Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2001.00567
IV.2001.00567

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 25. August 2003

in Sachen

M.___
 Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
Anwaltsbüro Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Der 1959 geborene, aus Italien stammende M.___ war von 1978 bis 1984 im Strassenbau und danach im Gartenbau tätig (Urk. 6/12, 6/27). Ab 1993 arbeitete er als Gärtner-Vorarbeiter bei der A.___ Gartenbau AG. Seinen letzten Arbeitstag verrichtete er am 9. November 1999 (Urk. 6/23). Am 3. August 2000 beantragte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/27). Die IV-Stelle holte in der Folge den IK-Auszug (Urk. 9/25), den Arbeitgeberbericht vom 14. August 2000 (Urk. 6/23), diverse Berichte der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist (nachfolgend: Klinik Balgrist; Urk. 6/8, 6/4-6), den Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 3. Oktober 2000 (Urk. 6/7) und die Stellungnahme der Berufsberatung vom 27. April 2001 (Urk. 6/11) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/3 und 6/9) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2001 das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente ab (Urk. 2 = Urk. 6/1).

2. Dagegen liess M.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptist Huber, am 14. September 2001 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
"1.         Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben;
  2.         Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente nach Gesetz, mindestens aber eine Viertelsrente zuzusprechen;
  3.         Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
  4.         Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Die Verwaltung schloss am 26. Oktober 2001 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 19. Februar 2002 liess der Beschwerdeführer an seinem Begehren festhalten und die Sistierung des Verfahrens beantragen (Urk. 12). Der Prozess wurde am 27. März 2002 bis zum Vorliegen von medizinischen Berichten sistiert (Urk. 15). Nachdem der Beschwerdeführer am 24. März 2003 diverse Arztberichte (Urk. 19/2-7) hatte nachreichen lassen (Urk. 18), wurde der Prozess am 24. April 2003 wieder aufgenommen (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 10. Juni 2003 am Abweisungsbegehren fest (Urk. 27), worauf der Schriftenwechsel am 16. Juni 2003 geschlossen wurde (Urk. 28).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5     Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen; entsprechend steht einer versicherten Person nur eine halbe Rente zu, wenn sie ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, das lediglich eine hälftige Invalidität begründet, und wenn anderseits keine Eingliederungsmöglichkeiten bestehen, welche selbst die Zusprechung einer halben Rente ausschliessen (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 121 V 190 ff.). Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungs-pflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985 S. 133 f.).
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer angeordneten zumutbaren Eingliederungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bei, so fordert sie die Versicherung zur Mitwirkung bei der Eingliederung auf, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Androhung der Säumnisfolgen. Befolgt die versicherte Person die Aufforderung nicht, so wird ihr die Rente vorübergehend oder dauernd verweigert oder entzogen (Art. 31 Abs. 1 IVG).
Was als zumutbar im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG zu gelten hat, wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Absatz 2 der Bestimmung schreibt lediglich vor, dass Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sämtliche Massnahmen, die nicht mit einer solchen Gefahr verbunden sind, auch zumutbar seien. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Massnahme sind vielmehr die gesamten (objektiven und subjektiven) Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Namentlich bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der Versicherten darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 326 Erw. 1, s. auch AHI 1997 S. 39 f. Erw. 4b).

3.       Im Streit liegt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit wechselnden Körperpositionen mit Heben und Tragen von Lasten bis zu zehn Kilogramm sei ihm zu 100 % zuzumuten. Aus dem Vergleich der Einkommen mit (Fr. 55'683.--) und ohne (Fr. 68'250.--) körperliche Beeinträchtigung resultiere ein Invaliditätsgrad von 18,4 % (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er leide seit 1993 an Rückenschmerzen, die insbesondere im Herbst 1999 stark zugenommen hätten. Ab November 1999 hätten ihm Dr. B.___ und die behandelnden Ärzte der Klinik Balgrist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, sowohl in seinem Beruf als Gartenbauer als auch in jeder anderen Tätigkeit. Widersprüchlich scheine die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Während Dr. B.___ den Beschwerdeführer [im Oktober 2000] in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig erachtet habe, attestierten die behandelnden Ärzte der Klinik Balgrist [im Februar 2001] eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Dabei seien die Berichte der Klinik Balgrist widersprüchlich, so dass lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgewiesen sei (Urk. 1).
4.
4.1     Zu beurteilen ist vorab die dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeitsfähigkeit, beziehungsweise die Frage, ob der Beschwerdeführer zu 50 % oder zu 100 % einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen kann.
Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2000 aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1991 wegen eines chronischen lumbovertebralen Syndroms behandle. Daneben bestehe ein mässig chronisches cervicovertebrales Syndrom. Seit 1996 und deutlich ab Sommer 1999 hätten die Beschwerden zugenommen. Er diagnostiziere ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Spondylolyse L5/S1 mit Spondylolisthesis, ein chronisches cervicovertebrales Syndrom und eine beginnende Gonarthrose beidseits. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig, eine rückenschonende Arbeit (Botengänge, Kontrollaufgaben ohne Exposition in Nässe und Kälte) könne er halbtags ausüben (Urk. 6/7).
Aus dem Bericht der Klinik Balgrist vom 13. Oktober 2000 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit November 1999 vollständig arbeitsunfähig ist. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit wechselnden Köperpositionen sei er zu 100 % arbeitsfähig. Auf längere Sicht werde sich die Situation sicher nicht verbessern, ohne Operation eher verschlechtern. Der Beschwerdeführer lehne jedoch aus Angstgründen eine Operation ab. Die Arbeitsfähigkeit könne durch eine Operation mit gutem Verlauf gebessert werden. In einer körperlich leichten Tätigkeit sei er jedoch ganztags arbeitsfähig (Urk. 6/8/1). Gemäss dem Bericht der Klinik Balgrist vom 2. November 2000 nahm die Symptomatik anamnestisch und klinisch zu (Urk. 6/8/2). Anlässlich der Wirbelsäulensprechstunde der Klinik Balgrist vom 3. November 2000 hielt der behandelnde Arzt an der vollständigen Arbeitunfähigkeit als Gartenbauarbeiter fest und führte aus, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Arbeit mit Heben von Lasten bis zu zehn Kilogramm ab sofort einen Versuch zu einem Pensum von 50 % machen könne mit einer Steigerung seiner Arbeitsfähigkeit auf 100 % (Urk. 6/8/4). Am 22. Dezember 2000 bestätigten die Ärzte der Klinik Balgrist die Zumutbarkeit eines 50%igen Arbeitsversuches mit Steigerung seiner Arbeitsfähigkeit auf 100 % (Urk. 6/5). Schliesslich geht aus dem Bericht der Klinik Balgrist vom 12. Februar 2001 hervor, dass die Beschwerden unverändert seien und der Beschwerdeführer bisher nicht gearbeitet habe, jedoch auf Arbeitssuche sei. Bei unverändertem Beschwerdebild wolle der Beschwerdeführer mit einer Operation immer noch zuwarten, womit die behandelnden Ärzte einverstanden seien. Für leichte körperliche Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (Urk. 6/4).
         Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in dem vom Beschwerdeführer nachgereichten Bericht vom 18. November 2002 aus, dass infolge der Arbeitssituation und aufgrund der Schmerzen sowie der Schlafstörungen eine psychisch depressive Situation vorliege. Diese bestehe bereits seit Monaten und werde weiter andauern (längere depressive Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation; ICD-10 F43.21). Die Depression sei zur Zeit von leichter bis mittlerer Ausprägung. Es sei jedoch damit zu rechnen, dass sie mit der Dauer der belastenden Situation zunehme. Was die anhaltenden Schmerzen angehe, könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ehrlich sei und nicht übertreibe. Nach Erachten der Psychiaterin sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner anhaltenden Schmerzen und seinen Schlafstörungen infolge der Schmerzen nicht arbeitsfähig (Urk. 19/2).
         Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, kam klar zur Erkenntnis, dass eine Spondylolisthese bei Lyse mit persistierenden Beschwerden nur verbessert werden könne, wenn eine operative Versteifung von Teilen der Wirbelsäule durchgeführt werde. Es habe sich gezeigt, dass bei Patienten unter dem 40. Lebensjahr die Aussicht auf einen schmerzfreien Zustand 20 % bis 30 % höher sei als bei Patienten über dem 40. Lebensjahr. Je länger zugewartet werde, desto schlechter sei der Erfolg. Mittels konservativer Therapie seien die Beschwerde auf Dauer nicht zu beheben, sodass als einzig vernünftige Lösung eine Zweiétagenspondylodese in Frage komme (Urk. 19/3).
         Aus einem Schriftenwechsel von Dr. D.___ mit dem Vertreter des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass gemäss Dr. D.___ die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen ist, als ob eine erfolgreiche Operation durchgeführt werden worden wäre, wobei danach für körperlich leichtere Tätigkeiten eine vollständige und für körperlich schwerere Tätigkeit mit Sicherheit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit realisierbar ist (Schreiben Dr. D.___ vom 3. Februar 2003; Urk. 19/5). Ohne operativen Eingriff attestierte Dr. D.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei der Spielraum für eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit bei einer Stabilisation des Krankheitsbildes wie für eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit bei einer zunehmenden Instabilität relativ gross sei (Schreiben Dr. D.___ vom 6. März 2003; Urk. 19/7).
4.2     Aus den medizinischen Akten geht kein eindeutiges Bild über die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hervor. So hielten insbesondere die Berichte der Klinik Balgrist - auf die sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung stützte - einerseits im Herbst 2000 die Zunahme der Schmerzsymptomatik bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und der Möglichkeit der Steigerung auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/8/2 und 6/8/4) und andererseits im Winter 2001 trotz "unverändertem Beschwerdebild" eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit der gleichzeitigen Empfehlung eines operativen Eingriffs zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit fest. Da sich das Beschwerdebild nicht verändert haben soll, ist die Besserung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 % nicht nachvollziehbar und erscheint daher nicht ausgewiesen. Gleichzeitig erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer ein operativer Eingriff nahegelegt wurde, wenn er in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sein sollte (vgl. Bericht der Klinik Balgrist vom 12. Februar 2001; Urk. 6/4). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte kürzlich einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem - gleichsam den Berichten der Klinik Balgrist (vgl. Urk. 6/4) - eine Spondylodese empfohlen wurde, obwohl eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vorgelegen hatte. Das Gericht zog in Erwägung, dass es widersprüchlich sei, wenn ein Arztbericht zwecks Besserung der Arbeitsfähigkeit eine Spondylodese empfehle und gleichzeitig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiere und wies die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zur Überprüfung der Zumutbarkeit einer Rückenoperation an die Verwaltung zurück (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B., I 186/02, vom 27. September 2002). Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist daher nicht ausgewiesen.
4.3     Von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit kann jedoch auch nicht leichthin ausgegangen werden, da die Möglichkeit eines zumutbaren operativen Eingriffs zu prüfen ist. Den medizinischen Akten sind mehrere Hinweise auf einen Besserung der Arbeitsfähigkeit nach Vornahme einer Spondylodese zu entnehmen. So schloss Dr. D.___ (Urk. 9/7) auf eine aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit, wobei der Beschwerdeführer nach einer erfolgreichen Operation in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % und für körperlich schwere Tätigkeiten mit Sicherheit zu 50 % arbeitsfähig wäre (Urk. 19/5). Ebenso empfahlen die behandelnden Ärzte der Klinik Balgrist mehrfach eine Versteifung von Teilen der Wirbelsäule (Urk. 6/8/4, 6/8/26/8/1, Urk. 6/4-6).
Einem Versicherten ist eine Operation zuzumuten, wenn die materiellen und  formellen Erfordernisse (Mahn- und Bedenkfrist) im Sinne von Art. 31 IVG erfüllt sind (vgl. Ziff. 2.5 vorstehend sowie Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 240). So erachtete das eidgenössische Versicherungsgericht 1984 eine Spondylodese als zumutbar, als die behandelnden Ärzte festhielten, dass "das Leiden bzw. die Wirbelsäulenerkrankung... mit einem Spondylodese-Eingriff geheilt oder zumindest teilweise behoben werden sollte" und der Eingriff aus ärztlicher Sicht für den noch jungen Patienten "ohne Zweifel angezeigt" gewesen sei (ZAK 1985 S. 327 f.). Vorliegend geht aus den medizinischen Akten übereinstimmend die Empfehlung eines operativen Eingriffs hervor, weshalb die Zumutbarkeit einer Spondylodese nicht leichthin auszuschliessen ist.
4.4     In der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt wurde die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht der Psychiaterin Dr. C.___ lässt auf eine psychische Überlagerung der Rückenschmerzen schliessen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnte.
4.5 Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist, damit diese ein interdisziplinäres Gutachten betreffend die Wirbelsäulenproblematik und deren psychische Überlagerung - unter Einbezug eines allfälligen operativen Eingriffs und deren Zumutbarkeit - veranlasst und anschliessend über den Rentenanspruch erneut verfügt.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. August 2001 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erneuter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).