Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2001.00746
IV.2001.00746

SOZIALVERSICHERUNGSGERICHTDES KANTONS ZÜRICH

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende,

Sozialversicherungsrichter Spitz und Sozialversicherungsrichter Meyer,

Gerichtssekretär Tischhauser

Urteil vom 19. Februar 2003

in Sachen

S.___,

Beschwerdeführerin,

 

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann, Splügenstrasse 12, 8002 Zürich,

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich, 

Beschwerdegegnerin

 


I.


1. Die 1971 geborene S.___ ist seit dem 7. September 1993 bei der A.___ GmbH in "___" als Receptionistin/Sekretärin angestellt (Urk. 9/16). Vom 10. Januar bis 22. April 1994 absolvierte sie die Wirtefachschule des Kantons "___" und schloss diese mit dem Fähigkeitsausweis ab (Urk. 9/19). Seit 1990 leidet S.___ an Morbus Crohn und aufgrund dieser Krankheit besteht seit dem 26. Mai 2000 eine Arbeitsunfähigkeit in wechselndem Ausmass (Urk. 9/13).
Am 12. Juni 2001 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 9/19). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin die Berichte des PD Dr. med. B.___, vom Universitätsspital Zürich, vom 17. August 2001 (Urk. 9/13) und des Dr. med. C.___, Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin, "___", vom 24. August 2001 (Urk. 9/14) ein. Ferner nahm sie den Arbeitgeberbericht der A.___ GmbH vom 16. Juli 2001 (Urk. 9/16) zu den Akten. Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2001 (Urk. 9/8) gab sie der Versicherten bekannt, dass mit Wirkung ab 1. Mai 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Da sich der Gesundheitszustand ab dem 17. Juni 2001 soweit verbessert habe, dass sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit im Umfang von 75 % wieder habe aufnehmen können und seit dem 18. September 2001 sogar eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorhanden sei, bestehe nach Ablauf von drei Monaten nach der anspruchsbeeinflussenden Änderung, mithin ab dem 1. Oktober 2001, kein Rentenanspruch mehr. Mit Verfügung vom 21. November 2001 (Urk. 2) sprach sie S.___ demgemäss eine vom 1. Mai bis zum 30. September 2001 befristete ganze Invalidenrente zu.
2. Dagegen erhob S.___ mit Eingabe vom 3. Dezember 2001 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 21. November 2001 sei aufzuheben und die Sachlage sei unter Beizug ihres Hausarztes, Dr. C.___, neu zu beurteilen. In der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2002 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. Januar 2002 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt. Am 4. Februar 2002 teilte Rechtsanwältin Karin Hoffmann dem Gericht mit, dass sie von der Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen betraut worden sei, und beantragte die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 13). Mit Verfügung vom 7. Februar 2002 (Urk. 17) wurde den Parteien mitgeteilt, dass dem Begehren auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht entsprochen werden könne. Der Beschwerdeführerin wurde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, in die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten Einsicht zu nehmen und dazu eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin liess ihre Stellungnahme am 4. März 2002 (Urk. 21) dem Gericht zukommen, welches die Eingabe mit Verfügung vom 5. März 2002 der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zustellte. Mit Eingabe vom 17. Juni 2002 (Urk. 27/1) liess die Beschwerdeführerin den Bericht des Dr. C.___ vom 2. Mai 2002 (Urk. 27/2) einreichen, welcher der Beschwerdegegnerin ebenfalls zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 27/3). Mit Verfügung vom 13. November 2002 (Urk. 35) holte das Gericht von Dr. B.___ eine präzisierende Auskunft ein (Bericht vom 6. Dezember 2002; Urk. 36). Die daraufhin eingegangene Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2003 (Urk. 39 und Urk. 40) wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 41).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
II.
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. a) Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
b) Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
c) Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
d) Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).

2. a) Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 17. August 2001 (Urk. 9/13) die Diagnose eines Morbus Crohn mit perikolischen Rezidiv-Abszessen auf der linken Seite. Die Krankheit sei 1990 erstmals diagnostiziert worden. Seit 1992 sei die Beschwerdeführerin kontinuierlich mit Steroiden behandelt worden, und zusätzlich habe ab 1994 eine Imurek-Therapie eingeführt werden müssen. 1999 sei erstmals eine intestinale Fistelung mit Abszessen aufgetreten, die mit Antibiotika und Drainagen habe behandelt werden können. Im April 2001 sei es zum vierten Rückfall gekommen, welcher erneut eine einmonatige Hospitalisation notwendig gemacht habe. Nach einer Behandlung mit Infliximab sei die Beschwerdeführerin bezüglich der Crohn-Krankheit fast symptomlos geworden. Aktuell bestehe noch eine rasche körperliche Ermüdbarkeit, wobei bei gutem Verlauf der Krankheit mit einer Besserung gerechnet werden könne. Da jedoch der bisherige Verlauf der Krankheit sehr schwer gewesen sei, lasse sich im gegenwärtigen Zeitpunkt keine sichere Prognose stellen. Die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben nicht in der Lage, mehr als drei Tage pro Woche zu arbeiten. Zwischen dem 29. Mai 2000 und dem 8. April 2001 habe eine Arbeitsunfähigkeit in wechselndem Ausmass von 50 bis 100 % bestanden. Vom 9. April bis zum 17. Juni 2001 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % und vom 18. Juni bis zum 31. Juli 2001 noch 25 % betragen. Seit dem 1. August 2001 bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %.
b) Dr. C.___ bestätigte in seinem Bericht vom 24. August 2001 (Urk. 9/14) die Diagnose eines Morbus Crohn. Die Beschwerdeführerin befinde sich insgesamt in einem reduzierten Allgemeinzustand. Eine Erwerbstätigkeit im angestammten Beruf sei möglich, aber nur bei einem reduzierten Pensum. Ab dem 1. August 2001 sei der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit halbtags zumutbar, wobei aufgrund von Krankheitsschüben mit einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu rechnen sei.
c) Im Bericht vom 18. September 2001 (Urk. 9/12) führte Dr. B.___, nachdem ihn die IV-Stelle gebeten hatte, seine Angaben bezüglich Arbeitsfähigkeit zu präzisieren, aus, dass der bisherige Krankheitsverlauf bezüglich des Morbus Crohn seit der letzten Beurteilung aus gastroenterologischer Sicht sehr erfreulich sei, und die Beschwerdeführerin sowohl laborchemisch als auch klinisch in voller Remission und absolut beschwerdefrei sei. Sie klage zwar neu über eine extreme Müdigkeit, für welche er im Moment kein körperliches Korrelat finden könne. Ausserdem nehme sie ungewollt laufend an Gewicht ab. Die verminderte Arbeitsfähigkeit und die Gewichtsabnahme seien aber nach seinem Dafürhalten durch eine psychische Belastung bedingt, deren Ursache im Moment im privaten Bereich der Beschwerdeführerin liege. Bezüglich des Morbus Crohn sei sie zu 100 % arbeitsfähig; eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch rein psychosoziale Faktoren bedingt. Zum Grad der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit könne er nicht Stellung nehmen, aber aus seiner Sicht liege kein Grund für eine Berentung vor.
d) Dr. med. D.___, Arzt der IV-Stelle, hielt in einer internen Mitteilung vom 26. September 2001 (Urk. 9/1) fest, dass aus Sicht des behandelnden Arztes überhaupt kein invalidisierendes Leiden vorliege. Im Moment bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit als Receptionistin, so dass kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Es sei natürlich dahingestellt, ob sich diese Situation zukünftig wieder verschlechtere.
e) Mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 (Urk. 9/7/1) teilte die Beschwerdeführerin der IV-Stelle mit, dass sie von Dr. B.___ Mitte September wieder an Dr. C.___ zur Behandlung überwiesen worden sei, und dieser weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätige. Aus der beigelegten Taggeldkarte (Urk. 9/7/2) zuhanden des Krankenversicherers geht hervor, dass Dr. C.___ ab dem 10. September 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestätigt hatte. Ebenso geht aus dieser Taggeldkarte hervor, dass Dr. B.___ bis zum 17. Juni 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 18. Juni bis zum 31. Juli 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % und ab 1. August 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bescheinigt hatte.
f) Im Bericht vom 2. Mai 2002 (Urk. 27/2) hielt Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nach dem Auftreten eines perikolischen Rezidivabszesses auf der linken Seite im Mai 2001 sich bis in den Herbst zusehends erholt habe. Der Allgemeinzustand sei jedoch reduziert geblieben, sodass die Beschwerdeführerin nie mehr als 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Ende Januar 2002 sei jedoch ein neuer Krankheitsschub aufgetreten der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. März bis 7. April 2002 zur Folge gehabt habe. Ab dem 8. April 2002 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % arbeitsfähig. Die Krankheit habe auch zu depressiven Episoden geführt, weshalb die Beschwerdeführerin in ein psychosomatisches Rehabilitationsprogramm aufgenommen worden sei.
g) Dr. B.___ präzisierte in seinem Bericht vom 6. Dezember 2002 (Urk. 36), dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 18. Juni bis zum 31. Juli 2001 richtigerweise 75 % betragen habe. Im Bericht vom 17. August 2001 (Urk. 9/13) zuhanden der IV-Stelle sei ihm ein Schreibfehler unterlaufen.
3. Aufgrund der Akten ist erstellt und im Übrigen unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29. Mai 2000 ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, und dass vom 9. April bis zum 17. Juni 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Nachdem Dr. B.___ seine sich widersprechenden Angaben präzisiert hat (Urk. 36), steht auch fest, dass vom 18. Juni bis zum 31. Juli 2001 entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bestanden hat.
Ab dem 1. August 2001 bestätigte Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Er führte aus, dass bezüglich des Magen-Darm-Trakts im Moment keine nennenswerten Crohn-Symptome mehr beständen, im gegenwärtigen Zeitpunkt aber keine sicheren prognostischen Angaben über den Krankheitsverlauf gemacht werden könnten (Urk. 9/13). Die Angaben basieren auf einer Untersuchung vom 24. Juli 2001 und sind nicht in Zweifel zu ziehen, da Dr. B.___ zu diesem Zeitpunkt behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin war. Dr. B.___ gab aber klar zu verstehen, dass die Krankheit wieder ausbrechen und zu einer Zunahme der Arbeitsunfähigkeit führen könne. Diese Tatsache bestätigte auch Dr. D.___, indem er ausführte, es sei natürlich dahingestellt, ob sich die Situation zukünftig wieder verschlechtere (Urk. 9/1).
Im Bericht vom 18. September 2001 (Urk. 9/12) führte Dr. B.___ aus, bezüglich des Morbus Crohn sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig, er könne aber zum Grad der Arbeitsunfähigkeit letztlich nicht Stellung nehmen, wobei er vermutete, für eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien psychosoziale Faktoren verantwortlich (Urk. 9/12). Dies ist nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin seit dem 14. September wieder bei Dr. C.___ in Behandlung stand (Urk. 9/7/2), sodass dem Bericht von Dr. B.___ vom 18. September 2001 keine aktuelle Untersuchung zugrunde lag. Aus diesem Grund ist auch nicht auf die Aussage von Dr. B.___ abzustellen, sondern die Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. September 2001 ist gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ zu beurteilen, der der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt durchwegs eine 50%ige Einschränkung attestierte (Urk. 9/7/2 und 27/2).
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 29. Mai 2000 bis zum 8. April 2001 im Umfang von 50 bis 100 %, vom 9. April bis zum 17. Juni 2002 zu 100 %, vom 18. Juni bis Ende Juli 2001 zu 75 %, vom 1. August bis zum 13. September 2001 zu 20 % und ab dem 14. September 2001 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig war. Damit hat sie ab 1. Mai 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, was auch nicht bestritten wurde.
Der massgebende Zeitpunkt für die Berücksichtigung der anspruchsbeeinflussenden Änderung der Erwerbsfähigkeit ist der 1. November 2001, nachdem die Änderung der Arbeitsunfähigkeit vom 1. August 2001 an drei Monate gedauert hatte (Art. 88a Abs. 1 IVV). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin noch zu 50 % arbeitsunfähig. Da sie weiterhin zu 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit arbeitet und somit 50 % ihres früheren Einkommens erzielen kann, entspricht die 50%ige Arbeitsunfähigkeit einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit. Ab dem 1. November 2001 hat die Beschwerdeführerin daher noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Ob zu einem späteren Zeitpunkt eine anspruchsbeeinflussende Verschlechterung eingetreten ist, wie das die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 12. September 2002 (Urk. 33) geltend macht, ist anlässlich einer Rentenrevision zu beurteilen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2001 Anspruch auf eine ganze und ab dem 1. November 2001 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. November 2001 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2001 Anspruch auf eine ganze und ab 1. November 2001 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.


2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bundesamt für Sozialversicherung je gegen Empfangsschein.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
In der Beschwerdeschrift muss
a) genau angegeben werden, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird;

b) dargelegt werden, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird;


c) die Unterschrift des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin oder der vertretenden Person enthalten sein.

Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und, soweit der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin sie in Händen hat, beizulegen; ebenfalls beizugeben sind der angefochtene Entscheid und der dazugehörige Briefumschlag (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).