Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00012
IV.2002.00012

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 17. April 2003
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Juridica AG
Rechtsschutz
Goethestrasse 18, Postfach 874, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1947 geborene V.___ ist gelernter Maurer und Gipser und war in diesen Berufen bis 1995 im Anstellungsverhältnis tätig. Seither verwaltet er - teilweise unter Mithilfe seines Sohnes - die ihm gehörenden vier Mehrfamilienhäuser mit fünf, sieben, sechs und vier Wohnungen und erledigt die anfallenden Renovationen und Unterhaltsarbeiten.
         V.___ stürzte am 26. Juni 1999 von einem Baugerüst. Dabei erlitt er eine Hirnerschütterung und Verletzungen am Steissbein sowie im Bereich des linken Ellbogens und der linken Schulter (Urk. 8/22, 8/28). Diese musste am 16. März 2000 im Spital B.___ operiert werden (Urk. 8/7/6). Wegen fortbestehender Schmerzen und Bewegungseinschränkungen meldete er sich im Juli 2000 zum Bezug einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 8/27).
         Gestützt auf die Ergebnisse ihrer medizinischen und erwerblichen Abklärungen lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 6. Dezember 2001 mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades die Ausrichtung einer Invalidenrente ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Rechtsvertreterin des Versicherten am 7. Januar 2001 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1.      Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 06.12.2001 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.      Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene IV-Rente zuzusprechen.
3.      Es sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers anzuordnen.
4.      Es sei eine MEDAS-Abklärung anzuordnen.
Eventualiter:
Die Angelegenheit sei der Vorinstanz für das Vornehmen weiterer Abklärungen zurückzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
         Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel nach dem Verzicht des Versicherten auf eine Replik am 16. April 2002 geschlossen wurde (Urk. 9-12).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.3     Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.
         Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG nicht. Gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksichtigen. Da lediglich der Ausfall an Erwerbseinkommen für die Bemessung der Invalidität ausschlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investierten Kapital auszuscheiden (ZAK 1970 S. 571 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.4     Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis  und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (Art. 28 Abs. 2 IVG; sogenanntes ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29, 105 V 151, 104 V 136 Erw. 2c, 97 V 56; AHI-Praxis 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4).
Für die Invaliditätsbemessung ist also nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der (abstrakten) Invalidität massgeblich, weshalb nicht ausschliesslich auf die medizinische Beurteilung abgestellt werden darf. Dem Grad der Arbeitsunfähigkeit kommt nur die Bedeutung eines mit zu berücksichtigenden Faktors zu; für den Invaliditätsgrad ist letztlich der Unterschied zwischen den zumutbaren Erwerbseinkommen mit und ohne Invalidität entscheidend. Der Invaliditätsgrad ist somit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu ermitteln, ohne dass den ärztlichen Schätzungen der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit eine verbindliche Tragweite zukäme (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 227 mit Hinweisen).
2.
2.1     Dr. med. C.___, der die Schulteroperation vom 27. März 2000 durchgeführt hatte, bescheinigte dem Versicherten im Bericht vom 30. Juni 2000 noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/7/3). Am 31. Oktober 2000 berichtete er von einer weitgehenden Besserung, wies aber darauf hin, dass die Physiotherapie noch weiter geführt werde und in einem halben Jahr nochmals eine Kontrolluntersuchung stattfinde. Ferner hielt er fest, dass der Gipserberuf sehr ungünstig sei für ein rekonstruiertes Schultergelenk, da vorwiegend Überkopfarbeiten anfielen. Die Arbeitsfähigkeit betrage daher sicher nicht mehr als 50 % (Urk. 8/7/2).
2.2 Aufgrund dieser Angaben und der Resultate der Abklärung vom 13. Juli 2001 ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Versicherte seit dem Unfall in der Arbeitsfähigkeit teilweise eingeschränkt sei. Anhand des nach Abzug der Pauschale für Unterhalts- und Verwaltungskosten verbleibenden steuerbaren Liegenschaftenertrages, der durchschnittlich Fr. 169'600.-- betrug, ermittelte sie unter Berücksichtigung des dem mitarbeitenden Sohn zustehenden Lohnes von Fr. 12'900.-- und eines 10%igen Karrierezuschlages ein Valideneinkommen von Fr. 172'400.--. Das Invalideneinkommen bemass sie mit Fr. 122'000.--. Diesem Betrag liegt der steuerbare Liegenschaftenertrag des Jahres 2000 zugrunde, der sich auf Fr. 189'000-- belief und von dem die auf die mitarbeitenden Familienmitglieder entfallenden Einkommensteile von Fr. 12'900.--, Fr. 5'800.-- und Fr. 1'900.-- sowie Fr. 32'700.-- für die invaliditätsbedingte Auslagerung von Arbeiten abgezogen wurden. Vom verbleibenden Restbetrag von Fr. 135'700.-- wurde des weiteren ein 10%iger Substanzverlust in der Höhe von Fr. 13'600.-- berücksichtigt. Aus der Gegenüberstellung der beiden Einkommen ermittelte die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/13 Ziff. 4 S. 4).
         Ferner wies die IV-Stelle darauf hin, dass sich auch bei Durchführung eines Betätigungsvergleiches im ausserordentlichen Bemessungsverfahren kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergebe (Urk. 2, 8/13). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bestehe seine Tätigkeit zu 20 % in Bauleitung und zu 80 % in handwerklichen Arbeiten. Von dem nach Abzug der Schuldzinsen verbleibenden Nettoeinkommen von Fr. 58'328.-- entfielen Fr. 14'782.-- auf die Bauleitung und Fr. 43'546.-- auf die handwerklichen Arbeiten. Da der Beschwerdeführer nur im handwerklichen Bereich zu 50 % eingeschränkt sei, belaufe sich die invaliditätsbedingte Einkommenseinbusse auf Fr. 21'773.--, was 37 % des Gesamteinkommens von Fr. 58'328.-- entspreche (Urk. 2 S. 2).
2.3     Der Beschwerdeführer bestreitet die der Invaliditätsbemessung zugrunde liegenden Einkommenszahlen nicht. Er bringt jedoch vor, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden medizinischen Akten seien im Verfügungszeitpunkt überholt gewesen, da es sich gezeigt habe, dass er alle grösseren handwerklichen Tätigkeiten nicht mehr ausführen könne. Er hält es daher für angebracht, seinen aktuellen Gesundheitszustand und die nunmehr bestehenden Beeinträchtigungen abzuklären. Im übrigen sollte seiner Meinung nach angesichts der unklaren finanziellen Situation beim Bruttoertrag der Liegenschaften berücksichtigt werden, dass nebst massiven noch vorzunehmenden Investitionen aufgrund der Renovationen bereits heute beträchtliche Ertragseinbussen entstünden (Urk. 1). Seiner Ansicht nach sollte als Valideneinkommen die sich aus seinen Eigenleistungen ergebende jährliche Kosteneinsparung von Fr. 153'820.-- dem Einkommensvergleich zugrunde gelegt werden. Gehe man davon aus, dass er die Bauleitung im Umfang von 20 % weiterhin selber erledigen und auf einem anderen handwerklichen Beruf zu 50 % im Angestelltenverhältnis auf der Basis seines früheren Stundenlohnes arbeiten könne, so ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 66'044.20, und der Erwerbsausfall sei mit 57 % zu veranschlagen (Urk. 3).
3.      
3.1     Die Einkünfte des Versicherten bestehen ausschliesslich in Mietzinsen, mithin aus dem Ertrag seines im Wesentlichen in Immobilien bestehenden Vermögens. Der Immobilienertrag als solcher wird durch die Eigenleistungen des Beschwerdeführers höchstens indirekt beeinflusst, indem die Kosten für Verwaltung, Unterhalt und Renovationen eingespart oder vermindert werden und die Substanz der Liegenschaften erhalten oder verbessert wird. Folglich lässt sich der Invaliditätsgrad nicht mit der Methode des Einkommensvergleichs ermitteln und kann der auf dieser Grundlage berechnete Invaliditätsgrad von 29 % nicht geschützt werden.
3.2     Auch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Vergleichsrechnung (Urk. 3) fällt für die Invaliditätsbemessung von vornherein ausser Betracht. Denn beim Vergleichswert von Fr. 153'820.80, dem er das ihm seiner Ansicht nach in einem Angestelltenverhältnis zumutbare Invalideneinkommen und den auf die Bauleitung entfallenden Aufwand gegenüber stellt, handelt es sich nicht um das im Gesundheitsfall erzielbare Erwerbseinkommen, sondern um die hypothetischen, auf einem Stundenansatz von Fr. 76.30 und einem Zeitaufwand von 168 Stunden pro Monat beruhenden Kosten, die bei der Auslagerung der vom Beschwerdeführer ausgeführten Arbeiten an Drittfirmen gemäss seiner Berechnung entstehen.
         Davon abgesehen halten die einzelnen Elemente dieser Invaliditätsbemessung einer näheren Überprüfung nicht stand. So entsprechen die mit Fr. 123'056.65 veranschlagten Kosten von Drittfirmen nicht den tatsächlichen Verhältnissen, nimmt doch der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben seit dem Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich Mehrleistungen seiner Familienangehörigen, die gesamthaft mit Fr. 20'600.-- bewertet werden, und mit Mehrkosten Fr. 32'700.-- verbundene Leistungen von Drittfirmen in Anspruch (Urk. 8/13 Ziff. 3.3 S. 3, Urk. 8/14/1 S. 2). Zudem ist aufgrund der von Dr. C.___ bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 50 %, die mit der Behinderung bei Überkopfarbeit begründet wird und sich explizit auf die Gipsertätigkeit bezieht, nicht nachvollziehbar, warum der Versicherte im gesamten handwerklichen Bereich, der gemäss den durchgeführten Erhebungen auch Sanitär- und Bodenlegerarbeiten umfasst (Urk. 8/13 Ziff. 3.2 S. 2), völlig ausfallen sollte, zumal er sich selber lediglich bezüglich grösserer handwerklicher Arbeiten für vollständig arbeitsunfähig hält (Urk. 1). Im übrigen erweist sich der in Ansatz gebrachte Fremdkostenanteil von Fr. 123'056.65 auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als realitätsfremd, übersteigt dieser doch sogar den Liegenschaftenertrag von Fr. 119'418.--, wie er im Durchschnitt der Jahre 1995 bis 2000 nach Abzug der Schuldzinsen verblieb (Durchschnitt der effektiven Mietzinseinnahmen gemäss Urk. 8/30, 8/35, 8/14/2: Fr. 231'814.--, Durchschnitt der Schuldzinsen gemäss Urk. 8/14/2, 8/31-32: Fr. 112'396.50).
3.3     Da der Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen bezieht und der Ertrag seiner Immobilien für die Invaliditätsbemessung nicht aussagekräftig ist, ist die ausserordentliche Methode anzuwenden.
Die IV-Stelle hat zwar im Sinne einer Eventualbegründung einen Betätigungsvergleich durchgeführt, bei welcher der Anteil bauleitender Aufgaben mit 20 % und der Anteil handwerklicher Tätigkeiten mit 80 % bemessen wurde. Diesen beiden Aufgabenbereichen hat sie in Anlehnung an Rz 3115 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) Beträge von Fr. 14'782.-- und Fr. 43'546.-- zugeordnet und die im handwerklichen Bereich aus der 50%igen Einschränkung resultierende finanzielle Einbusse in Beziehung zum Gesamteinkommen von Fr. 58'328.-- gesetzt, wobei das letztere ungefähr dem der AHV-Beitragspflicht unterstellten Jahreseinkommen entspricht (Urk. 8/16).
Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, nach welchen Kriterien dieses Einkommen auf die beiden Aufgabenbereiche aufgeteilt wurde, wurde erneut ein Einkommensvergleich vorgenommen, obwohl auch der nunmehr verwendete Wert nicht nur von der Arbeit des Beschwerdeführers, sondern auch von zahlreichen anderen Faktoren wie Wohnungsmarkt und Hypothekarzinsentwicklung abhängt.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht äusserte denn auch in BGE 128 V 29 gegen das in Rz 3115 KSIH empfohlene Vorgehen Bedenken (Erw. 4e) und hielt fest, dass die ausserordentliche Methode keine Untervariante der allgemeinen Methode sei, da sie in jenen Fällen zur Anwendung gelange, in welchen selbst eine hypothetische Ermittlung der Erwerbseinkommen nicht möglich sei. Vielmehr lehne sich die ausserordentliche Methode an die spezifische Methode (Art. 27 IVV) an, indem sie einen Betätigungsvergleich verlange, welcher in einem weiteren Schritt erwerblich zu gewichten sei. Wäre die Einkommensermittlung möglich, sei die Anwendung der ausserordentlichen Methode ohnehin hinfällig, und es könnte die Bemessung des Invaliditätsgrades direkt nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs erfolgen (Erw. 4a mit Hinweisen). Des weiteren wurde in diesem Entscheid auf den Grundsatz verwiesen, wonach der Funktion als Geschäftsführer ein grösseres Gewicht als der branchenspezifischen Tätigkeit zukomme. Da die Geschäftsführung keinen direkten Ertrag abwerfe, sondern Arbeiten umfasse, die in der Regel unabhängig vom Geschäftsgang zu erledigen seien, könne der Wert dieser Arbeit nicht aus den Betriebsergebnissen ermittelt werden. Ebenso wenig sei von dem um die invaliditätsfremden Faktoren bereinigten Gewinn oder Umsatz auszugehen. Denn einerseits komme die ausserordentliche Methode gerade dann zum Zug, wenn kein Vergleich der Einkommen möglich sei, andererseits würde dabei die leidensbedingte Behinderung nach dem Betätigungsvergleich ein zweites Mal berücksichtigt. Es seien daher beim Betätigungsvergleich statistische Werte heranzuziehen (Erw. 4b mit Hinweisen).
Die erwerbliche Gewichtung der einzelnen Bereiche ist folglich nicht anhand bestimmter Vermögenserträge, sondern anhand branchenspezifischer Ansätze vorzunehmen. Bezüglich der weiteren Schritte der ausserordentlichen Invaliditätsbemessung kann im übrigen auf Erw. 4c des bereits zitierten Entscheides BGE 128 V 29 verwiesen werden.
4.       Nicht nur bezüglich der erwerblichen Gewichtung der vom Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ausgeführten Tätigkeiten beziehungsweise der branchenspezifischen Lohnangaben, sondern auch in medizinischer Hinsicht besteht noch ein zusätzlicher Abklärungsbedarf.
Über den Verlauf der Beschwerden und der Arbeitsfähigkeit nach der Schulteroperation vom 27. März 2000 liegen nämlich einzig die Angaben des operierenden Arztes Dr. C.___ vor (Urk. 8/7/2-8). Sein letzter Bericht stammt vom 31. Oktober 2000, als die Physiotherapie noch nicht abgeschlossen war und noch eine weitere Kontrolluntersuchung bevorstand. Es ist daher fraglich, ob die damalige Zumutbarkeitsbeurteilung im Verfügungszeitpunkt noch Geltung hatte. Davon abgesehen bezieht sich die darin bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich auf die Gipsertätigkeit, und Dr. C.___ äusserte sich nicht dazu, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer auch in anderen handwerklichen Arbeiten eingeschränkt ist.
Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die branchenspezifischen Lohnansätze der vom Beschwerdeführer ausgeführten Tätigkeiten ermittle, die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aktuelle gesundheitliche Situation kläre und bezüglich der Gipsertätigkeit wie auch der anderen handwerklichen Arbeiten eine detailliertere ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung einhole. Fällt die Behinderung in den einzelnen handwerklichen Bereichen unterschiedlich aus, wird sich allenfalls eine eingehendere betriebliche Abklärung aufdrängen und werden Art und Ausmass der handwerklichen Arbeiten im Gesundheitsfall und die in den einzelnen Teilbereichen bestehenden Einschränkungen zu ermitteln sein. Auf dieser Grundlage wird der Einkommensvergleich nach der in BGE 128 V 33 Erw. 4c beschriebenen Methode vorzunehmen sein.
5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- hat.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 6. Dezember 2001 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Juridica AG, Fürsprecherin lic.iur. D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).