Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2001.00656
IV.2001.00656

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 25. Februar 2003
in Sachen
Erben der G.___

1. A.___

2. B.___

3. C.___

Beschwerdeführende

alle vertreten durch Rechtsanwältin Safia Sadeg
c/o Anwaltsbüro Leimbacher & Sadeg
Marktgasse 18, Postfach 206, 8180 Bülach,

diese substituiert durch lic.iur. Christa A. Sigg
c/o Anwaltsbüro Leimbacher & Sadeg
Marktgasse 18, Postfach 206, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1954 geborene und jahrelang als Reinigungsangestellte tätig gewesene G.___ litt an Arthrose in den Beinen und musste sich deswegen im März 1998 einer Operation am rechten Kniegelenk unterziehen. Am 28. September 2000 ersuchte sie die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung und Invalidenrente; Urk. 7/14). Daraufhin holte die IV-Stelle Auskünfte bei den Arbeitgeberinnen (Urk. 7/12-13) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/11) und drei Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, Winterthur (Urk. 7/6-8), ein. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 6. April 2001 orthopädische Serienschuhe und Fertigungskosten nach ärztlicher Verordnung vom 6. März 2001 bis 31. März 2005 als Hilfsmittel zu (Urk. 7/4). Sodann zog sie einen Triagebericht der Berufsberatung bei (Urk. 7/10) und klärte die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ab (Urk. 7/9). Mit Vorbescheid vom 18. September 2001 stellte sie die Abweisung der Begehren um berufliche Massnahmen und Zusprechung einer Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/3). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten (Urk. 7/2) verfügte sie am 25. September 2001 im angekündigten Sinne (Urk. 2).

2.
2.1     Dagegen liess G.___ am 23. Oktober 2001 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um entschädigungspflichtige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erheben (Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig liess die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch lic. iur. Christa A. Sigg, Substitutin von Rechtsanwältin Safia Sadeg, Bülach (Urk. 3/1-2), im Beschwerdeverfahren nachsuchen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2001 (Urk. 6) schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde, worauf am 30. November 2001 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 8). Am 18. Dezember 2001 wurde der Versicherten das von der Verwaltung nachgereichte Schreiben von Dr. D.___ vom 13. Oktober 2001 (Urk. 12; vgl. Urk. 11) zur Stellungnahme im Rahmen der Replik zugestellt. Gleichzeitig wurde ihr das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung“ zugestellt und Frist angesetzt, um das Formular vollständig ausgefüllt und versehen mit den Angaben der Gemeindebehörde einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substanzierung das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen werde (Urk. 15).
Mit Replik vom 19. Februar 2002 (Urk. 20) liess G.___ ihr eingangs gestelltes Rechtsbegehren auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer halben, eventuell einer Viertelsrente reduzieren (Urk. 20 S. 2). Sodann reichte sie einen Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals Winterthur vom 5. Dezember 1997 sowie das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung“ samt Beilagen ein (Urk. 21-23). Gestützt darauf wurde ihr Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch lic. iur. Christa A. Sigg mit Verfügung vom 22. Februar 2002 abgewiesen (Urk. 24). Nach Verzicht der Verwaltung auf Duplik wurde der Schriftenwechsel am 17. April 2002 geschlossen (Urk. 26).
2.2     Am 26. August 2002 teilte Rechtsanwältin Safia Sadeg dem hiesigen Gericht mit, dass G.___ am ___ 2002 gestorben sei (Urk. 27), worauf der Prozess bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft sistiert und der Rechtsvertreterin der Verstorbenen aufgegeben wurde, dem Gericht von einem solchen rechtskräftigen Entscheid sofort schriftlich Kenntnis zu geben und die massgeblichen Urkunden betreffend Feststellung der Erben und Erwerb/Ausschlagung der Erbschaft einzureichen (Urk. 29). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2002 reichte Rechtsanwältin Safia Sadeg einen Erbschein vom 5. Dezember 2002 ein, woraus sich ergibt, dass der Ehemann der Verstorbenen, A.___, sowie die beiden Kinder, B.___ und C.___ als gesetzliche Erben gelten (Urk. 32). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 die Sistierung aufgehoben und den erwähnten Erben Frist angesetzt, um dem Gericht schriftlich mitzuteilen, ob sie den Prozess weiterführen wollen, und um einen gemeinsamen Prozessvertreter in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 33). Nach Eingang der Mitteilung, dass die Erben den Prozess weiterführen wollen (Urk. 35), und der von ihnen an das Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg erteilten Vollmacht (Urk. 37) ist nun der Prozess spruchreif.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.        In ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug ersuchte G.___ um Zusprechung einer Rente sowie um Umschulung (Urk. 7/14). In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2001 nebst dem Rentenanspruch auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 2). Das im Beschwerdeverfahren eingangs gestellte Rechtsbegehren lautet hingegen nur auf Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 20 S. 2, Ziff. 1 der Anträge). Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten lediglich der Anspruch von G.___ auf eine Invalidenrente.

2.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

3.
3.1       Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
3.2       Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
3.3
3.3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Nach der Rechtsprechung ist für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 28. April 1993, I 336/92).
3.3.2    Bei den nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt (Art. 27 Abs. 2 IVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung).
3.3.3    Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit  und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade.
Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
3.4       Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

4.       Die angefochtene Verfügung begründete die IV-Stelle damit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass G.___ ohne Gesundheitsschaden im Ausmass von 70 % erwerbstätig gewesen wäre. Aus ärztlicher Sicht wäre ihr eine leichte, vorwiegend sitzende, einfache Tätigkeit im Ausmass von 50 % zumutbar gewesen. Zum Beispiel hätte sie als Betriebs- oder Elektromontagemitarbeiterin ein Jahreseinkommen von Fr. 21'092.-- erzielen können, was im Vergleich zu dem ohne Behinderung erzielbaren Einkommen von Fr. 26'426.-- eine Erwerbseinbusse von 20 % ergeben hätte. Im Haushaltsbereich dagegen habe eine invaliditätsbedingte Einschränkung im Rahmen von 47 % bestanden. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 2).
         G.___ stellte sich dagegen auf den Standpunkt, ihr sei es nicht möglich gewesen, eine längere Gehstrecke zu Fuss zu überwinden oder sich rasch von einem Arbeitsplatz zu einem anderen zu bewegen. Es sei ihr somit lediglich eine Tätigkeit zumutbar gewesen, welche ausschliesslich sitzend hätte verrichtet werden können. Auch habe sie die zirka 500 m zum nächstgelegenen Bahnhof kaum zu Fuss zurücklegen, geschweige denn diverse Male in Züge und Busse umsteigen können. Auch seien im Raum Winterthur und Umgebung keine Arbeitsplätze vorhanden, die den von der Beschwerdegegnerin eruierten Verweistätigkeiten entsprächen (Urk. 20 S. 4 f.). Des Weiteren sei von einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 31'273.-- auszugehen. Dieser Betrag entspreche dem Durchschnittslohn für produktionsnahe Berufe in Tabelle TA7 der Lohnstrukturerhebung bei einem Pensum von 70 % (Urk. 20 S. 7). Dem sei ein Invalideneinkommen von Fr. 12'472.-- gegenüber zu stellen. Dabei handle es sich um das von G.___ in den Jahren 1999 und 2000 durchschnittlich erzielte Einkommen nach Abzug der Entschädigung für die von ihrem Ehemann an ihrer Stelle geleistete Arbeit (Urk. 20 S. 8). Die daraus resultierende Erwerbseinbusse von 60 % führe zu einem Invaliditätsgrad von 56 % (Urk. 20 S. 9). Eventualiter sei von dem anhand der DAP errechneten Durchschnittslohn ein invaliditätskausaler Abzug von 15 % vorzunehmen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 17'928.50, zu einer Erwerbseinbusse von 42,7 % und damit zu einem Invaliditätsgrad von 44 % führen würde (Urk. 20 S. 10).

5.
5.1     In medizinischer Hinsicht ist unbestritten und anhand der Berichte von Dr. D.___ vom 28. Dezember 2000, 24. Februar beziehungsweise 31. März 2001 belegt, dass G.___ an einer schweren trikompartimentären Pangonarthrose mit Varusfehlstellung rechts sowie an einer Valgusgonarthrose links litt (Urk. 7/6-8). Infolge dieser Gesundheitsschäden waren die Flexion der Knie und die Kraft in Knien und Oberschenkeln eingeschränkt. Sodann verursachte die Verkürzung des rechten Beines von 3 bis 4 cm eine Unsicherheit im Stehen und Gehen. Schliesslich bestanden thorakale und lumbale Rückenbeschwerden sowie Beschwerden im Schultergürtel und im Nacken. Dadurch konnten Knie und Rücken nur eingeschränkt belastet werden, insbesondere konnte G.___ weder lange Gehstrecken unternehmen noch schwere Gewichte tragen. Behinderungsangepasst war somit eine eher sitzende Tätigkeit (Montagearbeiten) mit einer verminderten Tragbelastung und der Notwendigkeit von nur kurzen Gehstrecken sowie ohne Arbeiten, bei denen Unsicherheit auf den Beinen ein Problem darstellt. Im Rahmen einer solchen Tätigkeit wäre G.___ seit September 2000 halbtags, das heisst vier Stunden pro Tag arbeitsfähig gewesen. In ihrer angestammten Tätigkeit als teilzeitlich erwerbstätige Reinigungsangestellte war sie dagegen nur im Umfang von zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig (Urk. 7/7).
5.2     Da G.___ ab September 2000 in ihrer Arbeitsfähigkeit ununterbrochen erheblich eingeschränkt war (vgl. Urk. 7/6-8), begann die einjährige Wartezeit im September 2000 an zu laufen. Hinsichtlich des Rentenanspruchs stellt sich daher die Frage, ob ab September 2001 ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bestand (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG).

6.       Dem Abklärungsbericht vom 20. August 2001 über die Auswirkungen der Behinderung im Haushalt ist zu entnehmen, dass G.___ ohne Erkrankung ihr Arbeitspensum auf 70 % erweitert hätte (Urk. 7/9 S. 3 f.). Dies erscheint als glaubhaft, zumal sie im November 1999 eine zusätzliche Anstellung als Reinigungsangestellte im Umfang von vier Stunden pro Woche angenommen hatte, um ihr Arbeitspensum zu erhöhen (Urk. 7/11). Demgemäss entfallen die restlichen 30 % auf die Haushaltsarbeit.
Im Bereich Haushaltsführung bestand laut Abklärungsbericht keine Einschränkung. Die Behinderung im Bereich Ernährung betrug 16 %, im Bereich Wohnungspflege 14 %, im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen 5 %, im Bereich Wäsche und Kleiderpflege 8 % und im Bereich Verschiedenes 4 %. Die Abklärungsperson stellte dabei fest, dass der Ehegatte einen gewichtigen Teil der Aufgaben, die G.___ nicht mehr versehen konnte, übernommen hatte. Insgesamt ergibt sich im Haushaltsbereich eine 47%ige Behinderung (Urk. 7/9 S. 5-7). Gegen den erwähnten Bericht, insbesondere die darin vorgenommene Gewichtung der einzelnen Bereiche und die Bemessung der jeweiligen Einschränkungen, wird seitens von G.___ nichts vorgebracht. Der Bericht ist detailliert und inhaltlich überzeugend. Auch entspricht die ermittelte Einschränkung von 47 % unter Berücksichtigung sämtlicher Aufgaben in einem Haushalt in etwa der von Dr. D.___ im Bericht vom 31. März 2001 geschätzten 50%igen Behinderung von G.___ als Hausfrau (Urk. 7/6). Demzufolge kann auf den Abklärungsbericht vom 20. August 2001 abgestellt werden. Gestützt darauf ist von einer Einschränkung von 47 % auszugehen. Unter Berücksichtigung der von G.___ hypothetisch daneben ausgeübte 70%ige Erwerbstätigkeit ergibt sich somit ein nicht erwerbsbezogener Invaliditätsgrad von 14,1 %.

7.
7.1     Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellt der Umstand, dass G.___ November 1999 eine zusätzliche Anstellung als Reinigungsangestellte im Umfang von vier Stunden pro Woche angenommen hatte, um ihr Arbeitspensum zu erhöhen (Urk. 7/9 S. 3 und Urk. 7/11), ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass sie ohne Gesundheitsschaden nicht beabsichtigt hätte, eine 70%ige Stelle in einer anderen Berufsbranche anzutreten, um ein allenfalls höheres Einkommen zu realisieren. Konkrete Anhaltspunkte für eine anderweitige Annahme lassen sich den Akten keine entnehmen.
Das von der Beschwerdegegnerin ausgehend von dem von G.___ bei der E.___ AG 2001 erzielten Stundenlohn (Urk. 7/12) ermittelte Valideneinkommen von Fr. 26'426.40 ist somit nicht zu beanstanden.
7.2
7.2.1   Die von der Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 21'092.30 herangezogenen Verweisungstätigkeiten (Betriebsangestellte gemäss Dokumentation über Arbeitsplätze [DAP] Nr. 570, Betriebsmitarbeiterin gemäss DAP Nr. 1161 und Elektromontagemitarbeiterin gemäss DAP Nr. 1511; Urk. 7/10) sind im Hinblick auf das oben erwähnte medizinische Anforderungsprofil geeignet. Offensichtlich nicht geeignet wäre hingegen die von G.___ ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsangestellte, gab sie doch selber an, ihr Ehemann habe einen grossen Teil der Arbeit übernehmen müssen (Urk. 20 S. 8 und Urk. 7/9 S. 3).
Ob eine Zahl von lediglich drei DAP eine hinreichende Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens darstellt, liess das Eidgenössische Versicherungsgericht im Entscheid vom 18. März 2002 (I 559/01) offen. Geht man von den in den drei DAP enthaltenen Lohnangaben aus, und passt man sie der allgemeinen Nominallohnentwicklung im Jahre 2001 (2,5 %; vgl. Die Volkswirtschaft 2-2003 S. 91, Tabelle B 10.2) an, ergibt der Durchschnitt bei einem Pensum von 50 % ein Jahreseinkommen von Fr. 21'619.65.
7.2.2   Dieses Ergebnis ist einer Plausibilitätsprüfung anhand der statistischen Daten gemäss Lohnstrukturerhebung für den gleichen Zeitpunkt zu unterziehen. Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im privaten Sektor hat im Jahre 2000 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 3'658.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt für Statistik [BFS], Neuchâtel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Auf der Basis der im Jahr 2001 betriebsüblichen 41,7 Wochenarbeitsstunden und unter Anrechnung der Nominallohnentwicklung im Jahre 2001 von 2,5 % (vgl. Die Volkswirtschaft 2-2003, S. 90 f., Tabelle B 9.2 und B 10.2) ergeben sich monatlich Fr. 3'908.80, das heisst jährlich Fr. 46'905.60 und bei einem Pensum von 50 % Fr. 23'452.80.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). G.___ konnte nur für körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten eingesetzt werden, so dass sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerbern und Bewerberinnen benachteiligt war, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Das Alter der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 47jährigen Versicherten wirkt sich dagegen nicht lohnsenkend aus, weshalb es keinen Abzug rechtfertigt (vgl. AHI 1999 S. 242 Erw. 4c). Doch ist zu berücksichtigen, dass G.___ in einer angepassten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn erzielen konnte, als der ihr offenstehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige für Personen war, welche in einem Betrieb neu anfangen. Allerdings fällt dies wegen des niedrigen Anforderungsprofils der in Betracht fallenden Verweisungstätigkeiten weniger ins Gewicht (vgl. AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und S. 243 Erw. 4c). In Würdigung dieser Umstände erscheint eine Herabsetzung des statistischen Lohnes um 15 % als gerechtfertigt, was zu einem anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 19'934.90 führt.
Das von der Verwaltung G.___ zugemutete, auf den Angaben der DAP beruhende Invalideneinkommen von Fr. 21'619.65 (Stand 2001) ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
7.3     Im Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 26'426.40; Invalideneinkommen: Fr. 21'619.65) resultiert folglich eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'806.75, damit ein erwerbsbezogener Invaliditätsgrad von 18,19 %, beziehungsweise von 12,73 % bei einer 70%igen Tätigkeit.

8.       Summiert man den erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 12,73 % mit dem nicht erwerbsbezogenen von 14,1 %, ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26,83 %. Zu keinem im Wesentlichen anderen Ergebnis würde man gelangen, wenn man das Invalideneinkommen anhand der statistischen Daten der Lohnstrukturerhebung ermitteln würde. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.

Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Safia Sadeg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).