Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2001.00594
IV.2001.00594

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Glättli


Urteil vom 8. Juli 2003
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen
im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1959 geborene Z.___, gelernter Grafiker, leidet seit 1985 an Schmerzen in der linken Gesichtshälfte, weswegen er sich am 14. September 1999 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 10/44 Ziff. 6.2, Ziff. 7.2-3, Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge Erkundigungen beim Arbeitgeber (Urk. 10/36) sowie zur Einkommens- und Berufssituation des Versicherten (Urk. 10/38-43; Urk. 10/30-31), veranlasste einen IK-Zusammenzug (Urk. 10/37), holte ärztliche Berichte ein (Urk. 10/14; Urk. 10/16), und gab eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Universitätskliniken Basel in Auftrag (Urk. 10/15).
         Nach ergangenem Vorbescheid und Einwänden des Versicherten vom 3. Mai und 31. Juli 2001, zunächst vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich (Urk. 10/7; Urk. 10/3), wies die IV-Stelle am 17. August 2001 das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, es bestehe keine rentenbegründende Invalidität (Urk. 10/1= Urk. 2).

2. Hiegegen erhob Z.___, nun vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, Bülach, am 20. August 2001 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach weiteren medizinischen und beruflichen Abklärungen über den Anspruch erneut befinde, unter Entschädigungsfolge (Urk. 1 S. 2= Urk. 6 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2001 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Mit Schreiben vom 30. November 2001 reichte Z.___ beschwerdeweise angekündigte medizinische Berichte (Urk. 12/2-3) sowie einen Bericht des jetzigen Arbeitgebers vom 27. November 2001 (Urk. 12/1/1-2) zu den Akten. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2001 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen der bereits veranlassten Magnetresonanztomographie sistiert (MRI, Urk. 13). Mit Schreiben vom 27. März 2002 erklärte der Rechtsvertreter des Versicherten, den Bericht über das MRI von Dr. med. A.___, Universitätsspital Zürich Neurologische Klinik und Poliklinik, noch nicht erhalten zu haben; letzteren habe er gleichzeitig noch um Beantwortung einiger Fragen ersucht, welche ebenfalls noch nicht eingetroffen seien (Urk. 15/1-2, vgl. auch Urk. 20). Nach weiteren Erkundigungen bezüglich des Berichts über das MRI wurde dieses mit Verfügung vom 17. Juli 2002 von Dr. A.___ angefordert (Urk. 18). Schliesslich ging der Bericht über das MRI dem Gericht am 19. September 2002 zu (Urk. 24, vgl. auch Urk. 20-22), worauf er den Parteien zur Stellungnahme zugesandt wurde (Urk. 25). Dazu äusserte sich der Versicherte am 20. November 2002 (Urk. 29), unter Beilage eines Berichts von Dr. A.___ vom 19. November 2002 (Urk. 30). In der Folge wurde die MEDAS mit Verfügung vom 2. Dezember 2002 um eine Stellungnahme zum Bericht von Dr. A.___ ersucht (Urk. 31-32). Nachdem diese am 23. Januar 2003 eingetroffen (Urk. 35-36) und den Parteien am 27. Januar 2003 zugestellt worden war (Urk. 37), reichte der Rechtsvertreter des Versicherten, nach erneuten Fristerstreckungen (Urk. 39; Urk. 41; Urk. 45) bis Ende Mai 2003 mit Schreiben vom 2. Juni 2003 erneut eine Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2. Juni 2003 zu den Akten (Urk. 46-47).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das ATSG nun für sämtliche Sozialversicherungszweige ein dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgelagertes Einspracheverfahren bei der verfügenden Instanz vorsieht (vgl. Art. 52 ATSG, Art. 56 ff. ATSG). Verfahrensbestimmungen treten im Allgemeinen sofort, das heisst mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes per 1. Januar 2003, in Kraft (BGE 117 V 93 Erw. 6b und 112 V 260 Erw. 4a; RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 316 Erw. 3b). Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt statt Beschwerde Einsprache zu erheben ist, ist indes der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (beziehungsweise deren Übergabe an die Post, vgl. BGE 119 V 95 Erw. 4c) massgebend, was bedeutet, dass sämtliche bis spätestens am 31. Dezember 2002 erlassenen und bis oder an diesem Datum der Schweizerischen Post übergebenen Verfügungen den alten Verfahrensbestimmungen (und somit nicht der Einsprache an die verfügende Instanz, sondern der Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht) unterliegen. Das Sozialversicherungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2     In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Voraussetzungen des Rentenanspruches gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) richtig wiedergegeben (Urk. 2). Darauf ist zu verweisen.
2.2     Zu ergänzen ist, dass nach Art. 4 Abs. 1 IVG als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit gilt.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Streitig und zu prüfen ist, ob ein rentenbegründender Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers vorliegt.
3.1
3.1.1   Zum Leiden des Beschwerdeführers wurde im Bericht von Dr. med. B.___, Schmerzklinik Bethanien, vom 15. Juni 1999 angegeben, der Beschwerdeführer klage über quälende, unerträgliche Schmerzen im Bereich der linken oberen Körperpartie. Der Schmerz bestehe seit 1985 ohne erkennbare Ursache. Der Beschwerdeführer unterscheide "primäre" Schmerzlokalisationen (linkes Auge, Stirn und Wange) und "sekundäre" (Hinterkopf, Hals, Arm und Rücken links). Ein Schmerzverstärkung trete durch Hitze und zum Teil durch Massage ein, eine Schmerzabnahme hingegen bei Kälte und Stehen. Der Schmerzcharakter sei ziehend, einschiessend, dumpf, krampfartig und ausstrahlend. Die bisherigen Therapieversuche (Physiotherapie, Chiropraktik, Akupressur, Akupunktur, Homöopathie, Fussreflexzonenmassagen, Heilpraktik) seien erfolglos geblieben. Es bestünden sodann psychische Symptome: häufige Gereiztheit, Sorgen, wenig Zuversicht, depressive Stimmungslage; bezüglich der Konzentrationsschwäche bestehe ein Verdacht auf ein schmerzbedingtes Psychosyndrom, differentialdiagnostisch sei auf einen primär psychogenen Schmerz zu schliessen. Dr. B.___ beurteilte den Schmerz zunächst als somatogenen Schmerz mit sekundären Auswirkungen und gab als Diagnose ein "Complex regional pain syndrom (CRPS), Typ I", einen "Sympathetically maintained pain, SMP", sowie einen atypischen Gesichtsschmerz an. Er empfahl eine möglichst exakte Diagnostik. Der Beschwerdeführer wurde zu diesem Zeitpunkt mit Surmontil, einem Antidepressivum, behandelt (Urk. 10/16/3= Urk. 10/14/1).
3.1.2   Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, gab im Bericht vom 11. Oktober 1999 als Diagnose wie Dr. B.___ ein Schmerzsyndrom (Gesichtsschmerz, Zerviko- und thorakovertebrales Syndrom) an. Weiter führte Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer einen halbseitig stechenden Druck beziehungsweise Schmerz links, Verspannungen im Nacken und Rücken (Bereich der Brustwirbelsäule, BWS) sowie Konzentrationsstörungen und zum Teil Schlaflosigkeit beklage. Das Auftreten der Schmerzen sei wellenförmig mit rund zwei Stunden Schmerzdauer mehrmals am Tag, wobei es Phasen von mehreren Wochen, dazwischen aber auch symptomarme Perioden von einigen Wochen gäbe. Seit November 1985 hätte es unzählige spezialärztliche Abklärungen gegeben, welche erfolglos verlaufen seien (Urk. 10/16/1 Ziff. 3, Ziff. 4.1-2). Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit bezifferte Dr. C.___ auf 20-80 % in den Jahren 1985-97 und ab 1998/99 wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf dauernd 50-80 %. Es bestehe eine herabgesetzte Konzentrationsfähigkeit wegen Kopfschmerzen im Speziellen und eine allgemeine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung generell. In der angestammten Tätigkeit als Grafiker/visueller Gestalter sei der Leistungs- und Termindruck sehr hoch. Es fänden häufig Besprechungen mit dem Auftraggeber statt. Hier könne die geforderte Leistung wegen der starken Kopfschmerzen nicht erbracht werden und damit den Erwartungen der Auftraggeber nicht entsprochen werden. Häufig müssten Termine verschoben werden. Das Auftragsvolumen reduziere sich unter diesen Voraussetzungen automatisch. Daher sei eine berufliche Umstellung notwendig. Dabei seien körperliche Belastungen möglich, auch längere Gehstrecken. Generell sollten intellektuelle Spitzenbelastungen, welche sich auf kurze Zeit konzentrierten, vermieden werden. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer 3-4 Stunden pro Tag einsatzfähig. Der Beschwerdeführer habe vorwiegend von seinen Ersparnissen gelebt (Urk. 10/16/1 Ziff. 1.5 und Ziff. 2; Urk. 10/16/2).
3.1.3   Die Gutachter der MEDAS vom 11. März 2001 stützten sich auf das IV-Dossier sowie auf zusätzlich angeforderte Akten und eigene (internistische, neurologische, rheumatologische und psychiatrische) Untersuchungen vom 4. und 5. Dezember 2000 (Urk. 10/15/1 S. 1-3 Ziff. 1-2). Zu seinem Leiden gab der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung an, er habe aktuell leichte halbseitige Gesichtsschmerzen. Es sei ein permanenter Grundschmerz, stechend, wie Ameisenlaufen im Scheitel. Die Schmerzattacken, welche mal tags, mal nachts, manchmal über Tage oder Monate andauerten, nähmen ihren Ausgang vom linken Ohr und Schläfe, dann zögen sie unter dem Auge durch bis zur Nase und die linke Wange hinab. Das Schmerzzentrum sei von wechselnder Lokalisation. Mit dem Grundschmerz könne er leben, aber die Attacken seien schlimm. Diese träten 1-10 Mal pro Tag auf und dauerten bis zu zwei Stunden. Ansonsten habe er keine gesundheitlichen Probleme. Sozialanamnestisch wurde festgehalten, dass der in Zürich geborene Beschwerdeführer, welcher von 1970-73 in T.__ lebte, 11 Schuljahre, danach eine Grafikerlehre (1980-1984) und anschliessend die Höhere Schule für visuelle Gestaltung mit Abschluss 1989 absolviert und in der Folge als Grafiker gearbeitet habe. Die von 1993-1997 ausgeübte Tätigkeit als Selbständigerwerbender habe er wegen der Schmerzen aufgeben müssen. Letztmals habe er im Jahre 1990 voll gearbeitet. Seit einem Jahr sei er bei einem befreundeten Grafiker einen halben Tag pro Woche tätig, womit er etwa Fr. 500.-- pro Monat verdiene. Er lebe vom Ersparten und habe keine anderen Einkommensquellen. Er lebe allein und habe eine 13-jährige Tochter, zu der ein guter Kontakt bestünde (Urk. 10/15/1 S. 3 Ziff. 3.2).
         Die rheumatologische Untersuchung ergab eine zervikokraniale Übergangsstörung mit korrespondierenden segmentalen Funktionsstörungen einer muskulären Dysbalance der Nackenmuskulatur links, die einen Teil der in Schmerzepisoden exazerbierenden Beschwerden am linken Arm im Sinne einer spondylogenen Schmerzsymptomatik als nachvollziehbar erscheinen lasse. Hingegen sei der konstant in der linken Gesichtshälfte beklagte Schmerz im Sinne einer zervikozephalen Symptomatik nicht zwingend nachvollziehbar und aus rheumatologischer Sicht nicht definitiv zu beurteilen. Diagnostiziert wurden ein Verdacht auf einen atypischen Gesichtsschmerz, ein zervikospondylogenes Syndrom links bei zervikokranialer Übergangsstörung, segmentaler Dysfunktion, ausgeprägter muskulärer Dysbalance und einer Fehlstatik/Fehlhaltung bei vermehrter BWS-Kyphose, sowie eine arterielle Hypertonie. In ausreichend therapierter Schmerzsituation bestünden aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkungen im vormals ausgeübten Beruf als Grafiker (Urk. 10/15/1 S. 4 f. Ziff. 4.1; Urk. 10/15/2.
Die neurologische Untersuchung ergab keinen pathologischen Status. Beim Beschwerdeführer bestünden langjährige, chronifizierte Kopfschmerzen, die vasomotorische Elemente enthielten, welche auf einen Cluster-Headache hinwiesen, ohne dass die Diagnose gestellt werden könne. Zusätzlich bestünde eine diagnostisch nicht klassifizierbare Hemikranie. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne lediglich auf die Schilderungen des Beschwerdeführers abgestellt werden, ohne dass objektive Parameter zur Verfügung stünden. Dazu führten die Gutachter aus, einerseits bestünden die Angaben des Beschwerdeführers zur subjektiven Beeinträchtigung, anderseits sei der Leidensdruck während der Exploration nicht offensichtlich. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne nicht zuverlässig und nachvollziehbar quantifiziert werden. Dies habe vielmehr im Rahmen der Konsens-Konferenz, unter Berücksichtigung auch der psychiatrischen Untersuchung, zu erfolgen (Urk. 10/15/1 S. 5 f. Ziff. 4.2).
Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung wurde eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Schilderung der Beschwerden und dem objektiven Befund ebenfalls als auffällig erachtet. So gebe der Beschwerdeführer in der Untersuchungssituation eine hohe Schmerzstärke an, sei aber gleichzeitig im Gespräch psychopathologisch gänzlich unbeeinträchtigt. Zwar seien seine Enttäuschung und Verzweiflung gegenüber der langjährigen Erkrankung nachvollziehbar, zusätzlich bestünden schmerzabhängige Schlafprobleme, subjektive Konzentrationsstörungen und eine leichte Antriebsminderung. Insbesondere die Konzentrationsstörungen seien psychopathologisch nicht nachvollziehbar, und die übrigen Symptome erfüllten die vollständigen Kriterien für eine Depression nicht, wie auch die niedrige Punktzahl in den Tests bestätigten. Differentialdiagnostisch sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu berücksichtigen, für welche jedoch die Kriterien nicht erfüllt seien; zwar bestünde ein quälender Schmerz, jedoch seien zugrundeliegende emotionale oder psychosoziale Probleme nicht eruierbar. In der Untersuchung und gemäss Akten hätte sich keine Hinweise auf eine gravierende, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Persönlichkeitsproblematik ergeben. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit (Urk. 10/15/1 S. 7 f. Ziff. 4.3; Urk. 10/15/4).
Zusammenfassend führten die Gutachter aus, beim nur noch zu einem Bruchteil in seinem angestammten Beruf als Grafiker tätigen und weitgehend von seinem Ersparten lebenden Beschwerdeführer seien nicht klassifizierbare Kopfschmerzen sowie ein zervikospondylogenes Syndrom links geringgradiger Ausprägung zu diagnostizieren. Die Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit bereite grosse Schwierigkeiten. Die vom Beschwerdeführer geschilderte schwerste Schmerzsymptomatik habe bisher nie und auch in dieser Begutachtung nicht objektiviert werden können. Unklar bleibe auch, weshalb die Therapien, die von namhaften Vertretern ihres Faches vorgeschlagen worden seien, fehl geschlagen seien. Zweifellos bestünden überdies Diskrepanzen zwischen den geschilderten, in keine herkömmliche Nomenklatur passenden Kopfschmerzen und dem Leideneinsdruck, den der Beschwerdeführer hinterlasse. Angesichts der erst jetzt, nach über 15 Jahren dauernden Leidensgeschichte erfolgten IV-Anmeldung stelle sich die Frage, ob diese nicht aus finanziellen Opportunitätsgründen eingereicht worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich denn auch bezüglich seiner sozialen und finanziellen Verhältnisse sehr bedeckt gehalten. Die Gutachter beurteilten den Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Grafiker für arbeitsfähig. Das genaue Ausmass bleibe unklar, jedoch sei in Übereinstimmung mit dem neurologischen und psychiatrischen Teilgutachten von einer nahezu vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was auch für sämtliche angepassten Verweisungstätigkeiten gelte (Urk. 10/15/1 S. 8 f. Ziff. 6).
3.2     Die im Laufe dieses Verfahrens beigebrachten oder eingeholten medizinischen Berichte ergaben Folgendes:
3.2.1   Dem vom Beschwerdeführer eingereichten ersten Bericht von Dr. A.___ vom 5. November 2001 über die Erstkonsultation gleichen Datums in der Kopfwehsprechstunde des Universitätsspitals Zürich, Neurologische Klinik und Poliklinik, ist zu entnehmen, dass med. prakt. H. D.___, Assistenzärztin, und Dr. A.___, Leiter Abteilung Kopfweh, die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden dahingehend beurteilten, dass einige Elemente enthalten seien, die für einen Cluster-Kopfschmerz sprechen würden, allerdings seien die formalen Kriterien nicht erfüllt. Die Beteiligung des linken Armes lasse an eine zusätzliche radikuläre Problematik denken, jedoch seien klinisch keine Anzeichen eines radikulären Reiz- oder Ausfallssyndroms vorhanden. Es bestünden keine migräniformen Elemente. Sowohl in der Anamnese als auch in der klinischen Untersuchung hätten keinerlei Hinweise für eine sekundäre Genese der Kopfschmerzen bestanden. Die Ärzte diagnostizierten einen atypischen Cluster-Kopfschmerz links mit quadrantenförmiger Ausbreitung (linker Arm), differentialdiagnostisch eine chronische paroxysmale Hemikranie. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde mit 50 % angegeben (Urk. 12/2).
Keine wesentlichen Erkenntnisse sind dem Bericht von Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 5. November 2001 zu entnehmen. Dr. Reich untersuchte den Beschwerdeführer im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang zwischen Bewegungsapparat und chronischem Gesichtsschmerz. Dr. E.___ kam im Wesentlichen lediglich zur Erkenntnis, dass der ausgesprochene Rundrücken mit kompensatorischer Hyperlordose der Halswirbelsäule (HWS) für sitzende Positionen sehr ungünstig und eine Anpassung der ergonomischen Verhältnisse zu empfehlen sei (Stuhl-/ Tischhöhe, EDV-Einrichtung). Damit sei nicht eine unmittelbare Beeinflussung der Schmerzsymptomatik zu erwarten, aber der Funktionsspielraum für die sitzende Arbeitstätigkeit könne verbessert werden (Urk. 12/2).
Das am 29. November 2001 von der Klinik Hirslanden erstellte MRI des Gehirns und des kraniozervikalen Überganges zeigte keine auffälligen Befunde (Urk. 24).
3.2.2   Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26. März 2002 an Dr. A.___ gestellten Fragen (Urk. 15/2) beantwortete dieser mit Schreiben vom 19. November 2002. Bezüglich Konkretisierung der Diagnose vom 5. November 2001 führte Dr. A.___ aus, eine Diagnose sei, wie bei den meisten primären Kopfschmerzen ohne erkennbare Ursachen deskriptiv und subjektiv. Dass heisse, dass eine Reihe von Symptomen (Schilderung des Patienten) für ein Diagnose berücksichtigt werden müssten, ohne dass ein biologischer Test (wie etwa eine Labormessung im Blut) vorhanden wären. Beim Beschwerdeführer ergäbe die Symptomkonstellation eine TAC (trigenio-autonome Zephalgie). TACs seien daran erkennbar, dass die Schmerzen eher im Gesicht statt im Haarbereich seien, stets auf der gleichen Seite, sehr heftig, attackenweise auf einen Grundschmerz aufgepfropft und begleitet von autonomen Zeichen wie Tränen, Rötung des Auges etc. auf der gleichen Seite wie der Schmerz. Die Intensität von TACs sei meist sehr heftig und invalidisierend. Die Arbeitsfähigkeit von 0-50 % könne er bestätigen. Sie sei abhängig von saisonalen Schwankungen, was bei vielen TACs auffalle. Auch Schwankungen ohne saisonales Muster kämen vor. Die Arbeitsfähigkeit werde auch durch die zeitliche Unberechenbarkeit der Attacken vermindert. Eine Tätigkeit, bei der Flexibilität gegeben sei, einerseits im Verlauf jeden Tages, so dass stets Unterbrüche gemacht werden könnten, sowie im Verlauf der Wochen und Monate, so dass bei einer stärkeren Exazerbation auch tageweise Pausen eingeschaltet werden könnten, sei günstig. Eine neuropsychologische Untersuchung erachte er nicht für notwendig. da die TACs keine Hirnveränderungen oder Störungen verursachten. Allerdings könne via Psyche (im Sinne einer reaktiven Depression bei chronischen Schmerzen und Arbeitsunfähigkeit sowie Einbusse an Kreativität) die kognitive Leistung beeinträchtigt sein, was bei fast allen chronischen Schmerzzuständen der Fall sei (Urk. 30, vgl. auch Urk. 21).
         In ihrer Stellungnahme zum Bericht von Dr. A.___ erklärten die Gutachter der MEDAS, insbesondere Dr. med. F.___, Oberarzt Neurologie, zwischen ihrer und der von Dr. A.___ gestellten Diagnose einer trigeminalen autonomen Zephalie (TAC) bestehe kein Widerspruch. Dies ergäbe sich daraus, dass die Pathophysiologie von TACs auf einer veränderten Vasomotorik beruhe. Während Dr. A.___ den Begriff TAC benützt habe, sei im MEDAS-Gutachten rein deskriptiv die vasomotorische Komponente der Kopfschmerzen diagnostiziert worden, da TACs nicht in der verwendeten Klassifikation der Internationalen Headache Society verwendet worden seien. Betreffend Arbeitsfähigkeit gelte wie bei der Diagnose, dass diese deskriptiv und subjektiv sei. Der grosse Range bei Dr. A.___ lasse auf eine deutliche Unsicherheit bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit auch bei ihm schliessen. Da sich Dr. A.___s Einschätzung auf einen Zeitraum von neun Monaten nach der MEDAS-Begutachtung beziehe, könnten sie die Frage nicht beantworten, ob dessen Einschätzung zutreffend sei. Es sei jedoch durchaus denkbar, dass die Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung abgenommen habe (Urk. 36). Dr. med. G. G.___, Oberarzt, ergänzte das Schreiben von Dr. F.___ dahin, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit erscheine nicht begründbar und nicht gerechtfertigt (Urk. 35).
3.2.3 Schliesslich reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr. A.___ vom 2. Juni 2003 zu den Akten, welcher Unterscheidungen bezüglich der Diagnose beziehungsweise des Erscheinungsbildes gewisser Kopfschmerzformen enthielt. Sodann erklärte Dr. A.___, unter neuer Medikamentation sei es zu einer Beruhigung der Kopfschmerzen gekommen, so dass diese weniger häufig und weniger intensiv aufträten. Verschwunden seien sie allerdings noch nicht. An der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 0-50 % halte er fest (Urk. 47).
3.3    
3.3.1   In Würdigung der medizinischen Berichte ist zunächst festzuhalten, dass diese insoweit übereinstimmend sind, als keine organischen Befunde gefunden wurden, die das Leiden des Beschwerdeführers erklären könnten. Die erhobenen Befunde, namentlich in neurologischer Hinsicht, erwiesen sich vielmehr als unauffällig. Den medizinischen Berichten ist im Übrigen übereinstimmend zu entnehmen, dass die Diagnose des Leidens und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit somit auf den Schilderungen des Beschwerdeführers beruhten.
Was die Diagnose betrifft, so ist davon auszugehen, dass sich die Beurteilungen der MEDAS und von Dr. A.___ nicht wesentlich unterscheiden, wie es der Beurteilung von Dr. F.___ vom 13. Januar 2003 zu entnehmen ist (Urk. 36). Dem jüngsten Schreiben von Dr. A.___ vom 2. Juni 2003, welches in Kenntnis der Stellungnahme der MEDAS erging (vgl. Urk. 42/1), sind keine Aussagen zu entnehmen, welche eine andere Auffassung nahelegen würden. Im Übrigen besteht nach den medizinischen Unterlagen Übereinstimmung, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers im Auftreten wellenförmiger Schmerzen (mehrmals täglich) mit rund zwei Stunden Schmerzdauer bestünden, wobei es nebst Schmerzphasen von mehreren Wochen dazwischen auch symptomarme Perioden von einigen Wochen gäbe.
Streitig und fraglich ist indes die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und insbesondere, wie die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit zu würdigen sind. Hier bestehen erhebliche Unterschiede. Während Dr. C.___ die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit 50-80 % (ab den Jahren 1998-99) bezifferte, hielt die MEDAS den Beschwerdeführer für nahezu voll arbeitsfähig und Dr. A.___ ging von einer Arbeitsfähigkeit von 0-50 % aus.
3.3.2   Das Gutachten der MEDAS entspricht in allen Punkten den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein Gutachten (vgl. vorstehende Erw. 2.3): Es beruht auf den Vorakten sowie auf umfassenden eigenen, zweitägigen Untersuchungen und ist schlüssig und nachvollziehbar. Die MEDAS berücksichtigte sodann namentlich die geklagten Beschwerden; indes kamen alle Fachgutachter zum Schluss, dass Diskrepanzen zwischen der Schmerzschilderung und dem Leidenseindruck, den der Beschwerdeführer mache, bestünden. So hielt der untersuchende Psychiater fest, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchung eine sehr hohe Schmerzstärke angegeben habe, gleichzeitig im Gespräch psychopathologisch gänzlich unbeeinträchtigt gewesen sei. Auch die Konzentrationsstörungen waren psychopathologisch nicht nachvollziehbar (Urk. 10/15/4 S. 4 f.). Ein im Wesentlichen ähnliches Bild zeigte sich bei der neurologischen Untersuchung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer einen aktuell "ziemlich schlechten" Gesundheitszustand angab (Urk. 10/15/3 S. 2 Ziff. 2 und S. 4 Ziff. 8), und bei der rheumatologischen Untersuchung (Urk. 10/15/2 S. 3). Die Gutachter erachteten die Festlegung der Arbeitsfähigkeit als sehr schwierig, verfügten indes - wie dem Gutachten nachvollziehbar zu entnehmen ist - über keine Anhaltspunkte, welche die Annahme einer erheblicheren Arbeitsunfähigkeit erlauben würde (Urk. 10/15/1 S. 8 f.).
Was die Einschätzung von Dr. C.___ betrifft, so enthält dessen Bericht kaum Angaben, die die Einschätzung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Er hat sich insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers gestützt. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Was die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit durch das Universitätsspital Zürich im Bericht vom 5. November 2001 anlässlich der Erstkonsultation in der Kopfwehsprechstunde anbelangt, so vermag diese, auf einem ersten Eindruck des Beschwerdeführers bestehende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die Einschätzung der MEDAS-Gutachter nicht umzustossen, zumal auch weitere Begründungen fehlen (Urk. 12/2). Dr. A.___, welcher den Beschwerdeführer erst seit etwa Sommer 2002 betreute (vgl. Urk. 21), "bestätigte" im Bericht vom 19. November 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 0-50 %. Indes gilt bezüglich der Schilderungen des Beschwerdeführers dasselbe wie bezüglich des Berichts von Dr. C.___. Insbesondere ist auch beim (kurzen) Bericht von Dr. A.___ davon auszugehen, dass dieser auf die Angaben des Beschwerdeführers abstellte. Im übrigen sind seine Angaben allgemein gehalten; eine Bezugnahme auf die konkreten Umstände fehlen. Angesichts des Aufgabenspektrums und der wiederholten und längeren Abwesenheiten von Dr. A.___ sowie der erst kürzlich übernommenen Betreuung (vgl. etwa Urk. 21; Urk. 30; Urk. 40; Urk. 44) ist überdies kaum anzunehmen, dass dieser in umfassender Weise wie die MEDAS orientiert war oder in der Lage war, den Beschwerdeführer vergleichbar oft zu sehen.
Die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von Dr. C.___ und Dr. A.___ vermögen daher die Beurteilung der MEDAS-Gutachter nicht in Frage zu stellen. Es erscheint vielmehr zutreffend, auf die umfassende Abklärung der MEDAS abzustellen und von einer nicht erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
3.3.3   In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer nichts vor, was die Aussagekraft des MEDAS-Gutachtens in Frage stellen würde. Namentlich überzeugt zum einen der Einwand nicht, es sei nicht überprüfbar, ob sich die Gutachter in genügender Weise mit den Vorakten auseinandergesetzt hätten (Urk. 1 S. 4), zumal die MEDAS die beigezogenen Akten auflistete (Urk. 10/15/1 S. 2 Ziff. 2.1-2) und der Beschwerdeführer, selbst wenn er über den Bericht von Prof. Dr. Q.___, Neurologie FMH, nicht verfügt hätte (was er nicht geltend macht), diesen ohne weiteres hätte anfordern können. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Gutachter zu wenig mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 15. Juni 1999 (Urk. 10/14/1) auseinandergesetzt hätten (Urk. 1 S. 4), da auch diesem Bericht keine massgeblichen Erkenntnisse zu entnehmen sind, sondern bezüglich Diagnostik vielmehr auf weitere Untersuchungen verwiesen wurde (Urk. 10/14/1). Sodann machte der Beschwerdeführer nicht geltend, anlässlich der MEDAS-Untersuchung eine symptomarme Phase durchlebt zu haben, worauf im Übrigen auch angesichts der Untersuchungsberichte nicht zu schliessen gewesen wäre (vgl. insbesondere Urk. 10/15/3 S. 2). Schliesslich vermag die Angabe von Beeinträchtigungen (Konzentrationsstörungen, geringe Belastbarkeit) durch den (mit dem Beschwerdeführer befreundeten) Arbeitgeber des Beschwerdeführers die medizinische Einschätzung nicht umzustossen (vgl. Schreiben von H.___ vom 27. November 2001, Urk. 12/1/1). Anzumerken bleibt, dass letzlich weder dem Bericht über die Erstkonsultation in der Kopfwehsprechstunde vom 5. November 2001 (Urk. 12/2) noch den Berichten von Dr. A.___ vom 19. November 2002 (Urk. 30) und vom 2. Juni 2002 (Urk. 47) Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche auf eine Zustandsverschlechterung hinweisen würden (vgl. auch Urk. 46 S. 3), weshalb kein Anlass zur Annahme besteht, die Würdigung der MEDAS-Gutachter sei überholt.
Weiterer Abklärungsbedarf ist nach dem Gesagten zu verneinen (vgl. Urk. 33). Die umfassende MEDAS-Untersuchung lässt sodann nicht als erforderlich erscheinen, dass die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte beizuziehen gehabt hätte (Urk. 1 S. 4). Zum einen wird in den medizinischen Berichten regelmässig festgehalten, dass die bisherigen Untersuchungen, welche der Beschwerdeführer in seinen Einwänden zum Vorbescheid angab (Urk. 10/3 S. 2 f. Ziff. 1.2), keinerlei Ergebnisse gezeitigt hätten. Zum anderen standen der MEDAS zwei der am wichtigsten erscheinenden Berichte der Jahre 1998-2000 (vgl. Urk. 10/3 S. 2 Ziff. 1.2) zur Verfügung, nämlich der Bericht von Prof. Dr. Q.___ (1998-1999) sowie von Dr. B.___, bei welchem der Beschwerdeführer das ganze Jahr 2000 in Behandlung stand. Angesichts dessen, dass von den früheren Berichten keine massgeblichen Erkenntnisse zu erwarten waren und aufgrund der Anmeldung von 1999 Leistungen ohnehin - falls die entsprechenden Voraussetzungen gegeben wären, was hier nicht näher zu prüfen ist - frühestens ab 1994 hätten ausgerichtet werden können, erscheint der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf den Beizug der Berichte aus der Zeit von 1985 bis 1989 verzichtete, als vertretbar. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer für die Zeit von 1989-1997 keine Berichte mehr verzeichnete und auf ein Abklingen der Beschwerden zu schliessen war. Daher ist keine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers anzunehmen.
3.4     Im Weiteren fällt Folgendes ins Gewicht:
Es ist aktenkundig, dass das Leiden des Beschwerdeführers seit 1985 besteht und der Beschwerdeführer gemäss Bericht von Dr. C.___ unzählige Therapien und andere Anstrengungen unternommen habe, welche allesamt erfolglos blieben. Der Beschwerdeführer führte seine Versuche in den Einwänden zum Vorbescheid auf: Dort ist allerdings auffällig, dass die Berichte von 1985 bis 1988 und in der Folge wieder von 1998 bis ins Jahr 2000 datieren (Urk. 10/3 S. 2 Ziff. 1.2).
         In beruflicher Hinsicht hatte der Beschwerdeführer nach dem Besuch des Gymnasiums von 1980-1984 in I.___ eine Grafikerlehre und von 1986-1989 die Ausbildung zum visuellen Gestalter absolviert (Urk. 10/44 Ziff. 6.1-3; Urk. 10/30/2-3; Urk. 10/30/5-6). Er gab sodann an, von 1994-97 als selbständiger Grafiker gearbeitet zu haben (Urk. 10/44 Ziff. 6.1-3), weitere Tätigkeiten finden sich im Lebenslauf des Beschwerdeführers. Danach arbeitete der Beschwerdeführer in den Jahren 1984-1985 bei der Werbeagentur O.___ (Zürich, vgl. auch Urk. 10/30/4), 1989-1990 im Atelier J.___, 1990-1991 im Fabrik K.___, und 1991-1992 bei der L.___ Design (Urk. 10/30/2). Im IK-Auszug (Urk. 10/37/2) finden sich folgende Erwerbstätigkeiten und Einkommen (ab 1984/85):
         10/1984- 9/1985 O.___ AG, Zürich           32'800
         1986, 1987   nicht erwerbstätig, R.___ Zürich          8'700
         1988   R.___ ZH; N.___, ZH; nicht erw.tätig        4'650
         1989   Institut S.___; keine Angabe             14'442
         1990   J.___, K.___  44'358
         1991   Arbeitslosenentschädigung, L.___      17'802
         1992   L.___ , M.___ Marketing 36'687
         1993   M.___ Marketing, X.___ 32'750
         1994   X.___ AG                8'325
         1998   X.____AG                6'795
Seit November 1999 arbeitete der Beschwerdeführer bei einem befreundeten Grafiker etwa einen halben Tag pro Woche (H.___ Design; Urk. 10/15/1 S. 3; Urk. 10/12/1). Betreffend dieses Anstellungsverhältnis reichte der Beschwerdeführer eine Beurteilung des Firmeninhaber H.___ (Urk. 12/1/1) sowie den Lohnausweis (Urk. 12/1/2) zu den Akten. Im Jahr 2000 erzielte er einen Verdienst von rund Fr. 12'272 netto. In seiner Beurteilung vom 27. November 2001 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers berichtete H.___ auch über gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers (Urk. 12/1/1).
Bezüglich der Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers fällt auf, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen ärztlichen Berichte beziehungsweise Bemühungen um Heilung seines Leidens aus der Zeit von 1985-1988 und sodann wieder von 1998 an datieren. In der Zeit, in der das Leiden begann und aus der der erste Teil der Berichte stammt (1985-1988), absolvierte der Beschwerdeführer - mit Erfolg - die Weiterbildung zum visuellen Gestalter (Urk. 10/30/3). Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass die häufigen Schmerzattacken zu einer Ausdehnung der Ausbildung von drei auf vier Jahre geführt hätten (Urk. 10/30/1 S. 2 Ziff. 2), was allerdings der Angabe im Anmeldeformular widerspricht (Urk. 10/44 Ziff. 6.2). In der Zeit von 1988 bis 1998 sind in der Auflistung gemäss Einwänden zum Vorbescheid keine Arztkonsultationen verzeichnet (vgl. Urk. 10/3 S. 2 Ziff. 1.2). Dies wirft die Frage auf, ob der Beschwerdeführer in dieser Zeit tatsächlich krankheitsbedingt erheblich beeinträchtigt war. Indes erscheint wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer einen ganzen Zeitraum von neun Jahren unberücksichtigt liess und sich die Unvollständigkeit auf diesen Zeitraum und nicht vielmehr auf die Angabe aller Arztberichte in den aufgeführten Zeiträumen bezog. Darauf, dass eine massgebliche, leidensbedingte Einschränkung des Beschwerdeführers in der Zeit von 1989 und 1997 leidensbedingt wohl fraglich erscheint, deutet der Umstand hin, dass er beschwerdeweise erklärte, er arbeite wegen seines Leidens seit Oktober 1997 nur noch stundenweise (Urk. 1 S. 2). Ein Wiederauftreten des Leidens Ende 1997/anfangs 1998 mit der vom Beschwerdeführer angegebenen nahezu vollständigen Arbeitsunfähigkeit würde erstaunen, da ein solch intensives Wiederauftreten des Leidens in keinen Schilderungen über den Krankheitsverlauf einen Niederschlag gefunden hat, wenn auch Dr. C.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab 1998/99 angab (Urk. 10/16/1 Ziff. 2). Dies sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer, welcher in den Jahren ab Aufreten des Leidens (im Jahr 1985) noch die Ausbildung zum visuellen Gestalter abschloss (1985 oder 1986-1989), deuten eher auf eine nicht erhebliche Einschränkung durch das Leiden hin und lassen die Beurteilung der MEDAS-Gutachter ebenfalls als angemessen erscheinen.
3.5     In Würdigung aller Umstände bestehen keine Einwände gegen die von den MEDAS-Gutachtern getroffene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Daher ist von keiner ins Gewicht fallenden Einschränkung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
Dies gilt um so mehr, als keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer selbst bei Annahme einer gewissen die Arbeitsfähigkeit beschlagenden leidensbedingten Einschränkung nicht ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte: Ginge man von einem möglichen Einkommen als Grafiker von Fr. 120'000.-- aus (vgl. Urk. 10/29; Urk. 10/31), so könnte der Beschwerdeführer selbst bei Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit immer noch Fr. 60'000.-- jährlich erzielen. Dieses Einkommen liegt klar über dem Durchschnitt des vom Beschwerdeführer in den Jahren 1990-1997 erzielten Einkommens in der Höhe von Fr. 17'490.--. Das gleiche wäre bei einem möglichen Einkommen von Fr. 8'000.-- pro Monat der Fall (vgl. Urk. 12/1/1 S.2), was einem jährlichen Einkommen von Fr. 104'000.-- entsprechen würde. Umgekehrt bedürfte es einer Arbeitsunfähigkeit von rund 83 % (oder 81 % bei Annahme eines möglichen Einkommens von Fr. 104'000.--), damit, bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 20'000.--, ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultierte.
 
4.       Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15/1-2; Urk. 17/1-2, Urk. 20-21, Urk. 29-30, Urk. 33, Urk. 39-42/1-2; Urk. 46-47
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).