Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2001.00621
IV.2001.00621

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 31. März 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 5. September 2001 (Urk. 2 = Urk. 9/4 =Urk. 9/7) war dem 1943 geborenen, seit dem 3. Dezember 1967 mit A.___ verheirateten (Urk. 9/16), im September 1971 in die Schweiz eingereisten (Urk. 9/12 S. 3 Ziff. 4.1) und am 3. März 2000 hierzulande ("D.___") eingebürgerten (Urk. 9/14) S.___ eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. März 2001 zugesprochen (Invaliditätsgrad: 100 %) und das monatliche Rentenbetreffnis auf Fr. 1'274.-- festgesetzt worden.
Hierbei wurden als Grundlagen der Rentenberechnung - im Wesentlichen gestützt auf den Geburtsregisterauszug betreffend den am 16. Oktober 1968 geborenen Sohn, B.___, vom 1. August 1996 (Urk. 9/13), die Bürgerrechtsurkunde vom 3. März 2000 (Urk. 9/14) und das Familienbüchlein vom 8. März 2000 (Urk. 9/16), den IK-Zusammenzug vom 20./25. Juni 2001 (Urk. 9/15) und die bereits früher erhobenen Kassenakten betreffend A.___ (Urk. 9/22-31) - folgende Bemessungsfaktoren ermittelt:
-  angerechnete Erziehungsgutschriften:                    13 halbe Jahre
-  Beitragsdauer:                                                   29 Jahre und 4 Monate
-  massgebendes durchschnittliches Jahres-
    einkommmen:                                                   Fr. 69'216.--
-  Beitragsdauer des Jahrgangs:                               37 Jahre
-  Total der angerechneten Beitragsjahre:                   29 Jahre und 6 Monate
-  anwendbare Rentenskala:                                    35
Sodann wurde eine Beitragslücke des Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 1964 bis zum 31. August 1971 moniert und zufolge der bereits laufenden Invalidenrente der Ehefrau (Urk. 9/12 S. 3 Ziff. 4.5.2; Urk. 9/18-29) eine Plafonierung vorgenommen, unter gleichzeitiger diesbezüglicher Neuverfügung betreffend A.___ (Urk. 9/17).
2.       Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2001 (Urk. 1 = Urk. 9/3) Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um Rentenneuberechnung unter Mitberücksichtigung der ehemals in Jugoslawien zurückgelegten Beitrags- beziehungsweise Versicherungszeiten.
Die Verwaltung beantragte mit (an die für die Rentenberechnung zuständige AHV-Ausgleichskasse der C.___ delegierter; Urk. 6-7) Vernehmlassung vom 7. November 2001 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. November 2001 (Urk. 10) geschlossen wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird (Urk. 1) - in der Zeit vor dem 1. September 1971 in Jugoslawien zurückgelegte Beitrags- beziehungsweise Versicherungsjahre und -monate zusätzlich in die Rentenberechnung mit einzubeziehen sind.
2.
2.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt; so auch im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie in der zugehörigen Verordnung (AHVV).
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
2.2     Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 beziehungsweise bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids (5. September 2001) in Kraft gewesen sind.
3.
3.1     Die ordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenen- und der Invalidenversicherung gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Art. 29ter Abs. 2 lit. a AHVG), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Art. 29ter Abs. 2 lit. b AHVG) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2 lit. c AHVG). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
Beitragszeiten, die in ausländischen Sozialversicherungen zurückgelegt wurden, sind nur anrechenbar, sofern und soweit dies in einem Sozialversicherungsabkommen mit dem betreffenden Land vorgesehen ist (Rz 5041 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen - und neu Rz 5043 RWL entsprechenden - Fassung).
3.2     Der Beschwerdeführer war ursprünglich jugoslawischer Staatsangehöriger und reiste im September 1971 in die Schweiz ein (Urk. 8/12 S. 3 Ziff. 4.1-2). Seine individuellen Konten weisen bis dahin keine Einträge auf (Urk. 9/15).
Vor seiner Einreise in die Schweiz im September 1971 und hiesigen Einbürgerung im März 2000 (Urk. 9/14) hatte der Beschwerdeführer als jugoslawischer Staatsbürger in Jugoslawien Wohnsitz, wo er für jugoslawische Unternehmen arbeitete beziehungsweise staatlichen Militärdienst leistete (Urk. 1; Urk. 3 = Urk. 9/5; Urk. 9/12 S. 4 Ziff. 6.2). In dieser Eigenschaft war er hierzulande weder versichert noch hätte er sich freiwillig versichern können. In den für die Angehörigen der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (mit Ausnahme von Kroatien und Slowenien) im Verfügungszeitpunkt (5. September 2001) weiter anwendbaren (BGE 126 V 203 Erw. 2b und 119 V 101 Erw. 3) Staatsvertragsbestimmungen des Abkommens der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (mit Schlussprotokoll; SR 0.831.109.818.1) und deren Durchführungs- (Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 [mit Anhang; SR 0.831.109.818.12]) und Ausführungsbestimmungen (Verwaltungsweisungen des BSV vom 8. Juni 1962) ist zwar die allfällige Berücksichtigung schweizerischer Beitrags- beziehungsweise Versicherungszeiten bei der Berechnung von Leistungen der jugoslawischen Pensions- und Invalidenversicherung normiert, indes ist daraus kein reziproker Anrechnungsanspruch betreffend die Berechnung von Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung abzuleiten (vgl. auch Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV betreffend jugoslawische Staatsangehörige [YU], gültig ab dem 1. Januar 1998).
Eine Anrechnung im Ausland zurückgelegter Beitrags- beziehungsweise Versicherungszeiten kommt beim Beschwerdeführer mithin nicht in Betracht. Im Übrigen wurde die Rentenverfügung vom 5. September 2001 (Urk. 2) nicht beanstandet, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- SVA, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).