IV.2001.00347
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 18. März 2003
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dolfi Müller
Alpenstrasse 16, Postfach 315, 6301 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 3. September 1998 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, J.___, ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Januar 1997, mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eine ganze IV-Rente nebst Kinderrenten zu (Urk. 10/6, Urk. 10/1). Nachdem der Vertreter des Versicherten am 19. April 2001 mitgeteilt hatte, dass die Ehefrau des Versicherten seit dem 29. Mai 2001 Wohnsitz in der Schweiz und demnach Anspruch auf eine Zusatzrente habe (Urk. 10/3), wies die IV-Stelle das Begehren mit Verfügung vom 4. Mai 2001 ab, da der Versicherte unmittelbar vor Eintritt der Invalidität keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten (Urk. 4) am 7. Juni 2001 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 4. Mai 2001 sei aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 1999 eine IV-Zusatzrente für dessen Ehegattin auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 1).
Nachdem der IV-Stelle die Beschwerde mit Verfügung vom 11. Juni 2001 zugestellt worden war, beantragte diese innert erstreckter Frist Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, 7 und 9). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2001 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Vertreter des Beschwerdeführers hielt innert mehrfach erstreckter Frist replicando an seinen Anträgen gemäss Beschwerde vom 7. Juni 2001 fest, reichte weitere Unterlagen ein und begründete das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 16 f.).
Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte (Urk. 21), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. März 2002 Rechtsanwalt Dolfi Müller, Zug, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten, haben Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zusteht. Die Zusatzrente wird aber nur ausgerichtet, wenn der andere Ehegatte mindestens ein volles Beitragsjahr aufweist oder seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.
2.1 Hinsichtlich der Frage des Zeitpunktes der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers macht die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2001 im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 1995 als Nichterwerbstätiger erfasst sei, weder Einkommen erzielt noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe und damit ein Anspruch auf eine Zusatzrente entfalle. Weiter sei gemäss Verfügung vom 3. September 1998 mit der Festsetzung des Rentenbeginns auf den 1. Januar 1998 implizit auch der Beginn der Wartezeit per 1. Januar 1997 festgelegt worden. Diese Verfügung sei inzwischen in Rechtskraft erwachsen, so dass mit der zu beurteilenden Beschwerde nicht mehr geltend gemacht werden könne, der Beschwerdeführer sei bereits seit Dezember 1994 arbeitsunfähig. Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestiere die Arbeitsunfähigkeit klar ab anfangs 1997. Weiter sei der Einwand, dass der Beschwerdeführer infolge Krankheit für die Arbeitslosenversicherung nicht mehr vermittlungsfähig gewesen sei, was zu einem frühzeitigen Abbruch der Taggeldauszahlungen geführt habe, eine blosse Behauptung ohne jegliche Grundlage (Urk. 9).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sich aus einem Arztzeugnis von Dr. med. B.___, Neurologie, EEG, vom 26. Juli 1996, ergebe, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. Januar 1995 bei ihr in regelmässiger Behandlung stehe und bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig sei. Diese Arbeitsunfähigkeiten hätten wohl zur Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit bei der Arbeitslosenversicherung geführt (Urk. 15 S. 2).
Weiter sei die Eröffnung der Wartezeit per 1. Januar 1997 aktenwidrig, weil man sich fälschlicherweise nur auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestützt habe, obwohl ein Arztzeugnis von Dr. B.___ bei den Akten liege, welches von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 16. Juli 1996 (ununterbrochen) ausgehe. Damit sei aber belegt, dass der Beschwerdeführer seit Ende 1993 ununterbrochen entweder arbeitslos und/oder medizinisch arbeitsunfähig sei (Urk. 15 S. 3).
2.3
2.3.1 Es ist zutreffend, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 3. September 1998 betreffend IV-Rente des Beschwerdeführers und Kinderrenten unter Vorbehalt eines Rückkommenstitels in formelle Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 10/1). Da die Ehegattin des Beschwerdeführers aber erst am 29. Mai 1999 Wohnsitz in der Schweiz genommen hat, bestand anlässlich dieser Verfügung kein Anlass, den Anspruch auf eine Zusatzrente zu prüfen. Die genannte Verfügung stimmt demnach in sachlicher Hinsicht nicht mit der Verfügung vom 4. Mai 2001 bezüglich Zusatzrente überein. Weiter ist beachten, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemäss Verfügung vom 3. September 1998 zu den begründenden Elementen zählt und damit von der formellen Rechtskraft nicht erfasst ist.
Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist demnach im vorliegenden Verfahren trotz formeller Rechtskraft der Verfügung vom 3. September 1998 zu überprüfen.
2.3.2 In seinem Bericht vom 11. Mai 1998 diagnostizierte Dr. A.___ eine Depression. Der Gesundheitsschaden bestehe bereits seit 1987 und der Beschwerdeführer sei von Anfang 1997 an bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Zustand sei vermutlich besserungsfähig, obwohl bis jetzt keine klare Besserung des Zustandes aufgetreten sei. Der Beschwerdeführer stehe seit August 1997 in seiner Behandlung, sei tief depressiv und es gebe keine Tätigkeit, die er ausüben könne (Urk. 10/6).
2.3.3 Auch wenn Dr. A.___ den Beginn der Arbeitsunfähigkeit genau auf anfangt 1997 festlegt, geht aus seinem Bericht dennoch nicht hervor, aus welchen Gründen er zu diesem Schluss gelangt. So räumt er ein, dass der Gesundheitsschaden grundsätzlich schon seit 1987 besteht, was einen früheren Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zulassen würde. Weiter ist es auch nicht so, dass sich Dr. A.___ nur ab Behandlungsbeginn (August 1997) zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers äussert. Allein aus dem vorliegenden Bericht ist demnach nicht nachzuvollziehen, wieso beim Beschwerdeführer gerade ab Januar 1997 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben soll.
Auch aus den weiteren Akten lässt sich ein solcher Schluss nicht ziehen. So hält Dr. B.___ in ihrem Zeugnis vom 26. Juli 1996 fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. Januar 1995 regelmässig in ärztlicher Behandlung sei und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig bleibe (Urk. 16/4). In ihrem Zeugnis vom 15. August 1997 hält Dr. B.___ weiter fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. Juli 1996 in ihrer Behandlung stehe und von da an bis auf weiteres wegen Krankheit vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 16/7). Weiter geht aus einem Schreiben der Fürsorgebehörde vom 15. August 1996 hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Rückkehr in die Schweiz im Juli 1996 aus psychischen Gründen nicht reisefähig gewesen sei. Weiter habe sich herausgestellt, dass die Krankenkassenprämien seit Januar 1995 ausstehend seien und der Beschwerdeführer trotz Aussteuerung per Ende 1995 noch Anrecht auf volle Arbeitslosenhilfe von 150 Tagen habe, die er allerdings zur Zeit infolge Vermittlungsunfähigkeit nicht geltend machen könne (Urk. 16/3).
2.3.4 Zusammenfassend zeigt sich, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit rechtsgenügender Sicherheit bestimmt werden kann. Der Bericht von Dr. A.___ vom 11. Mai 1998 überzeugt in dieser Hinsicht nicht und aus den Beilagen zur Replik (Urk. 16) ergeben sich Hinweise, dass der Beschwerdeführer allenfalls schon seit Januar 1995 infolge gesundheitlicher Probleme nicht mehr arbeitsfähig gewesen sein könnte. Die IV-Stelle hat demnach bei den behandelnden Ärzten, der zuständigen Arbeitslosenkasse sowie weiteren geeigneten Behörden den gesundheitlichen Sachverhalt seit Januar 1995 abzuklären.
3. Dies führt zur Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 4. Mai 2001 und zur Rückweisung an diese zur Behandlung im Sinne der Erwägungen.
4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung). Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2001 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dolfi Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).