Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00034
IV.2002.00034

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 20. März 2003
in Sachen
X. A.___, geb. 1988

Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch den Vater Y. A.___


dieser vertreten durch Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik
Seefeldstrasse 134, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X. A.___, geboren 1988, nahm zu Anfang des Jahres 2001 in Aussicht, eine operative Ohrenkorrektur durchführen zu lassen. Nachdem die Krankenkasse ihre Leistungspflicht für eine solche Operation abgelehnt hatte (vgl. die Korrespondenz des Dr. med. B.___, Spezialarzt für plastische Chirurgie und ästhetische Chirurgie, und des Vaters der Versicherten mit der C.__ Versicherungen AG, Urk. 3/3-6 und Urk. 7/17 Beilagen 2-4), liess der Vater Y. A.___ als gesetzlicher Vertreter von X.___, seinerseits vertreten durch Rechtsanwalt J. Mischa Mensik, um Übernahme der Operationskosten durch die Invalidenversicherung ersuchen (Eingabe vom 14. Mai 2001, Urk. 3/7 = Urk. 7/17; Anmeldung vom 22. Mai 2001, Urk. 7/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte bei Dr. B.___ den Bericht vom 5. September 2001 ein (Urk. 7/9) und teilte daraufhin mit Vorbescheid vom 12. September 2001 mit, dass sie das Leistungsbegehren abzuweisen gedenke (Urk. 3/8 = Urk. 7/8). Zu den Einwendungen vom 19. September 2001 (Urk. 3/9 = Urk. 7/7) nahm die SVA, IV-Stelle, mit Schreiben an den Rechtsvertreter vom 18. Oktober 2001 Stellung (Urk. 3/10 = Urk. 7/4), nachdem sie die Sache der IV-Ärztin Dr. med. D.___ zur medizinischen Beurteilung unterbreitet hatte (vgl. die Anfrage und die Antwort darauf in Urk. 7/5). Auf die erneuten Einwendungen vom 29. Oktober 2001 hin (Urk. 3/11 = Urk. 7/3) holte die SVA, IV-Stelle, beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), Abteilung Invalidenversicherung, die Stellungnahme vom 30. November 2001 ein (Urk. 7/2/1 sowie die Anfrage vom 26. November 2001, Urk. 7/2/2) und wies das Begehren um Kostenübernahme für die strittige Operation daraufhin mit Verfügung vom 10. Dezember 2001 ab (Urk. 2/1 = Urk. 7/1).

2.       Gegen diese Verfügung liess Y. A.___ als gesetzlicher Vertreter der Versicherten mit Eingabe vom 18. Januar 2002 durch Rechtsanwalt J. Mischa Mensik Beschwerde erheben (Urk. 1). Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. März 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Auf entsprechende ausdrückliche Anfrage hin (Verfügung vom 7. März 2002, Urk. 8) liess Y. A.___ in der Replik vom 27. März 2002 namens seiner Tochter an der Beschwerde festhalten (Urk. 10). Die SVA, IV-Stelle, liess die ihr angesetzte Frist zur Duplik (Verfügung vom 28. März 2002, Urk. 11) unbenützt verstreichen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Mai 2002 geschlossen wurde (Urk. 13).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1      Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Als Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG). Nichterwerbstätige Personen vor dem 20. Altersjahr mit einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden gelten nach Art. 5 Abs. 2 IVG als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.
1.3     Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören unter anderem die in Art. 12 ff. IVG geregelten medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG).
1.4     Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
         Ferner besteht nach Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen Massnahmen. Dieser Anspruch ist aufgrund des Ausnahmekataloges in Art. 8 Abs. 2 IVG unabhängig davon gegeben, ob die Massnahmen einer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen. Gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG bezeichnet der Bundesrat die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden, und er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) erlassen. In deren Anhang sind die einzelnen Gebrechen aufgelistet, und der Bundesrat hat ausserdem in Art. 1 Abs. 2 Satz 2 GgV dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) die Kompetenz übertragen, eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG zu bezeichnen.

2.       In formeller Hinsicht liess der Vater der Versicherten die angefochtene Verfügung in zweifacher Hinsicht bemängeln.
Zunächst liess er rügen, dass die Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, sondern die Beschwerdegegnerin eine solche erst auf Verlangen hin nachgeliefert habe (Urk. 1 S. 2). Entgegen seiner Auffassung lässt das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung eine Verfügung jedoch nicht als nichtig erscheinen. Vielmehr wird einem derartigen Mangel lediglich dadurch begegnet, dass der betroffenen Person aus der unzulänglichen Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 die ausdrückliche Regelung dieses Rechtsgrundsatzes in Art. 49 Abs. 3 ATSG). Ein solcher Nachteil ist im vorliegenden Fall nicht entstanden, denn der Vater der Versicherten hat trotz der fehlenden Rechtsmittelbelehrung rechtzeitig Beschwerde durch seinen Vertreter einreichen lassen.
Des Weiteren erachtete der Vater der Versicherten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt. Eine solche Verletzung vermag er nicht schon daraus abzuleiten, dass in der angefochtenen Verfügung - wie er geltend machen liess (vgl. Urk. 1 S. 4) - keine Auseinandersetzung mit seinen Einwendungen im Vorbescheidverfahren erfolgt. Denn die Beschwerdegegnerin hat sich mit den Vorbringen in der ersten, am 19. September 2001 verfassten Stellungnahme zum Vorbescheid (Urk. 3/9 = Urk. 7/7) bereits im Schreiben an den Rechtsvertreter vom 18. Oktober 2001 (Urk. 3/10 = Urk. 7/4) befasst, und die Begründungsdichte in diesem Schreiben entspricht ohne Zweifel den Anforderungen, welche die Rechtsprechung aufstellt (vgl. BGE 124 V 182 f. Erw. 2a und b). Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 18. Oktober 2001 auch dargelegt, weshalb sie die beantragte psychiatrische Begutachtung der Versicherten und die Anmeldung des Falles beim EDI nicht für erforderlich halte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann hingegen darin erblickt werden, dass die Beschwerdegegnerin die schriftlichen Auskünfte des BSV, die sie auf die nochmaligen Einwendungen vom 29. Oktober 2001 hin (Urk. 3/11 = Urk. 7/3) noch eingeholt hat (Urk. 7/2/1), dem Vater der Versicherten vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zur Stellungnahme unterbreitet hat. Rechtsprechungsgemäss kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung dadurch geheilt werden, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für eine solche Heilung sind hinsichtlich der zur Diskussion stehenden Unterlassung erfüllt. Die Unterlassung ist angesichts dessen, dass die Auskünfte des BSV gegenüber den Darlegungen der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 18. Oktober 2001 nichts wesentlich Neues enthalten, nicht schwer, das Sozialversicherungsgericht verfügt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition, und der Vater der Versicherten hat im Gerichtsverfahren die Gelegenheit erhalten, zu den betreffenden Auskünften Stellung zu nehmen, und hat von dieser Gelegenheit auch Gebrauch gemacht.
Über die Streitsache ist daher materiell zu entscheiden.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin unter dem Titel Geburtsgebrechen für die in Aussicht genommene Ohrenkorrektur leistungspflichtig ist.
3.2     Die Krankheiten des Ohrs sind in den Ziffern 441-447 GgV Anhang aufgeführt. Ziffer 442 hatte in der bis Ende des Jahres 1994 gültig gewesenen Fassung "angeborene Missbildungen des Ohrmuschelskeletts" als Geburtsgebrechen genannt. Ab Anfang 1995 war dieser Beschreibung in Klammern der Zusatz "ausgenommen abstehende Ohren" beigefügt gewesen, und per Anfang 1998 ist die Ziffer 442 aus dem GgV Anhang gestrichen worden.
3.3     Die Ausgestaltung des äusseren Ohrs, wie sie bei der Versicherten vorliegt und von ihr als korrekturbedürftig erachtet wird, wurde von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 5. September 2001 (Urk. 7/9) und in einem Schreiben an die Krankenkasse vom 5. Februar 2001 (Urk. 3/3 = Urk. 7/17 Beilage 2) als "Cup ear-Deformität" bezeichnet, und in beiden Schriftstücken charakterisierte der Arzt das bemängelte Erscheinungsbild auch mit dem Begriff der "abstehenden Ohren". Aufgrund dieser eindeutigen Angaben steht einzig eine Subsumption unter das gerade beschriebene Geburtsgebrechen nach Ziffer 442 GgV Anhang zur Diskussion. Alle anderen in den Ziffern 441-447 GgV Anhang aufgezählten Beeinträchtigungen im Bereich der Ohren fallen demgegenüber offensichtlich ausser Betracht. Dies gilt - entgegen den Vorbringen in der Replik (Urk. 10 S. 3) - insbesondere auch für die in Ziffer 441 aufgeführte "Atresia ausris congenita inklusive Anotie und Mikrotie", denn bei der Atresie handelt es sich um das Fehlen der natürlichen Öffnung des Ohres, und die Begriffe Mikrotie und Anotie stehen für Fehlbildungen der Ohrmuscheln, die sich in ihrer Art und Ausprägung von der vorliegend vorhandenen Unregelmässigkeit eindeutig unterscheiden, wie das sogenannte Klappohr und sehr stark verkleinerte oder überhaupt nicht vorhandene Ohrmuscheln (vgl. vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin und New York 2002, S. 83, S. 150 und S. 1066). Erst recht ausser Betracht fällt eine Subsumption unter eines der Geburtsgebrechen ausserhalb der Ziffern, die das Ohr betreffen. Die in den Ziffern 170-178 aufgelisteten Gebrechen betreffen den Bereich der Extremitäten, und es leuchtet nicht ein, in welcher Hinsicht der Vater der Versicherten aus diesen Bestimmungen etwas für ihren Fall ableiteten will, zumal entgegen dessen offenbarer Meinung (vgl. Urk. 10 S. 3; vgl. auch Urk. 3/9 S. 2 = Urk. 7/7 S. 2) auch in jenem Bereich nicht sämtliche Fehlbildungen als Geburtsgebrechen im Sinne der GgV eingestuft werden. Ebenso wenig kann die Anwendbarkeit von Ziffer 112 GgV Anhang (angeborene Hautaplasien) zur Diskussion stehen, und soweit auf die Möglichkeit psychischer Folgen des geltend gemachten organischen Mangels hingewiesen wurde, so kann dies nicht zur Anwendbarkeit von Ziffer 401 GgV Anhang (frühkindliche primäre Psychosen und infantiler Autismus) führen, da die dort aufgeführten psychischen Beeinträchtigungen entsprechend der Definition des Geburtsgebrechens (Art. 1 Abs. 1 GgV) ursprünglicher und nicht abgeleiteter Natur sind.
         Die Beschwerdegegnerin erachtete sich schon allein deswegen als nicht leistungspflichtig für die in Aussicht genommene Korrektur, weil das in Betracht fallende Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 442 seit dem 1. Januar 1998 nicht mehr im GgV Anhang figuriert (vgl. Urk. 3/10 = Urk. 7/4, Urk. 6). Dieser Argumentation liess der Vater der Versicherten entgegenhalten, dass die zu korrigierende Ausbildung des Ohrs bereits vor dieser Streichung bestanden habe (Urk. 1 S. 4). Welche Fassung des GgV Anhangs zur Anwendung gelangt, kann indessen offen bleiben, denn aus den folgenden Gründen wäre eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung auch unter der Herrschaft der bis Ende 1994 gültig gewesenen Fassung, welche die fragliche Ziffer 442 noch enthält und abstehende Ohren nicht ausdrücklich ausnimmt, zu verneinen. Schon damals konnte nämlich nicht jede von der Norm abweichende Gestalt des äusseren Ohrs als Missbildung im Sinne der damaligen Formulierung von Ziffer 442 GgV Anhang betrachtet werden; vielmehr ging schon aus jenem früheren Wortlaut sowie aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung hervor, dass eine entsprechende Normabweichung eine objektiv besonders störende Auffälligkeit aufzuweisen hatte, damit von einer Missbildung gesprochen werden konnte, die zu medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung berechtigte. So wurden in der bis Ende 1994 gültig gewesenen Fassung des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME; Randziffer 442) das zusammengelegte Klappohr, das Katzenohr und Aurikuläranhänge als Missbildungen des Ohrmuschelskeletts im Sinne von Ziffer 442 GgV Anhang aufgezählt, wobei sich die betreffende Aufzählung als abschliessend verstanden wissen wollte. Das KSME ist zwar als verwaltungsinterne Weisung für richterliche Instanzen nicht verbindlich und kann daher vom Gericht frei auf Verfassungs- und Gesetzmässigkeit hin überprüft werden. Ob die genannte Weisungsbestimmung mit ihrer abschliessenden Aufzählung der als Missbildungen zu betrachtenden Ausformungen der Ohrmuschel mit dem Gesetz und mit der GgV in der bis Ende 1994 in Kraft gestandenen Fassung übereinstimmte, kann hier jedoch offen bleiben. Denn wie aus dem eingereichten Bildmaterial ersichtlich ist (Urk. 7/17 Beilage 3), besteht die bemängelte Unregelmässigkeit lediglich darin, dass die im Übrigen gut geformten Ohren etwas stärker abstehen, als dies beim Durchschnitt der Bevölkerung der Fall ist. Von einer objektiv besonders störenden Auffälligkeit kann somit sicher nicht gesprochen werden. Zu einer anderen Beurteilung vermag in Abweichung zur Betrachtungsweise in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 3) auch nicht zu führen, dass Dr. B.___ der zur Diskussion stehende Ohrstellung den Fachbegriff einer "Cup ear-Deformität" zuordnete. Dieser Begriff dient offenbar der näheren Beschreibung des Erscheinungsbildes des Ohrs, hingegen kann daraus nicht auf das Vorliegen einer körperlichen Beeinträchtigung von erheblicherem Ausmass als bei "gewöhnlichen" abstehenden Ohren gesprochen werden. Ebenfalls nicht massgebend für die Subsumption unter den Begriff der Missbildung ist der an sich nicht anzuzweifelnde Umstand, dass die Versicherte die Stellung ihrer Ohren offenbar vor allem seit Eintritt in die Pubertät subjektiv als störend empfindet (vgl. Urk. 3/7 S. 2 = Urk. 7/16 S. 2).
         Kann die zur Diskussion stehende Normabweichung demnach wegen ihrer Geringfügigkeit nicht unter die ehemalige, nunmehr aufgehobene Ziffer 442 GgV Anhang subsumiert werden, so fällt auch eine vom EDI vorzunehmende Anerkennung als eindeutiges, in der Liste fehlendes Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 2 GgV ohne weiteres ausser Betracht.

4.
4.1     Steht damit fest, dass die so genannte "Cup ear-Deformität" nicht als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG zu qualifizieren ist, so stellt sich die weitere Frage, ob die Versicherte gestützt auf Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf Übernahme der Operationskosten durch die Invalidenversicherung hat.
4.2     Wie das BSV in seiner Stellungnahme vom 30. November 2001 (Urk. 7/2/1) ausgeführt hat, besteht nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für Geburtsgebrechen, die als geringfügig im Sinne von Art. 13 Abs. 2 IVG zu qualifizieren sind, auch keine Leistungspflicht nach Art. 12 IVG (vgl. ZAK 1984 S. 334 f. Erw. 2, 1972 S. 678).
4.3     Eine Leistungspflicht nach Art. 12 IVG entfiele aus den nachfolgenden Gründen aber auch dann, wenn dieser Automatismus im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gebracht würde.
Voraussetzung für eine solche Leistungspflicht wäre gestützt auf Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG, dass die erwähnte von der Norm abweichende Gestalt der Ohren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten zur Folge hätte und die vorgesehene Operation geeignet wäre, diese Beeinträchtigung zu mildern oder vor ihr zu bewahren. Steht eine körperliche Beeinträchtigung kosmetischer Art zur Diskussion, so schliesst das Eidgenössische Versicherungsgericht einen unmittelbaren Einfluss einer solchen Beeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit in der Regel aus, räumt aber ein, dass ein ästhetischer Mangel sich ausnahmsweise mittelbar auf die Erwerbsfähigkeit auswirken kann, wenn er zu psychischen Belastungen führt, die ihrerseits die berufliche Leistungsfähigkeit beeinflussen. Eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz in diesem Sinne nimmt das höchste Gericht allerdings nur dann an, wenn ein ästhetischer Mangel so schwerwiegend ist, dass mit einer effektiven und wesentlichen Beeinträchtigung im Berufsleben gerechnet werden muss (ZAK 1977 S. 113 Erw. 2 mit Hinweisen).
Dass die als korrekturbedürftig erachtete Ausformung der Ohren die spätere Erwerbsfähigkeit seiner Tochter unmittelbar beeinträchtigen könnte, liess der Vater der Versicherten zu Recht nicht geltend machen. Entgegen seinen Vorbringen ist aber auch nicht wahrscheinlich, dass von der betreffenden Unregelmässigkeit die Gefahr einer mittelbaren Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit infolge psychischer Belastung ausgeht. Die depressiven Verstimmungen, Leistungsschwächen in der Schule und Beziehungsstörungen im Umgang mit Gleichaltrigen, wie sie in der Stellungnahme vom 14. Mai 2001 geschildert werden (Urk. 3/7 S. 2 = Urk. 7/16 S. 2), mögen zwar vom Leiden am körperlichen Erscheinungsbild mitbestimmt sein, und es leuchtet auch ein, dass dieses Leiden in der Pubertätszeit besonders akut ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann jedoch damit gerechnet werden, dass eine Person mit einer körperlichen Unregelmässigkeit der vorliegenden Art im Laufe der Zeit auch ohne operative Korrektur so viel Selbstbewusstsein entwickelt, dass die seelische Belastung überwunden wird und das künftige Erwerbsleben nicht beeinträchtigt. Des beantragten kinderpsychiatrischen Gutachtens (vgl. Urk. 3/9 S. 2 = Urk. 7/7 S. 2) bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Ebenso kann auf die beantragte nähere Befragung von Dr. B.___ verzichtet werden. Denn in seinen Berichten ist nirgendwo von einer psychischen Problematik mit Krankheitswert die Rede; vielmehr brachte er bei der Frage nach den angegebenen Beschwerden im Formular der Invalidenversicherung lediglich den Vermerk "störende absteh. Ohren" an (Urk. 7/9 S. 2), und in diesem Kontext kann seine weitere Aussage, der Gesundheitszustand wirke sich "in gewissem Sinne" auf den Schulbesuch oder die berufliche Ausbildung aus, entgegen der Annahme in der Replik (vgl. Urk. 10 S. 5) nicht als Hinweis auf eine abklärungsbedürftige Situation verstanden werden.

5.       Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Versicherte weder gestützt auf Art. 13 Abs. 1 IVG noch gestützt auf Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Operationskosten durch die Invalidenversicherung hat.
         Unbehelflich sind sodann auch die Hinweise auf die krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften (vgl. Urk. 10 S. 4 und S. 5), da an dieser Stelle nur die Leistungspflicht der Invalidenversicherung gestützt auf die in diesem Versicherungszweig massgebenden Normen zur Diskussion steht.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).