Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00059
IV.2002.00059

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 28. Mai 2003
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1940 geborene C.___ war nach seiner Einreise in die Schweiz im September 1989 als Hilfsbühnenmeister (A.___, Januar bis August 1990), Elektromechaniker (B.___, Oktober 1990 bis August 2000) sowie zuletzt als Prüffeldmitarbeiter bei der D.___ in ___ (September 2000 bis Juni 2001) tätig (Urk. 7/12 S. 2). Am 11. Juli 2001 meldete er sich wegen Müdigkeit und Muskelschmerzen nach einer Herzoperation (Beschwerden seit Juni 1998) bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15 S. 5-7). Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2001 wegen noch nicht erfüllter Wartezeit (Eröffnung der Wartezeit am 1. Juli 2001) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/3) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 9. Januar 2002 fest (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte am 7. Februar 2002 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm aufgrund seiner 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni 2001 eine IV-Rente auszurichten (Urk. 1). Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. März 2002 unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. März 2002 geschlossen (Urk. 8).
         Mit Verfügungen vom 5. Februar 2003 und 11. März 2003 wurde dem Beschwerdeführer ausgehend von einem IV-Grad von 50 % ab 1. Juli 2002 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 13 und 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3    
1.3.1   Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.4     Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

2.
2.1     Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 9. Januar 2002 davon aus, dass die Wartezeit per 1. Juli 2001 eröffnet werden könne und stützte sich dabei auf den ärztlichen Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 7. August 2001 (Urk. 7/2, Urk. 7/6 S. 2). Dr. E.___ behandle den Beschwerdeführer seit dem 6. Juni 2001, so dass die rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit im neuen Bericht vom 15. November 2001 angesichts der Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sei (Urk. 7/2, Urk. 7/8 S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf den ärztlichen Bericht von Dr. E.___ vom 15. November 2001 hin, gemäss welchem bereits ab dem 1. Juni 2000 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aus Angst die Stelle zu verlieren, habe er trotz Herzoperation auf Kosten seiner Gesundheit unter stetiger Überforderung seiner Kräfte voll weitergearbeitet. Die einjährige Wartefrist sei demnach schon am 1. Juni 2001 abgelaufen (Urk. 1).
2.3
2.3.1   Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. August 2001 eine coronare 3-Ast-Erkrankung (5xACBP, 6/1998), arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Nikotinabusus sowie Kyphoskoliose und degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Der Zustand des bei ihm seit dem 6. Juni 2001 bis auf weiteres in Behandlung stehenden Beschwerdeführers sei stationär. Die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund der cardialen Vorgeschichte eingeschränkt und betrage nicht 100 %; insbesondere bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit. In der bisherigen beruflichen Tätigkeit bestehe eine halbtägige Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2001 (Urk. 7/6).
         In seinem Zeugnis vom 15. November 2001 hielt Dr. E.___ im Wesentlichen fest, dass er dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgeschichte und seines Grundleidens rückwirkend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit per 1. Juni 2000 attestiere. Der Patient habe zwar bis zum 30. Juni 2001 bei der Gretag Imaging gearbeitet, sei aber nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 7/5).
2.3.2   Die B.___, bei welcher der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 1990 bis 31. August 2000 tätig war, hielt im Arbeitszeugnis vom 31. August 2000 unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer jederzeit sehr gute qualitative wie auch den Anforderungen entsprechende quantitative Leistungen erbrachte. Das Arbeitsverhältnis sei infolge Restrukturierungsmassnahmen seitens der Firma aufgelöst worden (Urk. 7/14).
         Die D.___, bei welcher der Beschwerdeführer vom 1. September 2000 bis 30. Juni 2001 tätig war, führte in ihrem Bericht vom 30. Juli 2001 aus, dass der Beschwerdeführer während seiner Anstellungsdauer immer 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Auch bei grossen Anforderungen habe er konzentriert gearbeitet und eine konstante Leistung erbracht. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage und dem damit verbundenen Personalabbau hätten sie ihn leider vorzeitig pensionieren müssen (Urk. 7/8, Urk. 13).
2.3.3   Aus den ärztlichen Stellungnahmen geht hervor, dass der Beschwerdeführer schon seit längerem an Herzproblemen leidet (Behinderung gemäss Anmeldung seit Juni 1998). Eine nachvollziehbare Begründung des Beginns der Teilarbeitsunfähigkeit lässt sich aber keiner Stellungnahme entnehmen. Schon der Bericht vom 7. August 2001 verweist auf die cardiale Vorgeschichte des Beschwerdeführers, so dass nicht ersichtlich ist, wieso die 50%ige Arbeitsunfähigkeit gerade ab dem 1. Juli 2001 bestehen soll (Beginn der Behandlung am 6. Juni 2001, Beschwerden schon seit Juni 1998). Weiter ist auch nicht nachvollziehbar, wieso Dr. E.___ die Situation im Zeugnis vom 15. November 2001 plötzlich anders beurteilt. Einerseits ist nicht ersichtlich, wieso der Beginn der Arbeitsunfähigkeit neu auf den 1. Juni 2000 festgelegt wird, anderseits wird auch in keiner Weise begründet, wieso von den Überlegungen des Berichts vom 7. August 2001 abgewichen wird. Das Zeugnis widerspricht zudem den Einschätzungen der ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers (Urk. 7/8, Urk. 7/14), aus welchen klar ersichtlich ist, dass die tatsächlich erbrachte Leistung des Beschwerdeführers den Anforderungen vollumfänglich genügte. Inwieweit und ab wann diese Leistung in Überforderung seiner Kräfte, unter der Gefahr seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern, erfolgt ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen und kann abschliessend allein von einer medizinischen Fachperson, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse am ehemaligen Arbeitsplatz, beurteilt werden. Es sind demnach ergänzende ärztliche Berichte einzuholen, aus welchen in nachvollziehbarer Weise hervorgeht, ab wann der Beschwerdeführer in welchem Ausmass arbeitsunfähig war, respektive ihm die erbrachte Leistung grundsätzlich nicht mehr zugemutet werden konnte.
2.4 Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2002 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).