Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2001.00547
IV.2001.00547

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 5. Februar 2003
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen
im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1946, ist gelernter Koch und arbeitete zuletzt von 1991 bis 1997 als Küchenchef bei der A.___, "___" (Urk. 7/45, Urk. 7/41/3). Am 15. Oktober 1997 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) an (Urk. 7/48). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/13, Urk. 7/15-17, Urk. 7/20-22) und ein rheumatologisches Gutachten (Urk. 7/14) ein, zog einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/45) bei und liess die beruflichen Möglichkeiten abklären (Urk. 7/32-33, Urk. 7/41/1-4, Urk. 7/43). Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2000 wurde dem Versicherten, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 %, mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung in Aussicht gestellt (Urk. 7/10/2), wozu er, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Zürich, am 5. September 2000 Einwände erhob (Urk. 7/10/1). Am 9. Juli 2001 ergingen die Verfügungen, mit denen dem Versicherten, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Wirkung ab 1. Juli 1997 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 7/1, Urk. 7/2 = Urk. 2).

2.       Hiegegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch lic. iur. Kaldis, mit Eingabe vom 10. September 2001 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2):

"1.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2001 sei aufzuheben, soweit sie Versicherungsleistungen von mehr als einer halben Invalidenrente betreffen.
 2.Die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weiteren medizinischen und beruflichen Abklärungen über den Rentenanspruch befinde.
 3.Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, damit der Beschwerdeführer ein Gutachten nachreichen kann.
 4.Dem Beschwerdeführer sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten."

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2001 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 4. Februar 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der von ihm in Auftrag gegebenen psychiatrischen Begutachtung (Urk. 12-13), worauf das Verfahren mit Verfügung vom 6. Februar 2002 sistiert wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 18. März 2002 reichte der Beschwerdeführer die psychiatrische Stellungnahme (Urk. 17) zu den Akten und nahm dazu Stellung (Urk. 16). Mit Verfügung vom 25. März 2002 wurde die Sistierung aufgehoben (Urk. 18). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der ihr angesetzten Frist (Urk. 18), keine Stellung genommen hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2002 der Schriftenwechsel geschlossen.

3.       Mit Beschluss vom 16. September 2002 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass es möglicherweise die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückweisen werde, woraus ein geringerer Invaliditätsgrad als der bisher angenommene resultieren könnte (reformatio in peius), und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme und zum allfälligen Beschwerderückzug (Urk. 21). Mit Hinweis auf weitere Abklärungen ersuchte der Beschwerdeführer mehrmals um Fristerstreckung (Urk. 23-26). Mit Eingabe vom 22. Januar 2003 ersuchte der Beschwerdeführer sodann um die Sistierung des Verfahrens, um eine ergänzende medizinische Stellungnahme beibringen zu können (Urk. 27 S. 1). Eventualiter beantragte er, es seien der konsultierten Psychiaterin Ergänzungsfragen zu unterbreiten (Urk. 27 S. 2 unten).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

1.2     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf   eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG) in der Begründung zur angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 7/4 S. 3 f.). Darauf kann verwiesen werden.
1.3     Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (gem. IV-Fachgr.Beschluss v. 24.8.99 gestrichen) (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Zeitraum der verfügten IV-Rente, mithin ab Juli 1997.
2.2     In seinem Bericht vom 31. Dezember 1997 stellte Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, "___", Hausarzt des Beschwerdeführers, folgende Diagnose (Urk. 7/21 S. 2 Ziff. 3):
   "-  schwere Coxarthrose links/Hüft-TP 2/97
    -  schwere Coxarthrose bds., va links
    -  Omarthrose bds.
    -  Adipositas magna"
Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Koch und verwies bezüglich der Fragen zur medizinischen Abklärung der Arbeitsfähigkeit und Umschulung auf die C.___ Klinik, "___" (Urk. 7/21 S. 1 Ziff. 1.5 und S. 2 Ziff. 4.1). Am 1. Juli 1999 erklärte Dr. B.___, an seiner Beurteilung vom 31. Dezember 1997 habe sich nichts geändert. Der mit Hilfe eines Stockes gehfähige Beschwerdeführer klage nach wie vor über belastungsabhängige Hüftschmerzen rechts und Knieschmerzen beidseits, welche ein längeres Stehen verunmöglichten. Darüber hinaus sei er auch seitens einer mässigen Schulterarthrose körperlich eingeschränkt (Urk. 7/20/3 S. 2 Ziff. 3 f. = Urk. 7/17).
2.3     Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie, C.___ Klinik, "___", diagnostizierte am 19. Februar 1998 einen Status nach Hüft-Arthroplastik links am 28. Februar 1997, Gonarthrose beidseits und beginnende Coxarthrose rechts (Urk. 7/20/2). Er hielt den Beschwerdeführer in seinem erlernten Beruf als Koch für arbeitsunfähig, für eine sitzende Tätigkeit jedoch ohne Weiteres zu 100 % arbeitsfähig, wobei der Arbeitsweg einschränkend zu erwähnen sei, der weder zu lang und noch zu anstrengend sein dürfe (Urk. 7/20 S. 2 Ziff. 1.1).
2.4     Am 6. Mai 2000 erstattete Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, "___", ein Gutachten im Auftrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/14). Dr. E.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 7/14 S. 5 f. Ziff. 4):
  
   "-  Fortgeschrittene dekompensierte Varusgonarthrosen bds.
    -  Beginnende laterale Coxarthrose re, St. n. Hüft-TP li.
   -  Periarthropathia humeroscapularis bds. bei
         -  leichter Impingementsymptomatik
         -  möglicher leichter Rotatorenmanschettenläsion bds.
   -  Rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei
                   -  Fehlhaltung
         -  Spondylosis hyperostotica mittelthorakal
         -  Status nach Deckplattenimpression LWK 1 mit Keilwirbelbildung
  -  Adipositas per magna
  -  Chronische Bronchitis bei Nikotinabusus."
Dr. E.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei von Seiten des Bewegungsapparates aus rheumatologischer Sicht seit November 1996 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenchef weiterhin und dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine rein sitzende Tätigkeit sei er von Seiten des Bewegungsapparates theoretisch gesehen zu 100 % arbeitsfähig, wobei je nach Arbeitsweg eine gewisse Einschränkung möglich sei. Eine Umschulung sei aufgrund der Schulbildung und der ausschliesslichen beruflichen Tätigkeit als Koch wenig geeignet. Eine, falls überhaupt mit Erfolg durchführbare, massive Gewichtsreduktion würde wegen der übrigen Probleme von Seiten des Bewegungsapparates an der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit wenig ändern (Urk. 7/14 S. 6 Ziff. 5 f.)
2.5     Dr. med. F.___, Neurologie FMH, "___", berichtete am 9. November 2000, der Beschwerdeführer leide an einem chronifizierten Zervikalsyndrom und Lumbovertebralsyndrom mit entsprechenden Korrelaten klinisch und radiologisch, sowie an einem Karpaltunnelsyndrom beidseits mit entsprechendem Elektromyographie-Korrelat. Für den Beruf als Koch sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig, hingegen könne für eine körperlich leichte, sitzende Tätigkeit (Büroarbeiten) zunächst mit einem Pensum von 50 % versuchsweise begonnen werden (Urk. 7/13 S. 2).
2.6     Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, "___", diagnostizierte in ihrer Stellungnahme an den Vertreter des Beschwerdeführers vom 15. März 2002 zusätzlich zu den bereits gestellten Diagnosen der multiplen Arthrosen in Hüften, Knien sowie unterem Rückenbereich, Übergewicht und chronischer Bronchitis aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende Schmerzstörung bei multiplen Arthrosen in Hüften, Knien sowie nach Hüftoperation, wahrscheinlich psychogen verstärkt (ICD 10: F 45.4), eine schwere depressive Episode mit Suizidalität (ICD 10: 32.2) sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol und Hypnotika (ICD 10: F 10.25; F 13.25). Sie hielt den Beschwerdeführer aufgrund der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen von körperlicher sowie seelischer Seite, mit einem Verlauf von über sechs Jahren, zu mindestens 80 % für dauerhaft arbeitsunfähig in seinem erlernten Beruf als Küchenchef, aber auch in einem Beruf mit nur leichter körperlicher Betätigung. Die Depression, die chronischen Schmerzen und die Abhängigkeitsproblematik senkten auch die Möglichkeit für eine Umschulung auf ein Minimum. Die psychischen Symptome beeinträchtigten die Auffassungsfähigkeit um Neues zu erlernen und generell die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit stark (Urk. 17 S. 5).

3.      
3.1     Aus diesen ärztlichen Beurteilungen ist mit der Beschwerdegegnerin zu schliessen, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht in  einer sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/20 S. 2 Ziff. 1.1, Urk. 7/14 S. 6 Ziff. 6). Hingegen ist aufgrund des Berichts von Dr. G.___ (Urk. 17) nicht auszuschliessen, dass neben den bisher abgeklärten somatischen Beschwerden auch psychische Beschwerden vorhanden sein könnten. Allerdings kann in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht nicht ohne weiteres auf die Beurteilung von Dr. G.___ abgestellt werden, da diese im Wesentlichen auf den Schilderungen des Beschwerdeführers beruhen und sich die angegebenen Diagnosen weniger auf den Diagnose-Katalog beziehungsweise die einzelnen Merkmale der internatinationalen Klassifikation psychischer Störungen stützen. Angesichts dieser Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen in Bezug auf die psychischen Beschwerden sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
3.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.3     Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers polydisziplinär - vorzugsweise in der hierfür spezialisierten Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) - abkläre, den Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs ermittle und hernach erneut über den Rentenanspruch verfüge. Ausgangsgemäss erübrigt sich die erneut beantragte Verfahrenssistierung (Urk. 27).

4.       Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.


Das Gericht beschliesst:
Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

 und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2001 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).