Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00037
IV.2002.00037

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretär Burgherr


Urteil vom 29. April 2003
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen
im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     I.___, geboren am ___ 1961, arbeitete seit April 1996 als Chauffeur für die A.___ AG in B.___ (Urk. 8/38/1). Auf einer Dienstfahrt mit dem Lastwagen erlitt er am 10. September 1998 einen Verkehrsunfall. Dabei erlitt er einen Hämatothorax links mit Frakturen der 3. und 7. Rippe, weshalb er noch am selben Tag im Universitätsspital Zürich, Departement Chirurgie/Klinik für Unfallchirurgie, operativ versorgt wurde (Urk. 8/43/5/6). Am 24. September 1998 erstattete die Arbeitgeberin von I.___ der zuständigen Unfallversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA die Unfallmeldung (Urk. 8/43/1). Nach vier weiteren Eingriffen (Urk. 8/43/5/2-5) wurde der Versicherte am 17. Oktober 1998 aus der Hospitalisation entlassen (Austrittsbericht vom 16. Oktober 1998; Urk. 8/43/5/1), und vom 19. bis am 30. Oktober 1998 befand er sich zum stationären Aufenthalt in der Zürcher Höhenklinik Wald (Urk. 8/43/4). Die kreisärztliche Untersuchung am 18. Dezember 1998 ergab, dass der Versicherte ab Mitte Januar die Arbeit als Chauffeur wieder zu 50 % werde aufnehmen können (Urk. 8/43/12). Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumologie, prüfte zuhanden des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, die Lungenfunktion des Versicherten und stufte diesen im Bericht vom 28. Januar 1999 in einer leichten bis mittelschweren Arbeit zur Hälfte als arbeitsfähig ein (Urk. 8/43/15), worauf ihn die SUVA am 8. Februar 1999 zur Arbeitsaufnahme in diesem Umfange aufforderte (Urk. 8/43/19). Am 15. März 1999 wurde I.___ durch die A.___ AG per 31. Mai 1999 gekündigt, nachdem der Arbeitsversuch gescheitert war (Urk. 8/38/2). Vom 28. April bis 9. Juni 1999 hielt er sich in der Rehabilitationsklinik Bellikon auf (Urk. 8/16/2).
Am 18. August 1999 meldete sich I.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte unter anderem eine Invalidenrente (Urk. 8/40). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), traf verschiedene erwerbliche (Urk. 8/38/1+2) und medizinische Abklärungen (Urk. 8/16/1; Urk. 8/17; Urk. 8/14). Insbesondere veranlasste sie das MEDAS-Gutachten vom 20. März 2001 (Urk. 8/11) und zog die Unfallakten bei (Urk. 8/43/1-59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. April 2001; Urk. 8/4), anlässlich dessen I.___ einen Bericht des Medizinischen Zentrums E.___ vom 22. August 2001 (Urk. 8/3/2) ins Recht legte, sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. September 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 = Urk. 8/1).
1.2     Hiegegen liess I.___ mit Eingabe vom 21. Januar 2002 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

"1.  Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2001 sei aufzuheben, soweit sie Versicherungsleistungen für den Beschwerdeführer von mehr als einer halben Invalidenrente betreffen.
2.    Dem Beschwerdeführer sei ab 1. September 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Beschwerdeführer erneut über seinen Rentenanspruch befinde.
3.    Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4.    Dem Beschwerdeführer sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten."

Zur Begründung machte er zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sodann genüge das MEDAS-Gutachten in beweismässiger Hinsicht nicht, da für das psychiatrische Konsilium insbesondere kein Dolmetscher beigezogen worden sei. Anlässlich des zweiten Schriftenwechsels werde er deshalb ein Gegengutachten einreichen (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 26. Februar 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und reichte die Akten (inklusive diejenigen der Unfallversicherung) ein (Urk. 8/1-43).
Am 28. Februar 2002 ordnete das Gericht antragsgemäss einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9). Nachdem die Frist zur Replik am 22. April 2002 abgelaufen war, stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. April 2002 (Poststempel: 24. April 2002) ein Fristerstreckungsgesuch (Urk. 11). Mit Verfügung vom 30. April 2002 wurde dieses abgewiesen (Urk. 12) und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Juni 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 16).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Zunächst sind die prozessualen Einwände einer Prüfung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verwaltung habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich in der angefochtenen Verfügung mit den Einwänden in der Einsprache zum Vorbescheid nicht rechtsgenügend auseinandergesetzt habe, insbesondere auch nicht mit dem Bericht des Medizinischen Zentrums E.___.
2.2     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör umfasst auch das Recht auf einen hinreichend begründeten Entscheid der Verwaltung über das Leistungsbegehren (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen).
2.3     Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, sie habe aufgrund der Einsprache auf den Vorbescheid vom 20. April 2001 die Sach- und Rechtslage erneut geprüft und halte am Entscheid fest. Es würden keine neuen, für den Rentenanspruch massgebenden Tatsachen geltend gemacht (Urk. 2 S. 2 oben). Im Hinblick darauf, dass sich der Bericht des Medizinischen Zentrums E.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten äussert, ist es im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht konkret damit auseinandergesetzt hat; darin ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten (Urk. 7 S. 3). Das rechtliche Gehör ist damit nicht als verletzt zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer aus der Begründung der Verfügung insgesamt ersehen konnte, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin ab dem 1. September 1999 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat. In formellrechtlicher Hinsicht erweist sich die Verfügung als korrekt.

3.      
3.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
3.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie minde-stens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
3.3    
3.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
3.3.2   Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
3.3.3   Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
3.4    
3.4.1   Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a.       mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG.
3.4.2   Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
3.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.6     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).

4.      
4.1     Streitig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht der Rentenanspruch des Beschwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2001, welche rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b).
4.2    
4.2.1   Aus den medizinischen Akten ergibt sich bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers was folgt:
4.2.2   Gemäss dem psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik Bellikon vom 18. Mai 1999 litt der Beschwerdeführer an einer reaktiven Depression mit Panikattacken, Somatisierungstendenz sowie einer subsyndromalen posttraumatischen Belastungsstörung nach eindrücklichem LKW-Selbstunfall. Im Vordergrund stehe unter anderem die Angstsymptomatik mit deutlichen Panikattacken und Symptomen des Wiedererlebens von Unfallbildern sowie die prononcierte Opferrollenproblematik, da der Versicherte den Selbstunfall dem technischen Defekt eines angeblich unzureichend gewarteten Lastwagens zuschreibe (Urk. 8/43/33). Diese psychiatrische Beurteilung übernahm die Rehaklinik auch im Austrittsbericht vom 1. Juli 1999; in somatischer Hinsicht empfahl sie dem Versicherten ein Heimtraining (Urk. 8/43/34).
Der Hausarzt Dr. D.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer am 8. Oktober 1999 ein myofasziales Syndrom mit Schmerzausbreitung in den Schultergürtel und die linkslaterale Thoraxwand (mit schmerzhaft eingeschränkter BWS-Beweglichkeit und atemabhängigen Schmerzen), Dysästhesien im Bereich der linken lateralen Thoraxwand, ein depressives Zustandsbild mit Panikattacken, Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung und rezidivierenden Hyperventilationen bei Status nach Lastwagenunfall, narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen und vorbestehenden psychosomatischen Symptomen sowie eine restriktive Ventilationsstörung seit dem Unfall vom 10. September 1998. Als Lastenwagenchauffeur sei der Versicherte vom 10. September 1998 bis am 8. Februar 1999 vollständig und bis am 11. März 1999 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, und seit dem 12. März 1999 sei er anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/17). Aufgrund des aktuellen psychischen Zustandes könne eine berufliche Umstellung nicht angegangen werden (Urk. 8/16/1).
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem sich der Versicherte seit Juni 1999 in psychiatrischer Behandlung befand, bescheinigte dem Versicherten am 18. November 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Lastwagenchauffeur. Es sei mit einem schweren, langwierigen Verlauf zu rechnen (Urk. 8/43/42).
Dr. C.___ nahm am 7. Januar 2000 zuhanden der SUVA eine Lungenfunktionsprüfung vor. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit liege aufgrund der Schmerzen im Bereich der Narben sowie der Tendenz zur Hyperventilation bei 50 % für leichte bis mittelschwere Arbeiten. Praktisch sei der Versicherte wegen der Narbenschmerzen und der funktionellen Überlagerung derzeit nicht arbeitsfähig (Bericht vom 18. Januar 2000; Urk. 8/43/44).
Im Bericht vom 7./10. März 2000 zuhanden der IV-Stelle erhob der Psychiater Dr. F.___ nebst den somatischen Befunden eine depressive Symptomatik mit Angstzuständen und Somatisierungstendenzen sowie gelegentliche Migräneanfälle. Sowohl als Chauffeur wie auch in jeder anderen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Eine berufliche Umstellung sei deshalb nicht indiziert. Aufgrund des bisherigen, sehr ungünstigen Verlaufs sei es unwahrscheinlich, dass es je wieder zu einer Arbeitsfähigkeit kommen werde (Urk. 8/14).
Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Mitglied des SUVA-Ärzteteams Unfallmedizin, erklärte im Bericht vom 13. März 2000, unter Abstraktion von der Psyche müsse von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Ein angemessenes Substrat für das geklagte Ausmass der Beschwerden liege nicht vor, weshalb spezielle Behandlungen schon lange nicht mehr nötig oder sinnvoll seien (Urk. 8/43/48).
4.2.3   Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, untersuchte den Versicherten zuhanden der MEDAS Luzern am 26. Januar 2001. Er diagnostizierte im Bericht vom 1. Februar 2001 eine ängstlich-depressiv gefärbte chronifizierte Anpassungsstörung nach Verkehrsunfall (ICD-10 F43.22), Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und (wahrscheinlich) eine anankastische Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F60.7). Die festgestellten psychischen Störungen erreichten deutlich Krankheitswert und beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit in wesentlichem Ausmass. Aus rein psychiatrischer Sicht sei er für jegliche in Frage kommende Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/13).
Aus rheumatologischer Sicht stufte Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, den Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Chauffeur als zu 100 % arbeitsfähig ein, ebenso wie in jeder anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Für schwere Arbeiten bestehe eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit von unter 20 % (Bericht vom 2. März 2001; Urk. 8/12).
Das MEDAS-Gutachten vom 20. März 2001 bestätigte die von den vorbefassten Ärzten erhobenen somatischen und psychiatrischen Befunde im Wesentlichen. Es kam unter Einbezug der beiden Konsilien der Dres. H.___ und J.___ zum Schluss, dass dem Versicherten seit Juni 1999 die bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur und jede andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 50 % zugemutet werden könne, soweit dies mit den Nebenwirkungen der Schmerztherapie vereinbar sei. Limitierend seien die psychiatrischen Befunde. Eine körperliche Schwerarbeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 8/11).
4.2.4   Ab dem 18. Juni 2001 befand sich der Versicherte in einem zehnwöchigen Intensivprogramm im Medizinischen Zentrum E.___. Darüber berichtete das Zentrum dem Rechtsvertreter des Versicherten am 22. August 2001. Bislang habe sich der Zustand des Versicherten gebessert. Prognostisch günstig sei die Motivation des Versicherten, auf diesem Weg weiterzumachen und nicht aufzugeben, prognostisch ungünstig seien die komplexen Verarbeitungsmechanismen der körperlichen Schmerzen und der psychischen Unfallfolgen (Urk. 8/3/2).
4.3     Die von den mit dem Versicherten befassten Ärzten erhobenen Diagnosen in somatischer und psychiatrischer Hinsicht stimmen im Wesentlichen überein und sind von den Parteien überdies unbestritten geblieben. Darauf ist abzustellen. Streitig ist dagegen der Grad der Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall am 10. September 1998, wobei die psychische Problematik im Vordergrund steht.
Nach dem Unfall am 10. September 1998 war der Beschwerdeführer bis und mit 30. Oktober 1998 in stationärer Behandlung und vollständig arbeitsunfähig. Der SUVA-Kreisarzt Dr. K.___ hatte am 18. Dezember 1998 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Mitte Januar 1999 in Aussicht gestellt. Gemäss Dr. D.___ war dies dann aber erst ab 8. Februar 1999 tatsächlich der Fall, bis der Versicherte ab dem 11. März 1999 wieder 100 % arbeitsunfähig war und vom 28. April bis zum 9. Juni 1999 wieder in stationärer Behandlung in der Rehaklinik Bellikon war. Die anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestätigten Dr. D.___ am 8. Oktober 1999, Dr. F.___ am 18. November 1999, Dr. C.___ am 18. Januar 2000 und wiederum Dr. F.___ am 7./10. März 2000. Dr. G.___ erachtete den Versicherten am 13. März 2000 zwar wieder als arbeitsfähig, stellte diese Einschätzung aber ausdrücklich unter den Vorbehalt der psychischen Symptomatik. Aufgrund dieser übereinstimmenden Einschätzungen der verschiedenen Fachärzte kann für das Gericht kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall - abgesehen von rund einem Monat 50%iger Arbeitsfähigkeit - zunächst vollständig arbeitsunfähig war. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin vermag daran auch das MEDAS-Gutachten vom 2. März 2001 nichts zu ändern, erfolgte die Begutachtung doch erst rund ein Jahr nach der letztmaligen ärztlichen Beurteilung insbesondere durch den behandelnden Psychiater Dr. F.___.
Erst ab dem 26. Januar 2001, dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. H.___, ist eine Arbeitsfähigkeit von wieder 50 % hinsichtlich jeder Art von Tätigkeit ausgewiesen. Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 20. März 2001 basiert auf den beiden Konsilien der Dres. H.___ und J.___ und auf eigenen Untersuchungen während drei Tagen. Als Momentaufnahme und für die Zukunft erweist sich das Gutachten als beweiskräftig, derweil die Schlussfolgerung, die Arbeitsfähigkeit zur Hälfte bestehe bereits seit Juni 1999, im Hinblick auf die übrige medizinische Aktenlage nicht zu überzeugen vermag. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 26. Januar 2001 in einer maximal mittelschweren Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig war. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Untersuchung durch Dr. H.___ habe kein Dolmetscher beigewohnt, erweist sich als unbehelflich, da er der deutschen Sprache offenbar hinreichend mächtig ist (vgl. Urk. 8/13 S. 2); keiner der mit dem Versicherten befassten Ärzte hat massgebliche Sprachschwierigkeiten erwähnt, die einer Exploration in deutscher Sprache entgegen gestanden hätten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag an der Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens sodann auch der Bericht des Zentrums E.___ nichts zu ändern, äussert sich dieser doch einerseits nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit, und er weist anderseits auf eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes hin (Urk. 8/3/2).
Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall am 19. September 1998 (abgesehen von einer Phase 50%iger Arbeitsfähigkeit vom 8. Februar bis 11. März 1999) ohne wesentlichen Unterbruch bis am 25. Januar 2001 vollständig arbeitsunfähig war; seit (spätestens) dem 26. Januar 2001 ist ihm eine Arbeitsaufnahme im Rahmen von 50 % wieder zumutbar, solange es sich dabei nicht um eine körperlich schwere Tätigkeit handelt. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich bei dieser Aktenlage.

5.
5.1     Weiter ist zu prüfen, wie sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten ab 1. September 1999 auswirkten, da in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens in jenem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstehen konnte.
5.2     Im Wesentlichen seit dem Unfallzeitpunkt vom 10. September 1998 und dann im Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum 25. Januar 2001 war der Beschwerdeführer nach dem Gesagten durchgehend vollständig arbeitsunfähig, und zwar sowohl in seinem angestammten Beruf wie auch in jeder anderen Tätigkeit. Da es ihm in diesem Zeitraum demnach nicht möglich war, ein Einkommen zu erzielen, ist der Invaliditätsgrad mit 100 % zu veranschlagen. Dieser berechtigt grundsätzlich zum Bezug einer ganzen Invalidenrente.
5.3    
5.3.1   Für die Zeitspanne ab dem 26. Januar 2001 ist ein Einkommensvergleich durchzuführen, da der Beschwerdeführer ab jenem Zeitpunkt wieder zur Hälfte arbeitsfähig war.
5.3.2   Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das der Beschwerdeführer im Jahr 2001 im hypothetischen Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Der Beschwerdeführer arbeitete seit April 1996 bei der A.___ AG. Wie sich aus dem Kündigungsschreiben vom 15. März 1999 ergibt, erfolgte die Kündigung per 31. Mai 1999 aus gesundheitlichen Gründen als Folge des Verkehrsunfalls (Urk. 8/38/2), weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, der Versicherte würde im Gesundheitsfalle weiterhin bei der A.___ AG als Chauffeur tätig sein. Im Jahr 1999 hätte er dabei ein Einkommen von Fr. 4'550.-- pro Monat erzielen können. Nachdem das Monatseinkommen in den Jahren 1996 und 1997 noch Fr. 4'500.-- betragen hatte, wurde es in den Jahren 1998 und 1999 auf Fr. 4'550.-- erhöht (Urk. 8/38/1). Diese in einem Zweijahresschritt vorgenommene Lohnerhöhung entspricht in etwa der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 1997 (+ 0,7 % im Jahr 1998 und + 0,3 % im Jahr 1999; Die Volkswirtschaft 3-2003, S. 91, Tabelle B10.2). Es ist davon auszugehen, dass auch ab 1999 bis ins Jahr 2001 eine durchschnittliche teuerungsbedingte Lohnanpassung stattgefunden hätte, was ein Einkommen von Fr. 4'724.-- pro Monat (Fr. 4'550.-- + 1,3 % + 2,5 %) oder Fr. 61'412.-- pro Jahr (13 Monate x Fr. 4'724.--) ergibt. Dieser Betrag entspricht dem Valideneinkommen.
5.3.3   Das Invalideneinkommen entspricht dem Einkommen, welches der Beschwerdeführer trotz Eintritts des Gesundheitsschadens im Vergleichszeitpunkt zumutbarerweise noch hätte verdienen können, unabhängig davon, ob er die Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet hätte. Nachdem der Beschwerdeführer seine Stelle als Chauffeur bei der A.___ AG verloren hat, muss er die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit auch in anderen Erwerbszweigen verwerten. Dies ist Ausdruck der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 61). Im Jahr 2000 konnten Männer im privaten Sektor im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4'437.-- pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn) oder von Fr. 53'244.-- (Fr. 4'437.-- x 12) pro Jahr erzielen (LSE 2000 Tabelle TA 1). Unter Berücksichtigung der prozentualen Lohnentwicklung gegenüber 2000 ergibt sich im Jahr 2001 ein massgebliches Einkommen von Fr. 54'575.-- (Fr. 53'244.- + 2,5 %). Dieser Betrag, der auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruht, ist auf im Jahr 2001 durchschnittlich gearbeitete 41,7 Wochenarbeitsstunden umzurechnen, was Fr. 56'894.-- ergibt. Bei einem 50%-Pensum, wie es der Versicherte noch verrichten kann, resultiert ein theoretisch mögliches Einkommen von Fr. 28'447.--.
Auch in einer Verweisungstätigkeit ist der Versicherte gegenüber gesunden Arbeitnehmern dadurch eingeschränkt, dass er keine Schwerarbeiten mit Heben von Gewichten über 20 kg verrichten kann. Auch wird seine psychische Symptomatik besonderes Verständnis eines potentiellen Arbeitgebers erfordern. Sodann ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Teilzeitangestellte überproportional weniger verdienen können als vollzeitlich angestellte Arbeitnehmer (AHI 1998 S. 178 Erw. 4b). Aufgrund dieser Faktoren rechtfertigt sich ein leidens- und teilzeitbedingter Abzug von 15 % vom statistisch bestimmten Wert von Fr. 28'447.--, was Fr. 24'180.-- ergibt. Dieser Betrag entspricht dem Invalideneinkommen.
5.3.4   Vor diesem Hintergrund ist das hypothetische Valideneinkommen von Fr. 61'412.-- einem ab 26. Januar 2001 zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 24'180.-- gegenüberzustellen, was eine Verdiensteinbusse von Fr. 37'232.-- und einen Invaliditätsgrad von 60,6 % ergibt. Dieser Invaliditätsgrad verleiht Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.
5.4     Zu prüfen ist der Beginn des ganzen respektive halben Rentenanspruchs. Nach dem Unfall am 10. September 1998 konnte der Rentenanspruch (frühestens) am 1. September 1999 entstehen, da vorliegend jedenfalls nicht von einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden kann. Nachdem der Beschwerdeführer während des Wartejahres (11. September 1998 bis 10. September 1999) in seinem angestammten Beruf als Chauffeur durchschnittlich zu mehr als 66 2/3 % arbeitsunfähig war (100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. September bis 7. Februar 1998 und vom 12. März 1998 bis 10. September 1999, 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Februar bis 11. März 1999) und der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung 100 % betrug, hatte er ab dem 1. September 1999 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Art. 29 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVG). Erst ab dem 26. Januar 2001 war eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten medizinisch nachgewiesen, was zu einer Verringerung des Invaliditätsgrades auf 60,6 % führte. Diese revisionsrechtlich relevante Veränderung hatte in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem 1. Mai 2001 die Reduktion der ganzen auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung zur Folge. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 1999 bis am 30. April 2001 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. Mai 2001 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

6.       Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Vorliegend rechtfertigt sich die Annahme, der Beschwerdeführer obsiege zu rund drei Vierteln. Insgesamt erscheint deshalb die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Dezember 2001 aufgehoben, soweit sie vom 1. September 1999 bis am 30. April 2001 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente verneint, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 1999 bis am 30. April 2001 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. Mai 2001 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Baurauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).