IV.2002.00086
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 8. Mai 2003
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Thomas Laube
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1952 geborene K.___ arbeitete seit 1988 als selbständiger Taxifahrer. Am 12. September 1996 erlitt er bei einem Aufahrunfall auf dem Taxistandplatz ein HWS-Schleudertrauma. Seither konnte er seinen Beruf nicht mehr ausüben.
K.___ meldet sich Mitte 1998 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 9/40). Die Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin am 25. Mai 1999 eine erwerbliche Abklärung durch (Urk. 9/39), zog die IK-Auszüge (Urk. 9/28, 9/38), die medizinischen Akten des Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherers sowie Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, bei (Urk. 9/36, 9/41/1-4, 9/16-25). Ferner führte sie eine berufliche Abklärung durch (Urk. 9/30).
Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2001 (Urk. 9/4) lehnte die IV-Stelle die Ausrichtung von Leistungen ab. Die entsprechende Verfügung erging am 9. Januar 2002 (Urk. 9/1).
2. Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2002 liess der Versicherte am 13. Februar 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung ab dem 1. September 1997 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2002 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 7. Mai 2002 (Urk. 14) hielt der Versicherte an seinen ursprünglichen Anträgen fest. Nach dem Verzicht der IV-Stelle auf eine Duplik wurde der Schriftenwechsel am 21. Mai 2002 geschlossen (Urk. 19/20). Mit Eingabe vom 29. April 2003 liess der Beschwerdeführer unaufgefordert eine von ihm veranlasste Ergänzung des bei den IV-Akten liegenden Gutachtens vom 11. Juni 2001 einreichen (Urk. 9/41/2, 21-22.)
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI-Praxis 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung ging die IV-Stelle davon aus, dass der Beschwerdeführer als Taxifahrer in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Doch sei es ihm aus medizinischer Sicht zumutbar, eine körperlich nicht belastende Tätigkeit zu 50 % auszuüben und dabei ein Einkommen von Fr. 20'840.-- zu erzielen, das lediglich 19 % unter dem Valideneinkommen von Fr. 25'829.20 liege und somit einem Rentenanspruch entgegenstehe.
Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das von den E.___ Versicherungen in ihrer Eigenschaft als Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer veranlasste und vom 11. Juni 2001 datierte Gutachten von Prof. Dr. B.___ und Oberarzt Dr. C.___ von der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des Kantonsspitals Basel (Urk. 9/41/2). Dieses Gutachten enthält folgende Diagnosen:
1. Status nach HWS-Beschleunigungstrauma am 12. September 1996 mit/bei
A) Chronischem zervikozephalem, zervikovertebralem und rechtsseitig zervikospondylogenem Syndrom bei traumatisierten leichtgradigen degenerativen HWS-Veränderungen (diskrete Diskusprotrusion HWK3/4, minimalen Diskusprotrusionen HWK4/5 und HWK6/7),
B) Mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Defiziten im Rahmen einer hirnstammbetonten minimal brain injury,
C) Reaktiver, rezidivierender depressiver Störung, mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom und anhaltender somatoformen Schmerzstörung;
2. Chronische Sinusitis maxillaris rechts;
3. Nebendiagnosen: Status nach zweimaliger Ganglion-Operation am rechten Daumen, Status nach Appendektomie, Status nach Ulcus ventriculi, seborrhoischer Dermatitis.
Die Gutachter erklärten, der Beschwerdeführer bedürfe dringend einer suffizienten medikamentösen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung. Zumindest initial sollte diese mit einer intensiven rheumatologischen Rehabilitation ergänzt werden, die auch später ambulant den psychiatrischen Therapieprozess begleiten könne. Aufgrund der sich aus dem Schädel-MRI ergebenden Hinweise für eine chronische Kieferhöhlenentzündung dränge sich eine fachärztliche Abklärung und allenfalls Sanierung dieses Prozesses auf. Davon könne allenfalls eine Reduktion der chronischen Kopfschmerzen erwartet werden. Bezüglich der Prognose sei keine sichere Aussage möglich. Das nun bald 5-jährige Leiden spreche für eine bereits eingetretene Chronifizierung. Doch seien bis anhin die therapeutisch notwendigen Massnahmen, insbesondere die psychotherapeutischen, nicht ausgeschöpft worden. Eine abschliessende Beurteilung bezüglich der definitiven spezifischen Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer beziehungsweise der unspezifischen Arbeitsfähigkeit in irgend einem anderen angepassten Beruf werde erst nach ein bis zwei Jahren Therapie möglich sein.
Aufgrund der multiplen muskuloskelettalen, neuropsychologischen und psychischen Beschwerden hielten die Gutachter den Versicherten bezüglich der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer im aktuellen Zeitpunkt für vollständig arbeitsunfähig - dies mit der Begründung, dass dieser Beruf ca. 60 bis 70 % der Arbeitszeit längeres Sitzen erfordere, und ca. 5 bis 10 % der Tätigkeit auf das Tragen, Ein- und Ausladen von Gepäckstücken entfielen. Beides werde durch das zervikale Schmerzsyndrom verunmöglicht. Zudem sei die Fahrtauglichkeit angesichts der ausgeprägten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie der eingeschränkten Informationsverarbeitung nicht gegeben. Aber auch die reaktive Depression, die ihren Grund in den chronischen Schmerzen und dem Verlust der psychosozialen Kompetenz habe und ihrerseits die neuropsychologische Leistungsfähigkeit relevant beeinträchtige, vermindere die Erwerbsfähigkeit deutlich.
Bezüglich einer Verweisungstätigkeit erklärten die Gutachter, "auch in einer seiner aktuellen Situation optimal angepassten anderweitigen Berufssituation dürfte der Patient aufgrund der Schmerzsymptomatik, der Depression und der neuropsychologischen Defizite aktuell 50 % arbeitsunfähig sein" (Urk. 9/41/2 S. 21). An anderer Stelle (Urk. 9/41/2 S. 24) hielten sie fest, aus muskuloskelettalen Gründen sei dem Beschwerdeführer längeres Sitzen und das repetitive Heben schwerer Lasten (Gepäck über 5 kg) auch kurzfristig nicht möglich und er könne nur körperlich nicht belastende Tätigkeiten ausüben. Sitzenden Tätigkeiten im Sinne eines Büroberufs, einer Überwachungsfunktion oder eines Expresskurierdienstes sei der Patient jedoch nicht zugänglich, da er aufgrund der Beschwerden nicht längere Zeit sitzen könne, für Überwachungsfunktionen viel zu ausgeprägte neuropsychologische Defizite im Rahmen der Aufmerksamkeit und Konzentration aufweise und bezüglich der Expresskurierdienste zur Zeit nicht über längere Zeit autofahrtüchtig sei. Nach abgeschlossenen Rehabilitationsmassnahmen müsste gemäss dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Zustand eine berufliche Abklärung erfolgen (Urk. 9/41/2 S. 24).
2.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk. 1 S., Urk. 14 S. 2) handelt es sich bei der im Gutachten enthaltenen Zumutbarkeitsbeurteilung nicht um eine Prognose für den Zeitpunkt nach Abschluss der empfohlenen therapeutischen Massnahmen. Die bescheinigte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gilt vielmehr ausdrücklich für die aktuelle Situation und ist somit nicht bloss theoretischer Art.
Zur Art der in Betracht fallenden Verweisungstätigkeit lassen sich dem Gutachten jedoch zu wenig konkrete Anhaltspunkte entnehmen, um entscheiden zu können, ob die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Anforderungsprofile der Dokumentation Arbeitsplätze (DAP; Urk. 9/30) für den Beschwerdeführer geeignet sind oder nicht, und inwieweit für ihn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt noch Einsatzmöglichkeiten bestehen. Zwar sprechen sich die Gutachter für körperlich nicht belastende Tätigkeiten aus und geben sie eine Gewichtslimite von 5 kg an. Doch erklären sie einzelne körperlich leichte Tätigkeiten ausdrücklich als ungeeignet. Dies und die allgemein geltende Einschränkung bezüglich längerem Sitzen wirft die Frage auf, welche Art von Tätigkeit und welche Körperhaltung überhaupt geeignet ist, namentlich ob und inwieweit die Arbeit ausschliesslich gehend oder stehend verrichtet werden könnte, oder ob sie wechselbelastend sein sollte. Angesichts der gegen die Ausübung einer Überwachungsfunktion und gegen das Autofahren sprechenden neuropsychologischen Defizite bleibt zudem zu klären, welche Anforderungen an die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit gestellt werden können, namentlich ob beispielsweise die in DAP Nr. 4764 und 5850 beschriebenen Montagetätigkeiten oder die Arbeit eines Bilddokumentalisten gemäss DAP 5177 in neuropsychologischer Hinsicht überhaupt in Betracht fallen.
Das Gutachten erweist sich aber auch in anderer Hinsicht für die Invaliditätsbemessung als unvollständig. Es ist ihm nämlich nicht zu entnehmen, ab welchem Zeitpunkt die bescheinigte 50%ige Arbeitsfähigkeit Geltung haben soll. Angesichts der Aussage von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, im Zeugnis vom 30. April 1997 (Urk. 15/1a), wonach dem Beschwerdeführer zur Zeit keine leichtere Arbeit zumutbar sei, und angesichts der Tatsache, dass dem Versicherten laut Dr. A.___ im Zeitpunkt der Zeugnisse vom 27. März und 8. Mai 2000 (Urk. 9/16 = 15/1c, Urk. 9/17) immer noch keine andere Erwerbstätigkeit zumutbar beziehungsweise nur geringste körperliche Aktivitäten möglich waren, kann ohne gegenteilige und begründete Stellungnahme der Gutachter jedenfalls ausgeschlossen werden, dass bereits im September 1997 in einer angepassten Tätigkeit eine teilweise Arbeitsfähigkeit gegeben war.
2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vom Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer in Auftrag gegebene Neurologische Gutachten keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bildet, um die Invaliditätsbemessung ab dem 1. September 1997 vornehmen zu können. Da die Zusatzfragen vom 22. Januar 2003 sich offenbar ausschliesslich auf haftpflichtrechtlich relevante Fakten bezogen, trägt auch die ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. B.___ und Oberarzt Dr. C.___ vom 14. April 2003 (Urk. 22) nichts zur Klärung der vorliegend relevanten Fragen bei.
Bei dieser Beweislage ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen bezüglich des Zeitpunkts des Eintritts der 50%igen Arbeitsfähigkeit und bezüglich der Art der in Betracht fallenden Verweisungstätigkeiten vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 1997 neu verfüge. Dabei wird sie auch die in der Replik enthaltenen Vorbringen zur effektiven Höhe des Valideneinkommens (Urk. 14 S. 5 ff.) und die neu eingereichten erwerblichen Unterlagen (Urk. 15/a - 9i) zu prüfen und - soweit nötig - diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen haben. Allerdings ist der Beschwerdeführer schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nach den Regeln der Beweislastverteilung der Versicherte die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, wenn für den Leistungsanspruch erhebliche Tatsachen, aus denen er einen Rentenanspruch ableitet, unbewiesen bleiben (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 230). Die grosse Diskrepanz zwischen dem in den Jahren 1993 bis 1996 ausgewiesenen durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommen von Fr. 21'000.-- (Urk. 9/15, 9/28-29, 9/38) und dem nunmehr geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 93'005.-- (Urk. 14 S. 8) wird bei der Würdigung der Beweismittel jedenfalls die Anwendung eines strengen Massstabes erfordern, so dass fraglich ist, ob sich die gegenüber den Steuerbehörden und der AHV-Ausgleichskasse gemachten Angaben mit blossen Hochrechnungen widerlegen lassen.
3. Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat daher gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und des Schwierigkeitsgrades des Prozesses Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist mit Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 9. Januar 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Durchführung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab 1. September 1997 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).