Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2001.00658
IV.2001.00658

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 25. Februar 2003

in Sachen

O.___
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey
Römerstrasse 20, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1954 geborene O.___ arbeitete zuletzt als hauswirtschaftlicher Angestellter (Gruppenleiter Reinigung) im Krankenheim A.___ (Urk. 13/45 und 13/44). Am 11. Juli 1997 erlitt O.___ mit seinem Wagen, in dem sich auch seine Frau und seine beiden Kinder befanden, in Spanien auf der Autobahn einen schweren Unfall. In den anschliessenden medizinischen Untersuchungen wurden unter anderem ein direktes Schädelhirntrauma, eine repetitive Distorsion der Halswirbelsäule unter Bewusstlosigkeit, extrakranielle Kopfweichteilverletzungen, ausgedehnte Schürfungen der ganzen Kopfhaut und grosse Schnitt-Rissquetschwunden parietofrontal links festgestellt (Urk. 17/3).
Im Juli 1998 meldete sich O.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/45). Die IV-Stelle holte in der Folge den Arbeitgeberbericht vom 3. August 1998 (Urk. 13/44), die Berichte der Schulthess Klinik, Zürich, vom 18. August 1998 (Urk. 13/21), des Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und Elektroenzephalographie, vom 22. Dezember 1998 (Urk. 13/19) und des Hausarztes Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 3. Dezember 1998 und 6. Februar 2001 (Urk. 13/20/1 und 13/16) ein. Zudem veranlasste sie die Stellungnahme der Berufsberatung vom 1. März 2001 (Urk. 13/31) und das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung am Kantonsspital G.___ (MEDAS-Gutachten) vom 22. November 2000 (Urk. 13/17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/8) verfügte die IV-Stelle am 24. September 2001 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente vom 1. Juli 1998 bis zum 31. August 2000 (Urk. 13/2) und am selben Tag eine Viertelsrente ab dem 1. September 2000 (Urk. 2 = Urk. 13/1).

2.       Dagegen liess O.___, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Frey, Beschwerde erheben und folgendes Rechtsgehren stellen:
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2001 sei aufzuheben.
 2. Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. September 2000 eine ganze Rente zuzusprechen.
 3. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung der Unfallversicherung (Versicherungskasse der Stadt Zürich) einzustellen.
 4. Subeventualiter sei sowohl ein neurologisches als auch ein psychiatrisches, unabhängiges versicherungsexternes Gutachten zu erstellen.
 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
         Mit Schreiben vom 13. November 2001 teilte die Versicherungskasse der Stadt Zürich mit, dass die beiden Einspracheverfahren betreffend den Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung (Rente und Überversicherungsberechnung) bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens sistiert worden seien (Urk. 11). Die Rentenverfügung vom 5. September 2001, mit welcher die Versicherungskasse O.___ eine unfallbedingte Invalidenrente von 40 % zugesprochen hatte (Urk. 3/4), ist somit nicht rechtskräftig, weshalb die Invalidenversicherung trotz Übereinstimmung des Invaliditätsbegriffes in beiden Versicherungen rechtsprechungsgemäss nicht an den Entscheid gebunden ist (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 291 Erw. 2a, je mit Hinweisen) Die Verwaltung schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2001 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2001 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14). Am 30. September 2002 (Urk. 6) liess der Beschwerdeführer diverse Arztberichte (Urk. 17/1-4) nachreichen. Die Beschwerdegegnerin liess die ihr daraufhin angesetzte Frist zur Stellungnahme (Urk. 17) ungenutzt verstreichen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2       Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3       Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4       Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.5       Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 33 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.6       Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat der Richter die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen sind und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Bei einander widersprechenden medizinischen Berichten ist das gesamte Beweismaterial zu würdigen. Es ist anzugeben, warum auf die eine und eben gerade nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Nach Lage der medizinischen Akten erscheint der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Juli 1998 als ausgewiesen. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer auch für die Zeit nach dem 30. August 2000 Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass seit dem erlittenen Unfall am 11. Juli 1997 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Nach Ablauf des Wartejahres sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, die angestammte Tätigkeit wieder aufzunehmen. Aus medizinischer Sicht sei ihm damals lediglich eine einfache berufliche Tätigkeit bei einem halbem Pensum und bei einer um 50 % verminderten Leistung zumutbar gewesen, womit allerdings kein rententangierendes Erwerbseinkommen habe realisiert werden können. In der Folge sei es zu einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes mit positivem Einfluss auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit gekommen. Diese sei durch das polydisziplinäre medizinische Gutachten von Ende August 2000 festgestellt worden. Aus dem Gutachten gehe noch eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 40 % im angestammten Beruf hervor, wobei für die Einschränkung vor allem psychische Aspekte massgebend seien. Bis zum 31. August 2000 ergebe sich aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 84 %, ab dem 1. September 2000 ein solcher von 40 %.
2.3     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen, er leide als Folge des Verkehrsunfalls an mehrfachen Beschwerden, so an Schmerzen im Nacken, die sich bei Belastung in den ganzen Rücken ausbreiteten, an rezidivierendem Schwindel, an Einschlafparästhesien in der linken Gesichtshälfte, im linken Arm und in allen Fingern, an schneller Ermüdung, Nervosität, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie an Ein- und Durchschlafstörungen. Im MEDAS- Gutachten sei eine Beeinträchtigung von 40 % festgestellt worden. Dieses enthalte schwerwiegende Mängel, indem trotz sehr schlechter Deutschkenntnissen kein Übersetzer beigezogen worden sei, keine Fremdanamnesen durchgeführt worden seien und im Gutachten objektive Befunde (wie unter anderem der audio-neuroothologische Bericht des Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 7. März 2000) nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Herabsetzung der Invalidenrente einzig auf das MEDAS-Gutachten vom 22. November 2000 (Urk. 13/17). Dabei setzt sich das polydisziplinäre Gutachten aus einem orthopädischen, neurologischen, psychiatrischen, neuropsychologischen und otorhinolaryngologischen Teilgutachten zusammen. Die Arbeitsunfähigkeit von gesamthaft 40 % stützt sich jedoch einzig auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. E.___, Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Akupunktur, und der darin festgestellten narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, übererregbaren und dissoziativen (konversionsneurotischen) Zügen (ICD-10 F61.0) und nicht auf die Problematik des Schädelhirntraumas respektive der Distorsion der Halswirbelsäule. Dr. E.___ führte aus, dass das Unfallereignis vom 11. Juli 1997 nur Ursache für die Exazerbation der psychisch-bedingten Beschwerden war, die prämorbide Persönlichkeitsstörung stehe aus psychiatrischer Sicht nicht ursächlich im Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. Juli 1997 (Urk. 13/17, psychiatrisches Teilgutachten vom 5. Oktober 2000 S. 4 ff.).
Dies vermag nicht zu überzeugen, gehen doch aus dem MEDAS-Gutachten zahlreiche Hinweise auf immer noch vorhandene Folgen des Autounfalls hervor. So berichtete PD Dr. med. F.___, Chefärztin der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals G.___ in ihrem Teilgutachten vom 20. September 2000, dass der Beschwerdeführer ständig vorhandene Nackenschmerzen, dauerhafte Probleme mit dem Rücken, Gleichgewichtsprobleme, Nervosität, Schlafstörungen und chronische Magenschmerzen beklage. Gemäss Dr. F.___ gab der Beschwerdeführer an, dass, wenn er sich auch nur leicht anstrenge, es eine Stunde später oder am Folgetag zu vermehrten Beschwerden mit zusätzlichen Rückenschmerzen, Gleichgewichtsstörungen, diffusem Schwindelgefühl und einem Gefühl "wie Nebel vor den Augen" käme, weshalb er auch nicht mehr gerne Auto fahre. Unverständlich ist deshalb, weshalb die begutachtende Ärztin ausführte, dass mangels pathologischem Befund keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 13/17, neurologisches Teilgutachten S. 3, 9 und 10).
3.2     Den Erkenntnissen des MEDAS-Gutachtens kann nicht - respektive nicht vorbehaltlos - gefolgt werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass das sogenannte Schleudertrauma der Halswirbelsäule in der charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung von typischen Beschwerden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit zu verursachen, auch wenn die festgestellten Funktionsausfälle organisch nicht nachweisbar sind (BGE 117 V 363 f. Erw. 5d/aa). Somit ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer ohne klinische Befunde ab dem 11. Juli 1997 vollständig arbeitsunfähig war und gemäss den Untersuchungen der MEDAS G.___ ab August 2000 - ohne wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes - in seiner Arbeitsfähigkeit nur noch 40 % eingeschränkt sein soll, wobei nicht der Autounfall, sondern eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, die bereits länger als zwei Jahre bestehe, der Grund der Beeinträchtigung sein soll. Diese Beurteilung deckt sich weder mit den geklagten Beschwerden noch mit den folgenden medizinischen Berichten.
3.3     In den unmittelbar nach dem Unfall vom 11. Juli 1997 verfassten medizinischen Berichte wird klar die Diagnose einer Schädelhirntrauma und einer Distorsion der Halswirbelsäule gestellt (Urk. 13/16-19). Dabei stützten sich die Ärzte bei der Diagnose auf das Beschwerdebild der Schwankschwindelanfälle (Urk. 13/21 S. 6), Nacken- und Kopfschmerzen sowie Konzentrations- und Emotionslabilität (Urk. 20/1 S. 3) und reaktiv-depressiven Verstimmung (Urk. 13/46/M16 S. 7). Wie aus diversen Berichten hervorgeht, ist dieses Beschwerdebild auch heute noch gegeben.
So stellte Dr. med. D.___ am 7. März 2000 fest, dass anhand des klinischen und apparativen Befundes von einer Funktionsstörung des cervico-oculären, cervico-collischen und cervico-spinalen Reflexes auszugehen ist (Urk. 3/6 S. 8).
Dr. phil. H.___ vom Neuropsychologischen Ambulatorium, berichtete am 5. Februar 2002, dass der Beschwerdeführer unter denselben Beschwerden wie bei der letzten Untersuchung im Januar 1999 leide. Sie führte aus, dass die permanenten Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen gleich geblieben seien, vor allem wenn er längere Zeit beim Sitzen oder Liegen in derselben Körperposition bleibe (Urk. 17/13 S. 4)
Vor allem jedoch kommen aufgrund des Berichts von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, erhebliche Zweifel am MEDAS-Gutachten auf, indem dieser am 7. November 2002 feststellte, dass rheumatologisch-neurologisch-schmerzanalytisch nach wie vor Gesundheitsstörungen bestehen, die auf den Unfall zurückzuführen seien, nämlich chronische Kopf-, Schulter- Nacken- und Rückenschmerzen, anfallartige Schwindelanfälle in Form von Gleichgewichtsstörungen, die durchaus sturzgefährdend seien, innere Unruhe und Neigung zu Aggression und Agitation, gestörtes Aufmerksamkeits- und Konzentrationsvermögen, eine weiterhin nachweisbare Hirnleistungsschwäche, und Schlafstörungen, die zum nicht geringen Teil jedoch durch ein obstruktives Schlafapnoesyndrom bedingt seien, das er nicht als Unfallfolge ansehe. In seinem ursprünglichen Beruf als Equipenchef sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit werde in erster Linie durch die festgestellten Hirnleistungsdefizite und die chronische Schmerzproblematik hervorgerufen. Eine körperliche Arbeitsunfähigkeit bestehe derzeit in einem Ausmass von über 70 %. Diese sei zum einen begründet durch die chronische und im Vordergrund stehende Schmerzproblematik, jedoch auch durch die von mehreren Seiten, zuletzt durch PD Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, festgestellten muskulären Verspannungen und den nach wie vor auftretenden paroxysmalen Schwindelattacken respektive Dysbalancen. Das Gesamtausmass der Arbeitsunfähigkeit liege nach seiner Ansicht derzeit über 80 %. Der Beschwerdeführer werde auf nicht absehbare Dauer in seiner Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt bleiben (Urk. 21/1).
3.4     Somit ist nach der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine die Herabsetzung der Rente begründende Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen und die Sache ist zur Abklärung der beklagten Beschwerden - "fast ständig vorhandene Nackenschmerzen", "dauerhafte Probleme mit dem Rücken in Form von vor allem lumbal lokalisierten Rückenschmerzen", "Gleichgewichtsproblemen, die ihm beim Gehen vor allem unter Belastung Probleme bereiten", "Nervosität", "Schlafstörungen, wobei er relativ gut einschlafe, aber nach 2 bis 3 Stunden wieder aufwache und dann nicht mehr richtig wieder einschlafen könne" und den "chronische Magenschmerzen" (Urk. 13/17, neurologisches Teilgutachten S. 3, 9 und 10) - und anschliessender neuer Verfügung über den weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers bzw. die Rentenrevision an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.       Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer obsiegt, ist ihm in Anwendung von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung über die Viertelsrente vom 24. September 2001 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominik Frey
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi-schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse 24, 6006 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 des Bundesgesetzes über die Verwaltungsrechtspflege).