Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00005
IV.2002.00005

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 4. Februar 2003
in Sachen

S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Barbara Hug
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1962, war seit 1990 als Bauarbeiter bei der A.___ AG, ___, beschäftigt und meldete sich am 3. Mai 1995 wegen Rückenschmerzen mit dem Antrag auf Berufsberatung und Umschulung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/40/20-21).
Am 15. September 1995 fand eine Rückenoperation (Spondylodese L5/S1) statt (Urk. 8/28). Vom 1. bis 10. April 1996 hielt sich der Versicherte in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg, Männedorf, auf, wo laut Schlussbericht vom 24. April 1996 eine volle Arbeitsfähigkeit für eine für die Wirbelsäule leichte Tätigkeit festgestellt wurde (Urk. 8/24 S. 6 Mitte).
Mit Verfügung vom 13. September 1996 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (bei einem Invaliditätsgrad von 6 %) und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/7).
1.2     Mit am 4. August 1999 eingegangener erneuter Anmeldung beantragte der Versicherte eine Rente (Urk. 8/39). Die IV-Stelle holte einen medizinischen Bericht (Urk. 8/21) und ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/17) ein und tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/31, Urk. 8/33).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/4-5) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. November 2001 einen Rentenanspruch mit der Begründung, mit der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit könne der Versicherte ein Einkommen erzielen, das einen nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 19 % ergebe (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 26. November 2001 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Hug, Zürich, am 31. Dezember 2001 Beschwerde mit dem Antrag, es sei diese aufzuheben und eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell seien Wiedereingliederungsmassnahmen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Mit Verfügung vom 26. Februar 2002 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) Rechtsanwältin Hug als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt, und es wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
         Am 17. Juli 2002 reichte der Versicherte ein weiteres ärztliches Zeugnis vom 11. Juli 2002 (Urk. 12) ein, wozu die IV-Stelle innert Frist keine Stellung nahm (vgl. Urk. 13-14).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann vorerst verwiesen werden.
1.3     Im Absatz 2 der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, ihr Entscheid beruhe auf einer polydisziplinären Begutachtung. Bei der Meinung der behandelnden Psychiaterin handle es sich um eine unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhaltes (Urk. 2). Der mit der Beschwerde erhobene Vorwurf der Gehörsverletzung mit dem Hinweis, die Beschwerdegegnerin sei "mit keinem Wort" auf die Differenz zwischen den beiden psychiatrischen Meinungen eingegangen (Urk. 1 S. 4 f.), erweist sich als unbegründet, hat die Beschwerdegegnerin doch, wenn auch kurz, durchaus dargelegt, weshalb sie an ihrem Standpukt festhalte und nicht wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt (vgl. Urk. 8/5 S. 3 lit. e) eine psychiatrische Drittmeinung einhole.
1.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5     Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.       Strittig ist einmal, ob dem Beschwerdeführer eine Rente zusteht.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, gemäss der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine leichte, rückenschonende Tätigkeit im Umfang von 85 % zumutbar, was einen Invaliditätsgrad von 19 % ergebe (Urk. 2 S. 2). Dass er diese Arbeitsfähigkeit nicht verwerte, sei auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen (Urk. 7 S. 1).
Der Beschwerdeführer machte geltend, gemäss der behandelnden Psychiaterin betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (Urk. 1 S. 3 oben). Die angenommene Arbeitsfähigkeit von 85 % treffe nicht zu (Urk. 1 S. 3). Angesichts zweier sehr unterschiedlicher psychiatrischer Einschätzungen wäre die Einholung eines weiteren Gutachtens angezeigt gewesen (Urk. 1 S. 4).
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten und hat sodann geprüft, ob - im Unterschied zum Sachverhalt im Jahr 1996 - nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität vorliegt (vgl. vorstehend Erw. 1.3-4). Entscheidend und strittig ist somit die Höhe eines allfälligen Invaliditätsgrades im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung.

3.
3.1     Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, ___, die den Beschwerdeführer seit Februar 1999 behandelte (Urk. 8/21 Ziff. 4), diagnostizierte in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2000 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, ausstrahlende Schmerzen in das rechte Bein) nach Retraktions- und Distraktionsspondylodese 1996 (ICD F45.4) in schwieriger sozialer Situation, eine reaktive mittelschwere bis schwere Depression (F32.2) sowie degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Urk. 8/21 Ziff. 3). Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Hilfsmaurer seit 15. September 1996 und führte aus, die Konzentrationsfähigkeit sei stark eingeschränkt, so dass der Beschwerdeführer zur Zeit nicht umschulungsfähig sei; ein gezieltes Aufbautraining mit psychologischer Betreuung habe einer Umschulung vorauszugehen (Urk. 8/21 Ziff. 1.5 und 1.7). Zur Zeit bestehe ein fragiles Gleichgewicht; der Beschwerdeführer habe etwas weniger Beschwerden, die Depression sei unter antidepressiver Therapie etwas aufgehellt (Urk. 8/21 Ziff. 4.1). Für eine Wiedereingliederung brauche der Beschwerdeführer ein Aufbautraining, wie es bekanntlich in der SUVA-Klinik Bellikon durchgeführt werde. Eine Arbeitstätigkeit in leidensangepasster Tätigkeit sei anfangs halbtags, später ganztags zumutbar (Urk. 8/21 Beiblatt lit. d-e).
3.2
3.2.1   Am 27. Juni 2001 erstatteten Dr. med. C.___, Innere Medizin / Rheumatologie FMH, und Dr. med. D.___, Chefarzt MEDAS St. Gallen, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/17). Das Gutachten stützte sich auf die vorhandenen Akten (vgl. Urk. 8/17 S. 3-6), eigene Untersuchungen und ein Konsilium durch Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, ___ (Urk. 8/18).
3.2.2   Der Psychiater Dr. E.___ stellte folgende Diagnose (Urk. 8/18 S. 2 unten):

„-Problem der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom (ICD-10 F54)
-Depressive Störung, zur Zeit leicht depressive Episode mit somatischen Symptomen (F.33.01)“.

         Dr. E.___ führte aus, die von Dr. B.___ diagnostizierte reaktive mittelschwere bis schwere Depression sei nicht mehr feststellbar. Es sei offensichtlich eine Besserung eingetreten. Geblieben seien Angaben beziehungsweise Klagen über Schmerzen bei sehr leichten, kaum noch feststellbaren depressiven Verstimmungen. Die früher - wohl auch unter Einbezug von körperlichen Beschwerden - attestierte volle Arbeitsunfähigkeit lasse sich nicht mehr, vor allem nicht aus psychischen Gründen, bestätigen (Urk. 8/18 S. 3 Mitte).
Von der psychischen Seite her sei eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von etwa 15 % gegeben. Die Prognose sei unsicher, im Falle einer Berentung und konsekutiver Fixierung auf den Invalidenstatus eher schlecht (Urk. 8/18 S. 3 unten).
3.2.3   Im MEDAS-Gutachten wurden nebst den erwähnten die folgenden zusätzlichen Diagnosen gestellt (Urk. 8/17 S. 9 Ziff. 3.1):

„-Diffuses chronisches Schmerzsyndrom panvertebral und ischialgiform rechts mit multiplen vegetativen Begleitbeschwerden
-Status nach Spondylodese L5/S1 bei Discushernie und Segmentdegeneration 9/95“.

Insgesamt fänden sich viele Zeichen für nichtorganisches Krankheitsverhalten, so etwa nebst der diffusen Symptombeschreibung die sehr hohe Bewertung auf der Schmerzskala, die Erfolglosigkeit bisheriger Behandlungen, das nicht plausible Ausmass der demonstrierten Behinderung im Vergleich zur klinischen Beurteilung (Urk. 8/17 S. 10 Mitte).
Psychiatrischerseits stehe Meinung gegen Meinung. Der Konsiliargutachter Dr. E.___ attestiere eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 15 %, die behandelnde Psychiaterin eine solche von 100 %, was wohl in gewisser Weise einsehbar sei, sich aber aus der Sicht der Gutachter nicht bestätigen lasse (Urk. 8/17 S. 10 f.).
3.2.4   In der Beantwortung der gestellten Fragen kamen die MEDAS-Gutachter zu folgenden Schlüssen: Für die früher ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer auf Dauer vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/17 S. 11 Ziff. 5.1). Für eine körperlich eher leichte, rückenadaptierte Tätigkeit betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit 15 %; eine solche Tätigkeit sei ganztags zumutbar (Urk. 8/17 S. 11 Ziff. 5.2).
Therapeutische Vorschläge könnten nach der Erfolglosigkeit bisheriger Massnahmen kaum gemacht werden. Dem Beschwerdeführer müsste deutlich gesagt werden, dass man von ihm eine gewisse Leistung erwarte und dass er im Falle einer mangelhaften Zusammenarbeit die Konsequenzen dafür tragen müsste (Urk. 8/17 S. 11 Ziff. 5.3). Die Prognose müsse als schlecht bezeichnet werden, wobei wesentliche soziale Probleme (Emigrationsproblematik, bescheidene Deutschkenntnisse, mentale und körperliche Dekonditionierung nach mehreren Jahren ohne Erwerbstätigkeit, sehr starke Selbstlimitierung, unsicherer Aufenthaltsstatus) eine Rolle spielten (Urk. 8/17 S. 11 Ziff. 5.4).
3.3     Die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ nahm am 9. Juli 2001 zum Gutachten Stellung, dies insbesondere mit dem präzisierenden Hinweis, die von ihr attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf die angestammte Tätigkeit als Hilfsmaurer, wobei sie auch die somatischen Befunde einbezogen habe (Urk. 8/16 S. 1).
3.4     In einem Zeugnis vom 28. Oktober 2001 zu Handen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte Dr. B.___ aus, die laufende psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung müsse unbedingt weitergeführt werden. Im Heimatland des Beschwerdeführers sei eine adäquate Behandlung nicht gewährleistet (Urk. 3).
         Im Zeugnis vom 11. Juli 2002 stellte Dr. B.___ die Diagnosen einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit reaktiver Depression, Angst und Panikstörungen sowie Affektdurchbrüchen. Daneben bestehe ein auf Grund eines Traumas ausgelöstes Wirbelsäulenleiden. Die Schwere des Leidens sei bei der Abfassung des „IV-Zeugnisses im September 1999“ (richtig wohl: Bericht vom 21. Juni 2000; vgl. Urk. 8/21) nicht in diesem Ausmass erkennbar gewesen, da die Depression im Vordergrund gestanden habe (Urk. 12).
3.5     Die Beurteilung durch die MEDAS-Gutachter und durch die behandelnde Psychiaterin stimmen dahingehend überein, dass der Beschwerdeführer in der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist.
         Die MEDAS-Gutachter attestierten sodann eine Einschränkung von 15 % in einer körperlich eher leichten, rückenadaptierten Tätigkeit, dies entsprechend der  Einschränkung, die im psychiatrischen Konsilium attestiert worden war.
         Zu prüfen ist, ob die Beurteilung durch die behandelnde Psychiaterin diejenige durch die MEDAS-Gutachter in Frage zu stellen vermag. Hinsichtlich des Beweiswertes der vorliegenden Beurteilungen ist dabei einerseits zu berücksichtigen, dass das MEDAS-Gutachten den praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich entspricht, während andererseits sich die behandelnde Psychiaterin in einer ausgesprochenen, der hausärztlichen zumindest ebenbürtigen Vertrauensstellung befindet (vorstehend Erw. 1.6).
         In ihrem Bericht vom 21. Juni 2000 führte die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer sei zur Zeit nicht umschulungsfähig. Für eine Wiedereingliederung brauche er zuerst ein gezieltes Aufbautraining mit psychologischer Betreuung. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei anfangs halbtags, später ganztags zumutbar (Urk. 8/21 Ziff. 1.7 und Beiblatt lit. d-e). In ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 9. Juli 2001 bestätigte Dr. B.___, die von ihr attestierte volle Arbeitsunfähigkeit beziehe sich, unter Einbezug somatischer Befunde, auf die bisherige Tätigkeit als Hilfsmaurer (Urk. 8/16 S. 1). In den späteren Zeugnissen (Urk. 3, Urk. 12) äusserte sich Dr. B.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit.
         Dr. B.___ hat somit die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auf anfänglich 50 %, später 100 % veranschlagt, dies wohl unter dem Vorbehalt, dass zunächst das von ihr empfohlene, psychologisch gestützte Aufbautraining stattfinde. In Kenntnis des MEDAS-Gutachtens hat sich Dr. B.___ sodann nicht mehr zu dieser Frage geäussert, sondern gegenteils präzisiert, die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf die angestammte Tätigkeit. Bezogen auf die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit liegt somit keine von derjenigen des MEDAS-Gutachtens abweichende eigenständige, nachvollziehbare Einschätzung vor.
         Dies führt zum Schluss, dass hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auf die nachvollziehbar begründete Einschätzung durch die MEDAS-Gutachter abzustellen ist.

4.
4.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
4.2     Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen von Fr. 45'880.-- im Jahr 2001 ausgegangen (Urk. 2 S. 2 oben). Dies wurde zwar nicht mehr beschwerdeweise (vgl. Urk. 1), aber nach Erhalt des Vorbescheids in Frage gestellt (Urk. 8/5), und zwar mit dem - zutreffenden - Hinweis, im Jahr 1996 habe der von Arbeitslosenversicherung versicherte Verdienst Fr. 4'030.-- pro Monat (Urk. 8/38), entsprechend Fr. 48'360.-- im Jahr (Fr. 4'030.-- x 12) betragen.
         Der erwähnte Einwand erscheint gerechtfertigt, so dass als Valideneinkommen der erwähnte Betrag von Fr. 48'360.-- im Jahr 1996 der seitherigen Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von 0,2 % im Jahr 1997, 0,4 % im Jahr 1998, -0,5 % im Jahr 1999, 1,9 % im Jahr 2000 und 2,8 % im Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft 12/2002 S. 89 Tab. B10.2 lit. F) anzupassen ist, was für das Jahr 2001 ein Valideneinkommen von Fr. 50'708.-- ergibt (Fr. 48'360.-- x 1,002 x 1,004 x 0,995 x 1,019 x 1,028).
4.3     Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin drei Tätigkeiten aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) herangezogen, welche Hilfstätigkeiten in der industriellen Fertigung darstellen, welche wahlweise sitzend oder stehend ausgeführt werden und bei denen nebst Heben und Tragen von Gewichten bis 5 kg nur „selten“ bis „manchmal“ Gewichte von 5 bis 10 kg zu heben oder tragen sind (Urk. 8/31).
         Beschwerdeweise wurde eingewendet, in den ausgewählten Tätigkeiten wäre der Beschwerdeführer manchmal in der Position des vorgeneigten Sitzens oder Stehens und hätte eine längerdauernde Haltung im Sitzen oder Stehen einzunehmen, was dem medizinischen Anforderungsprofil widerspreche (Urk. 1 S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Stelle im MEDAS-Gutachten (Urk. 8/16 S. 4 unten) den zusammenfassenden Auszug aus dem Bericht der Abklärungsstätte Appisberg von 1996 betrifft und dass dort - abgesehen von wesentlich höheren Tragbelastungen - „wiederholtes oder längeres Arbeiten in ergonomisch ungünstigen Körperpositionen (gebückt oder seitlich rotiert)“ als ungünstig bezeichnet wurde. Dieser Anforderung - wie auch derjenigen in der MEDAS-Beurteilung („körperlich leichte, rückenadaptierte Tätigkeit“, Urk. 8/16 S. 11 Ziff. 5.2) - tragen die ausgewählten Tätigkeiten in der industriellen Fertigung in jeder Hinsicht vollumfänglich Rechnung.
         Die Tätigkeiten der herangezogenen DAP-Profile entsprechen dem medizinischen Anforderungsprofil vollumfänglich. Das mit diesen Tätigkeiten bei einem Pensum von 85 % erzielbare durchschnittliche Einkommen 2001 beläuft sich auf Fr. 37'244.-- (Urk. 8/31). Somit ist das Invalideneinkommen auf Fr. 37'244.-- im Jahr 2001 zu beziffern.
4.4     Der Vergleich des Valideneinkommens im Jahr 2001 von Fr. 50'708.-- (vorstehend Erw. 4.2) mit dem Invalideneinkommen im Jahr 2001 von Fr. 37'244.-- (vorstehend Erw. 4.3) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 13'464.--, was einem Invaliditätsgrad von 26,6 % entspricht.
         Der ermittelte Invaliditätsgrad von 26,6 % liegt unter dem für einen Rentenanspruch erforderlichen Invaliditätsgrad von mindestens 40 %. Somit ist im Vergleich zur ersten anspruchsverneinenden Verfügung vom 13. September 1996 auch keine anspruchswesentliche Änderung eingetreten (vgl. vorstehend Erw. 1.3-4).
Die angefochtene Verfügung, mit der ein Rentenanspruch - erneut - verneint wurde, ist somit nicht zu beanstanden, was diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.
5.1     Der Beschwerdeführer beantragte sodann eventualiter die Vornahme von Wiedereingliederungsmassnahmen, dies mit Hinweis auf die Beurteilung durch die behandelnde Psychiaterin (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin - die darüber nicht verfügt hat (vgl. Urk. 2) - nahm dazu in der Beschwerdeantwort in dem Sinne Stellung, als ihres Erachtens die schlechte Prognose für die Wiedereingliederung auf invaliditätsfremden Gründen (Emigrationsprobleme, mangelnde Deutschkenntnisse, mentale und körperliche Dekonditionierung) beruhe, wofür die Invalidenversicherung nicht einzustehen habe (Urk. 7 S. 1).
5.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
5.3     Nach Art. 28 Abs. 2 IVG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48).
5.4      Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen.
Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
5.5     Nachdem die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Streitgegenstandes gegeben sind (vorstehend Erw. 5.2), ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen, obwohl nicht darüber verfügt wurde (vorstehend Erw. 5.1), entsprechend den gesetzlichen und praxisgemässen Voraussetzungen (vorstehend Erw. 5.4) zu prüfen.
5.6     Der Invaliditätsgrad von 26,6 % (vorstehend Erw. 4.5) liegt deutlich über der Erheblichkeitsschwelle von rund 20 %, so dass diese Anspruchsvoraussetzung zu bejahen ist.
         Das von der behandelnden Psychiaterin empfohlene und beschwerdeweise eventualiter beantragte psychologisch begleitete Aufbautraining (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4, Urk. 8/21 Ziff. 1.7 und Beiblatt lit. d-4) fällt jedoch nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 17 IVG, handelt es sich dabei doch eindeutig um eine sozialberufliche Rehabilitationsmassnahme mit dem erklärten Ziel, vorab überhaupt die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers wieder herzustellen (vgl. Urk. 8/21 Ziff. 1.7).
         Der Eventualantrag auf Vornahme von „Wiedereingliederungsmassnahmen“ ist somit mangels Anwendbarkeit von Art. 17 IVG abzuweisen.
         Die Prüfung von Umschulungsmassnahmen im Sinne von Art. 17 IVG erübrigt sich, solange der Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin auf dem Standpunkt steht, er sei - noch - nicht umschulungsfähig (vgl. Urk. 8/21 Ziff. 1.7). Sollte das empfohlene, nicht von der Invalidenversicherung zu übernehmende Aufbautraining die aktuell fehlende Umschulungsfähigkeit hergestellt haben, so kann der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag stellen, worauf die Beschwerdegegnerin die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jene der Angemessenheit und Eingliederungswirksamkeit, zu prüfen hätte.
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch hinsichtlich des Eventualantrages abzuweisen.

6.       Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 17. Januar 2003 einen Aufwand von 5,5 Stunden plus Bar-auslagen von Fr. 23.80 geltend (Urk. 15/2). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sie somit mit Fr. 1'210.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Barbara Hug, Zürich, wird mit Fr. 1'210.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Barbara Hug
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).