Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2001.00556
IV.2001.00556

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Gerichtssekretärin Maurer Reiter


Urteil vom 28. Februar 2003
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1949, leidet seit Jahren an Rückenbeschwerden in der Lendengegend mit Schmerzausstrahlung in die Beine. Seine Tätigkeit als Baumaschinenführer bei der A.___ AG, bei der er seit Mai 1986 angestellt war (Urk. 9/50), konnte er ab 9. September 1994 nicht mehr vollzeitig ausüben. Per 28. Februar 1997 wurde das Arbeitsverhältnis schliesslich nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung aufgelöst (Urk. 23/1, 31).
Am 28. März 1994 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung angemeldet und um Umschulung auf eine neue Tätigkeit und um Arbeitsvermittlung ersucht (Urk. 9/52). Vom 30. Januar bis 3. März 1995 wurde er im Auftrag der Invalidenversicherung durch das Werkstätten- und Wohnzentrum Basel beruflich abgeklärt (Bericht vom 30. Mai 1995, Urk. 9/44). Ab 11. Dezember 1995 wurde eine weitere dreimonatige Abklärung mit anschliessender einjähriger Umschulung bis am 10. März 1997 in der Gerätemontage durch die Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg durchgeführt (Schlussbericht hinsichtlich der Abklärung vom 8. März 1996, Urk. 9/34; Urk. 9/27/1; Schlussbericht hinsichtlich der Umschulung vom 28. Februar 1997, Urk. 9/27/2-4). Zudem sprach ihm die Invalidenversicherung die Kosten für einen zweiteiligen Computerkurs im Institut G.___, Zürich, gut (Urk. 9/6-7). Nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 28 % verfügte die IV-Stelle am 4. April 1997, dass der Versicherte nun in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, und verneinte damit sinngemäss den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/2). Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 15. September 1999 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zur medizinischen Abklärung und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zurück (Verfahren IV.1997.00284; Urk. 8/9).
In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten in der Rheumaklinik und im Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich abklären (Gutachten vom 4. Juli 2000, Urk. 8/13). Sie holte bei der C.___, bei der der Versicherte ab 1. September 1998 als Gerätemonteur tätig war, die Arbeitgeberberichte vom 12. April und 3. Mai 2000 (Urk. 8/22, 8/23) ein. Am 7. September 2000 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, in dem sie erneut einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 8/4). Durch seinen Rechtsanwalt Dominique Chopard erhob der Versicherte dagegen am 3. November 2000 Einspruch und verlangte die Einholung weiterer ärztlicher Berichte, eine Arbeitsplatzabklärung und die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der Verfügung (Urk. 8/3). Die IV-Stelle holte einen weiteren Arbeitgeberbericht vom 16. November 2000 ein (Urk. 8/20/1-10). Dabei erfuhr sie, dass der Versicherte seit dem 2. Oktober 2000 die Arbeit nicht mehr angetreten hatte (Urk. 8/20/2). Weiter verlangte die IV-Stelle den IK-Auszug vom 16. November 2000 (Urk. 8/21) und beim behandelnden Facharzt für Orthopädische Chirurgie, PD Dr. med. D.___, den Bericht vom 14. November 2000 (Urk. 8/12) und bei der Hausärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, den Bericht vom 13. November 2000 ein (Urk. 8/11). Sie legte die Akten der IV-Ärztin Dr. med. F.___ vor (Urk. 8/2) und verfügte am 12. Dezember 2000 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2000 liess der Versicherte am 12. September 2001 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % beantragen (Urk. 1). Das Gericht forderte in der Folge die IV-Stelle auf, sich zu den Ausführungen des Versicherten und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern (Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 19. November 2001 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 28. Januar 2002 liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten (Urk. 12). Die IV-Stelle verzichtete auf die Einreichung einer Duplik, worauf der Schriftenwechsel am 18. März 2002 geschlossen wurde (Urk. 15). Am 13. September 2002 holte das Gericht bei der A.___ AG einen Arbeitgeberbericht zu Verdienstfragen ein (Urk. 16, 17). Dieser erging am 8. November 2002 (Urk. 22). Den Parteien wurde daraufhin Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 24), wovon der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2003 (Urk. 29, 30, 31), die Beschwerdegegnerin hingegen keinen Gebrauch machte. Mit Verfügung vom 18. Februar 2003 wurde der Beschwerdegegnerin Kenntnis von den Ausführungen des Beschwerdeführers gegeben (Urk. 32).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1      Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Vorab ist zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 12. Dezember 2000 zu Unrecht zuerst dem Versicherten selber zugestellt hat, obwohl dieser in jenem Zeitpunkt bereits durch Rechtsanwalt Chopard vertreten war, der die Einwendungen gegen den Vorbescheid formuliert hatte (vgl. Urk. 8/3). Sie stellte, nachdem Rechtsanwalt Chopard diesen Umstand am 19. Juni 2001 gerügt hatte (Urk. 8/16), die Verfügung dem Rechtsvertreter am 12. Juli 2001 zu (Urk. 1 S. 4). Dieser Sachverhalt blieb von der Beschwerdegegnerin unbestritten (Urk. 7). Damit ergibt sich, dass die rechtsgültige Zustellung erst diejenige an den Rechtsvertreter vom 12. Juli 2001 war (ZAK 1977 S. 155), so dass unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August (Art. 22a lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG, in Verbindung mit Art. 81 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und mit Art. 96 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) mit der Einreichung der Beschwerde am 12. September 2001 die 30tägige Beschwerdefrist (Art. 84 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG) eingehalten ist. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a.       mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274).
Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 erster Satz Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben würden.

3.      
3.1     Zunächst rügt der Beschwerdeführer die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin zwischen dem Vorbescheid und dem Erlass der angefochtenen Verfügung weitere Arztberichte von Dr. D.___ und Dr. E.___ eingeholt hat, ohne ihm noch Gelegenheit zu geben, dazu vorgängig Stellung zu nehmen, wodurch die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (Urk. 1 S. 5). Diese formelle Rüge ist vorweg zu behandeln.
3.2     Das Recht, angehört zu werden, fliesst unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV). Es dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 V 181 Erw. 1 a mit Hinweisen).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 125 V 401 ff. dargetan hat, richtet sich das Verfahren vor den IV-Stellen nicht nach den Bestimmungen des VwVG, sondern nach den vom Bundesrat gestützt auf Art. 58 und Art. 86 Abs. 2 IVG erlassenen Normen in der Verordnung über die Invalidenversicherung, namentlich nach den Art. 69-77 IVV, und, soweit damit nicht in Widerspruch stehend, nach kantonalem Verfahrensrecht (BGE 125 V 404 Erw. 3). Gemäss Art. 73bis Abs. 1 IVV hat die IV-Stelle, bevor sie über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschliesst, der versicherten Person oder ihrem Vertreter Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten ihres Falles einzusehen. Hinsichtlich des Rechts, zu den eingeholten Beweismitteln, wozu eingeholte Arztberichte zählen, vor Erlass der Verfügung Stellung zu nehmen, geht damit Art. 73bis Abs. 1 IVV nicht weiter als Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 125 V 405 Erw. 3e).
3.3     Die IV-Stelle hat, auf Aufforderung des Beschwerdeführers nach Erlass des Vorbescheids hin, zusätzliche ärztliche Berichte und damit zusätzliche Beweismittel eingeholt. Obwohl der Beschwerdeführer bereits angekündigt hatte, er wolle sich zu den ergänzenden Stellungnahmen noch äussern, wurde ihm dies durch den direkten Erlass der angefochtenen Verfügung verweigert. Dies stellt gemäss Art. 73bis Abs. 1 IVV eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar.
3.4     Eine Heilung der Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ist nur möglich, und es kann von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung nur abgesehen werden, wenn und soweit dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 187 Erw. 3d).
3.5     Vorliegend kann von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abgesehen werden, denn die Sache erweist sich in medizinischer Hinsicht als klar, spruchreif und hinreichend abgeklärt:
Die Ärzte der Rheumaklinik legten im Gutachten vom 4. Juli 2000 dar, der Versicherte arbeite seit 1. September 1998 als Gerätemonteur im Umfang von 100 %. Seine Arbeit bestehe aus Anpassen von Bauteilen und Montieren solcher Teile an einer Drehbank, wobei vorwiegend eine leichte Tätigkeit bestehe, und nur selten mittelschwere Gewichte gehoben werden müssten. Er müsse zu 80 - 90 % pro Tag stehen. 10 - 20 % bestehe aus sitzender Tätigkeit an der Bohrmaschine. Ungefähr einen Tag pro Woche beinhalte die Tätigkeit ganztägiges Sitzen. Für den Versicherten stelle das lange Stehen in der gleichen Position das Hauptproblem dar. Bei dieser Tätigkeit klage der Versicherte über zum Teil elektrisierende Rückenschmerzen nach längerem Stehen von über zwei bis drei Stunden sowie über ausstrahlende Schmerzen in die Oberschenkel lateral, zum Teil bis zu den oberen Sprunggelenken. Die Ärzte stellten in ihrem Gutachten vom 4. Juli 2000 die Diagnosen eines lumbospondylogenen Syndroms beidseits bei Osteochondrose L4/L5 mit degenerativ bedingter Retrolisthesis, Spondylose und Spondylarthrose, Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung, einer Periathropathia coxae rechtsbetont bei diskreter Coxarthrose beidseits, bei einem rechtsbetonten tendomyotischen Schmerzsyndrom im Bereich des Muskulus tensor fasciae latae, einer Epicondylopathia humeri ulnaris links mehr als rechts, einer Adipositas und einer anamnestischen Hyperurikämie. Aus diesen Diagnosen und den erhobenen Befunden resultierten Limitierungen beim Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Einschränkungen bei monoton-statischen Belastungen. Aus rheumatologischer Sicht sei die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Bauteilmonteur in der Gerätemontage, zu der sich der Versicherte habe ausbilden lassen, sinnvoll und zu 100 % zumutbar. Es sollte darauf geachtet werden, dass monoton statische Belastungen an der Drehbank durch kurzzeitige Wechselbelastung, zum Beispiel sitzende Position oder Bewegung, unterbrochen werden könnten. Es könnte eine Arbeitsplatzabklärung zur Optimierung der Körperhaltung während der Arbeit eine sinnvolle Ergänzung darstellen. Daneben sollten zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit stabilisierende und muskelkräftigende physikalische Therapien durchgeführt werden. Damit sei für leichte bis mittlere Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Für schwere Tätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/13).
Der Orthopäde Dr. D.___, der konsiliarisch für die Beurteilung der Rückenproblematik beigezogen worden war, bestätigte nach einer durchgeführten Untersuchung vom 4. Oktober 2000, anlässlich der der Arzt auch neuere Bilder der Lendenwirbelsäule und des Beckens von August, September und Oktober 2000 beurteilte, die Hauptdiagnose der Rheumaklinik. Er konnte sich zur Arbeitsfähigkeit nicht sicher äussern, legte jedoch dar, der Beschwerdeführer sei als Mitarbeiter in einem Stativ-Herstellungsbetrieb an sich gut integriert, die Arbeit könne grösstenteils stehend verrichtet werden. Die Tätigkeit, stehend ausgeführt mit Wechselbelastung, sei nicht ungünstig. Diese Tätigkeit könne ganztags ausgeübt werden. Wenn der Versicherte von anderer Seite her arbeitsunfähig geschrieben würde, so wäre eine stehend/sitzend/gehend auszuführende Tätigkeit mit geringer Tragbelastung ganztags weiterhin möglich (Urk. 8/12).
Anders als Dr. D.___ und die Rheumaklinik stellte Dr. E.___ am 13. November 2000 eine klinisch und radiologisch deutliche radikuläre Reiz- beziehungsweise Kompressionssymptomatik bei L5 fest und führte diese auf eine mediale Discushernie L4/L5 mit Rückenmarkskompression und segmentaler Instabilität zurück. Dadurch könne der Versicherte weder sitzende noch stehende Arbeiten über längere Zeit ausführen. Er sei daher, bei einer Berentung von 50 %, zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/11).
Wie Dr. F.___ von der IV-Stelle, der die divergierenden Ansichten vorgelegt wurden, zu Recht ausführt, geht aus den Ausführungen von Dr. D.___, der - wie erwähnt - ebenfalls die neu angefertigten Bilder vor sich hatte, nicht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine radiologisch deutliche radikuläre Kompressionssymptomatik beziehungsweise eine Duralsackkompression oder eine funktionell deutliche Instabilität bestehen würde (Urk. 8/2). Dr. D.___ wie die Gutachter der Rheumaklinik konnten hinsichtlich der Rückenproblematik im Wesentlichen eine übereinstimmende Diagnose erheben, so dass davon auszugehen ist, dass die neuerlichen Aufnahmen nach der Untersuchung in der Rheumaklinik keine wesentlich abweichenden Befunde ergaben. Anders als dies den Ausführungen von Dr. E.___ zu entnehmen ist, machten sich vor allem die Gutachter der Rheumaklinik - aber auch Dr. D.___ - ein gutes Bild von der Tätigkeit des Versicherten nach der Umschulung zum Bauteilmonteur im Gerätebau. Beide erkannten, dass die konkrete, überwiegend stehende Tätigkeit, die aber auch sitzende Anteile aufwies, den krankhaften Befunden am Rücken gut entsprach und dem Versicherten ganztags zumutbar war. Der Vorschlag der Rheumaklinik, eine Ergonomieabklärung am Arbeitsplatz des Versicherten durchzuführen, wurde nicht so formuliert, dass von einer Relativierung dieser Einschätzung auszugehen ist, wurde diese doch zur Optimierung und Erhaltung und nicht zur Erreichung der attestierten Arbeitsfähigkeit vorgeschlagen. Den übrigen von der Rheumaklinik erwähnten Diagnosen wurde keine bedeutende, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Wirkung beigemessen. Damit kann von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden, leichten bis mittleren Tätigkeit ausgegangen werden, wobei vor allem beim Heben und Tragen von Gewichten Einschränkungen bestehen und nicht monoton-statische Belastungen vorkommen sollten. Im Besonderen erweist sich auch die vom Beschwerdeführer ab 1. September 1998 innegehabte Stelle bei der C.___ oder eine andere Tätigkeit als Gerätemonteur als geeignet und zu 100 % zumutbar.
Da die Sache medizinisch hinreichend abgeklärt ist und der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sämtliche Einwände vorbringen konnte, würde sich die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle einzig zur Gewährung des rechtlichen Gehörs als prozessualer Leerlauf darstellen, weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt erscheint.

4.      
4.1     Der Beschwerdeführer bezog bis zum Abschluss der von der Invalidenversicherung vorgenommenen Umschulung zum Bauteilemonteur in der Gerätemontage am 10. März 1997 ein Taggeld der Invalidenversicherung (Urk. 9/1, 9/27/2). Für die Zeit danach bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 12. Dezember 2000 ist die Rentenfrage zu prüfen.
4.2     Das Valideneinkommen ist so konkret als möglich zu bestimmen, und es ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesund-heitsschädigung erzielt hat, auszugehen (ZAK 1980 S. 593). Die Beschwerdegegnerin ging beim Valideneinkommen davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin bei der A. ___ AG auf dem erlernten Beruf als Baumaschinenführer tätig wäre. Dem kann zugestimmt werden in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei dieser Unternehmung vor seiner Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1994 acht Jahre lang gearbeitet hatte.
Für die betragliche Höhe stützte sich die IV-Stelle auf den Arbeitgeberbericht dieser Unternehmung vom 14. April 1994, wonach dem Versicherten 1994 ein Jahreslohn von gesamhaft Fr. 62'920.-- zugestanden habe (Urk. 9/50). Gemäss einer Rückfrage der Berufsberatung der IV-Stelle bei der erwähnten Arbeitgeberin hätte dieser Lohn auch im Jahre 1997 nicht geändert (Urk. 9/27/1). Von diesem Valideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin für das Jahr 1997 demzufolge aus (Urk. 2). Dieses Valideneinkommen wird vom Beschwerdeführer bestritten (Urk. 1).
4.3     Die Aktenlage zu diesem Einkommen zeigt sich widersprüchlich. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 14. April 1994 sollte der Beschwerdeführer im Jahre 1994 Fr. 62'920.-- erzielen (Urk. 9/50). Von welchem monatlichen Bruttolohn die Arbeitgeberin dabei ausging, ist nicht klar. Davon ausgehend, dass der Versicherte jeweils einen 13. Monatslohn bezogen hat, ergäbe sich daraus ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 4'840.--, was mit den Angaben des Versicherten in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 28. März 1994 übereinstimmen würde (Urk. 9/52). Im IK-Auszug vom 16. November 2000 wurde für das Jahr 1994 jedoch ein Einkommen von Fr. 64'920.-- angegeben (Urk. 8/21). Sodann reichte der Beschwerdeführer eine Lohnabrechnung betreffend den Monat August 1994 ein, aus dem sogar ein monatlicher AHV-pflichtiger Grundlohn von Fr. 5'040.-- und erhebliche Spesen ersichtlich werden (Urk. 8/3/2).
4.4     Das Gericht forderte deshalb die Arbeitgeberin auf, sich klärend zur Einkommenssituation zu äussern. Dabei ergibt sich aus dem vom Rechtsvertreter der Arbeitgeberin eingereichten Bericht vom 8. November 2002, dass der Beschwerdeführer während der Monate Januar bis April 1994 die erwähnten monatlichen Fr. 4'840.-- (inkl. 13. Monatslohn) und ab 1. Mai 1994 Fr. 5'040.-- als Grundlohn verdient hat (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn: Fr. 5'460.--; Urk. 23/4, 22 S. 2). Zudem geht aus dem Lohnausweis für die Steuererklärung des Jahres 1994 hervor, dass zusätzlich ein Gesamtbetrag von Fr. 11'440.-- für Spesen für das Fahrzeug und für Mahlzeiten ausbezahlt wurde (Urk. 23/5).
         Der Beschwerdeführer lässt nun ausführen, diese Spesenentschädigung sei pauschal ausbezahlt worden und deshalb bei der Ermittlung des Valideneinkommens im Sinne von Art. 25 Abs. 1 IVV im Wesentlichen hinzuzuzählen (Urk. 1 S. 9, 29 S. 3). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, weil, wie soeben gezeigt wird, selbst bei einer Hinzurechnung kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.
4.5     Für die Berechnung des Valideneinkommens ist - wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machen lässt (Urk. 29 S. 2) - vom ab Mai 1994 erhaltenen Grundlohn von Fr. 5'040.-- auszugehen. Für das Jahr 1995 sodann bestand ein Anspruch auf eine Lohnerhöhung von monatlich Fr. 70.--, der ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bezirksgerichts G.___ vom 20. Februar 1996 in Sachen des Beschwerdeführers gegen A.___ AG, Urk. 23/1 S. 8), was schliesslich zu einem jährlichen Lohn im Jahre 1995 von Fr. 66'430.-- (inkl. 13. Monatslohn; Fr. 5'040.-- + Fr. 70.--x13) führt. Zählt man dazu noch die - strittigen - Spesen im vollen Betrag von Fr. 11'440.--, ergibt sich für das Jahr 1995 ein Valideneinkommen von Fr. 77'870.--. Dieses ist bis zum vorliegend strittigen Verfügungszeitpunkt im Jahre 2000 der allgemeinen Nominallohnentwicklung anzupassen (vgl. Die Volkswirtschaft 12/2002, Tabelle B 10.2 S. 89: 1995/1996: 1,3 %, 1996/1997: 0,5 %, 1997/1998: 0,7 %, 1998/1999: 0,3 %, 1999/2000: 1,3 %), woraus sich - bei Berücksichtigung der Spesenentschädigung - ein Valideneinkommen von Fr. 81'112.-- ergibt.
4.6     Beim Invalideneinkommen, mithin beim Einkommen, das der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Behinderung und nach Durchführung der Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit fähig ist zu erzielen, ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ab Mitte März 1997 als erfolgreich zum Gerätemonteur umgeschult zu gelten hat, der sich zudem noch bis Mai 1997 in Kursen Computerkenntnisse angeeignet hat (Urk. 27/1). Im Schlussbericht der Abklärungsstätte Appisberg vom 28. Februar 1997 wurde dargelegt, dass sich der Versicherte als interessierter und leistungsfähiger Arbeiter ausgezeichnet habe. Als theoretisch mögliches Einkommen in der Gerätemontage wurde ein Einkommen von Fr. 3'500.-- (inkl. 13. Monatslohn: Fr. 3'792.--) festgehalten, was ein jährliches Einkommen von Fr. 45'500.-- (Urk. 9/27/2) ergäbe. Würde man dieses an die allgemeine Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2000 anpassen, würde ein monatliches Einkommen von Fr. 3'879.-- (inkl. 13. Monatslohn) resultieren.
Tatsache ist jedoch, dass der Beschwerdeführer auf dem neuen, ihm - wie gezeigt wurde - zumutbaren Tätigkeitsgebiet der Gerätemontage bei der C.___ im strittigen Zeitpunkt im Jahre 2000 unter Beweis gestellt hat, dass er dank der Umschulung im Stande war, ein wesentlich höheres Einkommen, nämlich von monatlich Fr. 5'092.-- (inkl. 13. Monatslohn), somit von jährlich Fr. 61'100.-- zu erzielen (Urk. 8/20/1). Das von der Berufsabklärung Appisberg angegebene hypothetische Einkommen erweist sich auch im Vergleich mit der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 des Bundesamtes für Statistik als auffallend tief. Selbst bei nur einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Bereich der Metallbearbeitung und -verarbeitung, bei denen keine Fach- und Berufskenntnisse vorausgesetzt sind und die in der Regel von Hilfskräften ohne Kenntnisse ausgeführt werden, konnte ein Einkommen von Fr. 4'615.-- (Tabelle TA1 S. 31, Nr. 27, 28) erzielt werden, im Bereich der Herstellung von elektrischen Geräten und Einrichtungen ein solches von Fr. 4'514.-- (Nr. 30-32). Der italienische Beschwerdeführer währenddessen verfügt über gute Deutschkenntnisse (Urk. 9/44 S. 3) und hat jahrelang in der Schweiz eine anspruchs- und verantwortungsvolle Tätigkeit als Maschinen- und Kranführer ausgeübt, die mit dem von ihm selber geltend gemachten, bei der A.____ AG erzielten Lohn von jährlich Fr. 81'112.-- gemäss der erwähnten Tabelle in der Baubranche im Bereich von zumindest selbstständigen und qualifizierten Arbeiten lag (Nr. 45, Anforderungsniveau 2, Fr. 6'190.-- inkl. 13. Monatslohn). Im Rahmen der Umschulung sodann hat er die Montagetätigkeit erlernt und verfügte nach deren Abschluss im Jahre 1997 über gute Grundkenntnisse in dieser Tätigkeit (Urk. 9/27/2-3). Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass für das Invalideneinkommen nicht auf die theoretischen Angaben von Fr. 45'500.--abgestellt werden kann. Vielmehr kann aufgrund der Stelle bei der C.___ davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Gerätemontage auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Jahr 2000 ein Einkommen in der Höhe von ungefähr Fr. 60'000.-- erzielen konnte. Anlass für Abzüge von diesem Einkommen besteht nicht. So kann der Beschwerdeführer die Montagearbeiten im Umfang von 100 % ausüben. Weder gebieten sein Alter, noch seine Nationalität oder andere persönliche Umstände die Annahme, dass er auf dem Arbeitsmarkt gegenüber anderen Gerätemontage-Arbeitern benachteiligt wäre (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 81'112.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 60'000.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'112.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 26 %. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).