Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00088
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IV.2002.00088
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 12. Februar 2003
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen
im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1963 geborene A.___ arbeitete als Fräser bei der B.___ AG. Am 7. Januar 1999 leistete er seinen letzten effektiven Arbeitstag, danach wurde er freigestellt und das Arbeitsverhältnis auf Ende März 1999 gekündigt (Urk. 7/35).
Am 30. Oktober 1998 meldete sich A.___ wegen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte ein Hilfsmittel (Stützkorsett; Urk. 7/36), das ihm am 23. November 1998 zugesprochen wurde (Urk. 7/21). Weiter prüfte die IV-Stelle von Amtes wegen den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/20) und erhob den Arbeitgeberbericht vom 4. Februar 1999 (Urk. 7/35), die Berichte des Dr. med. C.___, FMH für Rheumaerkrankungen, Zürich, vom 21. Januar 1999 (Urk. 7/25), des Psychiatrie-Zentrums D.___ vom 21. Dezember 2000 (Urk. 7/22) sowie des Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, vom 6. Januar 2001 (Urk. 7/23) und veranlasste das Gutachten der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Universitätsspitals des Kantons Zürich (nachfolgend: Rheumaklinik) vom 26. Oktober 2000 (Urk. 7/24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/8 und 7/16) verfügte sie am 9. Januar 2002, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Juli 2000 und auf eine ganze Rente ab 1. Oktober 2000 hat (Urk. 2/1-2).
2. Dagegen liess A.___, vertreten durch lic. iur. Kaldis, Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
"1. Die beiden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2002 seien bezüglich des Rentenbeginns abzuändern.
2. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. Januar 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten."
Die Verwaltung schloss am 4. April 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nach der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (Urk. 12) wurde der Schriftenwechsel am 24. Juli 2002 geschlossen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2
Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.5
Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274).
Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
1.6
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
2.
2.1 Streitig ist der Anspruchsbeginn und die Höhe der Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog in den angefochtenen Verfügungen, der Beschwerdeführer sei wegen langdauernder Krankheit seit Januar 1998 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte er ein Jahreseinkommen von Fr. 61'100.-- erzielt. Körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten beispielsweise als Betriebsangestellter, Qualitätskontrolleur oder Montagearbeiter mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 52'216.-- seien ihm jedoch zumutbar gewesen, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 15 % ergeben habe. Ab März 2000 sei der Beschwerdeführer jedoch wegen der "Verschlechterung des Gesundheitszustandes" in seiner Arbeitsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt. Dabei habe am 1. Juli 2002 die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres 40 % (acht Monate zu 15 %, vier Monate zu 100 %) betragen. Es bestehe daher ab 1. Juli 2000 aufgrund des Vorliegens eines Härtefalls Anspruch auf eine halbe und ab 1. Oktober 2000 auf eine ganze Rente (Urk. 2/1-2). Daran hielt sie auch im Beschwerdeverfahren fest (Urk. 6).
2.3 Der Beschwerdeführer liess demgegenüber vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Ausführungen des IV-Arztes Dr. med. F.___ der Ansicht sei, er sei seit der Untersuchung in der Rheumaklinik im März 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Meinung stütze sich auf die nebenbei erwähnte Diagnose des Verdachts auf eine zentrale Schmerzverarbeitungsstörung, deren wesentliches Kriterium ein langdauerndes Schmerzempfinden sei. Dies weise darauf hin, dass er, der seit 1990 an Rückenschmerzen gelitten habe und bereits im Januar 1998 von den Ärzten zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei, schon viel früher an einer Schmerzverarbeitungsstörung gelitten habe. Sowohl die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums D.___ wie auch Dr. E.___ hielten in ihren Berichten fest, dass der Gesundheitsschaden bereits seit Januar 1998 bestehe (Urk. 1). In der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2002 liess der Beschwerdeführer an seinen Begehren festhalten und das ärztliche Zeugnis des Dr. E.___ vom 19. Juli 2002 (Urk. 14/1) nachreichen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer musste seine angestammte Tätigkeit als Fräser für Schlaufenanlagen im Bereich der Verkehrsregelung wegen Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen ins rechte Bein aufgeben (Urk. 7/35 und 7/36). Aus den Untersuchungen der Rheumaklinik vom 3. März 2000 ging hervor, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht seit dem 19. Januar 1998 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig, in einer körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit (ohne längere vornübergeneigte Körperhaltung, länger dauernde statische Belastung und Heben von Lasten über 20 kg) jedoch zu 100 % arbeitsfähig ist (Bericht der Rheumaklinik vom 26. Oktober 2000; Urk. 7/24).
Laut dem Bericht der Psychiatrie-Zentrums D.___ vom 21. Dezember 2000 leidet der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) mit wechselndem Organbezug, weiteren psychosozialen Belastungsfaktoren (Z56, Z59, Z60.1, Z60.2, Z60.3) und einem lumbospondylogenen Syndrom. Die Bericht erstattenden Ärzte attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, eine Arbeitsfähigkeit sei nur in geschütztem Rahmen oder in einem therapeutischen Tageszentrum zumutbar. Der Gesundheitsschaden bestehe sei Januar 1998 (Urk. 7/22).
Der Psychotherapeut und Psychiater Dr. E.___ schliesslich attestierte am 6. Januar 2001 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/23) und stellte am 19. Juli 2002 ergänzend fest, dass die Arbeitsunfähigkeit primär wegen der paranoiden Schizophrenie und nur scheinbar wegen des Rückenleidens, für das sich zu wenig physische, objektive Anhaltspunkte aus dem Gutachten der Rheumaklinik ergeben hätten, bereits seit dem 19. Januar 1998 bestanden habe (Urk. 14/2 S. 4 und 16 S. 4).
Aus den Akten geht somit hervor, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig, aber aus psychiatrischer Sicht vollständig arbeits- und erwerbsunfähig ist. Zu prüfen bleibt, ab wann die psychische Krankheit ausgewiesen ist.
3.2 Aus dem Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik F.___ vom 21. Juli 1998, in der der Beschwerdeführer zur Abklärung seiner Rückenschmerzen vom 9. Juni bis 7. Juli 1998 hospitalisiert war, ergibt sich kein Hinweis auf eine psychische Erkrankung (Urk. 7/29).
Der Rheumatologe Dr. C.___ führte am 21. Januar 1999 in seiner Beurteilung aus, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei ungünstiger lumbosacraler Statik leide. Eine Operationsindikation sei nicht gefunden worden. Die Situation sei insgesamt unbefriedigend und die Frage einer Symptomausweitung bleibe offen (Urk. 7/25). Der Nachweis einer psychischen Beeinträchtigung ist dem Bericht damit nicht zu entnehmen.
Erst anlässlich der Untersuchungen in der Rheumaklinik am 3. März 2000 wurde der Verdacht einer "zentralen Schmerzverarbeitung" geäussert. Gemäss dem rheumatologischen Gutachten ergaben die klinischen Untersuchungen abgesehen von leichten statischen Störungen der Wirbelsäule und geringen, der Altersnorm entsprechenden, degenerativen Veränderungen der untersten beiden Bandscheiben keine Befunde, welche die vom Versicherten geäusserten Beschwerden und seine geringe Belastbarkeit auch nur ansatzweise zu erklären vermochten. Somatische Therapieansätze blieben erfolglos, was zusammen mit den recht diskreten pathologischen Befunden in erster Linie die Frage nach einer zentralen Schmerzverarbeitungsstörung aufwarf (Urk. 7/24 S. 7).
3.3 Diese anlässlich der Abklärung in der Rheumaklinik am 3. März 2000 aufgekommene Vermutung einer Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 7/24 S. 7) wurde später durch die psychiatrischen Untersuchungen bestätigt und präzisiert als "Körperfühlstörungen im Rahmen einer schizophrenen Erkrankung" (Urk. 14/1 S. 2), weshalb ab diesem Zeitpunkt die psychische Beeinträchtigung erwiesen ist.
Zu prüfen bleibt, ob die Aussage von Dr. E.___, die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 19. Januar 1998 nur scheinbar wegen des Rückenleidens, primär jedoch wegen der schizophrenen Erkrankung (Urk. 14/2 S. 4 und 16 S. 4), und die Feststellung des Psychiatrie-Zentrums D.___, der Gesundheitsschaden bestehe seit Januar 1998 (Urk. 7/22 S. 1), für den Beweis einer früheren psychischen Einschränkung geeignet und ausreichend sind.
Dr. E.___ untersuchte den Beschwerdeführer erstmals am 22. August 2000 (Urk. 14/1 S. 2, Urk. 14/2 S. 1 und Urk. 16 S. 1) und stütze sich bei der rückwirkenden Diagnose einer Schizophrenie vor allem auf die Aussagen der Beschwerdeführers, der sich bei ihm über Schlafstörungen seit zwei Jahren, chronische Schmerzen und episodische Schwächen aller Extremitäten beklagte (Urk. 14/2 S. 1 ff. und Urk. 16 S. 4).
Mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist demnach nicht erstellt, dass ab Januar 1998 eine psychische Krankheit vorlag, die eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu Folge hatte. So bestätigte gerade Dr. E.___, dass in die Zeit der Untersuchung in der Rheumaklinik im März 2000 der Wegfall der Arbeitslosenentschädigung falle, die subjektiv gemäss Beschwerdeführer die psychische Symptomatik bestärkt habe, weil dieser nicht mehr gesehen habe, wie es finanziell und auch sonst weitergehen solle (Urk. 14/1 S. 3).
Das Psychiatrie-Zentrum D.___ stellte lediglich fest, dass der Gesundheitsschaden seit Januar 1998 besteht, ohne sich jedoch dazu zu äussern, ob es sich damals um die rheumatologische oder psychische Beeinträchtigung handelte, weshalb dieser Aussage nichts über den Beginn der psychischen Krankheit entnommen werden kann.
Da davon auszugehen ist, dass auch durch weitere Beweismassnahmen der Beginn der psychischen Krankheit rückwirkend nicht mehr festgestellt werden kann, ist auf die Abnahme solcher zu verzichten (vgl. Ziff. 1.6 vorstehend betreffend "antizipierte Beweiswürdigung"). Die psychische Erkrankung, die zur vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führte, ist daher in den Akten erst ab März 2000 mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit für die Zeit vom 19. Januar 1998 bis Ende Februar 2000 in erwerblicher Hinsicht auswirkte.
Für die Berechnung des hypothetischen Einkommens kann auf den Arbeitgeberbericht vom 4. Februar 1999 (Urk. 7/35) abgestellt werden. Demnach hätte der Beschwerdeführer als Gesunder im Jahr 1997 Fr. 61'300.--, angepasst an die Nominallohnentwicklung (0.7 % für 1998, 0.3 % für 1999, 1.3 % für 2000, 2.5 % für 2001 und 1.7 % für 2002; vgl. Die Volkswirtschaft 11-2002 Tabelle B10.2 S. 89) im Jahr 2002 Fr. 65'380.-- verdient.
Gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes für Statistik (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen) belief sich der Zentralwert des auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommens (inkl. 13. Monatslohn) der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer auf Fr. 4'437.--, was ein Jahreseinkommen von Fr. 53'244.-- ergibt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung und an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (2.5 % für 2001, 1.7 % für 2002 und 41.7 Stunden; vgl. Die Volkswirtschaft 11/2002 Tabelle B10.2 S. 89 und B9.2 S. 88) resultiert ein Wert von Fr. 57'862.-- jährlich.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von den Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge, wobei der Abzug unter Berücksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien höchstens 25 % betragen dürfe (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b).
Im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten haben die Faktoren Alter und Nationalität keinen grossen Einfluss auf das Einkommen (vgl. Praxis 2000 S. 313 Erw. 5a/cc). Der Beschwerdeführer kann jedoch wegen seines Leidens nur körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne längere vornübergeneigte Körperhaltung, länger dauernde statische Belastung und Heben von Lasten über 20 kg ausüben, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne körperliche Einschränkung benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Es rechtfertigt sich daher ein leidensbedingter Abzug von 10 %, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 52'076.-- ergibt.
Wird das hypothetische Valideneinkommen von Fr. 65'380.-- in Beziehung gesetzt zum hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 52'076.-- ergibt dies einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20.3 %.
4.2 Ab März 2000 ist der Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig, weshalb mangels erzielbarem Einkommen der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen ist. Da sich diese vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit an die seit Januar 1998 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit anschliesst, beginnt in diesem Zeitpunkt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG der Anspruch auf eine ganze Rente.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Januar 2001 mit der Feststellung abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege).