Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2001.00729
IV.2001.00729

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 4. Februar 2003
in Sachen
1. W.___
 

2. A.___

 


Beschwerdeführer

Beschwerdeführer 1 vertreten durch A.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1955 geborene W.___ arbeitete ab Februar 1992 als Sicherheitsbeauftragter bei der Flughafenpolizei. Wegen zunehmender Schmerzen im linken Knie, im Rücken und in der linken Hüfte wurde er am 5. März 1998 vollständig arbeitsunfähig. Seit dem 1. März 1999 bezieht er von der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich eine befristete Krankheitsrente beziehungsweise eine einer vollständigen Invalidität entsprechende Invalidenrente (Urk. 3/15, 13/47).

2.       Am 12. April 1999 meldete sich W.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit dem Antrag auf Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 13/55). Nachdem die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen vorgenommen und das in der Stellungnahme vom 15. Dezember 1999 (Urk. 13/17) enthaltene Gesuch um Bestellung von A.___ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Verfügung vom 24. Februar 2000 (Urk. 13/15) unter Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 600.-- bewilligt hatte, verfügte sie am 9. April 2001 im Sinne der Vorbescheide vom 5. November 1999 und 16. März 2001 (Urk. 13/11, 13/18) die Abschreibung des Gesuchs um berufliche Massnahmen (Urk. 13/9).

3.       Am 23. Oktober 2001 erliess die IV-Stelle, eine weitere Verfügung, mit der sie dem Versicherten entsprechend dem Vorbescheid vom 8. Mai 2001 (Urk. 13/7) mit Wirkung ab 1. März 1999 eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrente zusprach (Urk. 2/1-6).
         Dagegen liess W.___ durch A.___ am 22. November 2001 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei ihm in Abänderung der Verfügungen vom 23. Oktober 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) zuzusprechen, und es sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.       Mit Verfügung vom 20. Dezember 2001 (Urk. 15/2) bestätigte die IV-Stelle A.___ als unentgeltlichen Rechtsbeistand und sprach ihm eine weitere Entschädigung zu, die sie "nach Ermessen" auf Fr. 540.-- festsetzte.
         A.___ erhob dagegen am 31. Januar 2002 im eigenen Namen Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Entschädigung auf total Fr. 1'391.75 festzusetzen und ihm eine Nachzahlung von Fr. 791.75.-- zu leisten (Urk. 15/1).

5.       Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte in der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2002 (Urk. 12 = 15/6) den materiell-rechtlichen Antrag, die halbe Invalidenrente sei im Sinne einer reformatio in peius aufzuheben, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Bezüglich der Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters verwies sie auf das Schreiben vom 11. Januar 2002 (Urk. 15/7/1).
         Mit Verfügung vom 28. März 2002 (Urk. 14) wurden die beiden Beschwerdeverfahren entsprechend dem in der Beschwerdeantwort mitenthaltenen formell-rechtlichen Antrag vereinigt, und wurde A.___ auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt. Dieser hielt in der Replik vom 16. April 2002 (Urk. 17) an den beiden Beschwerden fest. Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 30. Mai 2002 geschlossen (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil–)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.4     Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 121 V 190 ff.). Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985 S. 133 f.). Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 120 V 373, 117 V 278, 113 V 28 Erw. 4a; AHI 1997 S. 39 Erw. 4a, ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). Es darf nicht einseitig auf das öffentliche Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis abgestellt werden; vielmehr sind insbesondere die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers an seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a.aa je mit Hinweisen).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer–Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     In der angefochtenen Verfügung ging die IV-Stelle - vorwiegend gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 17. Januar 2001 (Urk. 13/21) - davon aus, dass es dem Versicherten nach Ablauf der Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zumutbar gewesen wäre, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mindestens ein 50%iges Arbeitspensum zu versehen und dabei ein gegenüber dem Valideneinkommen von Fr. 55'850.-- um 48,6 % vermindertes Einkommen, mithin Fr. 28'713.-- zu erzielen. Ferner gestand sie ihm einen behinderungsbedingten Abzug und damit einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zu (Urk. 2/3).
         Den in der Beschwerdeantwort enthaltenen Antrag auf Aufhebung der Invalidenrente begründete die IV-Stelle damit, dass der Versicherte vor dem Invaliditätseintritt nur zu 80 % erwerbstätig gewesen sei, weshalb das dabei erzielte Valideneinkommen nur zu 80 % in die Invaliditätsbemessung einzubeziehen und von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % auszugehen sei.
2.2     Der Beschwerdeführer 1 macht im wesentlichen geltend, nach der Begutachtung durch Dr. B.___ habe sich sein Gesundheitszustand beträchtlich verschlechtert und praktisch bestehe überhaupt keine Arbeitsfähigkeit mehr. Er sei indes bereits seit März 1998 krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen, einer 50%igen Arbeitstätigkeit nachzugehen. Das Valideneinkommen sei im übrigen per 2000 mit Fr. 59'719.-- beziehungsweise Fr. 59'898.-- zu bemessen, sei doch zu berücksichtigen, dass er im Gesundheitsfall das Arbeitspensum auf 100 % hätte aufstocken müssen, da die Möglichkeit von Teilzeitarbeit aufgehoben worden sei. Aufgrund der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ergebe sich nach Abzug von 25 % ein Invalideneinkommen von Fr. 19'407.--. Der Invaliditätsgrad betrage somit ohnehin 67,5 % beziehungsweise 67,6 % (Urk. 1, 17).

3.      
3.1     Der Bericht von Oberarzt Dr. C.___ und Assistenzärztin Dr. D.___ vom 4. November 1998 (Urk. 13/31) über eine viertägige stationäre Behandlung in der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich enthält folgende Diagnosen:
- Coxa profunda beidseits mit Hüft-Schmerzen links bei zusätzlich grossem Os acetabuli links,
- Wirbelsäulen-Fehlform/-Fehlhaltung mit Haltungsinsuffizienz und Chondrose L5/S1 mit breitbasiger Diskus-Protrusion mediolateral rechts, aktuell beschwerdefrei,
- Hyperurikämie bei Status nach wahrscheinlichem Gicht-Anfall im März 1998 im Bereich der Fusswurzel-Knochen rechts,
- Status nach Furunkel lumbal im März 1998,
- Allergie auf Novalgin
         Die Dres. C.___ und D.___ hielten fest, dass die Hüftbeweglichkeit beidseits eingeschränkt, jedoch nur die linke Hüfte schmerzhaft sei. Aktuell seien die Schmerzen tief gluteal, oberhalb des Trochanter majors, im Bereich des Beckens lokalisiert. Sie seien belastungsabhängig, besserten beim Sitzen, doch erwache der Versicherte deswegen zum Teil zwei- bis viermal pro Nacht. Ferner wiesen die Ärzte darauf hin, dass Prof. E.___ von der Klinik Balgrist zur Verzögerung der Gelenkszerstörung und der damit einhergehenden Hüftprothese sowie zur Besserung der Beweglichkeit und der Schmerzen in der Endstellung eine operative Therapie mit Entfernung des grossen Os acetabuli, Wiederherstellung des fehlenden Offsets des Schenkelhalses links und Pfannen-Begradiung empfohlen habe.
3.2     Das zuhanden der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich erstellte Gutachten von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 18. November 1998 (Urk. 13/28) enthält im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie der obgenannte Bericht. Dr. F.___ erklärte, die Arbeit eines Sicherheitsbeamten werde fast vollzeitlich im Gehen und Stehen ausgeführt. Zur Zeit verstärkten sich die belastungsabhängigen Schmerzen schon nach 20 Minuten derart, dass sich der Versicherte setzen müsse. Es sei verständlich, dass man bei dem noch jungen Patienten eine totale Hüftoperation hinausschieben möchte. Der Entscheid über die von Prof. E.___ empfohlene operative Korrektur sei noch nicht definitiv gefällt. Vorläufig bestehe eine Invalidität von 100 %. Doch sei das Ergebnis der allenfalls vorzunehmenden Korrektur-Operation abzuwarten. Eventuell müsse eine sitzende Arbeit gefunden werden.
3.3     Oberarzt Dr. G.___ von der Schulthess Klinik, diagnostizierte im Bericht vom 26. März 1999 (Urk. 13/30/2) ein Schenkelhalsimpingement bei fehlendem Offset und erwähnte die oberhalb des Trochanter majors lokalisierten linksseitigen Schmerzen, die in den dorso-lateralen Unterschenkel mit teilweise krampfartigen Beschwerden sowie in den lumbosakralen Übergang ausstrahlten. Die vormalige Taubheit und Kraftlosigkeit des Beines sei wesentlich besser geworden. Die Beschwerden, die in letzter Zeit - weniger ausgeprägt - auch in Ruhe bestünden, seien belastungsabhängig und bei längerem Stehen und Gehen am schlimmsten. Zudem bestehe eine deutliche Bewegungseinschränkung. Dr. G.___ erwartete von der von Prof. E.___ empfohlenen Operation angesichts der vorhandenen Mischsymptomatik keine vollständige Beschwerdefreiheit, jedoch eine Besserung der bewegungsabhängigen und im Sitzen vorhandenen Schmerzen.
3.4     Der Hausarzt, Dr. med. H.___, wies im Bericht vom 1. Juni 1999 (Beiblatt zu Urk. 30/1) darauf hin, dass beim Heben schwerer Lasten, beim Gehen, Stehen und Liegen eine Einschränkung bestehe. Im Bereich der stehend und gehend zu verrichtenden Aufgaben im Rahmen der Sicherheitskontrolle im Flughafen sei der Beschwerdeführer 1 als Kantonspolizist zu 100 % arbeitsunfähig. Kontroll- und Überwachungsarbeiten - zum Beispiel am Computer etc., die abwechselnd sitzend, stehend und gehend ausgeführt werden könnten, seien dem Versicherten ab sofort probeweise halbtags möglich.
3.5     Im Bericht vom 2. Juli 1999 (Urk. 13/27) diagnostizierte Dr. G.___ ein Schenkelhalsimpingement bei fehlendem offset mit beginnenden degenerativen Veränderungen der linken Hüfte. Er gab an, dass der Zustand einer initialen Coxarthrose entspreche. Der Versicherte sei durch die Symptomatik sowohl in der Beweglichkeit als auch in der Belastbarkeit der Hüfte eingeschränkt und sollte daher das Heben von schweren Lasten und eine stärkere Beanspruchung durch längeres Gehen vermeiden. Da der Beschwerdeführer 1 als Sicherheitsbeamter viel gehen müsse, könne er, wie er selber berichte, diesen Beruf nicht mehr ausfüllen. Dr. G.___ seinerseits bemass die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit mit 30 bis 50 % und hielt fest, dass es gegen einen sitzenden Beruf keine Einwände gebe und eine angepasste Tätigkeit mit möglichst kurzen Gehstrecken und ohne grössere Belastungen oder Exposition in Nässe und Kälte sei dem Versicherten ganztags zumutbar.
3.6     Anlässlich der Abklärungen in der Wirbelsäulen-, Hüft- und Kniesprechstunde der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist vom 23. November 1999, 21. Dezember 1999, 27. Januar und 10. Februar 2000 wurden unter anderem eine Fazettengelenksarthrose L5/S1 links bei Segmentdegeneration L5/S1 diagnostiziert, deren klinische Relevanz als fraglich bezeichnet wurde. In den diesbezüglichen Berichten (Urk. 13/22-23, 13/25-26) wurde zudem festgehalten, dass die Rückenbeschwerden weniger störend seien als die Hüftschmerzen, sich vor allem nach langem Stehen oder Sitzen bemerkbar machten und zu einer morgendlichen Anlaufsymptomatik führten. Das von Seiten der Hüfte bestehende morphologische Korrelat erkläre die Beschwerden aber nicht ausreichend.
3.7     Dem Gutachten von Dr. B.___ vom 17. Januar 2001 (Urk. 13/21) liegt die Untersuchung vom 20. Juni 2000 zugrunde. Es enthält die Diagnosen Coxarthrose links, degenerative Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit Facettensyndrom sowie eine im MRI festgestellte Meniskusläsion links medial (Urk. 13/21 S. 4). Er hielt fest, dass die pathologischen Befunde im linken Knie - abgesehen von einem Beschwerdeschub im November 2000 - ohne Schmerzkorrelat geblieben seien. Wegen starker Zunahme der seit 1997 bestehenden Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenks habe der Versicherte am 5. März 1998 seine Arbeit niederlegen müssen. Trotz medikamentöser Behandlung und Physiotherapie hätten sich die Hüftschmerzen verstärkt. Eine Hüftgelenksoperation werde von den Ärzten der Schulthess Klinik und von der Balgristklinik wegen des noch jugendlichen Alters des Beschwerdeführers 1 als verfrüht beurteilt (Urk. 13/21 S. 2). Ferner erklärte Dr. B.___, dass die Rückenbeschwerden immer wieder sporadisch und nicht so stark wie in den Hüften aufträten. Sie strahlten in Form von Kribbeln, Ameisenlaufen und Schmerzen ins ganze Bein, manchmal bis in die Zehen, meist bis in das untere Drittel des linken Unterschenkels aus. Aus der Sicht des Patienten trügen die Medikamente nicht zu einer wesentlichen Schmerzlinderung bei, weshalb dieser seit über einem halben Jahr keine Medikamente mehr nehme. Zu der von der Schulthess Klinik vorgeschlagenen Versteifungsoperation zwischen dem vierten und fünften Lendenwirbelkörper habe sich der Versicherte noch nicht entschliessen können. Ferner wies der Gutachter darauf hin, dass nach etwa 20- bis 30-minütigem andauerndem Sitzen, Gehen oder Stehen Schmerzen im linken Hüftgelenk aufträten und der Versicherte wegen dieser Schmerzen meist auch nicht durchschlafen könne. Wenn er länger als 20 Minuten stehe oder sitze, komme es im Bein zu Kribbelgefühlen. Der Beschwerdeführer 1 gebe an, die Hüftbeschwerden machten sich draussen auf dem Flugfeld, insbesondere im Winter und bei kalter Witterung, sehr rasch bemerkbar, innerhalb des Flughafengebäudes stünden die Rückenbeschwerden im Vordergrund. Dr. B.___ hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführer 1 im Moment auf operative Massnahmen weitgehend verzichten möchte, längerfristig jedoch sicherlich die operative Behandlung des linken Hüftgelenkes in Erwägung zu ziehen sei (Urk. 13/21 S. 2 f.).
         Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wies Dr. B.___ darauf hin, dass im bisherigen Beruf als Sicherheitskontrolleur auf dem Flughafen seit März 1998 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, der Versicherte sich aber in der Lage sehe, einen Beruf auszuüben, bei dem er abwechselnd - in Intervallen von zirka 20 Minuten und unter Benützung eines Steh- und Sitzpultes - sitzen, stehen und gehen könne- Abschliessend erklärte Dr. B.___ (Urk. 13/21 S. 4 f.):
"In diesem Sinne ist die Verwertung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit durchaus als möglich zu bezeichnen. Auch der Patient ist mit dieser Sichtweise einverstanden, und er ist seit längerer Zeit auf der intensiven Arbeitssuche.
Zu befürworten wäre auch eine nochmalige Besprechung auf der Berufsberatung der Invalidenversicherungsanstalt. Allenfalls könnte diese ergänzt werden durch einen Aufenthalt in Appisberg, wo die beruflichen Möglichkeiten getestet werden.
Wohl könnte auch ein Einsatz im Computerbereich in Frage kommen, doch dürften sich hier, wegen der vorwiegend sitzenden Tätigkeit, Probleme ergeben. Das Gleiche gilt für das Taxifahren, wo längere Fahrten sitzend hinter dem Steuer vom Patienten als unmöglich bezeichnet werden.
Die theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit beträgt nach Aussprache mit dem Patienten 50 % einer angepassten Tätigkeit für seine Behinderung im Bereiche des Rückens und der Hüfte."
3.8     Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, erklärte im Zeugnis vom 9. November 2001 (Urk. 3/14), dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten erwartungsgemäss verschlechtert habe und Tag und Nacht invalidisierende Rücken-, Hüft- und Beinschmerzen vorhanden seien, die ständige Lageveränderungen erforderten. Unter diesen Umständen sei die Arbeitsfähigkeit mit annähernd 0 % zu bemessen.

4.      
4.1     Nach diesen medizinischen Akten ist dem Beschwerdeführer 1 die vor allem im Gehen und Stehen auszuführende Arbeit eines Sicherheitsbeamten auf dem Flughafen nicht mehr oder höchstens noch zu 30 bis 50 % zumutbar. Bezüglich einer dem Leiden besser angepassten, sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit liegen unterschiedliche Aussagen vor; während Dr. G.___ eine sitzende Arbeit mit möglichst kurzen Gehstrecken, ohne Belastungen und ohne Nässe- und Kälteexposition ganztägig für zumutbar hält, erachten Hausarzt Dr. H.___ und Gutachter Dr. B.___ eine wechselbelastende Arbeit für angepasst und setzen das Arbeitspensum auf 50 % fest.
Dass der Gutachter in Übereinstimmung mit Dr. H.___ nur eine wechselbelastende Tätigkeit als geeignet erachtet und von einer ausschliesslich sitzenden Tätigkeit absieht, erklärt sich damit, dass er nicht nur den linksseitigen Hüftschmerzen, sondern auch den sporadisch auftretenden Rückenbeschwerden Rechnung trägt, die - wie dem Bericht von PD Dr. med. I.___ von der Wirbelsäulensprechstunde der Balgristklinik, vom 23. November 1999 (Urk. 13/26) zu entnehmen ist - gegen eine längerdauernde sitzende oder stehende Beschäftigung sprechen. Jedoch ist nicht nachvollziehbar und wurde nicht näher begründet, warum eine den Hüft- und Rückenbeschwerden angepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer 1 nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur zu 50 % zumutbar sein sollte. Der Wortlaut von Dr. B.___s Zumutbarkeitsbeurteilung erweckt den Eindruck, dass er sich bei der Festsetzung des 50%igen Arbeitspensums in einer Verweisungstätigkeit nicht in erster Linie von medizinischen Gesichtspunkten, sondern von der Selbsteinschätzung des Versicherten oder von der ihrerseits nicht näher begründeten Zumutbarkeitsbeurteilung des Hausarztes leiten liess.
4.2     Auch im Hinblick auf die von Amtes wegen zu prüfende Frage nach der dem Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbaren medizinischen Behandlung scheint Dr. B.___, soweit er sich dazu überhaupt äusserte, vor allem den Bedürfnissen des Versicherten Rechnung getragen zu haben. Bezüglich der von Prof. E.___ als Alternative zur Hüftgelenksprothese vorgeschlagenen operativen Therapie begnügte er sich mit der Feststellung, der Versicherte wolle im Moment auf operative Massnahmen weitgehend verzichten. Bezüglich der Prothese weist er lediglich auf die aktenmässig nicht näher belegte Meinung der Ärzte der Schulthess- und der Balgristklinik hin, nach der eine solche Operation angesichts des noch jugendlichen Alters des Beschwerdeführers 1 verfrüht sei.
Es wäre jedoch Sache des Gutachters, die in Betracht fallenden medizinischen Massnahmen operativer und konservativer Art, die damit verbundenen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einerseits und die Risiken andererseits aufzuzeigen und sich zu ihrer Zumutbarkeit zu äussern. Soweit Behandlungsmassnahmen zur Diskussion stehen, von denen eine gewisse Verminderung der Schmerzen und damit eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist, geht es jedenfalls nicht an, den Entscheid über die Durchführung ausschliesslich ins Belieben des Versicherten zu stellen.
4.3     Die medizinischen Akten stellen folglich keine ausreichende Grundlage dar, um den nach Ablauf der Wartezeit bestehenden Invaliditätsgrad bemessen zu können. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse. Hinsichtlich der geltend gemachten und von Dr. H.___ bestätigten Verschlechterung des Gesundheitszustandes wird sie ferner zu prüfen haben, ob bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung ein Revisionsgrund eingetreten ist.

5.       Auch in erwerblicher Hinsicht besteht angesichts der in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen, ohne Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer 1 sein sich bisher auf 70 bis 90 % belaufendes Arbeitspensum aus betrieblichen Gründen auf 100 % erhöhen müssen, ein zusätzlicher Abklärungsbedarf. Eine diesbezügliche Bestätigung des Arbeitgebers oder Angaben zum Zeitpunkt sowie zu den erwerblichen Auswirkungen der behaupteten Erhöhung liegen nämlich nicht vor. Folglich kann nicht entschieden werden, ob und wie lange der Invaliditätsbemessung das dem effektiven Arbeitspensum entsprechende Valideneinkommen zugrunde zu legen beziehungsweise der Beschwerdeführer 1 als Teilerwerbstätiger zu qualifizieren ist. Eine derartige Qualifikation hätte jedenfalls zur Folge, dass die aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultierende Invalidität nur entsprechend dem Umfang der Teilerwerbstätigkeit berücksichtigt werden könnte und für die Dauer der für den Gesundheitsfall geltenden Teilerwerbstätigkeit zu prüfen wäre, ob und seit wann der Beschwerdeführer 1 in einem allenfalls bestehenden Aufgabenbereich zusätzlich behindert ist.
Soweit die Beschwerdegegnerin dem von ihr mit Fr. 55'850.-- bemessenen Valideneinkommen - eine genaue Berechnung findet sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in den Akten - die effektiven, einer 70- bis 90%igen Anstellung entsprechenden Arbeitsstunden zugrunde gelegt hat, kann dem in der Beschwerdeantwort vorgeschlagenen Vorgehen (Urk. 12), dem Einkommensvergleich nur 80 % dieses Betrages als Validenlohn zu Grunde zu legen, nicht gefolgt werden, da dann die Abweichung von der Normalarbeitszeit doppelt berücksichtigt würde. Eine Reduktion des ursprünglich angenommenen Validenlohnes wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der vom Arbeitgeber mit Fr. 29.33 bezifferte Stundenlohn (Urk. 13/47) zunächst auf ein volles Arbeitspensum hochgerechnet worden und auch nach Ablauf der Wartezeit davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer 1 im Gesundheitsfall weiterhin zu einem reduzierten Pensum angestellt gewesen wäre.

6.      
6.1     Was die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2001 (Urk. 15/7/3) betreffend Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren anbelangt, so ist festzuhalten, dass bereits am 24. Februar 2000 mit der Verfügung über die Bewilligung des diesbezüglichen Gesuchs vom 15. Dezember 1999 (Urk. 15/7/3) eine Entschädigung von Fr. 600.-- festgesetzt wurde (Urk. 13/15). Da im Zeitpunkt dieser Verfügung die Bemühungen des Beschwerdeführers 2 als Rechtsvertreter noch im Gange waren und er auch noch keine Honorarnote eingereicht hatte, muss der zugesprochene Betrag von Fr. 600.-- nicht als Abgeltung des bis am 24. Februar 2000 angefallenen Vertretungsaufwandes, sondern als Vorschusszahlung verstanden werden. Folglich steht die Rechtskraft dieser Verfügung einer Überprüfung des gesamten Vertretungsaufwandes nicht entgegen.
6.2     Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 125 V 408 entschieden, dass die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung nach kantonalem Recht zu bemessen ist.
         Gemäss § 10 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren und Entschädigungen (Gebührenverordnung) wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 9 bestimmt. Diese Bestimmung hält fest, dass die Parteientschädigung, eingeschlossen die Entschädigung für die Kosten der Parteivertretung, ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen und ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
6.3     Die Beschwerdegegnerin begründet die in der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2001 vorgenommene Kürzung der vom Beschwerdeführer 2 mit Fr. 1'391.75 in Rechnung gestellten Entschädigung auf gesamthaft Fr. 1'140.-- unter anderem damit, dass die in der Honorarnote vom 23. November 2001 (Urk. 15/7/6) ausgewiesenen Abklärungen bei der Ausgleichskasse nicht zu berücksichtigen seien, weshalb vom geltend gemachten Stundenaufwand von 9.23 Stunden nur 8 Stunden zu berücksichtigen seien.
Die Kontakte des Beschwerdeführers 2 mit der für die Berechnung der Rentenhöhe zuständigen Ausgleichskasse erfolgten jedoch nach dem den Rentenanspruch des Beschwerdeführers 1 betreffenden Vorbescheid vom 8. Mai 2001 (Urk. 13/7) und bewegten sich somit innerhalb des Verwaltungsverfahrens, für das dem Beschwerdeführer 1 die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt worden war. Folglich besteht kein Grund, den damit verbundenen Aufwand nicht zu entschädigen.
Wenn die Beschwerdegegnerin im übrigen geltend macht, die Auslagen für Fotokopien im Betrag von Fr. 120.-- erschienen als unverhältnismässig, da das Dossier rund 70 relevante Seiten umfasse, so wird in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass das gesamte Dossier 90 Seiten umfasste und auch Kopien der Korrespondenz sowie der an die Ausgleichskasse gerichteten Unterlagen zu erstellen waren (Urk. 15/1 S. 3). Dass nicht nur die von der Beschwerdegegnerin als relevant bezeichneten Seiten, sondern das ganze Dossier kopiert wurden, darf keineswegs als unnötiger Aufwand bezeichnet werden, wäre doch eine vorläufige Sichtung der Akten zur Ausscheidung der irrelevanten Akten ebenfalls mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden gewesen.
Folglich besteht kein Grund für eine Kürzung der Honorarnote vom 23. November 2001, zumal der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 130.-- der bis Ende März 2002 geltenden Praxis entspricht und der für die Fotokopien verrechnete Ansatz von Fr. 1.-- pro Stück im Einklang mit § 6 der Gebührenverordnung steht. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist demnach gutzuheissen.

7.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer 1 Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'388.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
         Nach der Rechtsprechung steht einem in eigener Sache prozessierenden Anwalt grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (BGE 122 V 151 Erw. 9 mit Hinweis). Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würde (vgl. BGE 110 V 133 Erw. 4) liegt nicht vor, weshalb der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Verfahren des Beschwerdeführers 2 abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 23. Oktober 2001 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach Durchführung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers 1 neu verfüge.
2.         In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird die Verfügung vom 20. Dezember 2001 mit der Feststellung abgeändert, dass der Beschwerdeführer 2 für die Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit insgesamt Fr. 1'391.75 zu entschädigen und ihm demnach ein Restbetrag von Fr. 791.75 nachzuzahlen ist.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 für die Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'388.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5.         Dem Beschwerdeführer 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
6.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___ in zweifacher Ausfertigung
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
7.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).