IV.2002.00018
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 26. Februar 2003
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 T.___, geboren 1954, arbeitete seit dem 9. Juli 1984 als Reiniger bei der Firma A.___ Reinigungen (Urk. 8/48). Am 20. Dezember 1993 fiel er beim Fensterreinigen von der Leiter und zog sich dabei eine Kompressionsfraktur des 11. Brustwirbelkörpers (BWK 11) ohne primäre Neurologie zu (vgl. Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA], Urk. 8/50). Am 10. Oktober 1994 meldete er sich deswegen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/49). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (früher: Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat) holte daraufhin den Arbeitgeberbericht der A.___ Reinigungen vom 14. Dezember 1994 (Urk. 8/48) sowie die Arztberichte der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 20. Oktober 1994 (Urk. 8/32) und der Neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich vom 17. Februar 1995 (Urk. 8/31, unter Beilage eines zuhanden der SUVA abgefassten Berichtes vom 29. November 1994) ein. Ausserdem zog sie die Akten der SUVA bei (Urk. 8/50). Im Weiteren liess die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz in Luzern das polydisziplinäre Gutachten vom 16. Februar 1996 (Urk. 8/30) erstellen. Die Berufsberatung der IV-Stelle nahm Abklärungen über die Eingliederungsmöglichkeiten des Versicherten vor (vgl. Bericht vom 7. Mai 1996, Urk. 8/47). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 3. Juni 1996, Urk. 8/22) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Dezember 1996 ab, da analog des Entscheids der SUVA lediglich ein Invaliditätsgrad von 20 % anerkannt werden könne (Urk. 8/21). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Oktober 1999 teilweise gut und sprach dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis zum 30. November 1995 eine ganze Invalidenrente zu. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Dezember 1995 wurde hingegen verneint (vgl. Proz.Nr. IV.97.00011 i. S. der Parteien).
1.2 Am 1. Februar 1999 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/45). Auf dieses Gesuch trat die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 10. März 1999, Urk. 8/9) mit Verfügung vom 8. April 1999 nicht ein, da mit der eingereichten Neuanmeldung nicht habe glaubhaft gemacht werden können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 6. Dezember 1996 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hätten (Urk. 8/8).
1.3 Mit bei der IV-Stelle am 18. November 1999 eingegangenem Schreiben ersuchte der Versicherte ein weiteres Mal um Prüfung seines Rentenanspruches (Urk. 8/44). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 13. Januar 2000, Urk. 8/7) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. März 2000 mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Veränderung der Verhältnisse auch auf dieses Begehren nicht ein (Urk. 8/5).
1.4 Am 27. März 2000 reichte der Hausarzt des Versicherten, B.___, Arzt für Allgemeinmedizin, der IV-Stelle einen mit einem neuen Rentengesuch verbundenen Arztbericht ein (Urk. 8/29). Die IV-Stelle liess daraufhin durch die MEDAS Basel das polydisziplinäre Gutachten vom 25. April 2001 (Urk. 8/28) erstellen. Die Berufsberatung machte am 2. November 2001 Angaben zu den Verdienstmöglichkeiten in möglichen Verweisungstätigkeiten mittels dreier Profile aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) (Urk. 8/33). Mit Vorbescheid vom 9. November 2001 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da sein Invaliditätsgrad lediglich 32 % betrage (Urk. 8/2). Nachdem der Versicherte dagegen keine Einwände erhoben hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. November 2001 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Gegen diese Verfügung liess T.___ durch den Rechtsdienst für Behinderte am 10. Januar 2002 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Die Verfügung vom 27. November 2001 sei aufzuheben.
2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle verzichtete am 13. März 2002 auf Stellungnahme und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 23. April 2002 liess der Versicherte unter Beilage eines Berichtes von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, vom 4. Februar 2002 (Urk. 12) folgende Anträge stellen (Urk. 11 S. 2):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2001 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Viertelsrente bzw. bei Vorliegen eines Härtefalles eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 4. Juni 2002 geschlossen (Urk. 16).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer laut ihren medizinischen Abklärungen in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Mit einer solchen Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer ein Jahreseinkommen vom Fr. 42'035.-- erzielen, womit sich verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 61'698.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'663.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 32 % ergebe, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, seine psychischen Beeinträchtigungen hätten sich weiter verschlechtert, so dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung eine mässige bis schwere und nicht lediglich eine leichte bis mittelgradige Depression, eine bestehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung und nicht lediglich die Diskussion einer solchen sowie massive Schlafstörungen und nicht lediglich leichte Durchschlafstörungen bestanden hätten. Insgesamt müsse somit davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit 40 % betrage. Es ergebe sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'668.-- bzw. ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 41,6 % (Urk. 11).
3.
3.1 Laut dem Gutachten der MEDAS Basel vom 25. April 2001 (Urk. 8/28) leidet der Beschwerdeführer unter einem therakolumbovertebralen bis -spondylogenen Syndrom (ICD-10:M54.9) bei/mit Status nach BWK11-Fraktur und operativer Stabilisierung 1993, Wirbelsäulen-Fehlform und -Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance sowie leicht- bis mittelgradiger depressiver Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden im Weiteren ein Status nach LWS-Kontusion (3.4.91) mit Restitutio ad integrum sowie Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3). Im angestammten Beruf als Gebäudereiniger sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Dazu müsse allerdings der Arbeitsplatz optimal angepasst sein, insbesondere um der bereits bestehenden Chronifizierung des Krankheitsprozesses entgegen zu wirken.
3.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, B.___, hielt in seinem Bericht vom 27. März 2000 (Urk. 8/29) fest, der Beschwerdeführer habe in Folge des Unfalles vom Dezember 1993 eine schwere depressive somatoforme Schmerzstörung entwickelt, die ihn anhaltend invalidisiert habe. An die Wiederausübung einer Erwerbstätigkeit könne nicht gedacht werden. Der Zustand dauere nunmehr schon sechs Jahre an, und eine Verbesserung habe sich trotz verschiedenen therapeutischen Bemühungen nicht erreichen lassen.
3.3 Gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 4. Februar 2002 (Urk. 12) erscheint das Gutachten der MEDAS Basel vollständig, detailliert und seinen Beobachtungen entsprechend. Dr. C.___ beurteilte den Beschwerdeführer aber als deutlich kränker und diagnostizierte eine ausgeprägtere Somatisierungsstörung in einer destruktiven Dynamik. Auf genauere Befragung seiner Stimmung und insbesondere seiner sozialen Situation habe sich eine schwere Depression mit resignativen und vor allem suizidalen Zügen gezeigt. An eine Arbeitsfähigkeit sei bei dieser Gesamtproblematik (komplexes Zusammenspiel von soziokulturellem Hintergrund, narzisstischer Verletzung, realen Beschwerden und mässiger bis schwerer Depression) nicht zu denken. Vielmehr sei der Beschwerdeführer mit dem Gedanken an die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit völlig überfordert.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid primär auf das Gutachten der MEDAS Basel vom 25. April 2001 (Urk. 8/28). Dieses wird zwar vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Frage gestellt, er lässt indessen geltend machen, sein Gesundheitszustand habe sich zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung im Januar 2001 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 27. November 2001 erheblich verschlechtert, was sich aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 4. Februar 2002 (Urk. 12) ergebe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Eine nähere Betrachtung des MEDAS-Gutachtens und des Berichts von Dr. C.___ ergibt vielmehr, dass der gleiche Gesundheitszustand unterschiedlich beurteilt wird. Im Bericht von Dr. C.___ findet sich kein Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der MEDAS-Begutachtung, sondern er hält selber fest, dass es um Einschätzungs- und Interpretationsfragen gehe (Urk. 12 S. 2 unten). Der Hausarzt B.___ diagnostizierte bereits vor der MEDAS-Begutachtung - im März 2000 - eine schwere depressive somatoforme Schmerzstörung und sprach dem Beschwerdeführer jegliche Erwerbsfähigkeit ab. Zum selben Ergebnis kam auch Dr. C.___.
4.2 Es ist festzuhalten, dass das MEDAS-Gutachten sämtliche Kriterien, welche die Gerichtspraxis betreffend den Beweiswert ärztlicher Berichte entwickelt hat (vgl. vorstehend Erw. 1.4), erfüllt. Zu seiner Qualität trägt ferner bei, dass es von Ärzten verschiedener Fachrichtungen erstellt wurde, welche ihre abschliessende Einschätzung gemeinsam erarbeitet haben, was angesichts der Problematik beim Zusammenwirken von somatischen und psychischen Beschwerden als besonders hilfreich zu werten ist.
Die von den Ärzten der MEDAS durchgeführte testpsychologische Untersuchung ergab, dass nicht sämtliche Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung erfüllt sind.
Da schliesslich die erwähnte Institution auch als speziell geeignet erscheint für eine objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung, ist ihrer Einschätzung ein höheres Gewicht beizumessen als derjenigen des Hausarztes bzw. eines vom Beschwerdeführer selbst aufgesuchten Psychiaters.
Insgesamt erscheint es somit gerechtfertigt, von der Feststellung der Ärzte der MEDAS auszugehen, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten leichten bis mittelschweren Erwerbstätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten zu 70 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Das von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2000 berechnete Valideneinkommen von Fr. 61'698.-- erweist sich als zutreffend und ist unbestritten geblieben (vgl. Urk. 8/33). Bei einer Nominallohnentwicklung von 2,5 % (vgl. Die Volkswirtschaft 11-2002 S. 89 Tabelle B10.2) beläuft sich das Valideneinkommen für das Jahr 2001 auf Fr. 63'240.45.
5.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
5.3 Was die konkreten DAP-Erhebungen anbelangt, kann zur Festsetzung des Invalideneinkommens nicht ohne weiteres auf die derart ermittelten Lohnangaben abgestellt werden. So erfordert die erste der von der Beschwerdegegnerin ausgewählten Verweisungstätigkeiten (Staplerfahrer) eine spezielle Anlehre, bei der zweiten (Parkwächter) ist man den Wetterbedingungen (Kälte, Nässe, Hitze, Zugluft) ausgesetzt und die dritte (Betriebsangestellter/Weibel) erfordert gute Deutschkenntnisse (Urk. 8/33). Im Hinblick auf das Ausbildungsniveau des Beschwerdeführers (geringe Schulbildung, praktisch keine Deutschkenntnisse) sowie dessen körperliche Verfassung erscheinen die genannten Beschäftigungen somit nur in begrenztem Umfang bzw. gar nicht zumutbar. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens sind mithin die Tabellenlöhne heranzuziehen.
5.4 Laut Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'437.-- (vgl. S. 31 LSE), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2,5 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 11-2002, Tabelle B 10.2, S. 89) auf der Basis einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahre 2001 von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 11-2002, Tabelle B 9.1, S. 88) ein Gehalt von monatlich Fr. 4'741.20 ergibt. Umgerechnet auf ein Jahr macht dies Fr. 56'894.40 bzw. bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % Fr. 39'826.--.
5.5 Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in einer seinen Leiden angepassten leichten bis mittelschweren Beschäftigung nur geringfügige Einschränkungen in Kauf zu nehmen hat, erscheint ein Abzug von 10 % als angemessen. Einschränkend berücksichtigt werden können insbesondere die rudimentären Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der geringe Bildungsstand. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 35'843.20 (Fr. 39'826.-- abzüglich 10 %). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 63'240.45 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'397.25 bzw. 43,3 %, was dem Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Viertelsrente einräumt.
6.
6.1 Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274).
Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
6.2 Die MEDAS Basel hat zwar den Beginn der von ihr attestieren Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens (25. April 2001, vgl. Urk. 8/28 S. 14) festgelegt, es ergibt sich aber ohne weiteres, dass derselbe Zustand bereits anlässlich der Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 23./24. Januar 2001 bestand. Es erscheint wohl möglich, dass die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits zu einem noch früheren Zeitpunkt eingetreten ist, ein solcher lässt sich aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Januar 2001 in seiner angestammten Tätigkeit als Gebäudereiniger vollständig arbeitsunfähig ist. Zu beachten ist sodann, dass der Beschwerdeführer als Gebäudereiniger seit dem Unfall vom 20. Dezember 1993 ununterbrochen mindestens zu 20 % arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 8/30 S. 13 f.). Die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG läuft somit am 23. April 2001 ab (Arbeitsunfähigkeit: 9 Monate 20 %, 3 Monate 100 % = durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres).
7. Ein Härtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 28bis Abs. 1 IVV). Die IV-Stelle legt das Erwerbseinkommen fest, das die versicherte Person durch eine für sie zumutbare Tätigkeit erzielen könnte; dieses kann niedriger sein als das Invalideneinkommen nach Art. 28 Abs. 2 IVG, wenn die behinderte Person wegen ihres fortgeschrittenen Alters, ihres Gesundheitszustandes, der Lage am Arbeitsmarkt oder aus anderen nicht von ihr zu verantwortenden Gründen die ihr verbliebene Erwerbsfähigkeit nicht oder nicht voll ausnützen kann (Art. 28bis Abs. 2 IVV). Die Ausgleichskassen ermitteln die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen nach den Bestimmungen des ELG, wobei die bundesrechtlichen Höchstansätze gelten; Art. 14a ELV findet bei der Ermittlung des Härtefalles keine Anwendung (Art. 28bis Abs. 3 IVV).
Da ein wirtschaftlicher Härtefall ab diesem Zeitpunkt nicht ohne weiteres verneint werden kann, ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch ab dem 1. April 2001 verfüge.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Mit Honorarnote vom 23. April 2002 (Urk. 13) hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 9 Stunden und Barauslagen von Fr. 38.50 geltend gemacht, was als angemessen erscheint. In Anwendung von § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ist die Prozessentschädigung demnach unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'348.75 (inklusive Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 43,3 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, zur Prüfung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalles an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'348.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).