Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2001.00488
IV.2001.00488

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Guggisberg


Urteil vom 24. Februar 2003

in Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch die B.___ AG


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1959 geborene A.___ besuchte in Italien acht Jahre lang die Grundschule und kam 1974 in die Schweiz (Urk. 12/68). 1977 schloss sie die Coiffeurfachschule mit Diplom ab und arbeitete bis Anfang der Achtzigerjahre in ihrer angestammten Tätigkeit. Danach widmete sie sich vorerst voll ihrer Aufgabe als Mutter und Hausfrau, bevor sie ab 1998 einer Teilzeitarbeit als Reinigungsangestellte nachging (Urk. 12/36). Am 12. August 1991 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall eine schwere Handverletzung rechts mit Sehnendurchtrennungen und musste zweimal operiert werden (Urk. 12/36 und 12/37). Noch während der Genesung wurde ihr die Stelle als Teilzeitreinigungsangestellte auf Ende Februar 1992 gekündigt. Ab Juli 1995 arbeitete sie zu 40 % bis 50 % als Kioskverkäuferin. Aufgrund der Schliessung des Kioskes musste sie jedoch auch diese Tätigkeit im September 1992 aufgeben (Urk. 12/16 S. 3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab Dezember 1993 zu (Verfügung vom 20. August 1996; Urk. 12/23). Am 20. Januar 1998 verfügte die IV-Stelle bei einem neu festgelegten Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab Mai 1997 (Urk. 12/21).
         Am 29. November 1999 liess die Versicherte bei der IV-Stelle die Revision der Rentenverfügung beantragen (Urk. 12/44 und 12/45). Die IV-Stelle erhob darauf den IK-Auszug (Urk. 12/42) und die Berichte der Hausärztin Dr. med. C.___, Ärztin für Allgemeine Medizin, vom 14. März 2000 (Urk. 12/29) und 13. April 2000 (Urk. 12/28) sowie des Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie, vom 9. Juni 2000 (Urk. 12/27) und veranlasste das interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle des Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR-Gutachten) vom 27. März 2001 (Urk. 12/26). Mit Vorbescheid vom 29. Juni 2001 wurde der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht gestellt (Urk. 12/5). In der Stellungnahme zum Vorbescheid liess die Beschwerdeführerin um Aufschub des Erlasses der Verfügung bis 30. September 2001 und um Akteneinsicht ersuchen (Urk. 12/4). Nach interner Rücksprache mit dem medizinischen Dienst (Urk. 12/2-3) verfügte die IV-Stelle ohne vorgängige Gewährung der Akteneinsicht am 23. Juli 2001 (Urk. 12/1) die Aufhebung der Rentenleistung auf Ende August 2001.

2.       Dagegen liess A.___, vertreten durch die B.___ AG, am 15. August 2001 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1):

"1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.


 2. Es sei der Beschwerdeführerin weiterhin der bestehende Invaliditätsgrad im Umfang von 62 % und eine entsprechende Rente zuzuerkennen.
 3. Eventualiter sei im Sinne einer Gesamtbeurteilung eine ergänzende medizinische Abklärung bei der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS anzuordnen und die Sache zur Abklärung des Invaliditätsgrades sowie zum Erlass einer neuen Rentenverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
     Alles unter allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Gleichzeitig liess die Beschwerdeführerin vorbringen, dass das von ihr im Vorbescheidverfahren gestellte Begehren um Akteneinsicht (als Ausfluss des Anspruches auf rechtliches Gehör) nicht beachtet worden sei und die Beschwerdegegnerin somit völlig willkürlich und ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Gesamtproblematik entschieden hätte (Urk. 1 S. 4). Am 20. August 2001 setzte das hiesige Gericht Frist zur Beschwerdeantwort (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin räumte am 21. September 2001 ein, die Akteneinsicht nicht gewährt zu haben, und stellte gleichzeitig den prozessualen Antrag, der Beschwerdeführerin vorab Akteneinsicht zu gewähren und Gelegenheit zu einer allfälligen Beschwerdeergänzung zu geben (Urk. 11). Mit Verfügung vom 26. September 2001 verwies das hiesige Gericht betreffend einer allfälligen Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf einen zweiten Schriftenwechsel und setzte der Beschwerdegegnerin erneut Frist zur Beschwerdeantwort (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin schloss am 19. Oktober 2001 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Am 23. Oktober 2001 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 16). Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik hatte einreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel am 11. Dezember 2001 geschlossen (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Vorweg ist die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende (BGE 116 V 185 Erw. 1b mit Hinweisen) - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, zu äussern (BGE 124 V 180 Erw. 4a mit Hinweisen). Die Heilung eines (allfälligen) Mangels soll jedoch die Ausnahme bleiben (BGE 116 V 32 Erw. 3).
2.2     Nach Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung hat die IV-Stelle, bevor sie über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschliesst, der versicherten Person oder seiner Vertretung Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten eines Falles einzusehen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannte eine Verletzung der Anhörungspflicht darin, dass die Verwaltung nach Ergehen des Vorbescheids ein innert Vernehmlassungsfrist eingegangenes Schreiben unbeachtet liess, mit welchem die versicherte Person um Aktenedition ersucht und klar zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie sich zur vorgesehenen Rentenrevision zu äussern beabsichtige (BGE 116 V 186 Erw. 2a).
2.3     Unbestrittenermassen (Urk. 11) gewährte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren keine Akteneinsicht und verletzte damit den Anspruch auf rechtliches Gehör. Deshalb wies das hiesige Gericht in der Verfügung vom 26. September 2001 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in einem zweiten Schriftenwechsel die Möglichkeit zur Akteneinsicht und ergänzenden Stellungnahme habe und somit eine allfällige - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden könne (Urk. 13). Mit Verstreichenlassen der Frist zur Einreichung der Replik (Urk. 18) verzichtete die Beschwerdeführerin sowohl auf Einsichtnahme in die Akten als auch auf die ergänzende Stellungnahme, weshalb die ursprüngliche Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten ist.

3.
3.1      Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
3.2       Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen versicherten Personen ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
3.3      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3.4      Nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob in Bezug auf den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist, welche es rechtfertigt, die halbe Rente auf Ende August 2001 aufzuheben.
4.2     Bei dem mit (ursprünglicher) Verfügung vom 20. Januar 1998 festgelegten Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 12/21) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. D.___, der die Diagnose chronische Epicondylopathia humeri radialis rechts mehr als links (Status nach Schnittverletzung der rechten Hand am 12. August 1991) und chronisches cervicospondylogenes Syndrom beidseits bei Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Dysbalance mit Tendomyosen der Nacken- und Oberarmmuskulatur stellte und eine 65%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Bericht vom 3. Oktober 1997; Urk. 12/30), und den Bericht von Dr. C.___, die ebenfalls eine 65%ige Arbeitsunfähigkeit feststellte (Bericht vom 18. September 1997; Urk. 12/31).
4.3     Bei der Begründung der wesentlichen anspruchsbeeinflussenden Änderung stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen (Revisions)Verfügung vom 23. Juli 2001 einzig auf das MZR-Gutachten vom 27. März 2001 und der darin attestierten Arbeitsfähigkeit von 66 2/3 % (Urk. 2 und 12/5 und 12/6). Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Sportmedizin, stellte im MZR-Gutachten aus rheumatologischer Sicht die Diagnosen weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom im Bereich des Nacken- und Schultergürtels bei Fehlhaltung und muskuläre Dysbalance sowie Epicondylopathia humero radialis rechtsbetont und attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in den Tätigkeiten als Kioskangestellte und Bürohilfsarbeiterin und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in der Tätigkeit als Coiffeuse (Urk. 12/26 9).
Festzustellen ist, dass die Diagnose seit der letztmaligen Festsetzung des Rentenanspruches, die sich einzig auf Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht stützte, nicht verändert hat. Es handelt sich bei dieser neuen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit daher lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes, was unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich ist (vgl. Ziff. 2.1 hiervor).
4.4     Wenn überhaupt Hinweis auf eine anspruchsrelevante Änderung seit Januar 1998 aus den Akten ersichtlich sind, dann auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. So wird im MZR-Gutachten in Abänderung zur letzten Beurteilung zusätzlich eine Konversionsstörung (ICD-10 F44.7) diagnostiziert, weshalb die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht - bisher erfolgte keine psychiatrische Abklärung - in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 20 % bis 30 % eingeschränkt sei (Urk. 12/26 S. 26). Aufgrund dieser zusätzlichen Komponente kann auf eine Verschlechterung geschlossen werden. Weiter wurde - obwohl aus dem MZR-Gutachten hervorgeht, dass am Tag nach ihrer Untersuchung vom 11. Januar 2001 am schmerzenden rechten Knie eine arthroskopische Untersuchung vorgenommen werde (Urk. 12/26 S. 7) - die Problematik der Knieschmerzen nicht berücksichtigt. Gemäss Dr. med. F.___ von der Klinik am See, Pyramide, wurde am 12. Januar 2001 eine Kniegelenksarthroskopie rechts mit partieller Meniskektomie medial vorgenommen, der klinische Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion des linken Kniegelenkes geäussert und eine verminderte Belastbarkeit beider Kniegelenke festgestellt (Bericht vom 4. September 2001; Urk. 8). Diesbezüglich hielt der IV-Arzt Dr. med. G.___ in einem internen Schreiben fest, dass allenfalls noch die Berichte über die stattgehabte und die noch ausstehende Knieoperation eingeholt werden könnten (Schreiben vom 18. Juli 2001; Urk. 12/2), was die Beschwerdegegnerin in der Folge jedoch unterlassen hat.
4.5     Schliesslich stellte Dr. C.___, die die Beschwerdeführerin als Hausärztin seit Jahren behandelt, am 14. März und 13. April 2000 eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes seit Sommer 1999 fest. Sie führte aus, dass im August 1998 eine Tumorektomie der linken Mamma, im Februar 1999 wegen unklaren Thoraxschmerzen links eine Hospitalisierung und im Oktober 1999 eine vaginale Hysterektomie erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin beschwere sich über zunehmende Schulter- und Nackenschmerzen, Rücken- und Knieprobleme rechts. Sie attestierte in Abänderung zur Einschätzung vom 18. September 1997 (Urk. 12/31; vgl. Ziff. 3.2 hiervor) gar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 12/28 und 12/29).
         Dr. D.___, der die Beschwerdeführerin seit 1995 als Rheumatologe privatärztlich betreut und sie bereits aus seiner ärztlichen Tätigkeit auf der Rheumatologie des Universitätsspitals Zürich kannte, stellte ebenfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest und attestierte der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2000 in der Tätigkeit als Coiffeuse oder Verkäuferin ab dem 1. Juli 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Dabei könne sie keine Sachen von mehr als 5 kg halten/tragen und keine repetitiven Handlungen mit beiden Händen ohne Schmerzen ausführen. Sie habe belastungsabhängige Schmerzen um Unterarm und der Hand rechts sowie etwas weniger links. Deutliche Verspannungen verspüre sie im Nacken, beiden Schulter (vor allem rechts) und Oberarmen. Sie beklage einen Kraftverlust in beiden Armen und vermehrte Kopfschmerzen. Die Beschwerden, die in ähnlicher Weise bereits früher dagewesen seien, hätten sich seit Juli 1999 deutlich verstärkt (Urk. 12/27).
4.6     Somit ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 20. Januar 1998 aus den Akten nicht ersichtlich. Eine Verschlechterung desselben ist zwar in rheumatologischer Hinsicht aufgrund der Berichte von Dr. C.___ und D.___ erstellt, die tatsächliche Gesamtarbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin - die diagnostizierte Konversionsstörung miteingeschlossen - bleibt aber unklar, weshalb die Sache zur erneuten polydisziplinären Abklärung (Feststellung der rentenerheblichen Änderung des Sachverhaltes seit Januar 1998) an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

5.       Die Rückweisung der Sache kommt einem formellen Obsiegen im Sinne von Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gleich (SVR 1995 IV Nr. 51 S. 143). Nachdem die vertretene Beschwerdeführerin zur Hauptsache obsiegte, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2001 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.         Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr 1'000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___ AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi-schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege).