Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00085
IV.2002.00085

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 17. März 2003

in Sachen

M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell´Olivo-Wyss
Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Der 1962 geborene M.___ arbeitete zuletzt als Elektromonteur in der Bauleitung bei der A.___ AG (Urk. 8/35). Am 18. Dezember 1998 fiel er bei der Arbeit von einer Treppe auf den Rücken (Urk. 8/36; Unfallanmeldung beim Unfallversicherer vom 18. Dezember 1998). In der Folge wurde er krankgeschrieben und die Stelle auf Ende Juli 1999 gekündigt (Urk. 8/15 S. 10).
Am 27. September 1999 beantragte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf chronische Rückenbeschwerden eine Invalidenrente (Urk. 8/38). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 12. Oktober 1999 (Urk. 8/20) und des Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, speziell Rheumatologie, vom 26. Oktober 1999 (Urk. 8/19) ein. Sie veranlasste im Rahmen der Abklärung der beruflichen Massnahmen den Bericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg vom 25. April 2000 (Url. 8/29) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/36). Schliesslich holte die IV-Stelle den Bericht der Klinik H.___ vom 6. September 2000 (Urk. 8/16 = Urk. 8/18) und das Gutachten der Dres. med. D.___ und E.___, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Juli 2001 (Urk. 8/15) ein. Am 10. Januar 2002 verfügte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).

2.       Dagegen liess M.___, vertreten durch Fürsprecher Grunder, am 13. Februar 2002 Beschwerde erheben und entschädigungspflichtig die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter ein unabhängiges interdisziplinäres (insbesondere auch psychiatrisches) Gutachten beziehungsweise die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden ärztlichen Abklärung beantragen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 14. März 2002 liess sich Rechtsanwalt lic. iur. Dell'Olivo-Wyss als neuen Vertreter des Beschwerdeführers legitimieren (Urk. 5). Die Verwaltung schloss am 2. April 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 14. November 2002 liess der Beschwerdeführer am Rechtsbegehren festhalten (Urk. 19) und den Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 8. November 2002 (Urk. 20) nachreichen. Nachdem die Beschwerdegegnerin keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 13. Januar 2003 geschlossen (Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2       Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3       Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4       Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.5       Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, dass fachärztliche Abklärungen ergeben hätten, dass noch vor Ablauf der einjährigen Wartezeit seit dem Unfall vom 17. Dezember 1998 keine Arbeitsunfähigkeit und kein Rentenanspruch anerkannt werden könne. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben und dabei ein Einkommen von Fr. 50'000.-- zu erzielen. Aus dem Vergleich des Einkommens ohne (Fr. 63'000.--) und mit (Fr. 50'000.--) Behinderung resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %. Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, dass gestützt auf den Bericht der Abklärungsstelle Appisberg eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 55 % in einer leidensangepassten Tätigkeit vorliege. Zudem seien ihm die in der Dokumentation über die Arbeitsplätze (DAP) angegebenen Verweisungstätigkeiten nicht in dem angegebenen Mass zumutbar (Urk. 1). Replicando liess er ergänzen, dass dem psychiatrischen Gutachten keine plausible und nachvollziehbare Erklärung für die Abweichung zur bisher mehrfach diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung zu entnehmen sei, weshalb eine neutrale und umfassende interdisziplinäre Begutachtung in die Wege zu leiten sei, wie dies auch Dr. F.___ in seinem Bericht empfehle (Urk. 19).

3.
3.1     Zu prüfen ist das dem Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht zumutbare Restleistungsvermögen. Der Beschwerdeführer stützte sich in seiner Beschwerde hauptsächlich auf den Bericht der Abklärungsstätte Appisberg vom 25. April 2000 (Urk. 8/29). Aus diesem geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer zur Abklärung der Umschulungsfähigkeit vom 21. Februar bis 20. April 2000 (vorzeitiger Austritt) in Appisberg befand. Im Bericht wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer über minimale Deutschkenntnisse verfüge, sein Arbeitstempo knapp genügend, er nur gering belastbar und die Motivation nicht recht spürbar sei. Im Zusatzblatt "Zumutbarkeit" wird schliesslich festgehalten, dass er nur Lasten bis zu fünf Kilogramm heben, keine Arbeiten über Kopfhöhe oder mit Rotationen ausüben, keine Arbeiten auf den Knien oder mit Kniebeugen verrichten, nicht länger stehen und keine lange Strecken gehen und keine Leiter besteigen könne (Urk. 8/29).
         Die während der beruflichen Abklärung gewonnenen Erkenntnisse sind für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich zu beachten, wobei die invaliditätsfremden Faktoren wie die fehlende Motivation und mangelnde Sprachkenntnisse nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, Zürich 1997, S. 225). Da jedoch die berufliche Abklärung lediglich auf die Beurteilung der Umschulungsfähigkeit, der Prüfung der körperlichen Belastbarkeit, der Entwicklung der beruflichen Perspektive und der Standortbestimmung der schulischen und beruflichen Fähigkeit zielte (vgl. Urk. 8/29 S. 1), erscheint der Bericht vom Appisberg für die Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit nur bedingt geeignet.
3.2     Demgegenüber lässt sich aus den vorliegenden medizinischen Berichten die Restarbeitsfähigkeit genügend bestimmen: Dr. med. G.___, Chefarzt der Rheumatologie der Klinik H.___, führte am 6. September 2000 (Urk. 8/16) aus, dass ein somatoformes Schmerzsyndrom vorliege. Die Untersuchung habe im rheumatologisch-orthopädischen Bereich keinen Hinweis auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Elektromonteur ergeben. Insbesondere hätten die Röntgenbilder keinen Hinweis auf ein krankhaftes Geschehen gezeigt. Die früher beschriebene Protrusion oder Diskushernie der unteren sakralen Bandscheibe werde von den Radiologen als insignifikant bezeichnet. Die Prognose sei "auf die Dauer" aus psychiatrischer Sicht ungünstig, von Seiten des Bewegungsapparates an sich sehr gut.
         Die Psychiater Dres. D.___ und E.___ erhoben am 17. Juli 2001 (Urk. 8/15) die Diagnose "Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen bei einem Lumbovertebralsyndrom in Verbindung mit Schwierigkeiten bei der sozialen Eingewöhnung sowie mit Verdacht auf Probleme bei der Berufstätigkeit (ICD-10 F68.0, Z60.3 und Z56.x)". Sie hielten in ihrem psychiatrischen Gutachten fest, dass aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht in der Zeit vom 3. Oktober 1996 bis 6. September 2000 sowohl von der Klinik H.___ wie auch seitens des Rheumatologen Dr. C.___ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Hausarzt Dr. B.___ habe in Kenntnis dieser Berichte vom 12. Oktober 2000 eine ganztägige leidensangepasste Tätigkeit als zumutbar erachtet. Bezeichnenderweise halte der Bericht der Abklärungsstelle Appisberg fest, der Beschwerdeführer verhalte sich nicht arbeitsmarktfähig. Ohne sichere Anhaltspunkte für eine konkret aggravatorische [das heisst im Verhältnis zum objektiven Befund übertriebene, unter Umständen zweckgerichtete Präsentation von Symptomen durch den Patienten, wobei im Gegensatz zur Simulation ein pathologischer Befund vorliegt; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Berlin/New York 2002, S. 28] und selbstlimitierende Haltung sei im Bericht Appisberg eine Arbeitsfähigkeit von 55 % veranschlagt worden. Unter Berücksichtigung aller mittlerweile gewonnenen Hinweise auf eine erhebliche Aggravation und Selbstlimitierung könne der Einschätzung durch das Appisberg-Team nicht mehr gefolgt werden. Vielmehr müsse bezüglich der Arbeitsfähigkeit streng auf die rheumatologisch-orthopädische Beurteilung abgestellt werden. Die Entwicklung körperlicher Symptome aus (unklaren) psychischen Gründen in Kombination mit einer "leistungsscheuen" Lebenshaltung und mangelnden sozialen und kulturellen Integrationsbemühungen rechtfertige aus psychiatrischer Sicht keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit; so sei grundsätzlich auf die letzte rheumatologische Beurteilung durch die Klinik H.___ vom 6. September 2000 abzustellen, die zum Schluss gekommen sei, dass es keine Hinweise auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf gebe. Aus psychiatrischer Sicht resultiere keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
3.3     Der rheumatologisch-orthopädische Bericht der Klinik H.___ und das psychiatrische Gutachten beruhen auf allseitigen Untersuchungen (Urk. 8/15 S. 10 ff.; Urk. 8/18 S. 2 ff.), sind in Bezug auf die streitigen Belange umfassend (Urk. 8/15 S. 10; Urk. 8/18 S. 18), sie berücksichtigen die geklagten Beschwerden (Urk. 8/18 S. 1 f.: Urk. 8/18 S. 9 f.), ergingen in Kenntnis der Vorakten (Urk. 8/18 S. 1 ff.) und sind im Gegensatz zum Bericht der Abklärungsstätte Appisberg zur Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit geeignet, nachvollziehbar und begründet. Dem Beschwerdeführer ist in der angestammten wie auch in jeder anderen zumutbaren Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zuzusprechen, weshalb mangels Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht und die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Giuseppe Dell´Olivo-Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).