Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2001.00591
IV.2001.00591

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Brügger


Urteil vom 26. Februar 2003
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 29. Juli bzw. 16. September 1999 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, M.___, geboren 1950, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 1999 eine halbe (Härtefall-)Invalidenrente zu (Urk. 3). Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten im Jahre 2001 kam die IV-Stelle bzw. die Ausgleichskasse Schulesta zum Schluss, dass kein Härtefall mehr vorliege, weshalb sie dem Versicherten mit Verfügung vom 24. August 2001 mitteilte, dass die halbe Invalidenrente aufgehoben und ihm mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 lediglich noch eine Viertelsrente ausgerichtet werde (Urk. 2).
2.       Gegen diese Verfügung erhob M.___ am 19. September 2001 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2001 schloss die Ausgleichskasse Schulesta auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3     Ein Härtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 28bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die IV-Stelle legt das Erwerbseinkommen fest, das die versicherte Person durch eine für sie zumutbare Tätigkeit erzielen könnte; dieses kann niedriger sein als das Invalideneinkommen nach Art. 28 Abs. 2 IVG, wenn die behinderte Person wegen ihres fortgeschrittenen Alters, ihres Gesundheitszustandes, der Lage am Arbeitsmarkt oder aus anderen nicht von ihr zu verantwortenden Gründen die ihr verbliebene Erwerbsfähigkeit nicht oder nicht voll ausnützen kann (Art. 28bis Abs. 2 IVV). Die Ausgleichskassen ermitteln die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen nach den Bestimmungen des ELG, wobei die bundesrechtlichen Höchstansätze gelten; Art. 14a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) findet bei der Ermittlung des Härtefalles keine Anwendung (Art. 28bis Abs. 3 IVV).
1.4     Gemäss Art. 3b Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung 01 vom 18. September 2000 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), als Ausgaben anzuerkennen:
a.       als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:
1.       bei Alleinstehenden mindestens 15280 und höchstens 16880 Franken,
2.       bei Ehepaaren mindestens 22920 und höchstens 25320 Franken,
3.       bei Waisen und Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen, mindestens 8050 und höchstens 8850 Franken. Dabei gilt für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages;
b.        der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist bei den Ergänzungsleistungen weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen.
Laut Art. 5 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung 01 vom 18. September 2000 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV legen die Kantone fest:
a.       den Betrag für den Lebensbedarf nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a;
b.        den Betrag für die Mietzinsausgaben nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b, höchstens aber im Jahr:
1.       13200 Franken bei Alleinstehenden,
2.       15000 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern.
Bei in Heimen wie bei zu Hause wohnenden Personen sind zudem gemäss Art. 3b Abs. 3 ELG als Ausgaben anzuerkennen:
a.       Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
b.        Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
c.        Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Krankenversicherung;
d.        ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen;
e.        geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
1.5     Als Einnahmen sind gemäss Art. 3c Abs. 1 ELG anzurechnen:
a.        Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien. Dabei sind jährlich insgesamt 1000 Franken bei Alleinstehenden und 1500 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Bei Invaliden nach Artikel 2c Buchstabe d ist das Erwerbseinkommen voll anzurechnen;
b.       Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen;
c.        ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel, des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden 25000 Franken, bei Ehepaaren 40000 Franken und bei Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrenten der AHV oder IV begründen, 15000 Franken übersteigt. Gehört dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einem von ihnen bewohnt wird, so ist nur der 75000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d.        Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV;
e.        Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f.        Familienzulagen;
g.       Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist;
h.       familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
Nicht als Einnahmen anzurechnen sind laut Art. 3c Abs. 2 ELG:
a.        Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328ff. des Zivilgesetzbuches 31;
b.       Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c.        öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d.       Hilflosenentschädigungen der AHV oder IV;
e.        Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen.

2.
2.1     Es ist vorliegend unstrittig, dass dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Invalidenrente zusteht. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Härtefalles zu Recht verneint und dementsprechend dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2001 lediglich noch eine Viertelsrente zugesprochen hat.
2.2     Auf der Einnahmenseite ging die Beschwerdegegnerin von einem zumutbaren Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 32'880.--, einem Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 15'303.-- und Kinderzulagen von Fr. 1'800.-- pro Jahr aus. Vom Total von Fr. 49'983.-- zog sie Fr. 3'203.-- für Sozialversicherungsbeiträge und den Freibetrag von Fr. 1'500.-- ab. Von diesen Fr. 45'280.-- rechnete sie gemäss Art. 3c Abs. 1a ELG 2/3, somit Fr. 30'186.-- an. Dazu addierte die Beschwerdegegnerin einen Vermögensverzehr von Fr. 4'311.-- (1/15 von Fr. 64'671.-- = Vermögen Beschwerdeführer Fr. 30'432.-- zuzüglich Vermögen Ehegattin Fr. 89'237.-- abzüglich Freibetrag von Fr. 55'000.--), Renten der Invalidenversicherung von Fr. 7'716.-- (Viertelsrente), Renten der Unfallversicherung von Fr. 21'948.-- sowie Zinsen aus Sparguthaben von Fr. 1'727.--, was insgesamt anrechenbare Einkünfte von Fr. 65'888.-- ergibt (vgl. Urk. 10).
2.3     Auf der Ausgabenseite anerkannte die Beschwerdegegnerin folgende Beträge: je Fr. 4'044.-- Krankenversicherungsprämien für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie Fr. 1'068.-- für die Tochter, Mietzins Fr. 15'000.-- und Lebensbedarf Fr. 25'320.-- für den Beschwerdeführer und die Ehefrau sowie Fr. 8'850.-- für die Tochter. Somit ergeben sich Ausgaben von insgesamt Fr. 58'326.--. Verglichen mit den Einkünften von Fr. 65'888.-- resultiert ein Einnahmenüberschuss von Fr. 7'562.--, womit die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalles nicht mehr gegeben sind (vgl. Urk. 10).
2.4     Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was diese Berechnung der Beschwerdegegnerin als unrichtig erscheinen liesse. Er machte einzig geltend, er könne nicht nachvollziehen, dass er eine kleinere Invalidenrente bekomme, obwohl sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Der Vergleich zur früheren Situation, als die Beschwerdegegnerin den Härtefall noch bejahte (vgl. Ermittlungsblatt, Urk. 12/1), ergibt, dass auf der Ausgabenseite - mit Ausnahme von teuerungsbedingten Erhöhungen - im Wesentlichen keine Differenzen bestehen. Auf der Einnahmenseite ist dagegen nunmehr ein Vermögensverzehr von Fr. 4'311.-- (das Ehepaar wies im Jahre 2000 ein Vermögen von Fr. 36'009.-- und im Jahre 2001 ein solches von Fr. 119'669.-- aus) zu berücksichtigen, ausserdem hat sich das Erwerbseinkommen der Ehefrau mehr als verdoppelt (von Fr. 7'074.-- im Jahre 2000 auf Fr. 15'303.-- im Jahre 2001).

3.       Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht das Vorliegen eines Härtefalles verneint und die Rente des Beschwerdeführers deshalb von einer halben auf eine Viertelsrente reduziert, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).