Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2001.00612
IV.2001.00612

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 18. Februar 2003
in Sachen
A.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nach Einsicht in
das Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Juni 1999 (IV.97.00418), mit dem die Verfügungen der SVA, IV-Stelle, vom 22. Mai 1997 und vom 15. August 1997 betreffend Ablehnung einer Umschulung und Zusprechung einer ganzen, vom 1. Dezember 1995 bis 30. Juni 1996 befristeten Invalidenrente aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle, zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung zurückgewiesen wurde,
die neue Verfügung der IV-Stelle, vom 29. August 2001, mit der ein über den 30. Juni 1996 hinausgehender Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 2),
die dagegen gerichtete Beschwerde vom 27. September 2001, mit welcher A.___ im Wesentlichen beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Invalidenrente über den 30. Juni 1996 hinaus auszurichten (Urk. 1 S. 2),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 9. November 2001 (Urk. 7);
unter Hinweis darauf, dass
das in der Beschwerde enthaltende Gesuch um unentgeltliche Prozessführung am 8. Oktober 2001 bewilligt wurde (Urk. 5),
A.___ mit Verfügung vom 29. Juli 2002 eine reformatio in peius in Aussicht gestellt wurde (Urk. 13), und dieser dazu am 24. September 2002 (Urk. 18) unter Beilage neuer medizinischer Akten Stellung nahm (Urk. 19/1-3);
in Erwägung, dass
hinsichtlich des Sachverhalts, der theoretischen Ausführungen zur Invalidität, zur Rentenberechnung sowie zur Gewährung einer befristeten Invalidenrente vollumfänglich auf die Erwägungen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 10. Juni 1999 verwiesen werden kann,
zu ergänzen ist, dass die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht eingeschränkt wird, wenn nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten wird (vgl. BGE 125 V 413 mit Hinweisen), und daran entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 18 S. 2) die allfällige Unzulässigkeit der Rückforderung einer allenfalls zu Unrecht zugesprochenen Invalidenrente nichts ändert, da die umstrittene Rentenbefristung in analoger Anwendung der Revisionsbestimmungen und somit unter Berücksichtigung der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse in dem durch die Rentenverfügung bestimmten Zeitraum zu erfolgen hat;
in weiterer Erwägung, dass
das hiesige Gericht im Urteil vom 10. Juni 1999 festgehalten hatte, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der ärztlichen Berichte des Kantonsspitals Winterthur vom 28. Juni 1996 beziehungsweise vom 11. März 1996 (Urk. 8/26) sowie von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 19. Juni 1996 (Urk. 8/27) nicht bestimmt werden könne,
die IV-Stelle in der Folge ergänzende ärztliche Berichte bei Dr. B.___ einholte (Berichte vom 21. Dezember 1999 und 10. Januar 2000), das von der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) veranlasste Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist (Balgristklinik) vom 9. Januar 2001 beizog und davon ausging, dass im Gutachten die unfallfremden Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt würden und dieser demnach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 8/8 und 8/4),
der Vertreter des Beschwerdeführers insbesondere geltend machte, dass die Gutachter der Balgristklinik die Arbeitsfähigkeit nur unter Berücksichtigung der unfallbedingten Faktoren einschätzten (Urk. 1 S. 4);
in weiterer Erwägung, dass
Dr. B.___ in seinem Bericht vom 21. Dezember 1999, ausgehend von der Diagnose rezidivierendes lumbo-spondylogenes Syndrom bei Haltungsinsuffizienz sowie Status nach Kreuzbandruptur linkes Knie, festhielt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schwierig zu beurteilen sei, aber als durchschnittliche Richtlinie, so wie er den Patienten über die Jahre kenne, im angestammten Bereich eine 50%ige, für leichte Arbeit eine theoretisch höhergradige Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei (Urk. 8/24),
Dr. B.___ im Bericht vom 10. Januar 2000 hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit festhielt, dass längerfristig eine ganztägige behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sein sollte, der Beschwerdeführer in einer Übergangsphase mit einer Halbtagsstelle wieder in den Arbeitsprozess einsteigen könne und diese Angaben ab sofort gelten würden (Urk. 8/23),
die Ärzte der Balgristklinik im Gutachten vom 9. Januar 2001, ausgehend von der Diagnose chronische Knieschmerzen links bei Status nach vorderer Kreuzbandruptur, Status nach medialer Seitenbandzerrung (am 12. Dezember 1994) und mediale Meniskus-Hinterhorn-Unterflächenläsion, chronische unspezifische Lumbalgie sowie chronische unspezifische Cervicocephalgien und Cervicobrachialgien, dem Beschwerdeführer im angestammten Beruf vom 12. Dezember 1994 bis zum 21. Juli 1995 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach (unter Hinweis auf den Austrittsbericht der SUVA Klinik Bellikon vom 28. Juli 1995, Urk. 8/64/18) eine volle Arbeitsfähigkeit unter Ausschluss von Lastenhaben über 12,5 kg und Arbeiten auf einem Gerüst sowie in einer zumutbaren anderweitigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der obgenannten Einschränkungen (Heben von Lasten über 12.5 kg und Arbeiten auf Gerüsten) attestierten (Urk. 8/22 S. 7 und 10),

in weiterer Erwägung, dass
sich aus dem Schreiben von PD Dr. C.___, leitender Arzt der Wirbelsäulenchirurgie der Balgristklinik vom 13. September 2002 (Urk. 19/2) ergibt, dass im Gutachten vom 9. Januar 2001 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich unter Berücksichtigung der Unfallfolgen bestimmt worden war und sich ohne weitere Untersuchung des Patienten nicht feststellen lasse, inwieweit die Lumbalgien, Zervikozephalgien sowie Zervikobrachialgien zu einer krankheitsbedingten Verschlechterung der gesamthaften Arbeitsfähigkeit geführt hätten,
an der der Verfügung vom 29. Juli 2002 zugrunde liegenden Annahme, dass im Gutachten der Balgristklinik vom 9. Januar 2001 bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch die unfallfremden Beschwerden berücksichtigt worden seien, unter diesen Umständen nicht mehr festgehalten und auf die darin enthaltene Zumutbarkeitbeurteilung nicht abgestellt werden kann,
der Bericht von Dr. B.___ vom 21. Dezember 1999 hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich vage Angaben enthält, welche den Beweisanforderungen an einen ärztlichen Bericht nicht zu genügen vermögen,
Dr. B.___ sich im Bericht vom 10. Januar 2000, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5), nicht zur Arbeitsfähigkeit in der Zeit von Dezember 1995 bis 10. Januar 2000 äussert und aus der "ab sofort" bescheinigten ganztägigen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht e contrario geschlossen werden kann, dass zuvor stets eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat,
damit auch dem Bericht vom 10. Januar 2000 hinsichtlich der gesundheitlichen Entwicklung ab Dezember 1995 keine gesicherten Angaben entnommen werden können,
der Austrittsbericht der Klinik Bellikon vom 28. Juli 1995 zwar festhält, dass der Beschwerdeführer ab dem 21. August 1995 zu therapeutischen Zwecken arbeitsfähig sei und die Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie das Erreichen einer effektiven Arbeitsfähigkeit mittelfristig möglich sein sollte, sofern der Patient keine Lasten über 12,5 kg heben müsse und in wechselnden Positionen arbeiten könne (Urk. 8/64/18 S. 3),
der genannte Austrittsbericht damit nur eine mittelfristige Prognose enthält, die Verfasser sich zudem nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren anderweitigen Tätigkeit äussern, weshalb sich dieser Bericht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Dezember 1995 ebenfalls nicht eignet,
anhand der vorliegenden ärztlichen Unterlagen weiterhin nicht beurteilt werden kann, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Dezember 1995 entwickelt hat und ob die Rentengewährung respektive die per 30. Juni 1996 erfolgte Aufhebung der Rente gerechtfertigt war,
demnach ergänzende medizinische Berichte einzuholen sind, die sich zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der unfallfremden und unfallkausalen Beschwerden seit Dezember 1995 äussern,
mit Urteil vom 10. Juni 1999 auch die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Mai 1997 bezüglich beruflicher Massnahmen aufgehoben wurde und demnach nach erfolgter ergänzender medizinischer Abklärung sowohl über den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen ist,
die Sache dazu erneut an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
in weiterer Erwägung, dass
die Rückweisung einer Sache einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleichkommt (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen), weshalb die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung), die in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 17. Dezember 2002 (Urk. 23) auf Fr. 3'058.15 (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer, Barauslagen) festzusetzen ist,


erkennt das Gericht:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. August 2001 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'058.15 (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer, Barauslagen und Auslagen im Zusammenhang mit der Stellungnahme PD C.___) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).