Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2001.00542
IV.2001.00542

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 26. März 2003
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1968, wurde am 18. März 1989 als Motorradfahrer von einem Auto angefahren und erlitt dabei unter anderem eine drittgradige  offene distale Unterschenkelquerfraktur links, eine untere Schambeinfraktur rechts, eine Tibiaschrägfraktur und eine Fibulaquerfraktur über dem oberen Sprunggelenk (Urk. 9/109/100 Ziff. 4-5). Im Zeitpunkt des Unfalls war B.___ Bäcker-Konditorlehrling im Betrieb seiner Eltern; die Lehre schloss er mit dem Fähigkeitszeugnis ab. Wegen einer Mehlstauballergie meldete er sich am 30. März 1990 bei der Invalidenversicherung an und beantragte beruf-liche Massnahmen (Urk. 9/108/45). Mit Unterstützung der Invalidenversicherung liess er sich zum Sozialpädagogen umschulen (Urk. 9/29-30, Urk. 9/103, Urk. 9/108/38, Fragebogen für den Arbeitgeber vom 6. April 1990).
Nach diesen beruflichen Massnahmen beantragte der Versicherte am 23. Mai 1995 wiederum Leistungen der Invalidenversicherung; dieses Mal medizinische Eingliederungsmassnahmen und eine Rente (Urk. 9/108/20). Mit Verfügungen vom 30. Juli und 31. Juli 1997 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch um medizinische Massnahmen und um Ausrichtung einer Invalidenrente ab (Urk. 9/13 und Urk. 9/14). Diese Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft.
Der Versicherte meldete sich am 12. März 1999 erneut zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/103). Die IV-Stelle holte Berichte der Arbeitgeber ein (Urk. 9/99, Kinderheim A.___ vom 14. April 1999; Urk. 9/97, Kinder- und Jugendheim C.___, ___, vom 15. April 1999) und die folgenden ärztlichen Berichte:

-  von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, ___, vom 2. Juni 1999 (Urk. 9/45),
-  von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Plastische und Wiederherstellungschirurgie, ___, vom 24. Juni 1999 (Urk. 9/44),
-  von Dr. F.___, Allgemeine Medizin/Tropenkrankheit, ___, vom 24. Juni 1999 (Urk. 9/43),
-  von Dr. med. G.___, ___, vom 15. Juli 1999 und vom 12. November 1998 mit beiliegendem Bericht des Kantonsspitals ___ vom 20. Januar 1999 (Urk. 9/42),
-  von Dr. med. H.___, FMH Rheumatologie und Rehabilitation, vom 24. November 1999 (Urk. 9/41) und
-  von der Psychiatrischen Poliklinik Winterthur, med. pract. I.___, Oberarzt, und lic. phil. J.___, Psychologin, vom 21. Juni 1999 (Urk. 39, 40).
Die IV-Stelle nahm sodann das Gutachten von Dr. K.___, Oberarzt der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Universitätsspi-tals Zürich (USZ) vom 16. Februar und 23. März 2001, das dieser im Auftrag der "Zürich"-Versicherungs-Gesellschaft als Unfallversicherer erstellt hatte, zu den Akten samt der dazugehörigen neuropsychologischen Untersuchung von Dr. phil. L.___ vom 16. Februar und 12. März 2001 und dem psychiatrischen Konsilium von Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, vom 13. Juli 2000 (Urk. 9/38). Die IV-Stelle zog schliesslich die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/109/1-101).
Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2001 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da er gemäss "dem uns vorliegenden umfassenden polydisziplinären Gutachten" insgesamt nur eine Einbusse von 10 % erleide: Die leichte, bereits durch Umschulung angepasste Tätigkeit als Heimleiter sei ihm im Rahmen von 90 % zumutbar (Urk. 9/4). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, reichte weitere ärztliche Berichte ein und erhob insbesondere den Einwand, Dr. K.___ sei fachlich zur Begutachtung ungeeignet; bei HWS- und Hirnverletzungen hätte die Begutachtung unter der Federführung eines Neurologen zu erfolgen (Urk. 9/3 mit Bei-lagen 1-9). Mit Verfügung vom 13. Juli 2001 hielt die IV-Stelle an der Verneinung des Rentenanspruchs im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie im Vorbescheid fest (Urk. 9/1= Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Schmidt, am 7. September 2001 Beschwerde unter Beilage weiterer ärztlicher Berichte und Stellungnahmen zum Arbeitsverhältnis (Urk. 1, Urk. 3/1-9) und beantragte, unter Aufhebung der Verfügung seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine Invalidenrente; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zur rechtskonformen Begründung. Innert       erstreckter Frist beantragte die IV-Stelle am 19. November 2001 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Die Replik vom 23. Januar 2002 (Urk. 12) beantwortete die IV-Stelle nicht mehr; am 18. Januar 2002 erging die Verfügung betreffend   Abschluss des Schriftenwechsels (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
         Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d).
1.3     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
         Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       Vorweg ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung darauf beschränkt habe, die Einwände gegen den Vorbescheid lediglich zur Kenntnis zu nehmen. Eine Auseinandersetzung mit den Einwänden habe nur dem Schein nach stattgefunden, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Es ist in der Tat zutreffend, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den vielfältigen Argumenten des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid nicht oder nur rudimentär auseinandergesetzt hat. In der Begründung der angefochtenen Verfügung wird im Wesentlichen der Inhalt wiederholt, der bereits im Vorbescheid angeführt wurde (Urk. 2 und Urk. 9/4). Ob und welche Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 5. Juli 2001 (Urk. 9/3) gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Immerhin geht aus der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2001, die sehr kurze Zeit nach Eingang der Einwände des Beschwerdeführers erlassen wurde, wenigstens hervor, auf welche Entscheidgrundlagen sich die Beschwerdegegnerin in ihrer abweisenden Verfügung stützt. Die Gehörsverletzung ist deshalb nicht derart schwer, dass eine Rückweisung zur gehörigen Eröffnung angebracht wäre. Es würde einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, wenn das Gericht, das die Angelegenheit mit voller Kognition beurteilt, die Sache zur gehörigen Begründung an die Beschwerdegegnerin zurückweisen würde.
3.
3.1     Neben dem Einwand der fachlichen Ungeeignetheit und der Befangenheit des Gutachters Dr. K.___ bringt der Beschwerdeführer überdies vor, es fehle eine orthopädische und eine neurologische Begutachtung. Da eine Verletzung der Halswirbelsäule vorliege, müsse ein polydisziplinäres Gutachten unter der Federführung eines Neurologen erfolgen (Urk. 1 S. 4) Ein wesentlicher Befund - die MRI-Aufnahme, die eine Limbusläsion bzw. einen Knorpelschaden im Bereich der Hüfte zeige - habe Dr. K.___ nicht vorgelegen (S. 12). Auch den Bericht von Dr. H.___ habe der Gutachter nicht zur Kenntnis genommen. Es fehle überdies eine fremdanamnestische Auseinandersetzung mit der Schmerzsituation des Beschwerdeführers und eine Auseinandersetzung mit dessen Arbeitssituation (S. 14).
3.2     Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, sie habe sich rechtsgenüglich mit den Einwänden zum Vorbescheid befasst. Die Formulierung in der Verfügungsbegründung sei klar: Mit "zusätzlich geltend gemachten Leiden" seien unzweideutigerweise die Hüftgelenkbeschwerden gemeint. Diese würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Heimleiter nicht beeinträchtigen. Die Kündigung der Arbeitsstelle im Kinderheim C.___ sei nicht, wie behauptet, aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, sondern weil der Beschwerdeführer das vom Arbeitgeber verlangte Zeugnis betreffend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht beigebracht habe (Urk. 3/7). Das polydisziplinäre Gutachten von Dr. K.___ von der Rheumaklinik des USZ sei umfassend, weshalb darauf abgestellt werden könne (Urk. 8).

4.
4.1     Zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Dabei kommt es auf die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung an. Es handelt sich vorliegend um ein Neuanmeldeverfahren, denn mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 31. Juli 1997 (Urk. 9/13) hatte die IV-Stelle, wie erwähnt, das Begehren um eine Invalidenrente bereits einmal abgewiesen, und am 12. März 1999 (Urk. 9/103) meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Rentenbezug an. Die Beschwerdegegnerin ist auf das neue Begehren eingetreten und hat es materiell geprüft, weshalb vorliegend - anders als bei einem Nichteintretensentscheid der Verwaltung - ebenfalls der Rentenanspruch des Beschwerdeführers überprüft wird (BGE 109 V 114 Erw. 2b; Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, e contrario).
4.2
4.2.1   Der Beschwerdeführer bemängelt das rheumatologische Gutachten in vielerlei Hinsicht.
4.2.2   Zum behaupteten Mangel, die Begutachtung hätte unter orthopädischer oder neurologischer Federführung erfolgen sollen: Die beigezogenen Akten des Unfallversicherers enthalten ein älteres orthopädisches Gutachten von Dr. N.___, Oberarzt der Universitätsklinik Bern, Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie, vom 17. Mai 1995 (Urk. 9/109/48). Nach einer dreimaligen klinischen Beurteilung hatte dieser orthopädische Gutachter festgehalten, dass die somatischen pathologischen Befunde minimal seien und in massivem Kontrast stünden zu den geschilderten Beschwerden und dem anamnestisch massiven Analgetikaverbrauch. Im späteren polydisziplinären Gutachten der Rheumaklinik von Dr. K.___ wurde auf diese orthopädische Begutachtung Bezug genommen (vgl. S. 13 von Urk. 9/38). Obwohl diese beiden Gutachten insbesondere zur Frage des Unfallversicherers, das heisst zur Frage der Unfallkausalität der Beschwerden, Stellung bezogen, sind sie für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, geben sie doch auch eine Antwort auf die hier relevante Frage nach dem gesamten Beschwerdebild des Beschwerdeführers.
Im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers kann festgestellt werden, dass eine orthopädische Sicht der Leiden des Beschwerdeführers vorliegt. Diese orthopädische Einschätzung stammt zwar aus dem Jahr 1995 und kann daher in zeitlicher Hinsicht nicht massgebend sein. Dennoch kann sie in die Gesamtwürdigung der medizinischen Akten einbezogen werden, gibt sie doch sechs Jahre nach dem Unfallgeschehen ein Bild über die verbleibenden Unfallfolgen. Es ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer im Wesentlichen Unfallfolgen vorliegen und seit dem Motorradunfall von 1989 keine aktenkundige Neuerkrankung hinzugekommen ist. Auch liegen in den Akten diverse neurologische Berich-te  unter anderem von Dr. O.___, ___, vom 24. Dezember 1991 (Urk. 9/109/64) und von der Neurologischen Klinik und Poliklinik Inselspital Bern vom 18. Januar 1993 (Dr. P.___, Oberarzt Neurologie, und Q.___, Assistenzärztin, Urk. 9/109/58). Schliesslich lagen dem rheumatologischen Gutachter Dr. K.___ weitere neurologische Berichte vor, insbesondere das Schreiben von Dr. R.___, Neurologie, Schmerzklinik Kirschgarten, Basel, vom 8. Juni 2000 (vgl. Hinweis in Urk. 9/38 S. 24) und die Schreiben vom 28. Juli und vom 31. Juli 2000 der Neurologischen Poliklinik der Universitätsspitals Zürich (vgl. Hinweis in Urk. 9/38 S. 25). Angesichts der vorhandenen stattlichen Anzahl von neurologischen und orthopädischen Stellungnahmen - die Dr. K.___ konsultierte, zum Teil wiedergab und ausführlich würdigte -  behauptet der Beschwerdeführer zu Unrecht, diese medizinische Disziplinen sei-en in der polydisziplinären Begutachtung nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 4).
4.2.3   Zum Begehren des Beschwerdeführers, die vorliegende Halswirbelsäulenverletzung müsse polydisziplinär unter der Federführung der Neurologie abgeklärt werden: Nach Würdigung der Akten kam Dr. K.___ zum Schluss, dass beim Motorradunfall ein Anprall oder eine Prellung der Wirbelsäulenregion und auch des Kopfes wohl stattgefunden habe (Urk. 9/38 S. 44 und S. 47 oben), dass aber allfällige Folgeverletzungen erst später geltend gemacht worden seien. Dr. K.___ diskutierte in diesem Zusammenhang die Unfallkausalität dieser Beschwerden, die im Verfahren gegen die Invalidenversicherung nicht von Bedeutung sind, da die Invalidenversicherung die Invalidität unabhängig von der Frage der Kausalität festlegt. Für die vorliegend entscheidende Frage der Gesamt-beeinträchtigung des Beschwerdeführers sind die Abklärungen von Dr. K.___ durchaus ausreichend.
4.2.4   Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass dem Gutachter Dr. K.___ nicht alle medizinischen Akten vorgelegen hätten, insbesondere nicht die Berichte von Dr. H.___ und auch nicht die IV-Akten (Urk. 1 S. 13). Auch dieser Einwand vermag das Gutachten von Dr. K.___ nicht entscheidend in Zweifel zu ziehen. Es ist zwar zutreffend, dass das Schreiben von Dr. H.___ vom 23. September 1998 im Aktenauszug des rheumatologischen Gutachtens nicht zu finden ist (andere Berichte des Rheumatologen H.___ hingegen sind erwähnt, vgl. Urk. 9/38 S. 17). Das fragliche Schreiben von Dr. H.___, das der Beschwerdeführer zu den Akten reicht (Urk. 3/6), enthält indessen keine verwertbaren Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dr. H.___ äusserte sich in diesem Schreiben - nach der Schilderung der Schmerzsituation des Beschwerdeführers - zum Integritätsschaden. Die Nichtberücksichtigung des Berichts von Dr. H.___ vom 23. September 1998 durch den rheumatologischen Gutachter ist somit durchaus vertretbar. Beizufügen ist, dass der Aktenauszug des Gutachters Dr. K.___ um einiges umfassender ist als die medizinischen Akten der IV. Die Kritik des Beschwerdeführers, die IV-Akten hätten dem Gutachter nicht vorgelegen, ist daher nicht von Bedeutung.
4.2.5   Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Gutachter Dr. K.___ Befangenheit vor, da er sich nach dem Beizug des Ombudsmannes und durch das Stellen kritischer Fragen in seiner Ehre verletzt gefühlt habe und daher in seiner Beurteilung nicht mehr neutral und unbefangen sein konnte (Urk. 1 S. 4). Aus einer internen Notiz der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass das Gutachten zuhanden des Unfallversicherers beendet wurde, bevor die Gutachter zu den Zusatzfragen der IV Stellung nehmen konnten (Urk. 9/8-9 und Urk. 9/6). Zudem geht aus zwei Beilagen zur Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Vorbescheid hervor, dass der Beschwerdeführer persönlich dem Gutachter Parteilichkeit vorwarf und dessen fachliche Kenntnisse als ungenügend qualifizierte (Urk. 9/3, Beilagen 1 und 2; Schreiben Dr. K.___ und Prof. S.___, Klinikdirektor, vom 29. Januar 2001 und Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2001). Diese Korrespondenz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit den in Aussicht gestellten Schlussfolgerungen des Gutachters nicht einverstanden war. In gleicher Weise erklärte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden mit den Einschätzungen des Dr. T.___ vom Kantonsspital Winterthur (Urk. 9/42 5. Seite) und des Rheumatologen Dr. G.___ (Urk. 9/43 3. Seite). Allein eine dem Beschwerdeführer nicht genehme ärztliche Beurteilung kann keine Befangenheit des Gutachters begründen. Aus dem Gutachten von Dr. K.___ selber geht nichts hervor, was auf eine Voreingenommenheit gegenüber der zu untersuchenden Person hinweist. Der Gutachter befasste sich gegenteils ausserordentlich eingehend mit den Schmerzschilderungen des Beschwerdeführers (Urk. 9/38 S. 28-33), er referierte sehr weitgehend die medizinische Aktenlage (S. 2-26) und erhob eine kurze Familien-, Sozial- und persönliche Anamnese (S. 26/27).
Einen Titel "Fremdanamnese" enthält das Gutachten nicht, insofern ist die Rüge des Beschwerdeführers zutreffend (Urk. 1 S. 8); indessen ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrischen Untersuchungen von Dr. M.___ durchwegs im Beisein der Ehefrau des Beschwerdeführers stattfanden und Dr. K.___ überdies diverse Akten zitierte, die vom familiären und beruflichen Umfeld der Familie des Beschwerdeführers kommen (S. 17: Ehepaar B.___, S. 19: Heimleiter Kinderheim C.___; S. 22: Mutter des Beschwerdeführers).
4.2.6   Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der Rheumatologe Dr. K.___ sei nicht in der Lage, die Schmerzen in der rechten Hüfte medizinisch richtig zu interpretieren. Es liege gemäss einem Befund (Arthro-MRI der rechten Hüfte) ein deutlicher Knorpelschaden vor.
Einem entsprechenden Bericht des Leitenden Oberarztes Orthopädie der Schulthess Klinik, Dr. med. U.___, vom 3. Juli 2001, den der Beschwerdeführer zu den Akten reicht (Urk. 3/4), ist die vorgebrachte Diagnose - Knorpelschaden an der rechten Hüfte - tatsächlich zu entnehmen. Dr. U.___ führte zusätzlich aus, die durchgeführte diagnostische Hüftinfiltration habe eine deutliche Reduktion der Schmerzen ergeben. Eine allfällige weitere Spritzkur sei zu empfehlen; eine solche könnte bei einem Rheumatologen durchgeführt werden. Allein auch aus dem Bericht von Dr. U.___ ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Knorpelschaden den Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen sollte. Dr. U.___ ging gegenteils davon aus, dass der Hüftschmerz mit einer angemessenen Behandlung bekämpft werden könne.
4.2.7   Das rheumatologische Gutachten von Dr. K.___, das ein neuropsychologisches und ein psychiatrisches Konsilium umfasst, ist entgegen der vielfältigen Vorbringen des Beschwerdeführers umfassend, schlüssig und bildet daher taugliche Grundlage für die entscheidende Frage, in welchem Ausmass und für welche Arbeiten der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Die Auftragserteilung durch den Unfallversicherer erfolgte in der Weise, dass der Gutachter, sofern er dies als nötig betrachtete, weitere Fachdisziplinen beiziehen konnte (vgl. Gutachtensauftrag der Zürich-Versicherungen vom 7. Mai 1999, Urk. 9/109/23 samt Zusatzfragen des Beschwerdeführers). Angesichts der zahlreichen bereits vorhandenen neurologischen und orthopädischen Stellungnahmen erscheint es als vertretbar, dass sich der Rheumatologe auf bereits Vorhandenes abstützte und von weiteren Abklärungsaufträgen in diesen beiden Fachgebieten absah. Dies umso mehr, als beim Beschwerdeführer nicht eine progredient verlaufende Krankheit vorliegt, sondern im Wesentlichen ein Folgezustand nach einem Verkehrsunfall im Jahr 1989 ohne wesentlichen Vorzustand (vgl. Dr. M.___: keine Anhaltspunk-te für eine vorbestehende psychische Morbidität; Urk. 9/38, Anhang 2, S. 8; Urk. 9/38 S. 27) und daher mangels neuer Erkrankung bzw. mangels eines neuen Unfallgeschehens auch etwas ältere medizinische Berichte einen gewissen, wenn auch untergeordneten Aussagewert haben.
Dr. K.___ stellte die folgende Diagnosen:
-  "Status nach Verkehrsunfall vom 18. März 1989 mit
a)   Commotio cerebri et labyrinthi mit persistierend leichtgradigen neuropsychologischen und audio-vestibulären Funktionsstörungen
b)       Offener Unterschenkelfraktur links, osteosynthetische Behandlung und Spalthauttransplantat, in anatomisch korrekter Stellung konsolidiert ohne Entwicklung einer Sprunggelenksarthrose
c)   Unterer Schambeinastfraktur rechts, anatomisch in korrekter Stellung konsolidiert
d)   Kontusion der LWS, ohne objektiv feststellbare strukturelle Residuen
-  Multiple weitere Beschwerden am Bewegungsapparat ohne organisch fassbares unfallbedingtes Korrelat
-  Sehstörungen, initial als Unfallfolgen beurteilt, aktuell ophtalmologisch nicht weiter untersucht."

Die neuropsychologischen Restbeschwerden könnten, so die Schlussfolgerungen des Gutachters, je nach Einsatzort eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von etwa 10 % verursachen (Urk. 9/38 S. 70). Im neuropsychologischen Konsilium ist - ebenso wie bei der Untersuchung von Dr. K.___ (Urk. 9/38 S.66) - die Rede von einer Aggravationstendenz, die in der Testsituation allerdings nicht resultatbeeinflussend zum Ausdruck komme. Aus neuropsychologischer Sicht sei der Versicherte als Sozialpädagoge optimal umgeschult (S. 4 und 5 des Untersuchungsberichts vom 16. Februar 2001, Urk. 9/38 Anhang 1). Die audio-vestibuläre Störung verursache keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/38 S. 70). Dr. M.___ kam in seinem Untersuchungsbericht vom 13. Juli 2000 zu keiner psychiatrischen Diagnose, insbesondere liege keine somatoforme Schmerzstörung vor (Urk. 9/38, Anhang 2, S. 8). Dr. K.___ kam zum Ergebnis, dass die unfallbedingten Störungen aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit verursachte (S. 69). Zu dieser Schlussfolgerung kam der Gutachter, nachdem er die geklagten Schmerzen mit seinem Untersuchungsresultat und mit den entsprechenden bereits vorhandenen ärzt-lichen Einschätzungen verglichen hatte.
Bezüglich der Kopf- und Nackenschmerzen kam Dr. K.___ zum Schluss (S. 41-46), dass in den Akten unterschiedliche Angaben bestünden (S. 41), dass die Schmerzen zeitweise zurückgegangen seien (S. 17 f., Behandlung in Zihlschlacht), dass die Druckdolenzen von der Lokalisation nicht zu den Irritationszonen passten und die Inkonsistenz der aktiven Rotation in Neutralstellung anlässlich der Untersuchung und anlässlich Beobachtungen im Gespräch den Schluss nahelegten, dass eine normale Beweglichkeit der Wirbelsäule bestehe (S. 43). Die Schmerzen seien lange Zeit in den medizinischen Akten gar nicht erwähnt worden, weil sie offenbar nicht im Vordergrund gestanden hätten (S. 45). Bezüglich der Thoraxschmerzen schlussfolgerte Dr. K.___, dass diese keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermögen (S. 61). Bezüglich der Unterschenkel- und Sprunggelenksschmerzen fand Dr. K.___ keine plausible medizinische Erklärung; der Gutachter ging indes in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass solche "diffuse Schmerzen" bestehen (S. 53 f.). Eingehend befasste sich der Gutachter mit den langan-dauernden und von verschiedenen Ärzten beschriebenen Leistenschmerzen (S. 56-60), welche ebenfalls diffus und schwierig zu interpretieren seien (S. 60) und deren Vorhandensein er nicht in Frage stellte. Die geäusserten Sensibilitätsstörungen am rechtsseitigen Oberschenkel seien jedoch nicht geeignet, eine Invalidität oder Integritätsentschädigung zu begründen (S. 60). Die möglichen Restbeschwerden von Seiten der Schambeinastfraktur respektive der Unterschenkelfraktur mit Spalthauttransplantat führten nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 70). Die geklagten Hörstörungen, der Tinnitus sowie der Schwindel - ebenfalls mehrmals abgeklärt durch mehrere Spezialärzte - seien insgesamt leichtgradig und vermöchten keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (S. 9, S. 11, S. 13, S. 62-64, S. 70). Zusammenfassend hielt Dr. K.___ fest:
"Der 12-jährige Verlauf war im übrigen, wie er sich aus den Akten darstellt, durchaus von wesentlichen Besserungstendenzen gekennzeichnet, welche von Herrn B.___ heute allerdings verneint werden. Des weiteren werden diverse Beschwerden erstmals anlässlich ärztlicher Untersuchungen in den letzten Jahren respektive bei uns aktenkundig, obwohl sie mit einer solchen Intensität geschildert werden, welches ein früheres Nichtbeachten seitens der damals behandelnden Ärzte wenig wahrscheinlich macht. Die in letzter Zeit aktenkundige Eskalation der vielfältigen Beschwerden (Numerische Schmerzskala meist Maximalwerte) lässt sich eigentlich nur mit der auch anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung (aber nicht in der Testsituation resultatbeeinflussend) sichtbaren Aggravationstendenz erklären, jedenfalls nicht mit klinisch oder bildgebend objektivierbaren unfallbedingten Befunden."
Gemäss den Angaben von Dr. K.___ leidet der Beschwerdeführer - zusammengefasst - im Wesentlichen an vielfältigen, jedoch insgesamt leichtgradigen Einschränkungen und Schmerzen. Die neuropsychologischen Restbeschwerden könnten eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von etwa 10 % verursachen (S. 70); im Übrigen sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit - als solche wird die Arbeit als Sozialpädagoge qualifiziert (vgl. neuropsychologisches Gutachten L.___ vom 16. Februar 1991, Urk. 9/38, Anhang 1, S. 5) - zumutbar. Diese Einschätzung fügt sich nahtlos in frühere Beurteilungen:
4.3     Dr. T.___, Oberarzt der Rheumaklinik und des Instituts für Physiothe-rapie mit Poliklinik des Kantonsspitals Winterthur, wo der Beschwerdeführer nach dem Unfall mehrere Male operiert und behandelt worden war (vgl. Urk. 9/138/101 letzte Seite, Zeugnis UVG vom 25. Mai 1989 der chirurgischen Klinik des Kantonsspitals Winterthur), schätzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit einer Behandlung auf 80 %, nachher auf 100 % für eine Tätigkeit mit Möglichkeit zu Positionswechsel bzw. wiederholter Entlastung des Beines; das Einhalten dieser Bedingung sei grundsätzlich beim Beruf als Sozialpädagoge möglich (Urk. 9/109/5 und 9/109/6; Berichte vom 20. Januar 1999 und vom 23. März 1999). Den ersten Bericht sandte Dr. T.___ an den Rheumatologen Dr. G.___, der bereits im Dezember 1998 die Auffassung vertreten hatte, der Beschwerdeführer sei als Sozialpädagoge arbeitsfähig (Urk. 9/109/10). Indessen fehlt in diesen Berichten eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Schmerzsituation des Beschwerdeführers. Dass diese nicht auf eine Symptomausweitung bzw. auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen ist, hat der Psychiater Dr. M.___ festgestellt: Es fehle beim Beschwerdeführer der Aspekt der emotionalen Konflikte oder psychosozialen Probleme, die für die Diagnose der Schmerzstörung nach den Normen der internationalen Krankheitsklassifikation notwendig seien. Einzig die Diskrepanz zwischen den somatischen Befunden sowie den davon zu erwartenden Beschwerden und den vom Beschwerdeführer erlebten Beschwerden begründe noch keine psychische Störung. Er könne keine psychiatrische Diagnose stellen, denn er sehe keine konkreten Anhaltspunkte weder für eine vorbestehende psychische Morbidität, noch für eine pathologische Unfallverarbeitung (beispielsweise kein sekundärer Krankheitsgewinn), noch für eine längerdauernde oder schwerere depressive Erkrankung oder für eine andere psychische Störung (Urk. 9/38, Anhang Psychiatrisches Konsilium, S. 6 und 8). Die psychiatrische Einschätzung von Dr. M.___ steht in einem gewissen Gegensatz zur Einschätzung von med. pract. I.___, Oberarzt der Psychiatrischen Poliklinik des Kantonsspitals Winterthur, der mit Bericht vom 14. Dezember 1999 von einem schweren und langjährigen chronifizierten Schmerzsyndrom sprach, wodurch der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Er glaube jedoch nicht, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege, auch wenn der Beschwerdeführer sich als vollständig invalid einstufe. Eine genauere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, so relativierte med. pract. I.___, könne er nicht leisten (Urk. 9/39-40).
Es ist bei dieser Aktenlage auf die schlüssige Einschätzung von Dr. M.___ abzustellen, die auf einer umfassenden Untersuchung beruht - es fanden sechs Besprechungen statt - und auf der Kenntnis der Vorakten. Demgemäss kann nicht von einer psychiatrischen Diagnose ausgegangen werden und entsprechend auch nicht von einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
4.4     Die gegenteilig lautenden Arztberichte vermögen die Schlussfolgerungen von Dr. K.___ und Dr. M.___ und von Dr. L.___ nicht zu entkräften. Der Rheumatologe Dr. H.___ hielt mit Bericht vom 24. November 1999 fest, dass der Beschwerdeführer über starke Schmerzen klage. Unter Berücksichtigung aller Aspekte schätze er die Arbeitsunfähigkeit auf 100 %, auch in einer leichten, wechselnden Tätigkeit (Urk. 9/41). Dr. H.___ schrieb, er habe aufgrund des Auftrages der Invalidenversicherung zur Erstellung eines Arztberichts eine Stunde lang mit dem Beschwerdeführer und dessen Frau gesprochen und leite die dabei erhobenen Angaben weiter. Sein Bericht stützt sich somit selbstredend nicht auf eigene Untersuchungen, sondern auf die Schilderungen des Beschwerdeführers. Er vermag die Ergebnisse des Gutachtens der Rheumaklinik des USZ nicht in Frage zu stellen.
Gleichlautend wie die Einschätzung von Dr. H.___ ist diejenige des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. F.___, Allgemeine Medizin/Tropenkrankheit, vom 24. Juni 1999 (Urk. 9/43). Dr. F.___ diagnostizierte unter anderem eine chronische Schmerzkrankheit nach Unfalltrauma sowie langfristig depressive Entwicklung mit Aggravierung durch Unfalltrauma und schrieb den Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig vom 28. März 1999 bis auf weiteres. Er kenne den Beschwerdeführer seit dem 22. April 1999, als dieser sich bei ihm gemeldet habe, weil er einen Hausarztwechsel gewünscht habe. Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen den angegebenen Schmerzen und den Untersuchungsbefunden. Zur Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht vermerkte Dr. F.___:

"Sicher fühlt sich der Patient nicht arbeitsfähig auf längere Sicht. Ich halte den Patienten aus psychosomatischen Gründen für arbeitsunfähig. Der Patient ist aber mit dieser Interpretation nicht einverstanden und findet, er sei aus somatischen Gründen arbeitsunfähig. Sicher ist eine psychotherapeutische Begleitung des Patienten wichtig, wie er sie jetzt bei Herrn Z.___ zu haben scheint."
Dr. F.___ gibt im Wesentlichen die Eindrücke des Beschwerdeführers wieder, und seine Einschätzung beruht nicht auf eigenen Untersuchungen, sondern auf hausärztlicher Begleitung. Die wenig begründete Einschätzung von Dr. F.___ vermag die Schlussfolgerungen von Dr. K.___ nicht in Frage zu stellen. Der vormalige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. D.___, machte keine sachdienlichen Angaben (Urk. 9/45). Dr. E.___, Spezialarzt FMH für Plastische und Wiederherstellungsmedizin, ___, beurteilte den Beschwerdeführer nur bezüglich der Narben am linken Unterschenkel nach den Operationen von Februar und März 1999. Er vermerkte, punkto Narbenplatte sei keine Arbeitsunfähigkeit als Sozialpädagoge attestierbar (Urk. 9/44, Bericht vom 24. Juni 1999).
4.5     Zusammenfassend ist gestützt auf die medizinischen Einschätzungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu rund 90 % arbeitsfähig ist in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit; zum Beispiel als Sozialpädagoge.

5.      
5.1     Bei dieser Gegebenheit erübrigt es sich, den für die Invaliditätsbemessung in der Regel erforderlichen Einkommensvergleich gemäss Art. 28 IVG vorzunehmen, denn es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer zumutbaren Erwerbstätigkeit von 90 % als Sozialpädagoge ein Invalideneinkommen zu erzielen in der Lage wäre, das - verglichen mit dem Verdienst eines Sozialpädagogen bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % (Valideneinkommen) keine renten-erhebliche Erwerbseinbusse von mindestens 40 % ausmacht.
5.2     Demgemäss ist ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ausgewiesen, und die Beschwerde ist abzuweisen. 

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).