Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2001.00666
IV.2001.00666

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 12. Dezember 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die SVA, IV-Stelle, den Anspruch von S.___ - Bezügerin einer Invalidenrente - auf Kinderrenten für A.___, B.___, C.___ und D.___ E.___ unter Hinweis auf die mangelnde Unentgeltlichkeit der entsprechenden Pflegeverhältnisse mit Verfügung vom 24. September 2001 (Urk. 2) verneint hat;
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 25. Oktober 2001 (Urk. 1), mit welcher die Versicherte die Zusprechung von vier Kinderrenten zu ihrer Invalidenrente beantragt,
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2002 (Urk. 7),
die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist; mit ihm zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden sind,
weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar sind,
gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Rentenberechtigte für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente haben; laut Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) jenen Kindern eine Waisenrente zusteht, deren Vater oder Mutter gestorben ist,
nach Art. 15 Abs. 3 AHVG der Bundesrat den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente regelt; laut dem vom Bundesrat gestützt auf diese Delegationsnorm erlassenen Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Pflegekinder Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVV haben, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind,
das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, einem Pflegekind gleichgestellt ist, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Hegnauer, Berner Kommentar, N 70 zur Art. 278 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]; vgl. auch BGE 97 V 117),
praxisgemäss die Voraussetzungen der Unentgeltlichkeit der Pflege und Erziehung eine Pflegekindes erfüllt sind, wenn die von Dritten (z.B. Unterhaltsbeiträge der Eltern oder von Verwandten, Alimentenbevorschussung, Kostgelder) geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht mehr als einen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten ausmachen (BGE 104 V 196 = Pra 68 Nr. 206), wobei auf die effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge abzustellen ist (ZAK 1979 S. 351 Erw. 2a),
diese sich nach den von Hans Winzeler in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des Kantons Zürich ermittelten Ansätze bemessen (vgl. BGE 122 V 125 ff. und 122 V 183 ff.); die jeweiligen Ansätze der Tabelle im Anhang III der Wegleitung über die Renten (RWL) des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) entnommen werden können,
die 1943 geborene Beschwerdeführerin mit F.___ (geb. 1962) verheiratet ist und mit ihm und dessen vier Kindern aus erster Ehe - A.___ (geb. 15. Juni 1985), B.___ (geb. 18. März 1988), C.___ (geb. 17. Februar 1989) und D.___ E.___ (geb. 11. August 1992) - im gemeinsamen Haushalt lebt,
unter den Parteien einzig streitig ist, ob die Beschwerdeführerin als Stiefelternteil unentgeltlich für den Unterhalt der vorerwähnten Kinder aufkommt, wovon abhängt, ob sie Kinderrenten zu ihrer Invalidenrente beanspruchen kann,
die Verwaltung einen Kinderrentenanspruch verneint hat mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin im Jahre 2000 Einkünfte in Höhe von Fr. 41'923.-- (Invalidenrente; Rente der Beamtenversicherungskasse) und deren Ehemann F.___ - welcher bezüglich der Frage nach der Unentgeltlichkeit der Pflegeverhältnisse als Dritter gelte - solche in Höhe von Fr. 19'400.-- (Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die Zeit von März bis Juni 2000; Lohn für eine Beschäftigungsdauer vom 19. Juni bis zum 8. September 2000; vgl. Urk. 8/6-11) zugeflossen seien, was zeige, dass letzterem zugemutet werden könne, mindestens einen Viertel an den Familienunterhalt beziehungsweise an den Unterhalt seiner vier leiblichen Kinder zu leisten,
der pakistanische Gerichtsbeschluss (vom 14. März 2000 [Urk. 8/4]) - laut welchem die vier minderjährigen Kinder „in der Obhut und unter der Vormundschaft“ von F.___ stehen - nichts über Unterhaltsverpflichtungen sage und davon ausgegangen werden dürfe, dass die geschiedene Ehefrau und leibliche Mutter nicht für die Kinder aufkomme; es angesichts des ungeregelten Zustandes über den Unterhalt nicht angehe, dass der zivilrechtliche Vater keinen Beitrag an den Unterhalt seiner Kinder leisten müsse, die Stiefmutter dagegen voll für diese verantwortlich sei und deswegen von der Invalidenversicherung Kinderrenten beanspruchen könne,
die Beschwerdeführerin gegen den ablehnenden Verwaltungsentscheid vorbringt, dass ihr Ehemann bei einem Einkommen von Fr. 19'400.-- im Jahr nicht in der Lage sei, einen Viertel an die Unterhaltskosten der Kinder beizutragen, dessen Einkünfte vielmehr nicht einmal das Existenzminimum deckten,
der Ehemann der Beschwerdeführerin, F.___, zu den vier vorerwähnten (unmündigen) Kindern unstreitig in einem Kindesverhältnis steht und damit unterhaltspflichtig ist; er als Elternteil mit rechtlicher Obhut den Unterhalt durch Pflege und Erziehung zu leisten hat, wobei sich der arbeits- und handlungsfähige Erwachsene die diesbezüglichen Leistungen unter anderem durch Arbeitserwerb beschafft (vgl. Hegnauer, a.a.O., N 8 ff., 23 ff., 45 ff. zu Art. 276 ZGB),
sofern Stiefkinder mit ihrem Eltern- und Stiefelternteil in Hausgemeinschaft leben, ihr auf den leiblichen Elternteil entfallender Unterhaltsbedarf (d.h. der Unterhaltsbeitrag des obhutsberechtigten Elternteils) zum Familienunterhalt gehört,
die Beschwerdeführerin im Jahre 2000 wie erwähnt Fr. 41'923.-- und deren Ehemann Fr. 19'400.-- an den gemeinsamen Haushalt beisteuerten, demnach mit der Verwaltung angenommen werden darf, dass letzterer sich im Verhältnis zu seinen Einkünften - also zu mehr als einem Viertel - an den (konkreten) Unterhaltskosten beteiligte,
laut Tabelle im Anhang III zur RWL der Viertelsansatz zur Bestimmung der Unentgeltlichkeit eines Pflegeverhältnisses für eines von vier Kindern im Alter von sieben bis zwölf Jahren oder von dreizehn bis sechzehn Jahren monatlich Fr. 241.-- (Wert 2000) beziehungsweise Fr. 247.-- (Wert 2001) betrug, was für die vier obenerwähnten Kinder monatlich Fr. 964.-- oder Fr. 11'568.-- im Jahr 2000 beziehungsweise monatlich Fr. 988.-- oder Fr. 11'856.-- im Jahr 2001 ergibt,
auch bei Heranziehung dieser rechtsprechungsgemäss massgebenden statistischen Unterhaltsansätze nicht von einem unentgeltlichen Aufkommen der Beschwerdeführerin für die vier Stiefkinder auszugehen ist, zumal bei Mangellage die elterliche Unterhaltspflicht der ehelichen vorgeht (vgl. Hegnauer, a.a.O., N 22 zu Art. 278 ZGB, mit Hinweisen),
abgesehen davon auffällt, dass die für das Jahr 2000 angegebenen Einkünfte des Ehemannes der Beschwerdeführerin von Fr. 19'400.-- in einer Zeitspanne von lediglich einem halben Jahr erzielt wurden,
weder geltend gemacht wird noch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahre 2001 nicht Einkünfte in mindestens gleichem beziehungsweise grösserem Umfang zugeflossen sind,
unter diesen Umständen die - von der Verwaltung implizit bejahte - Frage offen bleiben kann, ob in Konstellationen wie der vorliegenden bei der Prüfung der Unentgeltlichkeit eines Pflegeverhältnisses nicht die tatsächlichen sondern jene Einkünfte der unterhaltsverpflichteten Person (hier Ehemann der Beschwerdeführerin) heranzuziehen sind, die diese bei zumutbarem Einsatz ihrer Kräfte und Mittel erzielen könnte;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- SVA, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).