IV.2001.00708
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 16. April 2003
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügungen vom 16. Oktober 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1949 geborenen R.___ vom 1. September 1998 bis 31. August 1999 eine ganze und vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2000 eine halbe Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau zu (Urk. 2/1-2).
2. Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, am 15. November 2001 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm auch nach dem 30. Juni 2000 weiterhin eine unbefristete Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2001 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 7. Februar 2002 wurde die Replik erstattet (Urk. 11). Am 25. März 2001 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
3. Am 28. Mai 2002 wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens Nr. UV.2001.00067 in Sachen des Beschwerdeführers gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sistiert (Urk. 15). Nach Eingang des letztinstanzlichen Urteils im erwähnten Verfahren (Urk. 17/24) wurde am 28. Februar 2003 die Sistierung aufgehoben, es wurden die Akten des erwähnten Verfahrens (Urk. 17/0-25) beigezogen und es wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu diesen Stellung zu nehmen (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden Bestimmungen zur Invaliditätsbemessung (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) wurden im Beiblatt zur angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/1 S. 3). Darauf kann vorerst verwiesen werden.
1.3 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2. Strittig ist, ob die Befristung der mit Wirkung ab 1. September 1999 zugesprochenen halben Rente revisionsrechtlich rechtens ist und, bejahendenfalls, welches der dafür zutreffende Zeitpunkt ist. Zur Beantwortung der ersten Frage sind die Verhältnisse, welche zur Zusprache einer halben Rente geführt haben mit denjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu vergleichen (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
3.
3.1 Der als Betriebsangestellter tätig gewesene Beschwerdeführer (vgl. Urk. 8/25 Ziff. 5) zog sich bei einem Unfall am 19. September 1997 eine Finger- und Handverletzung rechts zu und war im Anschluss daran bis 10. Mai 1999 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/13 S. 1 Ziff. 1.2-5). Am 1. September 1999 wurde ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert mit dem Hinweis, er sei vor allem durch die eingeschränkte Flexion am Zeigefinger eingeschränkt (Urk 8/13 S. 1 Ziff. 1.1a). Die zuständige Arbeitslosenkasse ging ab 1. Mai 1999 von einer Vermittlungsfähigkeit für ein Pensum von 50 % aus; offenbar wurde gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers bis 1. Mai 1999 eine solche von 100 % angenommen (Urk. 8/24). In ihrem Beschluss vom 9. Oktober 2001 ging die Beschwerdegegnerin demgegenüber, offenbar gestützt auf die erwähnte medizinische Beurteilung, von einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 19. September 1998 und von 50 % ab 1. September 1999 aus (Urk. 8/6).
3.2 Bei der verfügten und strittigen Befristung der zugesprochenen halben Rente stellte die Beschwerdegegnerin sodann auf die Feststellungen im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 12. April 2000 (Urk. 8/35/6 = Urk. 8/35/10), wo der Beschwerdeführer vom 26. Januar bis 15. März 2000 geweilt hatte, ab und ging davon aus, seit 1. Juli 2000 könnte der Beschwerdeführer mit Fr. 39'390.-- ein Einkommen erzielen, das im Vergleich zum Einkommen ohne Gesundheitsschaden von Fr. 58'200.-- einen Invaliditätsgrad von 32 % ergebe (Urk. 8/6 S. 2 f.).
3.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, auf den von der SUVA angenommenen Invaliditätsgrad (von 33,33 %; vgl. Urk. 17/8/24) könne nicht abgestellt werden, da er diesen angefochten habe. Ferner gelange der von ihm konsultierte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, ___, in seinem Gutachten vom 28. Juni 2001 (vgl. Urk. 3) zu einer abweichenden Einschätzung, auf die abzustellen sei (Urk. 1 S. 4 ff.).
In der Replik vom 7. Februar 2002 führte der Beschwerdeführer aus, die Frage nach der Abweichung vom Invaliditätsgrad eines anderen Sozialversicherers stelle sich nicht, da er den von der SUVA festgelegten Invaliditätsgrad ebenfalls angefochten habe (Urk. 11 S. 2). Ferner wies er auf seines Erachtens widersprüchliche Formulierungen im Bericht der Rehaklinik Bellikon hin (Urk. 11 S. 2 f.).
3.4 Im Verfahren Nr. UV.2001.00067 in Sachen des Beschwerdeführers gegen SUVA war im Wesentlichen die gleiche Frage wie die vorstehend aufgeworfene strittig. Dabei hat das hiesige Gericht einerseits festgestellt, dass auf die Beurteilungen durch die Rehaklinik Bellikon abzustellen sei und nicht auf jene durch Dr. A.___ (Urk. 17/19 S. f. 6 Erw. II.4d-e). Andererseits hat es die Beurteilungen durch die Rehaklinik Bellikon dahingehend interpretiert, dass statt eines Invaliditätsgrades von 33 1/3 % ein solcher von 55 % resultierte (Urk. 17/19 S. 8 Erw. II.5c-d).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in seinem Urteil vom 7. Februar 2003 (Urk. 17/24) die Massgeblichkeit der Berichte der Rehaklinik Bellikon, und nicht des Gutachtens A.___, festgehalten (Urk. 17/24 S. 3 Erw. 3). Bei der Interpretation dieser Berichte ist das EVG dem hiesigen Gericht jedoch nicht gefolgt, sondern hat den ermittelten Invaliditätsgrad von 55 % als zu hoch bezeichnet und den von der SUVA festgesetzten Invaliditätsgrad von 33 1/3 % bestätigt (Urk. 17/24 S. 4 Erw. 3.3).
3.5 Es ist unbestritten, dass es sich bei den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers ausschliesslich um Unfallfolgen handelt (Urk. 7 S. 2 Ziff. 1.2, Urk. 11 S. 2 ad 1.1-2). Somit hat die Invaliditätsschätzung durch die Unfall- und durch die Invalidenversicherung praxisgemäss den gleichen Invaliditätsgrad zu ergeben (vgl. Urk. 15 S. 1 unten mit Hinweisen).
Somit ist davon auszugehen, dass - wie vom EVG festgestellt - beim Beschwerdeführer (ab einem bestimmten Zeitpunkt) ein Invaliditätsgrad von 33 1/3 % bestanden hat. Dieser Invaliditätsgrad ist nicht mehr rentenbegründend und belegt eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse, welche zur Zusprache einer halben Rente ab 1. September 1999 Anlass gegeben haben, so dass die Befristung der zugesprochenen halben Rente revisionsrechtlich grundsätzlich zu Recht erfolgt ist.
4.
4.1 Es bleibt die Frage des Aufhebungszeitpunktes zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin hat richtig ausgeführt, dass dafür Art. 88a Abs. 1 IVV massgebend ist, wonach die anspruchsbeeinflussende Änderung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird und in jedem Fall, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die SUVA habe bis Ende Juni 2000 einen Invaliditätsgrad von 50 % anerkannt, weshalb die halbe Rente mindestens bis und mit September 2000 auszurichten sei (Urk. 11 S. 4 ad 4).
4.2 Die Beurteilung durch die Ärzte der Rehaklinik Bellikon, welche das EVG zur Feststellung eines Invaliditätsgrades von 33 1/3 % geführt hat, sind im Austrittsbericht vom 12. April 2000 (Urk. 8/35/6) und im Abschlussbericht Ergotherapie vom 30. März 2000 (Urk. 8/35/7 = Urk. 8/35/11) enthalten, welche sich beide auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 26. Januar bis 15. März 2000 bezogen. In diesen Berichten wurde somit der medizinische Sachverhalt per Mitte März 2000 festgehalten. Die darin festgehaltene Verbesserung der Gesundheitszustands hat demnach Mitte Juni 2000 bereits während dreier Monate bestanden, so dass der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Zeitpunkt - Ende Juni 2000 - die von der Verordnung zugelassene Karenzzeit von bis zu drei Monaten zu Gunsten des Beschwerdeführers maximal berücksichtigt hat.
Die Aufhebung der halben Rente per Ende Juni 2000 erweist sich somit als rechtens.
4.3 Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Behandlung seiner Ansprüche durch die SUVA (Urk. 11 S. 4 ad 4) vermag daran nichts zu ändern. Einerseits trifft es nicht zu, dass die SUVA bis Ende Juni 2000 einen Invaliditätsgrad von 50 % anerkannt hätte; die SUVA hat auf diesen Zeitpunkt hin die Taggeldleistungen eingestellt (Urk. 17/8/86) und sodann daran anschliessend eine Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2000 zugesprochen (Urk. 17/8/24). Wenn die Taggeldleistungen auf einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % beruhten, ist dies nicht mit dem Invaliditätsgrad - der für diese Leistungsart unerheblich ist - gleichzusetzen. Andererseits bezieht sich die für die verschiedenen Sozialversicherer geltende Harmonisierungsregel (vgl. Urk. 15 S. 1 unten) ausdrücklich auf den Invaliditätsgrad. Für die Frage des Rentenbeginns beziehungsweise des Zeitpunkts einer revisionsweisen Änderung des Rentenanspruchs bleiben die Bestimmungen der jeweiligen Sozialversicherung - hier: der Invalidenversicherung - massgebend.
4.4 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche einen nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad bewirkte, ab 1. Juli 2000 ausgewiesen ist, so dass die Aufhebung der zugesprochenen halben Rente auf 30. Juni 2000 nicht zu beanstanden ist.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).