Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2001.00508
IV.2001.00508

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 25. April 2003
in Sachen
Y.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen
im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Y.___, geboren 1947, arbeitete vom 1. Oktober 1995 bis zum 13. September 1999 bei der A.___ als angelernter Maschinenführer, ab welchem Zeitpunkt er die Arbeit krankheitshalber niederlegte (Urk. 7/32). Am 3. April 2000 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden und einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/34).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, indem sie unter anderem je     einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___ vom 13. April 2000 (Urk. 7/19), des Neurologen Dr. med. C.___ vom 18. Mai 2000 (Urk. 7/18) und des Kantonsspitals Winterthur vom 2. Juni 2000 (Urk. 7/17) beizog und den Versicherten durch das D.___ begutachten liess (Gutachten vom 2. Dezember 2000; Urk. 7/15). Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2001 teilte sie Y.___ mit, gestützt auf das Gutachten des D.___ könne er die bisherige oder eine ähnliche Tätigkeit weiterhin im vollen Umfang ausüben, weshalb keine Invalidität von mindestens 40 % gegeben sei (Urk. 7/8). Daran hielt sie, nachdem der Versicherte sich mit Eingabe vom 6. Juni 2001 (Urk. 7/4) zum Vorbescheid hatte vernehmen lassen, mit Verfügung vom 25. Juni 2001 fest und wies das Rentenbegehren dementsprechend ab (Urk. 2 = 7/1).

2.       Y.___, vertreten durch lic. iur. Kaldis, liess am 27. August 2001 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung vom 25. Juni 2001 sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren medizinischen und beruflichen Abklärung und zum neuen Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1). Die     IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2001 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 27. März 2002 (Urk. 18) wurde das Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 14) bis zum 31. August 2002 sistiert, und am 3. September 2002 (Urk. 21), am 8. November 2002 (Urk. 24) sowie am 17. (Urk. 27) und am 23. Januar 2003 (Urk. 30) wurde die Sistierung bis zum 29. Januar 2003 verlängert. Mit der Replik vom 29. Januar 2003 (Urk. 32) liess der Versicherte unter anderem ein selber in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten von Dr. E.___ vom 16. Januar 2003 (Urk. 33/2) einreichen und den Antrag dahingehend ändern, dass er nunmehr die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2001 beantragen liess. Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik und auf eine Stellungnahme zu den neuen medizinischen Berichten, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. März 2003 (Urk. 36) geschlossen wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich  geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung  eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.
2. 1    Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Am 19. November 1999 überwies der Rheumatologe Dr. med. F.___ den Beschwerdeführer mit der Diagnose eines therapieresistenten radikulären Reiz- und sensomotorischen Ausfallsyndroms L5 und S1 rechts bei foraminaler Diskushernie L5/S1 und eines subakuten radikulären Reiz- und sensorischen Ausfallsyndroms C8 (7) rechts an das Kantonsspital Winterthur zur stationären Behandlung (Urk. 7/25). Dem Überweisungsbericht ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Juni 1999 ohne auslösendes Ereignis an anhaltenden Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins Gesäss und ins rechte Bein bis zur Grosszehe und seit einigen Wochen an cervicobrachialen Schmerzen rechts mit Hypästhesie leide, und die Schmerzen sich beim Stehen, Gehen und Sitzen verstärkten. Die Röntgenbilder vom 17. November 1999 zeigten - bei identischem Befund im Vergleich zu den Bildern von 1993 - eine fortgeschrittene Chondrose C5/C6 und schwere Osteochondrosen und Spondylarthrosen L4/L5, das Computertomogramm vom 18. November 1999 habe das Vorliegen einer rechtsforaminalen Diskushernie L5/S1 gezeigt.
         Das Kantonsspital Winterthur berichtete am 17. Dezember 1999, während der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 22. November bis zum 14. Dezember 1999 habe mit stationärer Physiotherapie und medikamentöser analgetischer Behandlung bezüglich des lumboradikulären Schmerzsyndroms eine partielle Besserung erreicht werden können, die cervicobrachialen Schmerzen seien hingegen unverändert geblieben (Urk. 7/24 = 7/21). Aufgrund der Diskrepanz zwischen dem radiologischen (Diskushernie C5/C6 rechts) und dem klinischen Befund (Schmerzausstrahlung und Hyposensibilität C8 rechts) sei ein neurologisches Konsilium (vgl. Urk. 7/23) veranlasst worden, das weder bei C8 noch bei C6 noch im Bereich L5/S1 einen sensorischen oder motorischen Axonuntergang gezeigt habe. Ferner wurde ein psychiatrisches Konsilium durchgeführt, das das Vorliegen eines leichten depressiven Zustandsbildes bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F32.0) ergab, und in dem die psychiatrische Behandlung durch einen Türkisch sprechenden  Psychiater empfohlen wurde (Bericht vom 8. Dezember 1999; Urk. 7/24/1). Die Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 2. Januar 2000 auf 100 % und bis zum 16. Januar 2000 auf 50 % veranschlagt, anschliessend sei auf die Verlaufsbeurteilung durch den Hausarzt abzustellen.
         Am 23. Februar 2000 berichtete der Neurologe des Kantonsspitals Wintertur dem Hausarzt des Beschwerdeführers über die gleichentags stattgefundene Untersuchung. Seit der letzten Konsultation im Dezember 1999 sei keine Besserung eingetreten, der Beschwerdeführer klage nach wie vor über Schmerzen im Rücken und im Nackenbereich, im rechten Arm bis in den Handrücken und im rechten Bein. Neurologisch fänden sich bei normalem Reflexstatus, fehlender Atrophie und intakter Feinmotorik weiterhin keine Hinweise auf eine grössere Störung des peripheren oder zentralen Nervensystems; die relativ weitreichenden Sensibilitätsstörungen im rechten Arm und im rechten Bein seien als Folge der persistierenden Schmerzen zu interpretieren (Urk. 7/20).
3.2     Im von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 13. April 2000 (Urk. 7/19) attestierte der Hausarzt Dr. B.___ dem Beschwerdeführer bei unveränderter Diagnose eines lumboradikulären Schmerzsyndroms L5/S1 bei foraminaler Diskushernie L5/S1 rechts und Flachrücken, eines cervicospondylogenen Syndroms bei Diskushernie C5/C6 rechts und eines depressiven Zustandsbildes bei psychosozialer Belastungssituation eine seit dem 13. September 1999 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit, die sich aufgrund des chronifizierten Zustandes auch auf längere Sicht kaum ändern werde.
         Der Neurologe Dr. C.___ führte auf Anfrage der IV-Stelle im Bericht vom 18. Mai 2000 (Urk. 7/18) aus, er betreue den Beschwerdeführer in erster Linie mittels einer Gesprächstherapie in türkischer Sprache, die er alle vier bis sechs Wochen durchführe. In psychischer Hinsicht diagnostizierte er eine chronifizierte, mindestens mittelgradige reaktive Depression bei stark gedrückter Grundstimmung, Ängstlichkeit, Unsicherheit, Antriebslosigkeit und eingeengtem, um die Beschwerden kreisenden Denken. Seiner Beurteilung nach sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer, orthopädischer und psychiatrischer Sicht seit dem 13. September 1999 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerden seien deutlich chronifiziert und therapieresistent geworden, eine Besserung sei nicht zu erwarten.
         Im Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 2. Juni 2000 (Urk. 7/17) wurde dem Beschwerdeführer bei verglichen mit den übrigen Berichten gleichlautender Diagnose und gestützt auf die am 30. Mai 2000 durchgeführte Untersuchung für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, die alle 15 Minuten einen Positionswechsel erlaubt, keine Überkopfarbeiten, keine Tragbelastung, keine Gehstrecken von über 30 Minuten und keine Kälte- und Nässeexposition erfordert, ab sofort eine 50%ige Arbeitsfähigkeit halbtags attestiert, wobei medizinisch-theoretisch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich wäre, die Umsetzung jedoch aufgrund der seit September 1999 eingetretenen allgemeinen Dekonditionierung und der erheblichen Mitbeteiligung der psychischen Dimension schwierig sein dürfte.
3.3     Am 5. September und am 17. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführer für die Erstellung des Gutachtens (Urk. 7/15) durch das D.___ untersucht. Gestützt auf die Untersuchungsbefunde und auf die von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer weise ein altersentsprechendes Achsenskelett mit leichten cervicalen und lumbalen degenerativen Veränderungen auf. Das ziemlich einförmige Beschwerdemuster, die symmetrische Ausprägung der Schmerzhaftigkeit und die halbseitige Sensibilitätsstörung seien Ausdruck einer somatoformen Schmerzstörung. Zudem komme die diagnostizierte, aber nicht näher ausgeführte psychosoziale Belastungssituation als Beschwerdeauslöser in Frage. Vom Bewegungsapparat her könne deshalb keine reduzierte Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Die psychiatrische Exploration habe das Vorliegen einer psychischen Störung mit vorwiegend neurasthenischen Zügen gezeigt. Im Vordergrund stünden die augenfällige Demonstration der körperlichen Beschwerden, die "Jammrigkeit" und die Affektinkontinenz, wobei das demonstrative Gebaren bei freundlicher und verständnisvoller Zuwendung verschwinde. Dies sei der eigentliche Beweis für den Konditionierungsmechanismus, in dem der Beschwerdeführer durch immer stärkere Symptome immer mehr Abklärungen und Krankschreibungen bewirkt habe. Auch das schlechte Ansprechen auf Antidepressiva und die übrigen Behandlungen passe in diesen Kontext. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in einer unbefriedigenden, seiner kulturellen Herkunft widersprechenden familiären Situation stehe. Falls diese die angesprochene psychosoziale Belastungssituation darstelle, müsse der Beschwerdeführer deswegen, und nicht wegen einer Pathologie krankgeschrieben werden.
         Zusammenfassend wurden neben der somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) eine hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2) und eine Neurasthenie (ICD-10 F. 48.0) diagnostiziert, und dem Beschwerdeführer wurde sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert.
3.4     Zusammen mit der Replik liess der Beschwerdeführer einen Kurzbericht des G.___s vom 12. Februar 2002 (Urk. 33/1) und das psychiatrische Gegengutachten von Dr. E.___ vom 16. Januar 2003 (Urk. 33/2) einreichen.
Aus dem Bericht des G.___s ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Februar 2002 für einige Tage hospitalisiert werden musste, weil die Depressivität und die Verzweiflung zugenommen hätten, und weil offenbar auch die Angehörigen mit der Situation überlastet waren. Mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und einer somatoformen Schmerzstörung wurde dem Beschwerdeführer die Teilnahme in einer ambulanten "Schmerz-Gruppe" empfohlen (Urk 33/1).
Im Gutachten vom 16. Januar 2003 diagnostizierte Dr. E.___ nach ausführlicher Darstellung der Exploration ein deutliches depressives Syndrom auf dem Boden chronischer Schmerzen und diverser psychosozialer Belastungsfaktoren, narzisstischer Kränkungen und Beeinträchtigungen der Autonomie; parallell dazu scheine sich eine somatoforme Störung ausgestaltet zu haben (Urk. 33/2 S. 12). Zu den Schmerzen im Wirbelsäulenbereich seien Konflikte gekommen, die eine pathologische und neurotisierende Konfliktverarbeitung in Gang gesetzt hätten. Sodann habe sich ein depressives Syndrom entwickelt, das die Selbsthilfekräfte beeinträchtigt habe. Die narzisstische Kränkung habe zu einem mittlerweile nicht mehr bloss als leichtgradig einzustufenden depressiven Syndrom, sondern zu einem schweren Leiden geführt (Urk. 33/2 S. 13), das eine deutliche Beeinträchtigung der Wahrnehmung, der Urteilsbildung, der Planung und der Verarbeitung von Handlungsabläufen bewirke. Aufgrund des depressiven Zustandsbildes liege eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 - 80 % vor (Urk. 33/2 S. 16).

4.
4.1     Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann nicht ausschliesslich auf das Gutachten des D.___ abgestellt werden. So fällt primär auf, dass die degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule noch als altersentsprechend und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit interpretiert wurden, während in den früher erstellten, dem D.___ ebenfalls vorgelegenen medizinischen Berichten den somatischen Befunden erhebliches Gewicht beigemessen und eine dadurch bedingte massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden war. Mit dieser Diskrepanz setzten sich die Gutachter mit keinem Wort auseinander, und sie führten insbesondere auch nicht aus, weshalb ihrer Meinung nach den radiologisch festgestellten Diskushernien C5/C6 und L5/S1 für die geltend gemachten Schmerzen keine Bedeutung zukomme. Dabei lagen den Gutachtern keine neuen, aktuellen radiologischen Aufnahmen vor, die eine allfällige Besserung des Zustandes belegt hätten, die Beurteilung erfolgte vielmehr aufgrund der vorhandenen, auch den früher erstellten Berichten zugrunde gelegenen Bilder. Im Vergleich zu den übrigen medizinischen Akten, in denen die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mindestens als Teilursache für die vorgebrachten Schmerzen angesehen wurden, vermag deshalb die Beurteilung im Gutachten des D.___, es lägen nur altersentsprechende, leichte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule vor, die keine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten, und die Beschwerden seien ausschliesslich eine Folge der somatoformen Schmerzstörung, nicht zu überzeugen.
         Auch die psychiatrischen Ausführungen im Gutachten des D.___ und insbesondere die gezogene Schlussfolgerung, es lägen lediglich eine hypochondrische und eine neurasthenische Störung vor, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, stehen derart im Widerspruch zu den übrigen medizinischen Aussagen, in denen durchwegs von einem depressiven Zustand unterschiedlichen Ausmasses die Rede ist, und zur Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 1999 mit Antidepressiva behandelt wird (vgl. Urk. 7/24, 7/20, 7/15 S. 5 und 33/2 S. 9), dass nicht darauf abgestellt werden kann. Zudem wurde die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, wie sie im Gutachten des D.___ vorgenommen wurde, im vom Beschwerdeführer veranlassten Gegengutachten von Dr. E.___ (Urk. 33/2) eindrücklich und überzeugend widerlegt.
4.2     Die übrigen medizinischen Berichte zu den somatischen Befunden stimmen zwar in der Diagnosestellung überein, in der Beurteilung der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit diffenzieren sie aber massgeblich, so dass sie kein zuverlässiges Bild der vorhandenen Restarbeitsfähigkeit ergeben. Zudem ist, obwohl auf das Gutachten des D.___ nach dem Gesagten nicht abgestellt werden kann, nicht auszuschliessen, dass sich im Laufe der Zeit eine somatoforme Schmerzstörung entwickelt hat, die die rein körperlich bedingte Arbeitsunfähigkeit unter Umständen in einem anderen Licht erscheinen lässt, als sich dies den vorhandenen Arztberichten entnehmen lässt.
         Entgegen dem in der Replik geänderten Antrag des Beschwerdeführers kann aber auch nicht einfach auf das Gutachten von Dr. E.___ abgestellt werden, zumal ein Parteigutachten rechtsprechungsgemäss nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt (BGE 125 V 354 Erw. 3c). Sodann lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich das psychische Leiden bereits im hier interessierenden Zeitraum ab September 1999, dem Beginn der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, beziehungsweise ab September 2000, dem Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs, auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkte.
4.3     Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass zur somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit widersprüchliche medizinische Angaben vorliegen, dass die psy-chische Störung sowohl von der Diagnose her als auch in Bezug auf die Aus-wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unzureichend abgeklärt ist, und dass zum Zusammenspiel der somatischen und psychischen Komonenten keine verwertbaren Aussagen vorhanden sind.
         Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie eine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers anordne, die in nachvollziehbarer Weise darüber Aufschluss zu geben hat, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten aus somatischer Sicht, aus psychiatrischer Sicht und in Würdigung beider Aspekte eine Arbeitsfähigkeit besteht beziehungsweise im für die Beurteilung massgebenden Zeitraum bestanden hat, und damit sie anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, nach dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen).
         In Anbetracht dieser Kriterien ist es angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (einschliesslisch Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2001 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.



Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).