IV.2002.00035

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 11. Mai 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Volker Pribnow
Dell'Olivo Frey Pribnow
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1980 geborene B.___ ist seit Juni 1999 bei der Stiftung A.___ in Ausbildung, seit August 2000 als Koch. Wegen chronischen Kopfschmerzen meldete sich der Versicherte am 10. August 2000 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/34, Urk. 13/38). Nach erfolgten Abklärungen stellte diese dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2001 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 13/8) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 (Urk. 13/4) fest.

2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 18. Januar 2002 Beschwerde mit dem Begehren, es sei die Sache unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin an diese zur weiteren Abklärung in medizinischer Hinsicht zurückzuweisen. Überdies sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2002 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die umfassenden fachmedizinischen Abklärungen die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).
         Mit Verfügung vom 11. Juni 2002 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. iur. Volker Pribnow als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14).
         Mit Replik vom 18. Juni 2002 beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zuzusprechen, eventualiter eine Rente, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 16 S. 2).
         Nachdem sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht weiter vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. September 2002 geschlossen (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3     Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang Bezugspunkt (BGE 114 V 30 Erw. 1b in fine, AHI 1998 S. 204 Erw. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 162 f.).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass weder aus neurologischer noch aus psychologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Auf das neuste Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, könne nicht abgestellt werden, da dieses keine neuen Erkenntnisse liefere, sondern lediglich eine andere Würdigung des unveränderten medizinischen Sachverhalts vornehme (Urk. 2, Urk. 12).
2.2     Der Vertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Replik vom 18. Juni 2002 im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf das schlüssige Gutachten von Dr. C.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, was einen Anspruch auf berufliche Massnahmen begründe (Urk. 16 S. 3).
2.3
2.3.1   Dr. med. D.___ von der Neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2000 chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit intermittierenden Schmerzattacken unklarer Genese, anamnestisch Beginn in der Kindheit, Status nach commotio cerebri und Schädelfraktur 7/84 sowie Verdacht auf Politoxikomanie (anamnestisch abstinent). Aufgrund der Kopfschmerzen sei die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich eingeschränkt. Das psychische Leiden solle durch einen Psychiater beurteilt werden; der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit ganztags arbeitsfähig (Urk. 13/22).
2.3.2   Die für das Gutachten vom 10. Oktober 2001 verantwortlich zeichnenden Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich hielten fest, dass der Beschwerdeführer psychiatrisch unauffällig und demnach die Arbeitsfähigkeit aus Sicht ihres Fachgebietes nicht eingeschränkt sei (Urk. 13/20 S. 3).
2.3.3   Dr. C.___ hielt in ihrem Gutachten vom 2. April 2002 fest, dass die Arbeitskapazität des Beschwerdeführers aufgrund der chronischen Kopfschmerzen zur Zeit 50 % betrage. Dieser Prozentsatz könne nach Durchführung einer wirksamen Behandlung in der Folge neu bewertet werden. Die Prognose einer solchen Behandlung sei in der Regel günstig, eine gründliche Behandlung habe aber noch nicht stattgefunden. Die Kopfschmerzen seien wahrscheinlich überwiegend die Folge des Traumas vom 11. Juli 1984 (Urk. 13/19 S. 6 f.).
2.4     Die medizinischen Fachpersonen sind sich darin einig, dass der Beschwerdeführer, falls überhaupt, durch die bestehenden chronischen Kopfschmerzen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Da der Bericht von Dr. D.___ einerseits festhält, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Kopfschmerzen wahrscheinlich eingeschränkt ist, anderseits aber von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit ausgeht, kann auf ihn mangels Schlüssigkeit nicht abgestellt werden. Weiter kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf eine Würdigung des Gutachtens von Dr. C.___ im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden, wie dies auch der Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Replik zutreffend festhält. Der Begriff "andere Würdigung eines unveränderten medizinischen Sachverhalts" entstammt dem Wiedererwägungs- oder Revisionsverfahren, bei welchen bereits gestützt auf eine medizinische Aktenlage rechtskräftig verfügt worden ist (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 259). Da dies im vorliegenden Fall nicht zutrifft, ist die Beweistauglichkeit der medizinischen Akten entsprechend der unter 1.5 zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu prüfen. Das Gutachten von Dr. C.___ vom 2. April 2002 ist für die streitigen Belange umfassend und gibt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise wieder, so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist. Es ist somit entsprechend den Ausführungen von Dr. C.___ zumindest einstweilen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.

3. Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2001 sowie zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Anspruchsprüfung, insbesondere hinsichtlich beruflicher Massnahmen im Sinne von Art. 16 IVG.

4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 15. April 2004 (Urk. 21) auf Fr. 1'884.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2001 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'884.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Volker Pribnow
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).