IV.2001.00569
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 26. Mai 2004
in Sachen
V.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Vogler
c/o Anwaltsbüro Pestalozzi & Vogler
Seefeldstrasse 9a,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. V.___, geboren 1956, besuchte 8 Jahre die Grundschule im ehemaligen Yugoslawien. 1974 reiste sie in die Schweiz ein (Urk. 45 S. 1). Vom 1. Juni 1979 bis 31. August 1995 arbeitete sie, abgesehen von einem Unterbruch von 3 Monaten im Jahr 1980, bei der A.___ AG als Mitarbeiterin in der Folienkonfektionsabteilung, wo sie Automaten zur Herstellung von Folienartikeln bediente (Urk. 8/27, Urk. 8/30). Das Arbeitsverhältnis wurde von der Versicherten gekündigt, weil sie ins Ausland ziehen wollte. Nach dem Auslandaufenthalt bezog sie vom 22. April 1996 bis 21. April 1998 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/26, vgl. Urk. 8/33). Am 5. November 1998 meldete sie sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 45 S. 2). In der Folge liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte von Dr. M.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, rheumatologisch begutachten (Gutachten vom 31. März 1999, Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 1. Juli 1999 verneinte die IV-Stelle alsdann einen Rentenanspruch der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 6 % (Urk. 8/3). Auf Beschwerde hin stellte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2000 fest, dass die Versicherte aus somatischer Sicht für eine körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, wies die Sache jedoch zur Abklärung der psychischen Situation an die IV-Stelle zurück (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Oktober 2000, Prozess Nr. IV.1999.00478, Urk. 45). Daraufhin liess die IV-Stelle V.___ durch Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 9. April 2001, Urk. 8/7). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 6. August 2001 mit Wirkung ab 1. Mai 2001 eine halbe Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 65 %, zu (Urk. 2).
2. Dagegen liess V.___ durch Rechtsanwalt Rolf Vogler am 14. September 2001 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sofern der Beschwerdeführerin ein Rentenanspruch vor November 1999 verweigert und ihr lediglich eine halbe IV-Rente zugesprochen wird.
2. Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 1. November 1999 eine ganze IV-Rente auszurichten.
3. Der Beschwerdeführerin sei in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2001 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt Rolf Vogler ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 14). Die Replik der Beschwerdeführerin wurde am 24. Januar 2002 eingereicht (Urk. 16). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 11. März 2002 geschlossen (Urk. 19).
Da sich das Gutachten von Dr. B.___ als ungenügend erwies, ordnete das Gericht mit Beschluss vom 21. Oktober und 2. Dezember 2002 eine erneute psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin an und ernannte als Experten dafür Dr. S.___, Oberarzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie an der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (Urk. 27, Urk. 30). Das Gutachten wurde am 20. Oktober 2003 erstattet (Urk. 37). Die Beschwerdeführerin liess am 2. März 2004 zum Gutachten Stellung nehmen (Urk. 43), während die IV-Stelle auf eine Stellungnahme verzichtete.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 sind im Rahmen der 4. Revision zahlreiche Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Hinzuzufügen ist, dass bei der Invaliditätsbemessung von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen wird (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Dabei handelt es sich um einen theoretischen und abstrakten Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine Person mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit die Möglichkeit hat, ihre verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie damit ein rentenreduzierendes oder rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Für die Invaliditätsbemessung ist demnach nicht darauf abzustellen, ob eine Person mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2002 in Sachen A., I 369/00).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Gemäss Schreiben des Psychiatrischen Zentrums Wetzikon vom 23. Mai 2000 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das bereits dem Urteil vom 31. Oktober 2000 zugrunde lag, befindet sich die Beschwerdeführerin seit 8. Juli 1999 in psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/21). Diagnostisch bestehe eine rezidivierende mittelgradig depressive Episode bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung. Man erachte sie auf dem freien Arbeitsmarkt als zu 100 % arbeitsunfähig.
3.2 Dr. B.___, der die Beschwerdeführerin am 12. März 2001 psychiatrisch untersuchte, führte in seinem Gutachten vom 9. April 2001 aus, die Beschwerdeführerin wirke leicht depressiv und äussere negative Stimmungen und Gefühle (Urk. 8/7 S. 3 ff.). Sie habe sich vor etwa fünf Jahren von ihrem Lebenspartner getrennt. Es sei anzunehmen, dass eine Loslösungsproblematik bestehe. Es bestehe weder aktuell noch anamnestisch ein psychotischer Realitätsverlust. Als Diagnose erhob er im Wesentlichen den Verdacht auf eine dysthyme Störung und auf eine Angststörung. In der bisherigen Tätigkeit sei sie zu 30-40 % plus/minus 10 % arbeitsfähig. Die Erwerbsfähigkeit sei schwer einzuschätzen. Der Vermutung des Psychiatrischen Zentrums Wetzikon, dass der Beschwerdeführerin gar keine Arbeit mehr zumutbar sei, könne er jedoch nicht folgen.
3.3 Im Gerichtsgutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 20. Oktober 2003 (Urk. 37) führte Dr. S.___ aus, die Anamnese sei bis 1995 unauffällig. 1995 habe sich für die Beschwerdeführerin ihr wichtigstes psychosoziales Lebensereignis vollzogen, die schmerzhafte Trennung von ihrem Lebenspartner. Damit sei ihr ganzer Lebensentwurf (Partnerschaft, Kinder) quasi zerstört worden (Urk. 37 S. 10 ff.). Depressionen, Gefühlsausbrüche, häufiges Weinen würden denn auch erst nach 1995 angegeben. Zum Befund führte er aus, in der Untersuchung vom 24. Juli 2003 hätten sich keine Hinweise für eine manifeste Depression, eine endomorphe Symptomatik, Stimmungsschwankungen und Antriebsstörungen ergeben (Urk. 37 S. 11 ff.). Es habe sich das Bild einer recht differenzierten, wenn auch einfach strukturierten Patientin gezeigt, die gut kommuniziert habe, affektiv erreichbar gewesen sei, die Fragen gut verstanden und adäquat habe beantworten können. Im Gespräch sei das rasche, fast affekt-inkontinente Weinen beim Ansprechen auf die Trennung von ihrem Lebenspartner auffällig gewesen. Als wesentliches auffälliges Merkmal im Psychostatus habe sich eine nervöse Ängstlichkeit, insbesondere zu Beginn des Gesprächs, gezeigt. Aufgrund wohl soziophobischer Symptome sei sie von einer Freundin begleitet worden. Im weiteren Gespräch sei sie aber nicht ängstlich gewesen. Hinweise für Zwangshandlungen oder Zwangsgedanken seien nicht gefunden worden. Ansonsten hätten sich somit keine psychopathologischen Auffälligkeiten ergeben. Hinweise auf neurologische Symptome hätten nicht eruiert werden können, so dass auf eine Untersuchung des neurologischen Status verzichtet worden sei.
Als Diagnosen erhob Dr. S.___ eine „Angst und depressive Störung“ gemischt (ICD-10: F41.2) im Sinne einer leichten und nicht anhaltenden ängstlichen Depression, eine prolongierte Anpassungsstörung mit Maladaptation und Malcoping nach traumatischer Trennung vom Lebenspartner (ICD-10: F43.2) mit nachfolgender Angst und depressiver gemischter Reaktion (ICD-10: F43.22) sowie ein lumbosakrales Schmerz- und Beschwerdesyndrom ohne Hinweise auf eine radikuläre Ausfallsymptomatik bzw. auf sonstige neurologische Symptome. Schliesslich führte er aus, ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert bestehe seit 1995 (Urk. 37 S. 13 und 16). In der bisherigen Tätigkeit als Maschinenführerin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Was die Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelange, sei ihr eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit (ohne langes Stehen) mindestens zu 50 % zumutbar.
4.
4.1 Mit rechtskräftigem Urteil vom 31. Oktober 2000 hielt das Sozialversicherungsgericht gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. M.___ vom 31. März 1999 in dem ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei muskulärer Dysbalance diagnostiziert und für körperlich leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden war, fest, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht für eine leichte körperliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Diese Feststellung ist verbindlich. Hinweise darauf, dass seit der dem Urteil zugrunde gelegenen Verfügung vom 1. Juli 1999 eine erhebliche Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, finden sich in den medizinischen Akten keine und sind von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargetan worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass Angestellte der Werkstatt sowie Nachbarn gegenüber ihrem Rechtsvertreter erklärt hätten, sie leide an massiven Rückenbeschwerden, ist unerheblich, da den Aussagen dieser Personen mangels medizinischer Kenntnisse keine Bedeutung zukommt (Urk. 43). Aus somatischer Sicht ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand im Wesentlichen gleich geblieben ist und die Beschwerdeführerin nach wie vor in einer leichten körperlichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.2 Hinsichtlich der psychischen Beschwerden ist unbestritten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 9. April 2001 den in Erw. 2.3 genannten Anforderungen an ein Gutachten nicht genügt, insbesondere weil es hinsichtlich der Diagnosestellung zu unbestimmt ist und sich zur Restarbeitsfähigkeit nicht äussert. Aus diesem Grund ordnete das Sozialversicherungsgericht denn auch ein Gerichtsgutachten an.
Gegen das Gerichtsgutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 20. Oktober 2003 (Urk. 37) wendet die Beschwerdeführerin Folgendes ein (Urk. 43):
Zunächst bringt sie vor, Dr. S.___ habe festgestellt, dass sich sein Gutachten unter anderem auf die vorhandene Expertise von Dr. B.___ stütze (Urk. 43 Ziff. 1). Dies impliziere, dass er die Vorexpertise von Dr. B.___ gewürdigt haben müsse. In der Folge fehle aber im Gutachten jegliche Auseinandersetzung mit der Vorexpertise. Damit sei das Gutachten in diesem Punkt nicht nachvollziehbar.
Dem ist entgegenzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht im Beschluss vom 2. Dezember 2002, mit welchem es das Gerichtsgutachten anordnete, ausdrücklich klarstellte, dass das Gerichtsgutachten zwar in Berücksichtigung sämtlicher Akten zu ergehen und auf allfällige Diskrepanzen in verschiedenen Berichten hinzuweisen habe, dass es jedoch nicht Aufgabe des Gerichtsgutachters sei, bereits vorhandene Expertisen zu würdigen und auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (Urk. 30). Dr. S.___ hat diese Vorgabe in seinem Gutachten einleitend bestätigt. Dass er anschliessend festgestellt hat, dass sich sein Gutachten unter anderem auf die Expertise von Dr. B.___ stütze, ändert daran nichts und besagt einzig, dass er das Gutachten in Kenntnis der Expertise von Dr. B.___ erstellt hat, mehr nicht. Das gegenteilige Vorbringen der Beschwerdeführerin findet in den Akten keine Stütze und ist deshalb unbegründet.
Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, im Gutachten auf S. 7 kämen Angst und Vergesslichkeit der Beschwerdeführerin zur Sprache. Im Rahmen des Gutachtens seien keine neuropsychologischen Abklärungen gemacht worden, welche Auskunft darüber gäben, ob und in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dadurch zusätzlich beeinträchtigt würde (Urk. 43 Ziffer 6).
An der genannten Stelle wurde im Gutachten ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe als ihr wesentlichstes seelisches Problem Angst angeführt (Urk. 37 S. 7). So habe sie Angst, im Fahrstuhl zu fahren, und nachts in der Dunkelheit. Beim Verlassen ihres vertrauten Umkreises habe sie ebenfalls Angst. Deshalb sei sie in Begleitung der Nachbarin zur Untersuchung gekommen. Zudem sei sie sehr vergesslich. An anderer Stelle wurde im Gutachten festgestellt, dass die Untersuchung mit Ausnahme der Angststörung keine psychopathologischen Auffälligkeiten ergeben habe (Urk. 37 S. 12). Die subjektive Vergesslichkeit konnte demnach in der Untersuchung nicht bestätigt werden. Im Weiteren wurde die Angststörung in der Diagnose aufgeführt und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Damit wurde der Gesundheitszustand hinreichend abgeklärt. Eine Notwendigkeit weiterer, insbesondere neuropsychologischer Abklärungen besteht deshalb nicht.
Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nicht in der Lage gewesen, die in deutscher Sprache formulierten Fragebögen adäquat auszufüllen (Urk. 43 Ziffer 7).
In den Akten finden sich keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin, die seit 1974 in der Schweiz lebt und 1994 eingebürgert wurde, nicht über genügende Deutschkenntnisse verfügt (vgl. Urk. 8/33). Im Gutachten ist sodann ausdrücklich festgehalten, dass das Gespräch in deutscher Sprache geführt worden sei. Zu keinem Zeitpunkt sei ersichtlich gewesen, dass sie etwas nicht verstehe. Die Beschwerdeführerin beherrsche sowohl Schriftdeutsch als auch Mundart gut (Urk. 37 S. 5 f.). Im Weiteren ist angeführt, dass die Beschwerdeführerin vorgängig die nötigen Erklärungen erhalten und dann sämtliche Fragebogen präzise ohne Fehler oder Auffälligkeiten ausgefüllt habe. Es sei deshalb anzunehmen, dass sie die Fragen gut verstanden habe (Urk. 37 S. 9). Angesichts dieser Umstände ist hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, die Fragebögen korrekt auszufüllen. Selbst wenn sie die Hilfe der Nachbarin in Anspruch nahm, so ergibt sich aus der Würdigung der Ergebnisse durch den Gutachter, dass dies auf den Inhalt der Antworten keinen Einfluss hatte. Aus ihrem Vorbringen kann die Beschwerdeführerin daher keine Vorteile ableiten.
Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, auf S. 5 des Gutachtens werde angeführt, dass sie wegen der Medikamente zur Linderung der Rückenschmerzen stark an Gewicht zugenommen habe (Urk. 43 Ziff. 4). Zu prüfen sei, ob der Gewichtszunahme invalidisierende Wirkung zukomme.
Aus dem rheumatologischen Gutachten von Dr. M.___ vom 31. März 1999 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin damals bei einer Körpergrösse von 1.61 m ein Gewicht von 80 kg hatte (Urk. 8/8 S. 4). Gemäss ihren Angaben habe sie massiv an Gewicht zugenommen, seit sie nicht mehr arbeite. Im Gerichtsgutachten vom 20. Oktober 2003 wurde das Gewicht der Beschwerdeführerin ebenfalls mit 80 kg angegeben (Urk. 37 S. 5). Damit steht fest, dass sich mindestens seit 1999 ihr Gewicht nicht wesentlich verändert hat. Dass sie deswegen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, hat sie - abgesehen von der Stellungnahme vom 2. März 2004 (Urk. 43) - nie geltend gemacht, und es finden sich auch keine Anhaltspunkte in den Akten dafür. Damit besteht keine Notwendigkeit für die von der Beschwerdeführerin verlangte Abklärung.
Ferner kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Schreiben des Psychiatrischen Zentrums Wetzikon vom 23. Mai 2000 an ihren Rechtsvertreter nichts für ihre These ableiten, da die darin angeführte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jede Arbeit mangels Begründung nicht nachvollziehbar ist (Urk. 8/21).
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, sie arbeite halbtags in einer geschützten Werkstatt (Urk. 43 Ziffern 3, 14 ff.). Ihr sei eine Arbeit nur im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes zumutbar. Solche geschützte Arbeitsplätze seien auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verfügbar.
Gemäss Einschätzung von Dr. S.___ ist die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mindestens zu 50 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung ist im Gutachten nachvollziehbar begründet worden. Warum ihr eine Arbeit nur im Rahmen einer geschützten Werkstätte zumutbar sein soll, hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand allein, dass sie in einer geschützten Werkstätte arbeitet, ein solcher Schluss nicht ziehen. Auch finden sich keine Hinweise in den Akten, die die These der Beschwerdeführerin stützen würden. Körperliche leichte und wechselbelastende Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, die physische Kraft erfordern, in zunehmendem Mass durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt (SVR 1999 IV Nr. 6 S. 15 Erw. 2b/aa). Da es sich mithin nicht um realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten handelt, ist davon auszugehen, dass es auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend der Behinderung der Beschwerdeführerin angepasste Arbeitsgelegenheiten im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG gibt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2002 in Sachen A., I 369/00).
Sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin gegen das Gerichtsgutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 20. Oktober 2003 (Urk. 37) sind damit widerlegt oder erweisen sich als unbegründet.
Das Gerichtsgutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf sorgfältigen Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten und die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitseinschränkungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind ausreichend begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt. Die darin angegebene Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichteren, wechselbelastenden Tätigkeit ist deshalb zu übernehmen.
4.3 Zu prüfen sind die Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf den Invaliditätsgrad.
Die Beschwerdeführerin hat das Arbeitsverhältnis bei der A.___ AG per 1. August 1995 aufgelöst, um ins Ausland auszuwandern. Seit September 1998 ist sie gemäss Bericht von Dr. med. H.___ vom 31. Januar 1999 in der angestammten Tätigkeit wegen Rückenbeschwerden zwischen 50 und 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/10). Gemäss den Angaben des Arbeitgebers hätte die Beschwerdeführerin, wenn sie weiterhin bei ihm gearbeitet hätte, im Jahr 1998 ohne Gesundheitsschaden ein Valideneinkommen von Fr. 45'572.-- erzielt (Urk. 8/27). Für den Zeitpunkt der verfügten Rente ist eine Anpassung an die Lohnentwicklung vorzunehmen (1999: + 0.3 % = Fr. 45'708.70, 2000: + 1.3 % = Fr. 46'302.90, 2001: + 2.5 % = Fr. 47'460.50; Die Volkswirtschaft 3/2000 S. 95 Tabelle B.10.2), was für den Zeitpunkt des verfügten Rentenbeginns einen Betrag von Fr. 47'460.50 ergibt und unbestritten ist (vgl. Urk. 1 S. 9, Urk. 8/2/3).
Das Invalideneinkommen ist anhand der Angaben der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 festzusetzen. Gemäss Tabelle A1 beträgt der Zentralwert für im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeit) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Frauen monatlich Fr. 3'658.-- brutto (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn). Dieser Betrag ist der Lohnentwicklung bis zum Zeitpunkt der verfügten Rente 2001 anzupassen (2001: + 2.5 %, Die Volkswirtschaft 3/2004 S. 94 Tabelle B10.2) und auf die in diesem Jahr betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2004 S. 94 Tabelle B.9.2) umzurechnen, was einen Betrag von Fr. 3'908.80 monatlich und Fr. 46'905.60 jährlich ergibt. Bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 23'452.80.
Da die Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dadurch eingeschränkt ist, dass sie nur körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten verrichten kann, ist ein leidensbedingter Abzug von 10 % gerechtfertigt. Ein Abzug wegen Teilzeitarbeit fällt ausser Betracht, da Frauen bei Teilzeitarbeit prozentual mehr verdienen als bei einem Vollpensum (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. März 2004 in Sachen S., I 635/03). Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 21'107.50.
Bei einem Vergleich des Valideneinkommens (Fr. 47'460.50) mit dem Invalideneinkommen (Fr. 21'107.50) resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 55 %, so dass Anspruch auf eine halbe Rente besteht. Selbst wenn vom Invalideneinkommen der maximal mögliche behinderungsbedingte Abzug von 25 % vorgenommen würde, resultierte ein Invaliditätsgrad von unter 66 2/3 %, nämlich rund 63 %, so dass kein Anspruch auf eine höhere Rente entstünde.
5. Fest steht und unbestritten ist, dass sich der Beginn des Rentenanspruches nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG richtet. Ein Rentenanspruch entsteht daher erst nach Ablauf der Wartezeit von einem Jahr.
Streitig und zu prüfen bleibt der Rentenbeginn. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2001 eine halbe Rente zugesprochen. Dabei legte sie den Beginn des Wartejahres auf Mai 2000 offenbar in der Annahme, dass die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt im Psychiatrischen Zentrum Wetzikon in Behandlung stehe (Urk. 8/2/4). Die Beschwerdeführerin beantragt demgegenüber eine Rente ab 1. November 1999 mit der Begründung, dass sie sich im November 1998 zum Leistungsbezug angemeldet habe und das Wartejahr im November 1999 damit abgelaufen sei (Urk. 1 S. 9).
Dr. S.___ hat in seinem Gutachten die Frage nach dem Beginn der psychisch begründeten Arbeitsunfähigkeit nicht eindeutig beantworten können. Er hielt lediglich fest, dass die Depression und Angststörung in den Jahren nach 1995 zunehmend in den Mittelpunkt getreten sei (Urk. 37 S. 16). Das Psychiatrische Zentrum Wetzikon, in welchem die Beschwerdeführerin seit 7. Juli 1999 in Behandlung steht, hat in seinem Schreiben vom 23. Mai 2000 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/21). Da es keine Angaben zum Beginn der allgemeinen Arbeitsunfähigkeit gemacht hat, ist für den Beginn der Zeitpunkt des Schreibens, d.h. der 23. Mai 2000 massgebend. Die von der Beschwerdeführerin genannte Anmeldung bei der Invalidenversicherung ist für die Entstehung des Rentenanspruchs nicht relevant.
Die einzige fachärztliche Stellungnahme zum Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit stellt das Schreiben des Psychiatrischen Zentrums Wetzikon vom 23. Mai 2000 dar. Gestützt darauf und in Würdigung der übrigen medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2000 - zusätzlich zur seit September 1998 bestehenden somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf (Urk. 8/10) - auch eine 50%ige allgemeine Arbeitsunfähigkeit aufweist. Die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG lief demnach im Mai 2000 mit der Folge ab, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2000 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
6. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 6. August 2001 insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2000 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
7. Die Parteien haben nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Sozialversicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
Da die Beschwerdeführerin nur zu einem sehr geringen Teil mit ihren Anträgen durchgedrungen ist, fällt ein Ersatz der Parteikosten unter diesem Titel ausser Betracht (vgl. Erw. 8).
8. Der von Rechtsanwalt Rolf Vogler als unentgeltlichem Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. April 2004 (Urk. 47) geltend gemachte Aufwand von 33.33 Stunden und Fr. 237.10 Barauslagen ist der Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeiten des Prozesses nicht angemessen, zumal er die Beschwerdeführerin bereits im früheren Prozess Nr. IV.1999.00478 vertrat und ein Teil der Akten somit bekannt war. Angesichts der Beschwerde- und Replikschrift und den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Gerichtsgutachten sowie in Anbetracht der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Rolf Vogler auf Fr. 3'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. August 2001 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2000 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Rolf Vogler, wird mit Fr. 3'100.-- (Honorar und Auslagenersatz, inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Vogler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).