IV.2001.00559
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 26. Februar 2003
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Ruth Huber
Obergasse 34, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1964, war von 1991 bis Ende 1996 als selbständigerwerbende Reinigerin tätig (Urk. 8/83). Daneben arbeitete sie vom 22. Oktober 1994 bis zum 31. Oktober 1996 als Office-Aushilfe im Café A.___ (Urk. 8/89). Wegen beidseitiger Knieschmerzen sowie Schmerzen im rechten Handgelenk meldete sich die Versicherte am 29. Juli 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 8/92). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht des Café A.___ vom 26. September 1997 (Urk. 8/89) sowie die Arztberichte der Schulthess Klinik, Zürich, vom 19. August 1997 (Urk. 8/40) und vom 26. März 1998 (Urk. 8/36), von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 16. September 1997 (Urk. 8/39), von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 24. August 1997 (Urk. 8/38) und des Kantonsspitals Winterthur vom 24. Oktober 1997 (Urk. 8/37) ein. Im Weiteren nahm sie am 27. Januar 1998 Abklärungen über die selbständige Erwerbstätigkeit und im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsberichte vom 28. Januar 1998, Urk. 8/82-83) und erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich nach den von ihr erbrachten Versicherungsleistungen (vgl. Bericht vom 29. Januar 1998, Urk. 8/81). Mit Vorbescheid vom 20. August 1998 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihr Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da der Invaliditätsgrad lediglich 11 % betrage (Anteil Erwerbstätigkeit 50 %, Einschränkung 0 %; Anteil Haushalt 50 %, Einschränkung 21 %, vgl. Urk. 8/28).
1.2 Gegen diesen Vorbescheid liess H.___ durch ihre Rechtsvertreterin am 16. November 1998 diverse Einwände erheben (Urk. 8/27). Die IV-Stelle holte daraufhin das medizinische Gutachten der Schulthess Klinik vom 4. Mai 1999 ein (Urk. 8/34). Die Berufsberatung der IV-Stelle klärte die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab und kam in ihrem Schlussbericht vom 7. Januar 2000 zum Ergebnis, dass berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien, da es der Versicherten dabei nur darum gehe, ihre vollständige Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Unter diesen Umständen bleibe nur die Prüfung der Rentenfrage (Urk. 8/60). Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2000 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, auf das Gesuch um die Gewährung beruflicher Massnahmen könne nicht weiter eingetreten werden, da sie in ein befristetes Beschäftigungsprogramm des Arbeitsamtes aufgenommen worden sei (Urk. 8/20).
1.3 Die Versicherte liess dazu am 30. Juni 2000 Stellung nehmen (Urk. 8/18). Nachdem die IV-Stelle bei der Schulthess Klinik den Ergänzungsbericht vom 14. Juli 2000 (Urk. 8/33) eingeholt hatte, liess sie die Versicherte von der Fachstelle für Psychiatrische Begutachtung des Kantonsspitals Winterthur begutachten (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 2. Mai 2001, Urk. 8/32). Seit dem 8. Juli 2000 arbeitet die Versicherte bei D.___ als Aushilfsverkäuferin mit einem Pensum von rund 50 % (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 5. Juni 2001, Urk. 8/45b). Mit Verfügung vom 16. Juli 2001 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten vollumfänglich ab, da der Invaliditätsgrad lediglich 11 % betrage (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess H.___ durch Rechtsanwältin Dr. Ruth Huber am 12. September 2001 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen, und es sei ihr die Unterzeichnende als unentgeltliche Beiständin beizugeben.
2. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Versicherte Anspruch auf eine halbe IV-Rente, ev. auf eine Viertelsrente, hat.
3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Prüfung der Frage, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG vorliege.
Mit Eingabe vom 21. November 2001 verzichtete die IV-Stelle auf Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4 Nach Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wird bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeitet, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. War sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV ermittelt. In diesem Fall ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade.
Im Weiteren sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
Ist anzunehmen, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre, so ist die Invalidität gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu bemessen.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % als Erwerbstätige und zu 50 % als Hausfrau zu qualifizieren sei. Im erwerblichen Bereich sei es ihr möglich, die Tätigkeit als Office-Aushilfe uneingeschränkt auszuführen, womit sie keine Einkommenseinbusse erleide. In der Haushaltführung bestehe eine Einschränkung von 21 %, womit der Invaliditätsgrad gesamthaft 11 % betrage und der Rentenanspruch zu verneinen sei (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2.2 Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, es sei unzutreffend, dass sie als Teilerwerbstätige und Hausfrau im Verhältnis 50 % zu 50 % zu qualifizieren sei. Sie sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens auch mit den Kindern zu 100 % erwerbstätig gewesen und wäre dies auch weiterhin. Die einzige Tätigkeit, welche sie noch ausüben könne, sei diejenige einer Kassiererin in einem Grossbetrieb, wobei sie aber von sämtlichen schweren Schlepp- und Trag- sowie Auffüllarbeiten dispensiert werden müsse. Mit dieser effektiv von ihr ausgeübten Arbeit erziele sie ein monatliches Einkommen von Fr. 1'967.-- brutto bzw. Fr. 1'777.-- netto. Der Jahreslohn betrage damit Fr. 23'101.-- (13 x Fr. 1'777.--). Bei der Festlegung des Invalideneinkommens sei von diesem konkret erzielten Lohn auszugehen. Ein Mehrverdienst sei gesundheitsbedingt nicht möglich. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 50'000.-- pro Jahr ergebe sich somit ein Invaliditätsgrad von 53,78 %. Wenn man von der Annahme ausginge, die Beschwerdeführerin wäre zu 50 % im Haushalt tätig, so ergebe sich in diesem Bereich richtigerweise eine Einschränkung von 52,4 % (Urk. 1).
3.
3.1 Gemäss dem Gutachten der Schulthess Klinik vom 4. Mai 1999 (Urk. 8/34) leidet die Beschwerdeführerin unter einer beginnenden Femoropatellaarthrose beidseits sowie Arthralgie beider Handgelenke mit Lokalisation im Bereiche des Karpometakarpal-Gelenkes 2. Im Haushalt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, im Reinigungsdienst bis auf Weiteres eine solche von 50 % und bei einer sitzenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Im Ergänzungsbericht vom 14. Juli 2000 (Urk. 8/33) nahm die Schulthess Klinik zu den Einwänden Stellung, wonach sich die attestierte Arbeitsfähigkeit nicht habe realisieren lassen. Dazu hielt sie zunächst fest, dass die verordnete Gymnastik von der Beschwerdeführerin nicht genügend konsequent durchgeführt worden sei; es sei auch nicht klar, ob sie die das Handgelenk stabilisierende Manschette bei der Arbeit getragen habe. Ausserdem liessen sich die Beschwerden aus rheumatologischer-orthopädischer Sicht nicht vollumfänglich erklären, weshalb eine psychosomatische oder psychiatrische Abklärung vorzunehmen sei.
3.2 Laut dem psychiatrischen Gutachten des Kantonsspitals Winterthur vom 2. Mai 2001 (Urk. 8/32) liegt bei der Beschwerdeführerin eine leicht (bis mässig) ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4) vor. Sie habe durch eine pathologische Hyperaktivität Gefühle von Trauer und Leid, welche im Zusammenhang mit schweren Belastungen in der ehelichen Beziehung entstanden seien, verdrängt. So sei es schliesslich zum Zusammenbruch gekommen. Sie habe in völlig unvernünftiger Weise Raubbau an ihrem Körper betrieben, und auch psychisch sei sie zunehmend erschöpft gewesen. Heute könne sich die Beschwerdeführerin wieder mit einem normalen Leistungsniveau einigermassen zufrieden geben, wobei bei ihren Schmerzschilderungen immer noch zu berücksichtigen sei, dass sie von einem Leistungsniveau jenseits der gesunden Norm ausgehe. In einer psychodynamischen Betrachtung hätten bei ihr die Schmerzen die Funktion, sie zu einem bewussten und angemessenen Lebensrhythmus zu zwingen. Nach ihrer anschaulichen Schilderung sei die Beschwerdeführerin bei einigen Tätigkeiten im Haushalt eingeschränkt. In ihrer Tätigkeit als Kassiererin verspüre sie durch die einseitige Belastung nach etwa vier Stunden schmerzhafte Verspannungen vor allen Dingen im Nacken- und Schulterbereich. Dies sei aber ein durchaus physiologischer Prozess, der mit einer Schmerzkrankheit nichts zu tun habe; vielleicht könne sie ihre Belastbarkeit bei der Arbeit verbessern, wenn sie zwischendurch kurze Übungen zur Muskelentspannung durchführe. Ebenso sei es völlig normal, dass sie ihre langen Arbeitszeiten am Wochenende (10 bzw. 12 Stunden) als enorm anstrengend erlebe. Wenn sie regelmässig täglich arbeiten gehen könnte, dann wäre aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitszeit von 5 bis 6 Stunden, bei geeigneten Pausen auch 6 bis 7 Stunden möglich. Da die Beschwerdeführerin aber für Haushalt und drei Kinder zu sorgen habe, sei eine Berufstätigkeit in diesem Ausmass aus sozialen Gründen nicht zu realisieren. Die Prognose sei nicht schlecht, da die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin sich deutlich stabilisiert habe. Sie habe sich nicht zuletzt dank ihrer Schmerzen mit einem für Körper und Psyche gesunden Tagesablauf arrangiert.
4.
4.1 Bezüglich der Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens erwerbstätig wäre, gehen die Ansichten der Parteien auseinander. Laut Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Januar 1998 (Urk. 8/82) hat die Beschwerdeführerin in der Zeit ab ca. 1991 bis April 1996 die Kinder durch ein Kindermädchen betreuen lassen, womit sie sich vollzeitlich ihrer Erwerbstätigkeit widmen konnte. Seit April 1996 stehe ihr das Kindermädchen, welches sie zu günstigen Konditionen habe beschäftigen können, nicht mehr zur Verfügung, weshalb sie angegeben habe, dass sie ab diesem Zeitpunkt auch ohne Behinderung nur noch zu 50 % erwerbstätig gewesen wäre. Falls der derzeit erwerbslose Ehemann aber keine neue Arbeitsstelle finden könne, entspreche es in absehbarer Zeit einer finanziellen Notwendigkeit, dass die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % erwerbstätig sein sollte bzw. sogar müsste. Gegenüber der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdeführerin an, ohne Behinderung wäre sie mit Sicherheit weiterhin im Reinigungsbereich mit einem 100%-Pensum selbständig erwerbstätig, wobei sie ein Kindermädchen beschäftigen würde. Da sie derzeit aber kein Kindermädchen habe und sie ihr 18 Monate altes Kind nicht alleine zu Hause lassen könne, sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur möglich, wenn ihr Mann nicht arbeite. Es sei nicht verantwortbar, ein solch kleines Kind in eine Krippe zu bringen, und auch die beiden älteren Kinder bedürften noch der elterlichen Betreuung.
Die Beschwerdegegnerin ging zunächst gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbstätig wäre und zu 50 % den Haushalt führen würde (vgl. Vorbescheid vom 20. August 1998, Urk. 8/28). Im Feststellungsblatt vom 11. Dezember 1998 (Urk 8/26) hielt die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin dagegen fest, eine Erhöhung der Erwerbstätigkeit auf 100 % ab Sommer 1998 sei glaubhaft, woran die Sachbearbeiterin auch am 16. Juli 1999 (Urk. 8/22) festhielt. Am 10. Juli 2001 (Urk. 8/2) kam sie dann aber wieder darauf zurück, da das psychiatrische Gutachten ergeben habe, dass aufgrund der familiären Situation nach der Geburt des dritten Kindes im Sommer 1998 gar keine Vollzeit-Erwerbstätigkeit möglich sei.
Insgesamt rechtfertigt sich die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens wieder zu 100 % erwerbstätig wäre. Die Beschwerdeführerin selbst bestreitet, jemals die Aussage gemacht zu haben, sie wäre ohne Behinderung nur noch zu 50 % erwerbstätig. Bereits die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin hat festgehalten, dass es zumindest in absehbarer Zeit einer finanziellen Notwendigkeit (Arbeitslosigkeit des Ehemanns) entsprechen könnte, dass die Beschwerdeführerin doch wieder zu 100 % erwerbstätig sein müsste. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin vermag daran nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin eine volle Erwerbstätigkeit nur schwer mit der Kinderbetreuung und der Haushaltsführung verbinden kann und sie zumindest bei der Betreuung des 1998 geborenen Kindes der Unterstützung einer Drittperson bedarf.
4.2 Es ist unstrittig und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin in ihren angestammten Tätigkeiten als Reinigerin vollständig und als Office-Aushilfe zu 50 % arbeitsunfähig ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) kann den Akten aber nicht entnommen werden, dass sie "medizinisch zu 50 % erwerbsunfähig" ist (gemeint ist vermutlich arbeitsunfähig; die Erwerbsfähigkeit basiert auf dem Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen und kann nicht medizinisch festgelegt werden). Vielmehr ist die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten der Schulthess Klinik vom 4. Mai 1999 (Urk. 8/34) für eine sitzende Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Soweit sich diese Arbeitsfähigkeit nicht realisieren lässt, kann dies aus rheumatologischer-orthopädischer Sicht nicht erklärt werden, sondern es ist auf psychische Ursachen zurückzuführen (vgl. Urk. 8/33). Die Beschwerdeführerin ist denn offenbar auch in der Lage, als Kassiererin an einem Tag bis zu 12 Stunden zu arbeiten. Unter diesen Umständen ist übereinstimmend mit dem psychiatrischen Gutachten des Kantonsspitals Winterthur vom 2. Mai 2001 (Urk. 8/32) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf die ganze Woche mit geeigneten Pausen 6 bis 7 Stunden pro Tag arbeiten kann. Dass die Arbeitszeiten unter Umständen nicht optimal auf die Kinderbetreuung abgestimmt werden können, ist invaliditätsfremd und kann nicht berücksichtigt werden. Geht man von einem möglichen Pensum von gut 6 Stunden pro Tag aus, ist die Beschwerdeführerin in der Lage, 75 % eines ganzen Pensums (41 Stunden pro Woche) als Kassiererin zu leisten. Inklusive 13. Monatslohn und Ferienentschädigung verdient die Beschwerdeführerin bei D.___ pro Stunde Fr. 21.45 (Fr. 17.90 + 8,333 % Anteil 13. Monatslohn + 10,63 % Ferienentschädigung). Das Jahreseinkommen beträgt somit Fr. 42'213.60 (Fr. 21.45 x 41 x 48) bei einem 100%-Pensum und dementsprechend bei 75 % Fr. 31'660.20. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 50'000.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'339.80 bzw. ein Invaliditätsgrad von 36,68 %, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente im Ergebnis zu Recht verneint hat und die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (keine Aussichtslosigkeit des Prozesses, Bedürftigkeit, notwendige anwaltliche Verbeiständung) gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (Urk. 1 S. 13 f., Urk. 3/9-10), weshalb der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Dr. Ruth Huber als unentgeltliche Rechtsbeiständin für dieses Verfahren zu bestellen ist.
5.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 10 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Abs. 1), wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2). Das Gericht setzt die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest, wobei es die allenfalls vor dem Entscheid rechtzeitig eingereichte detaillierte Zusammenstellung über Zeitaufwand und die Barauslagen berücksichtigt (Abs. 3).
5.3. Mit Honorarnote vom 24. Januar 2003 macht Rechtsanwältin Dr. Huber für Aufwendungen von insgesamt 17,1 Stunden und Fr. 92.40 Barauslagen einen Gesamtbetrag von Fr. 3'413.50 geltend (Urk. 9).
Ein derart hoher Aufwand ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Wenn auch zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdegegnerin nochmals erhebliche Abklärungen - namentlich die Einholung des psychiatrischen Gutachtens (Urk. 8/32) - getätigt hat, konnte sich die Rechtsvertreterin doch bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens, für welches sie ebenfalls als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt worden war, umfassende Aktenkenntnisse aneignen und war weitgehend über den Sachverhalt instruiert. Sodann wurde nur ein Schriftenwechsel durchgeführt, und die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erweisen sich nicht als ausserordentlich komplex. Deshalb erscheint auch im Vergleich mit gleichgelagerten Fällen der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem diesen Umständen adäquaten Aufwand entsprechend eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 12. September 2001 (Urk. 1) wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Dr. Ruth Huber, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt.
Die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin haben dem Gericht unaufgefordert und ohne Verzug Mitteilung zu machen, wenn die Beschwerdeführerin in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (§ 92 ZPO).
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Ruth Huber, Winterthur, wird mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Ruth Huber unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).