IV.2002.00058
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 27. Februar 2003
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1950 geborene H.___ ging zuletzt bis Februar 1994 als Aushilfsverkäuferin bei der A.___ einer geregelten Arbeitstätigkeit nach (Urk. 7/14 S. 1, Urk. 7/13 S. 2 f., Urk. 7/22). Am 12. Juni 1996 meldete sie sich bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/27 S. 5 f.). Nach erfolgten Abklärungen wies diese das Begehren der Versicherten wegen fehlender Invalidität mit Verfügung vom 8. November 1996 ab (Urk. 7/6).
2.
2.1 Am 12. September 2001 meldete sich die Versicherte wegen Durchblutungsstörungen in beiden Beinen und einer schweren Mittelohrentzündung mit Gleichgewichtsstörungen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14 S. 5 ff.). Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2001, davon ausgehend, dass keine invaliditätsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen würden, die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/2), und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 9. Januar 2002 fest (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2.2 Dagegen erhob die Versicherte am 6. Februar 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung (Urk. 1).
Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2002 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. März 2002 geschlossen (Urk. 6 und 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet Alkoholismus für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 94 V 278 Erw. 3a, BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.
2.1 Das mit Anmeldung vom 12. Juni 1996 gestellte Rentenbegehren der Beschwerdeführerin hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 1996 abgewiesen, da die Arbeitsunfähigkeit auf reinem Suchtgeschehen beruhe (Alkoholismus), und demnach keine Invalidität im Sinne des Gesetzes bestehe (Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 9. Januar 2002 wies die Verwaltung das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin erneut ab, da gemäss den getätigten Abklärungen wiederum kein die Kriterien des Invalidenversicherungsgesetzes erfüllendes Krankheitsgeschehen vorliege (Urk. 7/1).
2.2 In der Beschwerde vom 6. Februar 2002 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass Dr. med. B.___, praktischer Arzt, am 5. Juni 1996 zu Handen der Arbeitslosenkasse eine krankheitsbedingte, vermutlich auf längere Zeit (Jahre) hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe, die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 1996 Sozialhilfe benötige und vom 19. Oktober bis zum 18. November 1996 in der Psychiatrischen Klinik Schlössli hospitalisiert gewesen sei. Weiter sei sie im Zusammenhang mit einer Zehenamputation vom 12. bis 19. Dezember 2000 im Universitätsspital Zürich hospitalisiert gewesen und könne aufgrund ihres Gesundheitszustandes bei der Arbeitslosenkasse keine Taggeldleistungen beziehen (Urk. 1).
3. Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob und inwieweit sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit der erstgenannten leistungsabweisenden Verfügung verändert hat.
3.1 Die chirurgische Abteilung des Spitals Bülach, wo die Beschwerdeführerin vom 25. bis 27. Juli 2001 hospitalisiert war, diagnostizierte in ihrem Austrittsbericht (vom 27. Juli 2001) einen "Status nach Débridement einer infizierten Blase interdigital Dig. IV/V Fuss links (USZ 25. Juli 2001) und Status nach Vorfussinfektion links bei Status nach Amputation Mitte Grundphalanx Dig. V rechts 12/2000, USZ". Bis zum Austritt seien die Beschwerden deutlich regredient gewesen. Klinisch habe nur noch eine diskrete perifokale Rötung mit lokalisierter Druckdolenz interdigital bestanden, so dass die Patientin nach Hause habe entlassen werden können (Urk. 7/21 Blatt 3 und 4).
In ihrem Bericht vom 9. August 2001 diagnostizierte die chirurgische Abteilung des Spitals Bülach unklare Fuss- und Unterschenkelschmerzen links bei Status nach Débridement einer infizierten Blase interdigital IV/V links am 25. Juli 2001 sowie einen Status nach Amputation Mitte Grundphalanx Dig. V rechts 12/2000. Das klinische Bild habe sich seit dem Austritt Ende Juli 2001 nicht verändert. Eine Schwellung sei nicht objektivierbar, die Haut-Trophik scheine seitengleich unauffällig ohne Infektzeichen, und die Fusspulse seien allseits gut tastbar. Die nun zusätzlich gemessenen Verschlussdrücke hätten eine Minderdurchblutung der A. dorsalis pedis links im Vergleich zur Gegenseite ergeben, wobei der Ankle-Brachial Index mit einem Wert von 1.0 dennoch im Normbereich gelegen habe (0.9 bis 1.3) und die klinische Relevanz fraglich erscheine. Dennoch sei eine ambulant durchzuführende Angiographie im Hause organisiert worden. Über das diesbezügliche Resultat und eine allfällige Intervention werde separat informiert. Die Beschwerdeführerin sei am 9. August 2001 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden, wobei die Schmerzen anamnestisch regredient gewesen seien. Die Antibiose sei bei fehlenden klinischen und laborchemischen Infektzeichen gestoppt worden (Urk. 7/21 Blatt 1 und 2).
Dr. med. C.___, praktizierender Arzt, hielt in seinem Bericht vom 29. Oktober 2001 fest, dass er die Beschwerdeführerin von Oktober 2000 bis Ende März 2001 wegen immer wieder rezidivierendem, infiziertem Klavus im Bereiche der Grundphalanges Dig. 5 rechts behandelt habe. Eine Osteomyelitis des Grundphalanges habe schliesslich eine Amputation von Dig. 5 rechts notwendig gemacht. Nach einem etwas verzögerten Heilungsverlauf habe die Behandlung am 22. März 2001 abgeschlossen werden können (Urk. 7/18).
Mit Bericht vom 30. Oktober 2001 hielt die chirurgische Abteilung des Spitals Bülach ergänzend zu den bereits genannten Berichten fest, dass der allgemeine Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin während der Hospitalisation vom 7. August 2001 gut gewesen sei. Die Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit vermöchten sie nicht zu beurteilen (Urk. 7/21).
3.2 Nach Lage der vorliegenden Akten lässt sich eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation (im Sinne eines invalidenversicherungsrechtlichen Relevantwerdens der Alkoholsucht, vgl. Erw. 1.1) mit (länger andauernden) Auswirkungen auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht begründen. So hält Dr. C.___ fest, dass die Behandlung der Fussbeschwerden am 22. März 2001 abgeschlossen werden konnte. Aus den Berichten der chirurgischen Abteilung des Spitals Bülach ist weiter ersichtlich, dass die Hospitalisationen der Beschwerdeführerin jeweils von kurzer Dauer gewesen sind (drei respektive zwei Tage), die Beschwerden dabei stets zurückgegangen sind und die Patientin jeweils in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar seit Oktober 2000 immer wieder an unklaren Fuss- und Unterschenkelschmerzen gelitten hat, diese aber kein invalidisierendes Mass angenommen haben.
Bezüglich der Einwände in der Beschwerde vom 6. Februar 2002 ist festzuhalten, dass die Einschätzung von Dr. B.___ bereits anlässlich der Abklärungen im Hinblick auf die Verfügung vom 8. November 1996 berücksichtigt worden ist (Bericht vom 8. Juli 1996, Urk. 7/10).
Die Hospitalisierung in der Psychiatrischen Klinik Schlössli endete am 18. November 1996, und in der Folge wurde soweit ersichtlich keine psychiatrische Behandlung mehr nötig. So ist denn auch den neueren ärztlichen Berichten kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Entlassung aus der Klinik Schlössli an krankheitswertigen psychischen Problemen gelitten hätte; auch dem Bericht der chirurgischen Abteilung des Spitals Bülach (vom 9. August 2001) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Bei dieser Aktenlage drängen sich keine weiteren Abklärungen hinsichtlich des (psychischen) Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf.
Schliesslich hat die Einschätzung des Gesundheitszustandes und der der Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit grundsätzlich aufgrund der Berichte medizinischer Fachpersonen zu erfolgen. Die Frage der Vermittlungsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung, der Sozialhilfebezug sowie die Schwierigkeit des tatsächlichen Findens einer Arbeit sind dabei ausser Acht zu lassen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin im massgeblichen Vergleichszeitraum keine für den Leistungsanspruch relevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und die leistungsabweisende Verfügung vom 9. Januar 2002 demnach rechtens ist. Daran ändert auch die der Neuanmeldung beigelegte Notiz der Fürsorgebehörde der Gemeinde D.___ (vom 30. August 2001; Urk. 7/12) nichts, die hauptsächlich auf die Alkoholproblematik - die für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet (Erw. 1.1) - hinweist und ebenfalls auf einen im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt schliessen lässt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).