Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2001.00484
IV.2001.00484

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 26. Juni 2003
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1967 geborene F.___ absolvierte nach dem Besuch der Primar- und Realschule von 1983 bis 1985 eine Lehre als Verkäuferin beim A.___ (Urk. 9/41 und Urk. 9/33). Danach versah sie verschiedene Stellen als Verkäuferin, bis sie im Jahre 1989 eine selbständige Tätigkeit als Stylistin/Dekorateurin mit temporären Einsätzen im Geschäft ihres Ehemannes, im Service und als Verkäuferin aufnahm (Urk. 9/45, 9/26, 9/13 S. 4). Daneben bildete sie sich in Gesang, Yoga sowie Tanz weiter und genoss auch Schauspielunterricht (Urk. 9/26). Nach der Scheidung ihrer Ehe arbeitete sie ab 27. April 2000 wiederum als Verkäuferin bei der B.___ (nachfolgend B.___ genannt). Dieses Arbeitsverhältnis löste ihre Arbeitgeberin auf den 31. August 2000 auf (Urk. 9/37).
Die Versicherte leidet seit Sommer 1991 an Schmerzen im linken Knie. Die Orthopädische Universitätsklinik Balgrist (nachfolgend Klinik Balgrist genannt) diagnostizierte im Bericht vom 1. Dezember 1992 eine Chondropathia retropatellaris links (Urk. 9/19/2). Eine Knie-Arthroskopie vom 2. September 1992 zeigte eine Knorpelerweichung im Bereich der Patellarrückfläche und des Tibiaplateaus lateral. Es traten auch Schmerzen im rechten Knie auf, und die Schmerzen wurden in beiden Gelenken so stark, dass die Versicherte in der Ausübung ihres Berufes und auch im Alltag stark behindert war. Mitte September 1993 erfolgte eine arthroskopische Teilmeniskektomie links (Urk. 9/13 S. 2 ff.).
Am 21. Juni 1993 hatte sich F.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und um Umschulung auf eine neue Tätigkeit ersucht (Urk. 9/45). Nachdem sie dieses Leistungsbegehren zurückgezogen hatte (zitiert in Urk. 9/9), wurde das Gesuch am 17. Juni 1994 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 9/8). Am 13. Juli 2000 meldete sie sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/41) und ersuchte um Übernahme der Kosten für eine Umschulung zur Gymnastiklehrerin/Bewegungspädagogin (vgl. Urk. 9/26 und Urk. 9/27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle genannt) klärte die medizinischen Verhältnisse ab, wobei sie das Gutachten der Klinik Balgrist vom 26. April 2001 (Urk. 9/13) erstellen liess. Ferner nahm sie den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Versicherten vom 17. August 2000 (Urk. 9/39) sowie den Arbeitgeberbericht der B.___ vom 29. August 2000 (Urk. 9/37) zu den Akten und liess die berufliche Situation durch ihre Berufsberatung abklären (Urk. 9/26-27). Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2001 (Urk. 9/6) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, aufgrund des Gutachtens der Klinik Balgrist sei ihr eine Umschulung zur Gymnastiklehrerin nicht zumutbar, da sie den Anforderungen dieses Berufs hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit nicht entspreche. Dieser Beruf sei - auch unter Berücksichtigung der noch zu erwartenden Arbeitsdauer - nicht geeignet, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern, weshalb ihr Leistungsbegehren abgewiesen werde. Nachdem die Versicherte dagegen telefonisch opponiert hatte (vgl. Urk. 9/4), wies die IV-Stelle ihr Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Juli 2001 im Sinne des Vorbescheids ab (Urk. 9/3 = Urk. 2).
1.2 Dagegen liess F.___, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, mit Eingabe vom 14. August 2001 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Verwaltung sei zu verpflichten, ihr die sechs Semester dauernde Ausbildung zur diplomierten Gymnastik-/Bewegungspädagogin an der Gymnastikberufsschule C.___, als Umschulung zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2001 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), und mit Verfügung vom 25. Oktober 2001 wurde der Versicherten lic. iur. Max S. Merkli als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 10). Nachdem die Versicherte in der Replik vom 27. November 2001 an ihren Anträgen hatte festhalten lassen (Urk. 12) und die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. Januar 2002 geschlossen (Urk. 16). Das Gericht holte den aktualisierten IK-Auszug vom 31. Mai 2002 (Urk. 28) sowie ergänzende Auskünfte bei der B.___ (Urk. 20-33) ein, zu welchen Unterlagen die Beschwerdeführerin am 10. September 2002 Stellung nehmen liess (Urk. 36). Sodann ordnete es bei der Klinik Balgrist die Beantwortung einzelner Fragen in Ergänzung des Gutachtens vom 26. April 2001 (Urk. 9/13) an (Urk. 40). Während sich die Beschwerdeführerin dazu mit Eingabe vom 25. November 2002 (Urk. 43) vernehmen liess, verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme (Urk. 45/1).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen umfassen unter anderem die Massnahmen beruflicher Art, worunter die Umschulung fällt (Art. 8 Abs. 2 lit. b IVG).
         Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1).
Art. 17 Abs. 1 IVG knüpft den Leistungsanspruch an die Voraussetzung, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Dies trifft nur dann zu, wenn die versicherte Person nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen ein Erwerbseinkommen erzielen kann, das mindestens einen beachtlichen Teil ihrer Unterhaltskosten deckt (AHI 2000 S. 188 Erw. 2); deswegen ist eine berufliche Ausbildung, wie sie die Art. 16 Abs. 2 und 17 Abs. 1 IVG umschreiben, nur dann eine Eingliederungsmassnahme nach Art. 8 Abs. 1 IVG, wenn sie die versicherte Person mindestens in diesem Ausmass arbeitsfähig zu machen verspricht. Von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen sind Massnahmen, welche die Erwerbsfähigkeit nur geringfügig zu beeinflussen vermögen. Überdies gehen Eingliederungsvorkehren nur zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn die damit verbundenen Kosten zum voraussichtlichen Nutzen in einem vernünftigen Verhältnis stehen (vgl. ZAK 1992 S. 365 Erw. 1b mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen C. vom 16. Juli 2001, I 654/99).
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c).  In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (AHI 1997 S. 81 f. Erw. 2b und S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 4. Mai 2000; I 732/99). Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3, ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte im Bericht vom 8. August 2000 (Urk. 9/18) ein Femuropatellarsyndrom beidseits bei einer Patelladysplasie Wyberg II-III, femuropatellar ungünstigen Artikulationsverhältnissen, Verdacht auf einen Zustand nach einer Patellaluxation oder -subluxation sowie bei muskulärer Dysbalance. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Verkäuferin betrage 4 bis 5 Stunden täglich. Der Gesundheitsschaden wirke sich insbesondere in einer die unteren Extremitäten gewichtsbelastenden Funktion, wie bei längerem Stehen an Ort, Tragen von schweren Gewichten, Treppab- und Treppaufsteigen, sowie bei längerem Sitzen aus, weil dabei die den Knorpel ernährende Bewegung ausfalle. In der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin, bei der ein stundenlanges Stehen von Morgen bis Abend üblich sei, komme es zu einer raschen Beschwerdenintensivierung, so dass eine Verkäuferintätigkeit nur in einer wechselnden sitzenden, zum Teil gehenden Position denkbar wäre. Hingegen sollte die Beschwerdeführerin einer Arbeit mit wechselndem Sitzen, Gehen von kürzeren Strecken, kurzen Stehsequenzen an Ort, ohne Exposition an Nässe und Kälte und ohne grösseres Tragen von Gewichten gewachsen sein, dies bei einem Vollpensum von täglich 8 Stunden.
Sodann bescheinigte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin, sie habe den Eignungstest zur Aufnahme der Berufsausbildung zur Gymnastiklehrerin/Bewegungspädagogin bestanden (Arztzeugnis vom 10. Oktober 2000, Urk. 9/17).
3.2     Die IV-Ärztin, Dr. med. E.___, hatte in einer Stellungnahme vom 18. Januar 2001 ihre Bedenken gegen die anvisierte Ausbildung zur Gymnastiklehrerin geäussert. Unter Hinweis auf einen telefonischen Anruf von Dr. D.___ bei der Berufsberatung der IV-Stelle vom 16. Oktober 2000 (zitiert im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 11. Januar 2001, Urk. 9/26 S. 4), wonach nichts gegen eine „Gymnastikausbildung“ spreche, denn Bewegung und Kraftaufbau seien für die Kniescheiben gut, wendete Dr. E.___ ein, obwohl dies für die Beschwerdeführerin im Sinne einer vernünftigen Therapie durchaus gut sei, treffe dies nicht bei einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu, die eine Belastung des gesamten Bewegungsapparates von über 8 Stunden in einem Ausmass erfordere, das mit einer therapeutischen Massnahme nicht mehr vergleichbar sei. Denn bei der Beschwerdeführerin bestünden bewegungsabhängige Knieschmerzen, gelegentlich Hüft- und Sprunggelenkschmerzen. Radiologisch werde eine Dysplasie der Patella mit ungünstigen Artikulationsverhältnissen beschrieben. Eine Progredienz der Problematik scheine vorprogrammiert. Diese Stellungnahme ihrer Ärztin veranlasste die IV-Stelle zur Anordnung des Gutachtens der Klinik Balgrist vom 26. April 2001 (Urk. 9/13):
3.3 Gestützt auf die vorbestehenden bildgebenden Unterlagen sowie auf die eigenen Röntgenaufnahmen und das am 20. April 2001 erstellte MRI der beiden Knie werden im Gutachten bezüglich des rechten Knies leichte Knorpelunregelmässigkeiten im femuropatellären Gleitlager, jedoch keine grösseren Defekte, im Bereich des linken Knies eine kleine chondromatöse Läsion im distalen Femur bei normalen Knorpelbezügen notiert. Die Diagnose lautet auf femuropatelläres Hyperkompressionssyndrom beidseits. Als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitsschaden bestehe seit 1992. Wiederholte Versuche der Arbeitsaufnahme hätten beschwerdebedingt abgebrochen oder reduziert werden müssen. Auch eine Arbeitsreduktion auf 50 % habe zu keiner Linderung der Beschwerden geführt. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen, wie Physiotherapie mit Dehnungsübungen sowie Kraftaufbau vermutlich nicht gebessert werden. Diese Massnahmen seien bereits ausgeschöpft worden. Nach einer beruflichen Umstellung auf Arbeiten mit wechselnden Positionen (sitzend/stehend/gehend) wäre die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig.
Betreffend die anbegehrte Umschulung führte die Klinik Balgrist aus, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin werde bei dieser Arbeit die Position regelmässig gewechselt. Sie würde den Schülern die Theorie in sitzender Position beibringen. Darauf folgten die Übungen, welche sie aktiv mitmachen würde. Danach würde sie die einzelnen Schüler beim Durchführen der Übungen korrigieren. Somit bestehe eine Tätigkeit mit wechselnden Positionen (sitzend/stehend/ gehend). Weiter würde die Ausübung dieser Tätigkeit Dehnungsübungen sowie Kraftübungen mitbeinhalten, welche die Symptomatik der Beschwerdeführerin auf längere Zeit bessern würden.


4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einem femuropatellären Hyperkompressionssyndrom beidseits leidet. Dies führt zu belastungsabhängigen Schmerzen, welche nach längerem Stehen sowie Sitzen mit flektierten Knien auftreten. Während Dr. D.___ noch davon ausging, in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, bescheinigte ihr die Klinik Balgrist eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Darauf kann abgestellt werden, zumal diese Fachstelle darauf hinwies, selbst eine Reduktion auf 50 % habe die Beschwerden nicht gelindert. Einig sind sich die konsultierten Fachärzte darin, dass die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit mit wechselnden Positionen, das heisst die sitzend, stehend und gehend ausgeübt werden kann, eine vollständige Arbeitsfähigkeit aufweist.
4.2 Umstritten ist vorliegend vielmehr, ob die anvisierte Umschulung zur Gymnastiklehrerin/Bewegungspädagogin bei den bestehenden gesundheitlichen Verhältnissen als eine eingliederungswirksame Massnahme qualifiziert werden kann. Dies hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung verneint.
4.3 Zu prüfen ist vorerst, ob bei der Beschwerdeführerin ein leistungsrelevanter Invaliditätsgrad von 20 % vorliegt.
4.3.1   Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von einer versicherten Person erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (ZAK 1980 S. 593).
Die Beschwerdeführerin ist gelernte Verkäuferin und war mit kurzen Unterbrüchen bis zu ihrer Heirat im Jahre 1997 (Urk. 9/36) auf diesem Gebiet berufstätig (Urk. 28). Während ihrer Ehe arbeitete sie als selbständige Stylistin und Dekorateurin (Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 11. Januar 2001, Urk. 9/26 S. 2). Schon vor der im August 2000 erfolgten Scheidung hatte sie am 27. April 2000 bei der B.___ ihre frühere Tätigkeit als Verkäuferin wieder aufgenommen. Wie dem Fragebogen für den Arbeitgeber vom 29. August 2000 zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch zu 80 % eingestellt. Dennoch löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. August 2000 mit der Begründung auf, die Beschwerdeführerin sei unkonzentriert, energielos und müde gewesen und es habe sich ein Leistungsabfall verzeichnet (Urk. 9/37). Nach dem Verlust dieser Arbeitsstelle folgten mehrere kurzfristige Anstellungen, und die Beschwerdeführerin bezog Arbeitslosentaggelder (Urk. 28).
Bei dieser Sachlage kann mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/26, 9/6 und 9/3) davon ausgegangen werden, dass die nunmehr alleinstehende Beschwerdeführerin ihren angestammten Beruf ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin im Umfang von 100 % ausgeübt hätte.
4.3.2   Laut ihrer damaligen Arbeitgeberin, der B.___, wurde der Beschwerdeführerin für ihre 80%ige Tätigkeit als gelernte DOB-Verkäuferin ein Monatslohn von Fr. 3'400.-- ausgerichtet (Urk. 9/37). Auf die Rückfrage des Gerichtes hin, wie hoch das Einkommen der Beschwerdeführerin bei einem Vollpensum gewesen wäre (Urk. 21, 22, 30 und 31), erklärte die Treuhänderin der B.___ am 8. August 2002, unter der Annahme, dass die B.___ eine Stelle mit einem 100%-Pensum zu besetzen gehabt hätte, wäre der Beschwerdeführerin ein Monatssalär von Fr. 4'000.-- ausgerichtet worden. Die Umrechnung des Bruttolohnes von Fr. 3'400.-- für das 80%-Pensum auf 100 % erfolge deshalb nicht, weil die relative Produktivität bei einem 80%-Pensum in der Regel höher sei als bei 100 % und weil andere Verkäuferinnen mit einem 100%-Pensum auch Fr. 4’000.-- erhielten. Das AHV-pflichtige Jahreseinkommen hätte dann Fr. 52'000.-- (Fr. 4'000 x 13) betragen (Urk. 33).
Auf diese unbestritten gebliebenen (Urk. 35/2 und 36) Angaben zum Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ist abzustellen. Passt man diesen Betrag der Nominallohnentwicklung an (2,5 % vom Jahr 2000 auf das Jahr 2001; vgl. Die Volkswirtschaft 5-2003 Tabelle B10.2 S. 83), resultiert ein Betrag von Fr. 53'300.-- Die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde in der Lage gewesen, im Jahr 2001 ein solches Einkommen zu erzielen.        
Greift man auf statistische Angaben zurück und zieht man die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes für Statistik heran, ergibt sich, ausgehend von in Detailhandel und Reparatur im Sektor 3 (Dienstleistungen; LSE 2000 S. 31 TA1 Ziff. 52) in der Kategorie 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) aufgeführten Einkommen von monatlich Fr. 3'734.--, ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 44'800.-- (inkl. 13. Monatslohn). Der Nominallohnentwicklung (+ 2,5 %) sowie der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2001 von 41,7 Arbeitsstunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 5-2003 S. 82 B9.2) angepasst, resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 47'880.--. Daraus erhellt, dass die Berechnung des Valideneinkommens nach Massgabe des bei der B.___ erzielten Lohnes zwar grosszügig bemessen ist, der Plausibilitätsprüfung anhand der statistischen Angaben indes noch standhält, weshalb darauf abzustellen ist.
4.3.3   Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die statistischen Angaben der LSE 2000 zurückzugreifen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Dabei sind die Möglichkeiten der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten möglichst breit zu streuen, so dass vom im gesamten privaten Sektor von weiblichen Arbeitnehmerinnen in der Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) erzielten Einkommen auszugehen ist, was ein monatliches, auf eine 40-Stundenwoche standardisiertes Bruttoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 3'658.-- (LSE 2000 S. 31 Tabelle TA 1) ausmacht. Der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2001 (+2,5 %) angepasst und auf die Arbeitszeit von 41,7 Stunden umgerechnet resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 46'906.--. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von den Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgehalten, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles abhänge. Dabei seien nicht für jedes zur Anwendung gelangende Kriterium separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und zu addieren, da auf diese Weise Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr seien die jeweiligen Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei dürfe ein Abzug unter     Berücksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien höchstens 25 % betragen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Die Beschwerdeführerin kann nur noch leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten ausüben, so dass sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne körperliche Einschränkungen benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Angesichts der gesundheitsbedingten Limitierungen rechtfertigt sich, eine Herabsetzung um insgesamt 10 % vorzunehmen. Dies ergibt ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 42'215.--.
         Wird das ermittelte hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 42'215.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 53'300.--, resultiert bei einer Differenz von Fr. 11'085.-- ein Invaliditätsgrad von rund 21 %, womit die von der Rechtsprechung geforderte Erheblichkeitsschwelle von 20 % erreicht ist.



5.
5.1     Zu prüfen ist nunmehr, ob die anvisierte Umschulung dazu geeignet ist, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich zu verbessern.
5.2     Das Gericht unterbreitete der Klinik Balgrist die im Schreiben vom 5. Juni 2001 (Urk. 9/11) von der IV-Ärztin dargelegte Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen den Anforderungen des Berufes einer Gymnastiklehrerin nicht gewachsen sei. Dazu hielt die Klinik Balgrist in ihrem Antwortschreiben vom 7. November 2002 (Urk. 40) unter Hinweis auf ihr Gutachten vom 23. März 2002 (richtig: 26. April 2001; Urk. 9/13) fest, die Fähigkeit zur Ausübung des Berufes einer Bewegungspädagogin und zur Absolvierung  einer dementsprechenden Lehre sei deshalb bestätigt worden, weil die tomographische Untersuchung der beiden Knie keine grösseren Knorpeldefekte im femuropatellären Gelenk gezeigt habe. Standardradiographisch und MR-tomographisch bestünden keine Anzeichen einer Dysplasie. Auch die klinische Untersuchung, anlässlich welcher grössere Knorpel-/Knochenschäden durch reibende Geräusche und charakteristische Schmerzangaben bei gewissen Beugestellungen des Knies angegeben würden, habe einen solchen Befund nicht bestätigt. Man glaube nach wie vor, dass F.___ als Bewegungspädagogin vollzeitig tätig sein könne, denn es müssten keine Lasten gehoben werden und sie könne die Positionen häufig wechseln (Urk. 40).
         Angesichts dieser klaren, mit der Beurteilung durch die Fachärztin Dr. D.___ übereinstimmenden Stellungnahme der Klinik Balgrist kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den körperlichen Anforderungen der anvisierten Ausbildung gewachsen ist und dass sie in gesundheitlicher Hinsicht auch in der Lage sein wird, diesen Beruf vollzeitig auszuüben. Dafür spricht auch die Tatsache, dass sie gemäss dem ins Recht gelegten Bericht über die Probezeitbesprechung vom 29. August 2001 (Urk. 13) die Probezeit erfüllt hat. Wie dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle vom 11. Januar 2001 (Urk. 9/26 S. 3) zu entnehmen ist, verfügt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erfahrungen in einer selbständigen Tätigkeit und ihrer Weiterbildung in musischen Fächern auch in persönlicher Hinsicht über die für eine solche Berufstätigkeit erforderlichen Voraussetzungen.
5.3 Umstritten ist sodann die Dauer der fraglichen Umschulung. Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten für die sechs Semester dauernde Ausbildung zur diplomierten Gymnastik-/Bewegungstherapeutin an der Gymnastikberufsschule C.___ (nachfolgend Gymnastikberufsschule genannt; Urk. 1). Demgegenüber beantragte die Berufsberatung der     IV-Stelle im Hinblick auf die gesetzlich verankerte annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeiten und den Grundsatz der Angemessenheit einer Eingliederungsmassnahme (vorne Erw. 2.2) die Kostenübernahme für die 2-jährige Ausbildung zur Gymnastiklehrerin, während die Beschwerdeführerin für das zusätzliche Ausbildungsjahr zur Bewegungspädagogin selbst aufzukommen habe.
         Allein im Hinblick darauf, dass die Ausbildungsdauer für ihren angestammten Beruf als Verkäuferin 2 Jahre betrug (Urk. 9/33 und 9/32), träfe diese Überlegung zu. Weiter gilt es aber zu beachten, dass nicht allein auf die Ausbildungsdauer abgestellt werden kann, sondern dass es auch darauf ankommt, ob die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa). Als Verkäuferin verfügt die Beschwerdeführerin über einen eidgenössisch anerkannten Fähigkeitsausweis (Urk. 9/32). Wie den Unterlagen der Gymnastikberufsschule zu entnehmen ist, ist die Berufsausbildung in Gymnastik und Bewegungspädagogik in zwei Stufen unterteilt, wobei nach 2 Jahren das Attest als Gymnastiklehrerin und nach dem dritten Jahr das Diplom als Bewegungspädagogin ausgestellt wird (Beilage 2 zu Urk. 9/27). Da weder der eine noch der andere Berufsabschluss staatlich anerkannt ist (vgl. Dokumentation der S&B Institut für Berufs- und Lebensgestaltung AG, Bülach, Beilage 4 zu Urk. 9/27), lässt sich die Gleichwertigkeit der fraglichen Abschlüsse mit dem Fähigkeitsausweis nicht überprüfen. Das Verlaufsprotokoll der Berufsberatung ist insofern widersprüchlich, als einerseits unter Berufung auf ein Telefongespräch mit dem Deutschschweizer Verband für Bewegung und Gymnastik, DVBG, darauf hingewiesen wird, es sei immer zu empfehlen, die Ausbildung zur Bewegungspädagogin zu absolvieren, da die Chancen auf dem Markt wesentlich besser seien, anderseits lediglich die Ausbildung zur Gymnastiklehrerin beantragt wird (Urk. 9/26 S. 4). Aber auch im Hinblick auf die Erwerbsaussichten sind die Unterlagen der IV-Stelle nicht aufschlussreich. Zwar wird aufgeführt, dass sich der Verdienst nach dem Anstellungsverhältnis richte und dass der Verband einen Stundenansatz von Fr. 60.-- empfehle (Urk. 9/26 S. 4 Ziff. 4). Indes finden sich keine Angaben über das mögliche Arbeitspensum. In der Dokumentation des DVBG vom Dezember 2000 über die Gymnastiklehrer und -lehrerinnen (Beilage 4 zu Urk. 9/26) wird zudem vermerkt, dass das Stellenangebot eher bescheiden sei, weshalb kaum mit einem Vollpensum unterrichtet werden könne. Häufig setze sich das Pensum aus Aufträgen verschiedener Institutionen zusammen. Somit lässt sich auch in erwerblicher Hinsicht die Gleichwertigkeit mit dem angestammten Beruf nicht beurteilen.

5.4     Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, ergänzende Abklärungen über die Eingliederungswirksamkeit der umstrittenen beruflichen Ausbildung und insbesondere über deren Dauer zu tätigen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 110 V 57; ZAK 1987 S. 268 Erw. 5a) gilt eine Rückweisung der Sache zur weiteren Untersuchung und neuen Verfügung an die Verwaltung als formelles Obsiegen im Sinne des als verfahrensrechtliche Bestimmung grundsätzlich sofort anwendbaren Art. 61 lit. g ATSG. Demnach hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Sodann richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach Massgabe des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den getätigten Barauslagen (§§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). In seiner Kostennote vom 25. November 2002 (Urk. 44) beziffert der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seinen Zeitaufwand mit 14.39 Stunden und die Barauslagen mit Fr. 223.50. Diese Ausgaben sind angemessen, weshalb dem Rechtsvertreter eine Prozessentschädigung von Fr. 2'872.80 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Juli 2001 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Umschulung zu Lasten der Invalidenversicherung hat, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. M. S. Merkli, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'872.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).