow
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1963 geborene G.___ absolvierte im Anschluss an die Primar-, Sekundar- und Orientierungsschul- sowie eine vorzeitig abgebrochene Mittelschulausbildung eine Berufslehre als Coiffeuse. Nachdem sie einige Zeit in unterschiedlicher Stellung im erlernten Beruf gearbeitet hatte, war sie ab Ende der 80er-Jahre in zahlreichen berufsfremden Branchen tätig, so etwa im gastgewerblichen- und hauswirtschaftlichen Bereich, im Verkauf und im Reinigungswesen. Seit dem 18. Mai 1999 war sie aushilfsweise (im Stundenlohn im Rahmen eines bis Mitte Januar 2000 befristeten Arbeitsverhältnisses) im Sperrgutbereich des Paketzentrums ‚___’ der Schweizerischen Post tätig (Urk. 11/7; Urk. 11/9; Urk. 11/14).
1.2     Am 6. September 1999 erlitt G.___ beim Entladen eines Bahnwagens einen Unfall mit Sturz und anschliessender Bewusstlosigkeit.
Die medizinische Erstversorgung nach Überführung ins Spital ‚Z.___’, ‚___’, ergab die Diagnose einer Commotio cerebri. Am 7. September 1999 wurde G.___ auf eigenen Wunsch vorzeitig aus der Spitalpflege entlassen, wobei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich am 12. September 1999 attestiert wurde. Der in der Folge am 10. September 1999 aufgesuchte Dr. med. A.___, Arzt für Rheumatologie, ‚___’, konstatierte Gefühllosigkeit, Schwindel und Benommenheit, äusserte den Verdacht auf eine traumatische Subluxation des Atlantoaxialgelenks und initiierte weitere radiologische (MRI und CT) sowie neurologische Abklärungen. Auf Veranlassung von Dr. med. B.___, Arzt für Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt der für die Erbringung der gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zuständigen Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), weilte G.___ vom 15. März bis zum 3. Mai 2000 zwecks physikalisch-medizinischer trainingsorientierter Rehabilitation in der Rehaklinik Bellikon, wo mitunter neuropsychologische, otoneurologische, neurologische, psychosomatische und logopädische Abklärungen getätigt wurden. Ein daran anschliessendes ambulantes Therapieprogramm mit berufsorientierter Ergotherapie, logopädischem Training und Physiotherapie wurde vorzeitig beendet, wobei von den zuständigen Fachleuten der Rehaklinik Bellikon eine 50%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich körperlich leichterer Tätigkeiten ab dem 1. Juni 2000 festgelegt wurde.
Die SUVA reduzierte daraufhin den Taggeldansatz mit Wirkung ab dem 1. Juni 2000 auf 50 %. Anlässlich einer neuerlichen kreisärztlichen Untersuchung bestätigte Dr. B.___ die 50%ige Arbeitsfähigkeit und erwartete eine Steigerung auf 100 % per September 2000, spätestens aber per Oktober 2000. Aufgrund einer weiteren Untersuchung legte der SUVA-Kreisarzt mit Wirkung ab dem 1. November 2000 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % fest.
Nach Prüfung der diesbezüglichen hausärztlichen Stellungnahme von Dr. A.___ beschied die SUVA der Versicherten am 21. Dezember 2000, dass noch bis Ende Dezember 2000 ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgerichtet werde und die Taggeldzahlungen hernach eingestellt würden. Die von G.___ dagegen erhobene Einsprache wurde von der SUVA mit Entscheid vom 21. Februar 2001 abgewiesen (vgl. Urk. 11/4-6; Urk. 11/16). Die von G.___ hiergegen am 2. Mai 2001 beim hiesigen Gericht eingelegte Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag in dem Sinne erledigt, dass die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Februar 2001 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wurde, damit diese über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Proz.-Nr. ‚___’).
1.3     Mit Formular vom April 2000 meldete sich G.___ bei der SVA, IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen in Form beruflicher Massnahmen an (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung; Urk. 11/14).
Nach Erhebung des IK-Zusammenzugs vom 16. Mai 2000 (Urk. 11/9), Einholung des Arbeitgeberberichts vom 17. Mai 2000 (Urk. 11/7), der Berichte von Dr. A.___ vom 15. Juli 2000 (Urk. 11/5) und vom 2. Januar 2001 (Urk. 11/4; samt Bericht von Dr. B.___ vom 5. Oktober 2000 und Austrittsbericht der Dres. med. C.___ und D.___, Rehaklinik Bellikon, vom 25. Mai 2000 [inkl. zugehöriger Konsiliar- und Abklärungsberichte vom 4. April 2000 und vom 25. April 2000 sowie - mit Urk. 11/6 identischem - Nachtragsbericht vom 22. Juni 2000]) und des (Triage-)Berichts der internen Berufsberatung vom 8. Februar 2001 (Urk. 11/10; samt Dokumentationen über Arbeitsplätze [DAP] Nrn. 398, 1097 und 4309) sowie Beizug der SUVA-Akten (Urk. 11/16) stellte die Verwaltung der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Februar 2001 (Urk. 11/2) unter dem Titel „Berufliche Massnahmen“ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (vgl. auch Feststellungsblatt vom 9. Februar 2001 [Urk. 11/3]). Am 20. März 2001 verfügte sie schliesslich im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 11/1).



2.
2.1     Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2001 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren um entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung beruflicher Massnahmen, insbesondere Berufsberatung und Umschulung; gleichzeitig liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, Baden (vormals: Zürich), nachsuchen (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Eingabe vom 7. Juni 2001 (Urk. 7) liess die Beschwerdeführerin ihr Armenrechtsgesuch substantiieren (Urk. 8-9/7).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2001 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 S. 1), worauf mit Verfügung vom 19. Juni 2001 (Urk. 12) in Bewilligung des Gesuchs vom 2. Mai 2001 Rechtsanwalt Dr. Pribnow zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren bestellt und alsdann der Schriftenwechsel geschlossen wurde.
2.3     Mit Eingabe vom 7. Februar 2002 (Urk. 14) liess die Beschwerdeführerin die Gutachten von Dr. phil. E.___, Neuropsychologisches Ambulatorium, ‚___’, vom 10. Mai 2001 (Urk. 15/1) und von Dr. med. F.___, Arzt für Neurologie, ‚___’, vom 28. Januar 2002 (Urk. 15/2) auflegen.
Die Beschwerdegegnerin liess die ihr diesbezüglich mit Verfügung vom 11. Februar 2002 (Urk. 16) angesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen.
2.4     Mit Zuschrift vom 20. August 2003 (Urk. 20) quantifizierte Rechtsanwalt Dr. Pribnow seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf 8.85 Stun-den, bezifferte seine damit verbundenen Barauslagen auf Fr. 66.38 und beantragte die Zusprechung einer Entschädigung von total Fr. 2'452.05 (inkl. Mehrwertsteuer [MWSt]; Urk. 20 S. 1).
Mit gleicher Eingabe (Urk. 20) liess die Beschwerdeführerin ihre gestellten Begehren dahingehend ergänzen, dass sie zusätzlich die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zum Ersatz der Kosten des Gutachtens von Dr. F.___ vom 28. Januar 2002 (Urk. 15/2) im Betrag von Fr. 1'500.-- beantragen liess, soweit diese nicht bereits im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren Proz.-Nr. ‚___’ ersetzt würden (Urk. 20 S. 2).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin erwog im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Schweizerischen Post seit dem am 6. September 1999 erlittenen Unfall in erheblichem Masse eingeschränkt. Hingegen sei ihr aus ärztlicher Sicht die Verrichtung einer körperlich leichteren Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg Gewicht sowie ohne absturzgefährdende Arbeiten im Rahmen eines 75%-Pensums zumutbar. Damit stünden ihr auf dem gesamten Arbeitsmarkt zahlreiche Hilfstätigkeiten offen, welche keine spezifische Berufsausbildung erforderten, sondern im Rahmen einer betriebsüblichen Einarbeitung ausgeübt werden könnten, so dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, beispielsweise als Mitarbeiterin in der Verpackung, als Betriebsangestellte in der Fabrikation oder als Hilfsarbeiterin in der Industrie ein „rentenausschliessendes“ Einkommen zu erzielen. Berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung seien hierfür nicht erforderlich, womit ein entsprechender Anspruch verneint werden müsse (Urk. 2 = Urk. 11/1).
Hieran hält sie im Beschwerdeverfahren fest, mit der Konkretisierung beziehungsweise Ergänzung, dass bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens auf den mutmasslichen AHV-beitragspflichtigen Verdienst abzustellen sei, wobei allerdings bei erheblichen und kurzfristigen Einkommensschwankungen vor Eintritt des Gesundheitsschadens vom Durchschnittseinkommen während einer längeren Zeitperiode von in der Regel fünf Jahren auszugehen sei. Da die Einkünfte der Beschwerdeführerin kurzfristigen Schwankungen unterlegen sowie im Zeitraum von 1994 bis 1998 bei einem Total von Fr. 68'515.-- im Jahresdurchschnitt Fr. 13'703.-- betragen hätten und die Beschwerdeführerin zuletzt bei der Schweizerischen Post ohne festen Anstellungsvertrag gearbeitet habe, sei davon auszugehen, dass sie auch ohne Gesundheitsschaden kein höheres Einkommen angestrebt hätte, womit sich das ermittelte Valideneinkommen von Fr. 23'874.-- als grosszügig bemessen erweise. Auf den von der SUVA ermittelten versicherten Verdienst könne unter den vorliegenden Umständen nicht abgestellt werden. In medizinischer Hinsicht sei auf die wohlbegründeten und nachvollziehbaren Einschätzungen von Dr. B.___ und der Fachleute der Rehaklinik Bellikon abzustellen. Im Übrigen bestehe auch bei einem Invaliditätsgrad von über 20 % nur dann ein Anspruch auf Umschulung, wenn die Möglichkeit einer beruflichen Wiedereingliederung ohne diese praktisch ausgeschlossen wäre, wobei den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Zweckmässigkeit angemessen Rechnung zu tragen sei (Urk. 10).
1.2     Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber zusammenfassend vorbringen, sie habe am 6. September 1999 ein Schädel-Hirntrauma im Sinne einer milden traumatischen Hirnverletzung sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitten, wobei ein für ein Schleudertrauma der HWS, ein Schädel-Hirntrauma beziehungsweise eine dem Schleudertrauma ähnliche Verletzung der HWS typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden vorliege. Die neuropsychologische Abklärung habe eine leichte bis mittelschwere Störung insbesondere im sprachlichen Bereich ergeben, welche die Arbeitsfähigkeit auf 50 % und damit wesentlich limitiere. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin einer Sprachtherapie unterzogen, doch seien die neuropsychologischen Defizite damit keineswegs ausgeräumt worden; vielmehr leide sie weiterhin unter ausgeprägter Vergesslichkeit, anhaltenden Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindelbeschwerden, welche selbst bei ganztägigem Einsatz keine 50 % übersteigende Arbeitsleistung zuliessen. Die anderslautende Einschätzung des orthopädischen Chirurgen Dr. B.___ sei unbegründet, und zudem sei fraglich, inwieweit die Arbeitsfähigkeit durch die in der Rehaklinik Bellikon ausgemachten psychischen/psychosomatischen Beschwerden zusätzlich tangiert werde. Bezüglich des Valideneinkommens sei auf den bei der Schweizerischen Post erzielbaren Verdienst abzustellen. Ausgehend von dem in den Monaten Juni bis August 1999 geleisteten 360.75 Arbeitsstunden ergebe sich eine Jahresstundenzahl von 1'443 Stunden, was exakt den von der Schweizerischen Post bescheinigten 30 Arbeitsstunden pro Woche entspreche. Mit der SUVA sei demnach von einem hypothetischen Jahreseinkommen ohne Gesundheitsschaden von Fr. 39'848.-- auszugehen. Die von der Beschwerdegegnerin bezüglich des Invalideneinkommens gestützt auf die beigezogenen DAP getroffenen Annahmen seien unhaltbar, zumal nirgends vermerkt sei, dass die entsprechenden Tätigkeiten auch teilzeitlich ausgeübt werden könnten. Gestützt auf allgemeine lohnstatistische Angaben resultiere bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Invalideneinkommen von 21'185.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 47 % sowie bei Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 75 % ein Invalideneinkommen von Fr. 31'778.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 20 %. Ein Anspruch auf Berufsberatung und Umschulung sei bei solch einer Einbusse jedenfalls gegeben (Urk. 1).
Wie sich aus den nachgebrachten Gutachten von Dr. E.___ und von Dr. F.___ ergebe, leide die Beschwerdeführerin unter invalidisierenden Beschwerden in Form einer persistierenden Cervicocephalea mit linksseitiger Cervicobrachialgie, sensorischer Störung C6 und neurovegetativer und neuropsychologischer Störung. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsunfähig; in Bezug auf eine der Behinderung angepasste Tätigkeit seien die neuropsychologischen Defizite zu berücksichtigen. Zufolge der zu gewärtigenden Einschränkung am angestammten Arbeitsplatz sei ein Anspruch auf berufliche Massnahmen gegeben (Urk. 14).

2.
2.1     Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt, so mitunter auch im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) und in der dazugehörigen Verordnung (IVV).
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
2.2     Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat (Unfall vom 6. September 1999) - und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b; vorliegend: 20. März 2001) - gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.
Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 - beziehungsweise zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (20. März 2001) - in Kraft gewesen sind.

3.
3.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat; insoweit bestimmt das durch den Verwaltungsakt geregelte Rechtsverhältnis den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstands - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a und 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
3.2     Die Beschwerdeführerin beschränkte die nachgesuchten Versicherungsleistungen in der Anmeldung zum Leistungsbezug auf Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (Urk. 11/14). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge explizit einen Umschulungsanspruch und wies lediglich ergänzend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin jederzeit „die Hilfe unserer Eingliederungsfachleute bei der Stellensuche“ in Anspruch nehmen könne. Gerichtlich zu prüfen ist demnach der allein Anfechtungsgegenstand bildende und von der Beschwerdeführerin unter anderem zur Disposition gestellte (Urk. 1 S. 2) Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form der Umschulung.

4.
4.1
4.1.1   Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann.
4.1.2   Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln.
Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist.
Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren. Deren Umfang lässt sich nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstand aufbauen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles. Die versicherte Person, die infolge Invalidität zu einer Umschulung berechtigt ist, hat Anspruch auf die gesamte Ausbildung, die in seinem Fall notwendig ist, damit die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (BGE 124 V 109 Erw. 2a, mit Hinweisen).
4.1.3   Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG).
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 Erw. 2b, mit Hinweisen).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist die Erwerbseinbusse gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1 und 104 V Erw. 2a und b).
4.2
4.2.1   Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
4.2.2   Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c). Dabei ist in Bezug auf Berichte von Hausärzten und Hausärztinnen der Erfahrungstatsache zu Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt indessen nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (AHI 2001 S. 115 Erw. 3c; BGE 122 V 161, mit Hinweis).

5.
5.1     Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung richtigerweise und im Grundsatz unbestrittenermassen davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin - welche in zweiter Ehe verheiratet ist und seit Mai 1998 vom Ehemann getrennt lebt, nachdem eine erste Ehe Mitte 1996 geschieden wurde, wobei die drei Kinder (Jahrgänge 1988, 1990 und 1992) unter die elterliche Gewalt des Vaters gestellt worden waren - ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wie vor nicht vollzeitlich im erlernten Beruf (Coiffeuse) tätig wäre, sondern sich weiterhin auf die von ihr aus invaliditätsfremden Gründen bevorzugten Teilzeithilfsarbeiten beschränken würde (vgl. Urk. 9/7; Urk. 11/7; Urk. 11/9; Urk. 11/14), weshalb das für die Invaliditätsbemessung (nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG) massgebende hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) aufgrund dieser Tätigkeiten zu ermitteln ist.
Dabei kann - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - angesichts der unregelmässigen Einsätze und wechselnden Stellen sowie insbesondere aufgrund der mangelnden Festanstellung bei der Schweizerischen Post nicht auf das dort zuletzt während dreier Monate erzielte Einkommen abgestellt und dieses bezogen auf die vom Arbeitgeber am 27. September 1999 gemachten Lohnangaben (Fr. 25.31/Stunde = Fr. 18.57 [Grundlohn] + Fr. 2.34 [Ortszuschlag] + Fr. 0.68 [Familienzulage] + Fr. 3.11 [Kinderzulage] + Fr. 0.61 [Krankengeld]) und die von ihm bestätigte Wochenstundenzahl (30 Stunden; Urk. 3/1) hochgerechnet werden, sondern es sind die IK-mässig belegten Einkommenszahlen heranzuziehen.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Juni 1996 hat scheiden lassen und ihre Erwerbstätigkeit während ihrer ersten Ehe mutmasslich wegen Familien-, insbesondere Kinderbetreuungspflichten, eingeschränkt gewesen ist, ist - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (welche den Durchschnitt der Jahre 1994 bis 1998 herangezogen haben will) - ausnahmsweise auf die im Zeitraum von Juli 1996 bis August 1999 abgerechneten Einkommen abzustellen. Gemäss IK-Auszug vom 16. Mai 2000 (Urk. 11/9) und Arbeitgeberbericht vom 17. Mai 2000 (Urk. 11/7) schlagen solchermassen für die Dauer von insgesamt 38 Monaten total rund Fr. 63'750.-- zu Buche (= Fr. 2'649.35 [= Fr. 3'974.-- : 9 x 6] + Fr. 1'232.-- + Fr. 1'268.-- + Fr. 21'702.-- + Fr. 1'197.-- + Fr. 10'783.-- + Fr. 8'400.-- + Fr. 6’456.-- + Fr. 10'061.10 [= Fr. 1'163.40 + Fr. 3'739.05 + Fr. 2'449.35 + Fr. 2'709.30]), das heisst monatlich rund Fr. 1’680.-- beziehungsweise aufgerechnet auf zwölf Monate Fr. 20’160.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Verfügungserlass im Jahr 2001 von 4.13 % (= [2'245 - 2’156] : 2'156 x 100; Die Volkswirtschaft 8-2003 S. 91 Tabelle 10.3) resultiert mithin ein Valideneinkommen von rund Fr. 21'000.--.
5.2
5.2.1   Unbestritten und erstellt ist sodann, dass die Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte, mit körperlicher Schwerarbeit verbundene Aushilfstätigkeit bei der Schweizerischen Post gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann.
Was das medizinisch-theoretische Restleistungsvermögen der Beschwerdeführerin angeht, hat die Beschwerdegegnerin eine 75%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer der Behinderung angepassten, körperlich leichteren Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg Gewicht sowie ohne absturzgefährdende Arbeiten angenommen, währenddem die Beschwerdeführerin von einem unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte weniger als 50%igen Restleistungsvermögen ausgeht.
5.2.2   In Bezug auf die Beurteilung des Leistungsvermögens präsentiert sich die Aktenlage wie folgt (vgl. zum Ganzen Urk. 11/4-6; Urk. 11/16; Urk. 15/1-2):
Mittels des in der Rehaklinik Bellikon durchgeführten Basistests zur Erfassung der funktionellen Leistungsfähigkeit wurden folgende belastungsmässigen Maximalwerte ermittelt:
- Heben Boden zu Taillenhöhe:      5.0 kg;
- Heben Taillen- zu Kopfhöhe:      2.5 kg;
- Heben horizontal:                     5.0 kg;
- Tragen rechte Hand:                 5.0 kg;
- Tragen linke Hand:                   2.5 kg.
Die entsprechenden Limiten seien vorwiegend funktionell bedingt durch unsicheres und unkoordiniertes Hantieren der Kisten und Gewichte. Einzig beim Tragen mit der linken Hand sei eine Selbstlimitierung erfolgt, indem die Beschwerdeführerin die Kiste auf halbem Weg habe fallen lassen. In zeitlicher Hinsicht wurde hinsichtlich Überkopfarbeiten eine funktionelle Limite von 1/2 Minute und bezüglich Arbeiten auf Nasenhöhe eine solche von 2 1/2 Minuten angegeben, mit Ausweichbewegungen Richtung Nackenextension und Schultergürtel-Retraktion. Im Verlauf der Testreihe habe sich ein zunehmender Schwindel entwickelt. In der Austrittsbeurteilung vom 25. Mai 2000 wiesen die Dres. C.___ und D.___ darauf hin, dass das genaue Leistungsprofil im Rahmen der geplanten ambulanten berufsorientierten Ergotherapie weiter abgeklärt werde. Aktuell bestehe eine Einschränkung der kognitiven und physischen Dauerbelastung. Stehen und Gehen seien nicht eingeschränkt. Arbeiten über Brusthöhe und in vorgeneigter Haltung seien eingeschränkt. Das Heben und Tragen sei auf maximal 10 kg repetitiv eingeschränkt, gelegentlich bis 15 kg. Aufgrund der subjektiven Schwindelsymptomatik seien absturzgefährdende Tätigkeiten zu vermeiden. Aufgrund der bisherigen Beobachtungen und unter Berücksichtigung der somatischen wie psychischen Faktoren sei ein mindestens halbtätiger Arbeitseinsatz unter Berücksichtigung der soeben genannten Einschränkungen aktuell zumutbar. Nach der vorzeitigen Beendigung des ambulanten Therapieprogramms mit berufsorientierter Ergotherapie, logopädischem Training und Physiotherapie aufgrund des Desinteresses der Versicherten wurde mit Nachtragsbericht von Dr. C.___ vom 22. Juni 2000 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich körperlich leichterer Tätigkeiten ab dem 1. Juni 2000 festgelegt.
Kreisarzt Dr. B.___ bestätigte nach der Untersuchung vom 8. August 2000 die 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei er von einer möglichen Steigerung auf 100 % ab September oder spätestens Oktober 2000 ausging. Mit Ausnahme eigentlicher Schwerarbeit, für welche die Beschwerdeführerin schon von der Konstitution her nicht geeignet sei, sah Dr. B.___ - nachdem die Beschwerdeführerin angegeben hatte, wieder Velo zu fahren - keinen Grund, der Beschwerdeführerin besondere Limiten aufzuerlegen (Bericht vom 9. August 2000). In seiner Beurteilung vom 5. Oktober 2000 führte Dr. B.___ aus, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst von ‚___’ bei ‚___’ nach ‚___’ gefahren sei, belege eine doch respektable neuropsychologische Leistungsfähigkeit. Das Cervical-Syndrom sei nur noch geringfügig ausgeprägt, bei etwas empfindlicher Nackengegend. Erkennbare Gleichgewichtsstörungen lägen keine vor. Eine systematische Störung des Gleichgewichtsapparats habe während des Aufenthalts in der Rehaklinik Bellikon ausgeschlossen werden können, wobei wegen der gelegentlich auftretenden Unsicherheit empfohlen worden sei, die Beschwerdeführerin nicht an Orten einzusetzen, wo eine Absturzgefahr bei Gleichgewichtsstörungen bestehe. Weitergehende Einschränkungen seien nicht mehr zu machen; der Beschwerdeführerin werde „unter Abstraktion von der familiären Belastung“ wohl ein Ganztageseinsatz zugemutet werden können. Entsprechend könne der recht ausgeglichen erscheinenden Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. November 2000 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Abschliessend erbat Dr. B.___ die Einholung eines Verlaufsberichts beim behandelnden Arzt, Dr. A.___, per Mitte Dezember 2000.
Auf entsprechende Nachfrage teilte Dr. A.___ am 12. Dezember 2000 mit, eine volle oder 75%ige Arbeitsfähigkeit scheine ihm unrealistisch zu sein; nach seinem Dafürhalten vermöge die Beschwerdeführerin auch bei einer leichten Arbeit und im Rahmen eines vollem, achtstündigen Einsatzes wohl keine über 50 % liegende Leistung zu erbringen, wobei es ohnehin schwierig sei, die Leistungen einer Patientin ohne Arbeitsstelle genau zu beurteilen. Im Bericht vom 2. Januar 2001 hielt der Hausarzt eine zirka 50%ige Arbeitsfähigkeit (halbtags bzw. 3-4 Stunden pro Tag) hinsichtlich einer körperlich leichten, konzentrationsarmen Arbeit fest.
Dr. E.___ veranschlagte im Privatgutachten vom 10. Mai 2001 schon aus rein neuropsychologischer Sicht die Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich diversifizierter Arbeiten, welche ein bestimmtes Mass an Flexibilität und paralleler Informationserfassung sprachlichen Materials erforderten, auf mindestens 50 %. Eine zusätzliche Einschränkung aufgrund der persistierenden Schmerzproblematik, der reduzierten Belastbarkeit, der erhöhten Ermüdbarkeit sowie aufgrund der psychischen Problematik müsse von ärztlicher Seite festgestellt werden.
Der von der Beschwerdeführerin beigezogene Dr. F.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2001 dafür, hinsichtlich der zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Tätigkeit bei der Post sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Bezüglich einer dem Leiden angepassten Tätigkeit müssten die neuropsychologischen Befunde und die Schmerzproblematik berücksichtigt werden.
5.2.3   Im Anschluss an den bis zum 3. Mai 2000 dauernden stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon ist ausdrücklich eine weitere Abklärung des genauen Leistungsprofils bezüglich des vorderhand als zumutbar erachteten mindestens halbtägigen Arbeitseinsatzes in einer körperlich leichteren Tätigkeit ohne Absturzgefahr (Heben und Tragen bis maximal 10 kg, ausnahmsweise bis 15 kg; Arbeiten über Brusthöhe und in vornüber geneigter Stellung zeitlich beschränkt) im Rahmen der unmittelbar anschliessenden ambulanten berufsorientierten Ergotherapie in Aussicht gestellt worden. Zwar findet sich ein Hinweis, wonach die im vorgenannten Sinne gleichsam provisorische Einschätzung somatische wie psychische Faktoren berücksichtige, doch ist nicht schlüssig nachvollziehbar, wie die neuropsychologischen und psychischen Einschränkungen im Einzelnen quantifiziert und im Verhältnis zu den organisch-funktionellen Leistungsparametern gewichtet worden sind.
In der ersten Woche des am 4. Mai 2000 aufgenommenen ambulanten Therapieprogramms sind sämtliche Sitzungen zufolge Krankheit der Beschwerdeführerin ausgefallen. Anschliessend ist das Programm offenbar 1 1/2 Wochen zwar konsequent durchgeführt worden, bevor es per 1. Juni 2000 infolge Desinteresses der Beschwerdeführerin zum vorzeitigen Abbruch gekommen ist, jedoch ist die beim Therapieabbruch attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___ im entsprechenden Nachtragsbericht vom 22. Juni 2000 nicht näher erläutert worden; es fehlen sowohl eine Bezugnahme auf die im Austrittsbericht vom 25. Mai 2000 skizzierten Anforderungen als auch die seinerzeit ausdrücklich vorbehaltene Ausformulierung eines konkreteren Leistungsprofils.
Dr. B.___ hat sich bei der Bestätigung der 50%igen Arbeitsfähigkeit am 9. August 2000 an die pauschalen Angaben der Rehaklinik Bellikon angelehnt, ohne zu verdeutlichen, auf was für eine Arbeit sich seine Prozentangabe genau bezieht respektive welche Arten von Tätigkeiten nach seiner Vorstellung konkret in Frage kommen. Einzig die im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 25. Mai 2000 hervorgehobene, durch die subjektive Schwindelsymptomatik begründete (Ab-)Sturzgefahr hat Dr. B.___ dahingehend relativiert, dass sportliche Restriktionen nicht mehr aufrechterhalten werden könnten. Die in seiner jüngsten Beurteilung vom 5. Oktober 2000 attestierte 75%ige Arbeitsfähigkeit per 1. November 2000 gründet zudem offensichtlich vorab auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit dem Auto von ‚___’ bei ‚___’ zur Untersuchung nach ‚___’ gefahren ist, was nach kreisärztlicher Auffassung auf eine respektable neuropsychologische Leistungsfähigkeit schliessen lassen soll. Zu einem entsprechenden Schluss hätte jedoch einerseits bereits früher Anlass bestanden, zumal die Beschwerdeführerin das Autofahren nur vorübergehend eingestellt und bereits am 8. August 2000 wieder angegeben hat, sie „fahre schon seit langem Pw, dies auch jetzt, dabei keine Schwierigkeiten“. Anderseits fällt eine selbständige Beurteilung des kognitiven Leistungsvermögens nicht ins Fachgebiet eines orthopädischen Chirurgen.
Dr. A.___ hat seine am 12. Dezember 2000 geäusserte Auffassung, wonach auch bei Verrichtung einer leichten Tätigkeit die Erbringung einer 50 % übersteigenden Arbeitsleistung kaum vorstellbar sei, nicht näher begründet. Im Bericht vom 2. Januar 2001 hat er zudem in nicht nachvollziehbarer Weise nebst einer halbtägigen behinderungsangepassten Tätigkeit in gleichem Umfang auch die Verrichtung der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit bei der Schweizerischen Post als zumutbar erachtet, nachdem er zuvor am 15. Juli 2000 die Zumutbarkeit entsprechender ganztätiger Arbeitseinsätze bejaht hatte.
Dr. E.___ wiederum hat am 10. Mai 2001 schon allein aus neuropsychologischer Sicht eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen und auf eine ärztlicherseits festzulegende zusätzliche Einschränkung zufolge persistierender Schmerzproblematik, reduzierter Belastbarkeit, erhöhter Ermüdbarkeit und psychischer Problematik hingewiesen.
Dr. F.___ schliesslich hat sich in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2002 zwar eine Arbeitsfähigkeit bezüglich der zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Tätigkeit bei der Schweizerischen Post verneint, sich jedoch zur Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit lediglich dahingehend geäussert, dass die neuropsychologischen Befunde und Schmerzsymptomatik zu berücksichtigen seien.
5.2.4   Was die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer der Behinderung angepassten Tätigkeit betrifft, erweisen sich die medizinischen Angaben mithin als lückenhaft beziehungsweise stimmen nicht überein. Demnach lässt sich nach dem derzeitigen Stand der Akten nicht rechtsgenügend beurteilen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 17 IVG als invalid zu betrachten ist, indem sie in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch offen stehenden zumutbaren Tätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von 20 % erleidet. Mangels eines verwertbaren medizinischen Anforderungsprofils lässt sich das zum Einkommensvergleich nötige mit Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) nicht rechtsgenügend ermitteln.
Anzufügen bleibt, dass der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Berufslehre absolviert hat, seit geraumer Zeit jedoch hauptsächlich als Hilfsarbeiterin tätig gewesen ist, - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 10 S. 2) - einen Anspruch nach Art. 17 Abs. 1 IVG nicht von vornherein ausschliesst. Als Umschulung in Betracht fällt grundsätzlich auch eine Anlehre oder eine berufliche Vorbereitung - beispielsweise in Form eines über die allgemeinübliche betriebliche Einführung hinausgehenden spezifischen Arbeitstrainings - auf eine andere, besser entlöhnte Tätigkeit, welche es ihr erlaubt, die mit der erforderlichen Umstellung auf eine geeignete leichtere Tätigkeit verbundene, womöglich erhebliche Verdiensteinbusse ganz oder teilweise auszugleichen.
5.3     Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 2 = Urk. 11/1) und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, welche - zweckmässigerweise in Absprache mit der diesbezüglich ebenfalls zur weiteren Abklärung angehaltenen SUVA - die zur Ermittlung der Arbeits(un)fähigkeit sowie der daraus resultierenden Erwerbseinbusse notwendigen Abklärungen zu tätigen und anschliessend über den Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben wird.

6.       Ausgangs- und praxisgemäss (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5, mit Hinweisen) ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pribnow, für seine Bemühungen und Barauslagen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'961.65 zu bezahlen (= Fr. 1'770.-- [= 8.85 Stunden à Fr. 200.--] + Fr. 53.10 [= „Kleinspesenpaschale“ von 3 %], zuzügl. 7.6 % MWSt; § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 89 Abs. 1 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]).
Der Sachverhalt hat sich weder aufgrund der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Akten noch aufgrund der von der Beschwerdeführerin selbst aufgelegten Unterlagen (Urk. 15/1-2) abschliessend beurteilen lassen. So hat namentlich auch das von der Beschwerdeführerin nachträglich eingelieferte Privatgutachten von Dr. F.___ vom 28. Januar 2002 (Urk. 15/2) keine weiterführenden und als solche sachdienlichen Angaben enthalten, indem sich Dr. F.___ einerseits hinsichtlich einer angepassten (Verweisungs-)Tätigkeit nicht festgelegt hat und anderseits auf die Bedeutung der neuropsychologischen Einschränkungen für die Beurteilung des Restleistungsvermögens bereits im - nicht in Rechnung gestellten - Privatgutachten von Dr. E.___ vom 10. Mai 2001 (Urk. 15/1) hingewiesen worden ist. Mangels entscheidenden Einflusses auf den Prozessausgang sind die privat in Auftrag gegebenen zusätzlichen neurologischen Abklärungen mithin als unnötig und damit als nicht - weder seitens der Beschwerdegegnerin noch seitens des Gerichts im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtsvertretung - entschädigungsfällig zu qualifizieren; im Hinblick auf die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin hat sich die Einholung dieser wenig aussagekräftigen Expertise nicht aufgedrängt.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. März 2001 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pribnow, Baden, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'961.65 (Honorar und Auslagenersatz inkl. MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
- SVA, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.



Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).