Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00082
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IV.2002.00082
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 19. Februar 2003
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die R.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1951 geborene F.___ arbeitete auf dem Flughafen Zürich als Sicherheitsbeamtin bei der A.___ AG (Urk. 12/31), als sie am 5. Februar 1999 beim Kontrollieren von Reisekoffern zwischen der Röntgenmaschine und dem Beladewagen hängen blieb und auf die rechte Schulter stürzte (Urk. 12/35/M8) und sich eine Fraktur des rechten Oberarms und des Schultergelenks zuzog. Am 12. April 2000 beantragte die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 12/33).
Die IV-Stelle holte darauf den IK-Auszug (Urk. 12/28), den Arbeitgeberbericht vom 11. Mai 2000 (Urk. 12/30) und diverse Berichte der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist (nachfolgend: Klinik Balgrist; Urk. 12/15-17) ein. Schliesslich veranlasste sie das Gutachten des Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, vom 6. Oktober 2001 (Urk. 12/14) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 12/34).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 12/6) verfügte sie am 18. Januar 2002 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2000 (Urk. 2/1-2).
2. Dagegen liess F.___ Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um entschädigungspflichtige Aufhebung des Entscheids und Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter um Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung und anschliessenden Neubeurteilung (Urk. 7). Die Verwaltung schloss am 29. April 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Nachdem die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2002 Replik eingereicht (Urk. 15) und die Beschwerdegegnerin die Frist zum Einreichen einer Duplik ungenutzt verstreichen gelassen hatte, wurde der Schriftenwechsel am 26. August 2002 geschlossen (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdeführerin wegen langdauernder Krankheit seit dem 5. Februar 1999 ohne wesentlichen Unterbruch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach Ablauf des Wartejahres sei ihr die bisher ausgeübte Tätigkeit als Sicherheitsangestellte in einem Umfang von 50 % zumutbar. Aus dem Vergleich des Einkommens ohne (Fr. 45'264.--) und mit (Fr. 22'632.--) Behinderung resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 2/1-2). Daran hielt sie auch im Beschwerdeverfahren fest (Urk. 11). Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass sie unter Berücksichtigung der zusätzlichen Einschränkung aus psychiatrischer Sicht erheblich mehr als zu 50 % arbeitsunfähig sei. Bei einem zumutbaren Pensum von 40 % und einem teilzeit- und leidensbedingten Abzug von 25 % resultiere ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 13'579.20, was zu einem Invaliditätsgrad von 69.9 % und somit zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führe (Urk. 7). In der Replik hielt sie an ihrem Begehren fest (Urk. 15).
3.
3.1 Zu prüfen ist vorerst das der Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht zumutbare Restleistungsvermögen.
3.2 Nach dem Sturz auf die rechte Schulter vom 5. Februar 1999 diagnostizierte Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, Zürich, in seinem Gutachten vom 21. Januar 2000 zuhanden des Unfallversicherers eine nicht dislozierte Tuberculum majus-Fissur rechts, eine SLAP Läsion der rechten Schulter und eine intramurale Läsion der Supraspinatussehne (degenerativ) rechts. Er empfahl eine orientierende Schulterarthroskopie in der Klinik Balgrist (Urk. 12/34/M8).
Dr. med. D.___ von der Klinik Balgrist führte am 2. Juni 2000 eine Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie, Débridement, Supraspinatusunterflächenläsion, Acromioplastik und AC-Resektion rechts durch (Urk. 12/18). Nach der Operation attestierte er am 13. Februar 2001 eine volle und ab Mai 2001 (gemäss Bericht vom 19. März 2001 bereits ab 25. Oktober 2000; Urk. 12/16) eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisher ausgeführten Tätigkeit als Sicherheitsbeamtin. Weiter führte er aus, dass die Beschwerdeführerin für geringfügige Tätigkeiten allenfalls ganztags eingesetzt werden könne und dass auf lange Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich sein sollte. Eingeschränkt sei sie bei schwer belastbaren Tätigkeiten auf Brust-, Kopf- und Überkopfhöhe sowie bei schweren Arbeiten auf Bauchhöhe. Uneingeschränkt möglich seien geringfügige Tätigkeiten auf Bauchhöhe wie Schreib- oder Büroarbeiten (Urk. 12/17).
Dr. C.___ attestierte in seinem zweiten Gutachten zuhanden des Unfallversicherers vom 22. April 2001 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sicherheitsbeamtin und eine (maximale) 25%ige Arbeitsunfähigkeit in einer anderen, den Unfallfolgen angepassten und zumutbaren Tätigkeit, z.B. mit Wechselbelastung. Ergänzend führte er an, dass die Prognose mit grösster Vorsicht zu stellen sei, da eine ziemlich erhebliche psychische Überlagerung vorliege (Urk. 12/34/M19).
Der Psychiater Dr. B.___ stellte in seinem Gutachten vom 6. Oktober 2001 eine Diskrepanz zwischen den schweren Klagen über kaum auszuhaltende Schmerzen bei gewissen Arbeitsverrichtungen und den objektiven Befunden einer organischen Veränderung des Körpers fest und diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) verbunden mit einer psychologischen depressiven Symptomatik samt vegetativer Labilität. Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit kaum noch und in einer körperlich weniger anstrengenden Arbeit bestimmt zu etwa 50 % arbeitsfähig sei, sodass wegen der psychischen Erkrankung eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % bestehe (Urk. 12/14).
3.3 Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 12/14 S. 3 ff.), wurde in Kenntnis der gesamten Vorakten - insbesondere unter Berücksichtigung des zweiten orthopädischen Gutachtens des Dr. C.___ - abgegeben (Urk. 12/14 S. 1), ist in den medizinischen Zusammenhängen nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen erscheinen begründet, weshalb die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgewiesen ist.
Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sicherheitsbeamtin - wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung annahm - ist demgegenüber nicht ausgewiesen. Gemäss den internen Notizen der Beschwerdegegnerin wird dies damit begründet, dass es sich gemäss einer telefonischen Nachfrage beim Arbeitgeber (Gesprächsnotiz vom 15. Oktober 2001; Urk. 12/26) bei der angestammten Tätigkeit um eine körperlich leichte Tätigkeit handle, weshalb die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auch für die bisher ausgeübte Tätigkeit zu gelten habe (Interne Anfrage an den medizinischen Dienst vom 15. Oktober 2001; Urk. 12/9).
Dem steht entgegen, dass die behandelnden Ärzte in einer leidensangepassten Tätigkeit ausnahmslos eine höhere Arbeitsfähigkeit als in der bisherigen attestierten (Urk. 12/17 S 2; Urk. 12/14 S. 6 und Urk. 12/34/M19), die Beschwerdeführerin gemäss Dr. B.___ - und zwar aus psychiatrisch-orthopädischer Sicht - in ihrer angestammten Tätigkeit kaum noch arbeitsfähig ist (Urk. 12/14 S. 6) und dass ein Wiedereinstiegsversuch als Sicherheitsbeamtin misslang (Bericht der Berufsberatung vom 5. März 2002; Urk. 12/20), weshalb angesichts der medizinischen Akten eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 % in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen ist.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.2 Die Beschwerdeführerin suchte gemäss eigenen Angaben spätestens ab der Scheidung im April 1996 eine Vollzeiterwerbstätigkeit, weshalb sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % als Erwerbstätige zu gelten hätte (Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2001; Urk. 12/27). Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 11. Mai 2000 (Urk. 12/30) verdiente die Beschwerdeführerin als Teilzeitangestellte Fr. 23.-- (inklusive 8.33 % Ferienentschädigung) in der Stunde. Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.8 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2002 Tabelle B9.2 S. 88), 4 1/3 Arbeitswochen im Monat und vier Wochen Ferien im Jahr resultiert ein Einkommen von Fr. 45'827.--. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (2.5 % für 2001 und 1.7 % für 2002; vgl. Die Volkswirtschaft 11-2002 Tabelle B10.2 S. 89) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 47'771.--.
4.3 Rechtsprechungsgemäss ist bei der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens auf statistische Angaben zurückzugreifen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes für Statistik belief sich der Zentralwert des auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommens (inkl. 13. Monatslohn) der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen Fr. 3'658.--, was ein Jahreseinkommen von Fr. 43'896.-- ergibt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung, die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (2.5 % für 2001, 1.7 % und 41.7 Stunden; vgl. Die Volkswirtschaft 11/2002 Tabelle B10.2 S. 89 und B9.2 S. 88) und das Pensum von 50 % resultiert ein Wert von Fr. 23'852.-- jährlich.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von den Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge, wobei der Abzug unter Berücksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien höchstens 25 % betragen dürfe (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b).
Im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten haben die Faktoren Alter und Nationalität keinen grossen Einfluss auf das Einkommen (vgl. Praxis 2000 S. 313 Erw. 5a/cc). Die Beschwerdeführerin kann jedoch wegen ihres Leidens keine schwer belastenden Tätigkeiten auf Brust-, Kopf- und Überkopfhöhe sowie schwere Arbeiten auf Bauchhöhe wahrnehmen, so dass sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne körperliche Einschränkung benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Demgegenüber führt die Teilzeitanstellung von Arbeitnehmerinnen prozentual gar zu einer Verbesserung des Lohnes (insbesondere bei einer Teilzeitbeschäftigung von 50 % bis 74 %; vgl. LSE 2000 S. 24). Es rechtfertigt sich daher ein leidensbedingter Abzug von höchstens 10 %, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 21'466.-- ergibt.
4.4 Aus dem Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens (Fr. 47'771.--) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen (Fr. 21'466.--) resultiert ein Invaliditätsgrad von 55.0 %, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 des Bundesgesetzes über die Verwaltungsrechtspflege).