Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2001.00580
IV.2001.00580

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 25. Februar 2003
in Sachen
R.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen
im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1959, absolvierte nach dem Besuch von Grundschule und Gymnasium in "___" von 1978 bis 1983 ein Studium im Agraringenieurwesen an der Universität in "___", welches er mit dem Diplom als Agraringenieur abschloss (Urk. 7/34). Seine Familie (Ehefrau und 4 Kinder, geboren 1984, 1986, 1989, 1996) lebt in "___" (Urk. 7/30).
1986 reiste der Versicherte in die Schweiz ein und arbeitete bis Februar 1993 als Gartenarbeiter (Urk. 7/30). Ab 1. März 1993 arbeitete er bei der Firma K.___, als angelernter Mitarbeiter im Garten- und Landschaftsbau (Urk. 7/27). Am 9. August 1996 verletzte er sich bei einem Arbeitsunfall am linken Fuss und musste am 14. August 1996 wegen verschiedener Frakturen an Fussknöchel und Mittelfussknochen operiert werden (Urk. 7/37/1).
Der Hausarzt bescheinigte dem Versicherten vom 9. August 1996 bis Ende März 1997 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 1. April 1997 bis Ende November 1997 eine solche von 25 %. Ab 1. Januar 1998 bis 17. Mai 1999 attestierte er dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/15/1).
Im März 1998 nahm der Versicherte die Arbeit bei der Firma K.___ wieder auf. Am 17. Mai 1999 erlitt er einen Rückfall und stellte die Arbeit wegen Schmerzen am linken Fuss ein (Urk. 7/15/1, Urk. 7/27, Urk. 7/37/2). Per Ende September 1999 wurde das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber wegen der gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten gekündigt (Urk. 7/27).
Am 25. Oktober 1999 wurde dem Versicherten das linke Fussgelenk operativ versteift (Urk. 7/13).
Am 26. Juli 2000 meldete R.___ sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Kostenübernahme für eine Umschulung sowie eine Rente (Urk. 7/30). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter aderem die Berichte des Hausarztes Dr. med. H. T.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 22. August 2000 (Urk. 7/15/1-2) und der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist (nachfolgend Klinik Balgrist) vom 3. Oktober 2000 (Urk. 7/13) sowie den Arbeitgeberfragebogen der Firma K.___ vom 15. August 2000 (Urk. 7/27) ein und zog die Unfallakten bei (Urk. 7/37). Im Weiteren liess sie die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Versicherten abklären (Bericht der IV-Stelle, Berufsberatung, vom 15. März 2001, Urk. 7/12/2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/4/1-2) teilte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Juli 2001 mit, dass der Invaliditätsgrad ca. 10 % betrage, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 2).

2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2001 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. (richtig: 27.) Juli 2001 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weiteren medizinischen und beruflichen Abklärungen über den Beschwerdeführer erneut über den Rentenanspruch befinde.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten."
In der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2001 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nach mehrmals erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer in der Replik vom 4. Februar 2002 beantragen, es sei zuzuwarten, bis die laufenden Untersuchungen in der Schulthess Klinik abgeschlossen seien (Urk. 13). Gleichzeitig reichte er die Berichte der Schulthess Klinik vom 27. November 2001 und vom 16. Januar 2001 ein (Urk. 14/1-2). Mit Verfügung vom 19. März 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, ohne dass über den Sistierungsantrag befunden wurde (Urk. 17). Mit Schreiben vom 30. August 2002 (Urk. 18) liess der Beschwerdeführer unter Beilage eines weiteren Berichts der Schulthess Klinik vom 5. August 2002 (Urk. 19) mitteilen, dass er am 17. September 2002 erneut in der Schulthess Klinik untersucht werde. Da anschliessend eine Besprechung aller beteiligten Ärzte der Schulthess Klinik stattfinde, sei das Beschwerdeverfahren bis zum 18. Oktober 2002 zu sistieren. Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 20). Mit Verfügung vom 6. September 2002 wurde der Prozess bis zum 18. Oktober 2002 sistiert (Urk. 21). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, dem Gericht mit Ablauf der Sistierungsfrist die medizinischen Akten der Schulthess Klinik mit seiner Stellungnahme einzureichen, andernfalls ein begründetes Gesuch um eine Verlängerung der Sistierung einzureichen. Der Beschwerdeführer liess die Sistierungsfrist ungenutzt ablaufen und liess sich auch danach nicht mehr vernehmen.  
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurtei-lende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die mate-riellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlasse-nen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungbestim-mungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist nur der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, während die Gewährung beruflicher Massnahmen nicht mehr beantragt wird.
3.2     Die angefochtene Verfügung basiert auf der Beurteilung der Ärzte der Klinik Balgrist im Bericht vom 3. Oktober 2000, bei welcher der Beschwerdeführer seit 1999 in Behandlung stand (Urk. 7/13).
         Gemäss diesem Bericht untersuchten die Ärzte den Beschwerdeführer am 26. September 2000 und diagnostizierten einen Status nach medialer Lisfranc-Arthrodese am 25. Oktober 1999 links bei einem Status nach intraartikulärer Mittelfussknochen-Basisfraktur links 1996 sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (Urk. 7/13).
Sie stellten fest, dass der Beschwerdeführer diffuse Schmerzen am Fuss angebe, für welche sich keine organische Erklärung finden lasse. Die Belastbarkeit des linken Fusses sei reduziert. Entsprechend sei der Beschwerdeführer in Tätigkeiten mit längerem Gehen und Stehen sowie mit Heben und Tragen eingeschränkt. Gemäss seinen eigenen Angaben könne er deshalb nicht mehr als Gärtner arbeiten. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit, die er teils sitzend, teils gehend, teils stehend ausführen könne und bei welcher er keine schweren Lasten zu heben und zu tragen habe, sei er zu 100 % arbeitsfähig. 
         Die Ärzte haben die Diagnose, die im Wesentlichen der Diagnose von Dr. T.___ entspricht, sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die ebenfalls in Übereinstimmung mit Dr. T.___ (Urk. 7/15/1) erging, in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Ihre medizinische Beurteilung beruht auf umfassenden Untersuchungen und ist nachvollziehbar und einleuchtend.
3.3     Der Beschwerdeführer wendete in der Beschwerdeschrift vom 14. September 2001 (Urk. 1) dagegen ein, die Ärzte der Klinik Balgrist hätten seine Schmerzen nicht abschliessend beurteilt. Da sie ihm erst vor kurzem das Metallteil am linken Fuss entfernt hätten, müsse mindestens einen Monat lang gewartet werden, wie sich dies auf die Schmerzen auswirke. Falls diese anschliessend immer noch gleich stark seien, müsse er von einem Schmerzspezialisten untersucht werden, der auch seine Muttersprache beherrsche. Mit Prof. Dr. med. B.___ von der Schulthess Klinik stehe eine anerkannte Kapazität zur Verfügung. Der medizinische Sachverhalt sei somit ungenügend abgeklärt, und die Sache sei zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In der Folge reichte der Beschwerdeführer den Bericht der Klinik Balgrist vom 8. November 2001 (Urk. 11) sowie die Berichte der Schulthess Klinik vom 27. November 2001 und vom 16. Januar 2002 (Urk. 14/1-2) und vom 5. August 2002 (Urk. 19) nach.
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen). Dagegen ist eine allfällige Verschlechterung des Zustands im Zeitraum nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht von Bedeutung (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
Den vom Beschwerdeführer nachgereichten Berichten ist zu entnehmen, dass die Ärzte der Klinik Balgrist dem Beschwerdeführer das Metallteil am linken Fuss am 29. August 2001 entfernt hatten. Anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 23. Oktober 2001 stellten sie fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen im Fussbereich durch die Metallentfernung nicht gelindert worden seien. Das ausgeprägte Schmerzbild könne keinem orthopädisch-chirurgischen Korrelat zugeordnet werden (Urk. 11). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 27. November 2001 von Prof. Dr. B., Schmerzzentrum der Schulthess Klinik, untersucht, der im Bericht gleichen Datums feststellte (Urk. 14/1), "an der Beurteilung des Balgrist ist nichts zu ändern". Auch die nachfolgenden Untersuchungen durch die Ärzte der Orthopädie der Schulthess Klinik führten zu keinem anderen Ergebnis (Urk. 14/2, Urk. 19). Den in Aussicht gestellten Bericht über die Besprechung aller beteiligten Ärzte der Schulthess Klinik im September 2002 reichte der Beschwerdeführer nicht ein (vgl. Urk. 18). 
Die genannten Berichte erhärten die Beurteilung der Klinik Balgrist, wonach die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers somatisch nicht zu erklären sind. Im Weiteren enthalten sie keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerden einen psychischen Krankheitswert aufweisen würden. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, was für ergänzende medizinische Abklärungen den Sachverhalt weiter erhellen könnten. Vielmehr liegen die nötigen Informationen vor, um den Anspruch des Beschwerdeführers zu beurteilen. Seinem Antrag, die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, ist daher nicht stattzugeben. 
3.4     Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeschrift vom 14. September 2001 des Weiteren vor, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Klinik Balgrist sei nicht realistisch (Urk. 1). Das belege die versuchsweise im März 2001 aufgenommene Arbeit im Forschungsinstitut für biologischen Landbau. Er mache dabei insbesondere Arbeiten auf weichem und unebenem Boden und könne wegen der Schmerzen nur zu 50 % arbeiten.
Seinen Vorbringen zufolge scheint es sich bei dieser Arbeit um eine mit der früheren Tätigkeit in einer Gärtnerei vergleichbare Arbeit zu handeln, für welche er unbestrittenermassen nicht mehr arbeitsfähig ist. Dass diese Arbeit den oben genannten Anforderungen an eine seiner Behinderung angepasste Tätigkeit genügt, hat er demgegenüber weder geltend gemacht noch substantiiert. Das Vorbringen ist damit nicht begründet.
3.5     Nach dem Gesagten sind die Einwände des Beschwerdeführers nicht geeignet, die im Bericht der Klinik Balgrist vom 3. Oktober 2000 (Urk. 7/13) gestellte Diagnose und die gestützt darauf ergangene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit, die er teils sitzend, stehend und gehend ausüben kann und bei der keine schweren Lasten zu heben und tragen sind, zu 100 % arbeitsfähig ist. Eine solche leichte, wechselbelastende Tätigkeit trägt auch den Rückenbeschwerden Rechnung, ohne dass deswegen allerdings eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden wäre.

4.      
4.1     Streitig und zu prüfen ist sodann, wie sich diese Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
         Bei der Ermittlung des ohne Invalidität erzielten Einkommens (des sogenannten Valideneinkommens) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen.
Die IV-Stelle bemass das Valideneinkommen gestützt auf den Arbeitgeberbericht der Firma K.___ mit Fr. 50'300.-- (Urk. 7/27, vgl. Urk. 7/12/2). Dabei ging sie von dem vom Arbeitgeber angegebenen Jahreseinkommen von Fr. 49'671.-- aus, das der Beschwerdeführer vor dem im Mai 1999 erlittenen Rückfall im Jahr 1998 erzielt hatte (Urk. 7/27). Passt man dieses Einkommen der Nominallohnentwicklung an, resultiert bei einer Erhöhung von 0,3 % von 1998 bis 1999, von 1,3 % von 1999 bis 2000, von 2,5 % von 2000 bis 2001 (vgl. Die Volkswirtschaft 10/2002, Tabelle B10.2 S. 89) ein Einkommen von Fr. 51'730.-- für das Jahr 2001. Von diesem Valideneinkommen ist auszugehen.
4.2     Die Berufsberatung der IV-Stelle hat aufgrund von vier Dokumentationen über Arbeitsplätze im Bereich leichter Verpackungs- und Montagearbeiten ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 45'226.-- errechnet (Urk. 7/33, Urk. 7/12/2). Diese Dokumentationen liefern wohl in qualitativer Hinsicht Anhaltspunkte dafür, dass auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich Stellen vorhanden sind, die für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen in Frage kommen. In quantitativer Hinsicht sind sie für die zuverlässige Festsetzung des mutmasslichen Invalideneinkommens jedoch nicht hinreichend. Abzustellen ist vielmehr auf die Tabellenlöhne, wie sie aus der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) hervorgehen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen, 124 V 321 f.). Gemäss der LSE 2000 betrug der Zentralwert (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden) des bei 40 Wochenstunden von Männern in der Anforderungskategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor erzielten monatlichen Bruttolohnes (inkl. Anteil 13. Monatslohn) im Jahr 2000 Fr. 4'437.-- pro Monat (S. 31, Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der statistischen Lohnentwicklung und umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 10/2002 Tabelle B 9.2 S. 88) betrug das durchschnittliche Jahreseinkommen für diese Kategorie im Jahr 2001 Fr. 56'895.--.
Nach der Rechtsprechung können die Tabellenlöhne um bis zu 25 % gekürzt werden (sog. Leidensabzug), um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau der entsprechenden gesunden, voll leistungsfähigen Hilfsarbeiter nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 413 Erw. 4b/bb). Vorliegend erscheint die Annahme eines um 15 % verminderten Tabellenlohnes als angemessen, da der Beschwerdeführer wegen seiner Fussbeschwerden nur wechselbelastende Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten verrichten kann. Das führt für das Jahr 2001 zu einem mutmasslichen Invalideneinkommen von Fr. 48'360.--.
Dem mutmasslichen Invalideneinkommen von 48'360.-- im Jahr 2001 ist das mutmassliche Valideneinkommen von Fr. 51'730.-- gegenüberzustellen, was einen Erwerbsausfall von Fr. 3'370.-- ergibt. Der Invaliditätsgrad beträgt demnach lediglich rund 7 %, womit dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht. Selbst wenn ihm der maximal zulässige Leidensabzug von 25 % gewährt würde, resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 18 %, was immer noch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Die IV-Stelle hat daher zu Recht den Anspruch auf eine Rente verneint.
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).