IV.2002.00091
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretär Burgherr
Urteil vom 27. Mai 2003
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Anwaltsbüro Meier, Fingerhut, Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren am ___ 1953, reiste im August 1974 in die Schweiz ein. Sie ist verheiratet und Mutter zweier 1980 respektive 1982 geborener Kinder (Urk. 10/61; Urk. 10/49). Ab April 1978 war sie ununterbrochen erwerbstätig (Urk. 10/60). Seit dem 3. Januar 1997 arbeitete sie zu 100 % bei der C.___ AG als Reinigungsmitarbeiterin (Urk. 10/56; Urk. 10/62/45) und seit dem 6. Januar 1997 zusätzlich zu 30 % im Alters- und Pflegeheim A.___, B.___ (Urk. 10/58). Per Ende September 1997 wurde ihr die Stelle bei der C.___ AG gekündigt, nachdem sie aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Urk. 10/62/58; Urk. 10/62/56; Urk. 10/62/27) nicht mehr zur Arbeit erschienen war (Urk. 10/62/49), und in der Folge bezog die Versicherte während zwei Monaten Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/60). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) lehnte eine Leistungspflicht für den Gesundheitsschaden ab (Urk. 10/62/48), derweil die D.___ Versicherungs-Gesellschaft Krankentaggeldleistungen erbrachte (vgl. Urk. 10/62/44).
Per 1. August 1998 konnte die Versicherte ihr Pensum im Alters- und Pflegeheim A.___ auf 60 % aufstocken (Urk. 10/58; Urk. 10/45). Vom 1. April bis zum 15. Juli 1998 versah sie ein zusätzliches 60%-Pensum bei der E.___ AG als Montagemitarbeiterin (Urk. 10/57).
Am 30. Dezember 1998, mithin während ihrer 60%-Anstellung im Alters- und Pflegeheim A.___, meldete sich M.___ aufgrund einer Diskushernie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Invalidenrente (Urk. 10/61). Mit Verfügung vom 25. Juni 1999 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 28 % ab (Urk. 10/23). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte bei der Versicherten am 28. September 1999 eine Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie eine resorbierte Diskushernie L5/S1. Die Leistung am Arbeitsplatz im Krankenheim A.___ sei wahrscheinlich geringer als die derzeit gearbeiteten 60 %, es müsse von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit von vielleicht 30 bis 40 % ausgegangen werden (Urk. 10/37). Am 26. Oktober 1999 wurde bei der Versicherten im Kreisspital Männedorf eine Struma multinodosa beidseits mit je einem dominanten Knoten rechts und links (links feinnadelbioptisch mögliche Neoplasie) sowie eine Discushernie L5/S1 diagnostiziert und eine totale Thyreoidektomie (operative Entfernung der Schilddrüse) durchgeführt (Operationsbericht vom 28. Oktober 1999, Urk. 10/33; Austrittsbericht vom 2. November 1999; Urk. 10/32/4). Die Gewebeprobe am Universitätsspital Zürich, Departement Pathologie/Institut für klinische Pathologie, ergab indes keine Anhaltspunkte für eine Malignität (Bericht vom 1. November 1999; Urk. 10/32/5).
Mit Verfügung vom 11. Februar 2000 wies die IV-Stelle auch das nach Erlass des Vorbescheids betreffend das Rentenbegehren eingereichte Gesuch um berufliche Massnahmen vom 10. Juni 1999 (Urk. 10/24) ab (Urk. 10/16).
1.3 Der Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte bei der Versicherten zuhanden der Schmerzsprechstunde des Universitätsspitals Zürich am 6. April 2000 zunehmend invalidisierende Schmerzen im Hals (bei Status nach totaler Thyreoidektomie) sowie eine depressive Entwicklung und bat um eine interdisziplinäre Abklärung, da die Versicherte seit Oktober 1999 nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 10/32/2). In der interdisziplinären Schmerzsprechstunde am 15. September 2000 wurden chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen mit Halsschmerzen als somatoformes Schmerzsyndrom nach totaler Thyreoidektomie, die als traumatisierend erlebt worden sei, diagnostiziert (Urk. 10/32/3). Am 28. Januar 2000 kündigte M.___ ihr Arbeitsverhältnis mit dem Alters- und Pflegeheim A.___ per 30. April 2000 (Urk. 10/45). Am 1. Mai 2000 trat sie eine ca. 75%-Stelle als Kinderfrau und Haushälterin in einem Privathaushalt in H.___ an, welche ihr auf den 31. Dezember 2000 wieder gekündigt wurde, da sie den Anforderungen nicht gewachsen war und nachdem sie ihren letzten Arbeitstag am 25. November 2000 geleistet hatte (Urk. 10/46/1+2).
1.4 Am 25. Januar 2001 meldete sich M.___ erneut zum Rentenbezug an (Urk. 10/49). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin verschiedene Abklärungen medizinischer (Urk. 10/32/1) und erwerblicher (Urk. 10/45+46) Art. Insbesondere holte sie ein internistisch-rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 3. Juli 2001 (Urk. 3/3 = Urk. 10/30) und ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___, beides Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. September 2001 (Urk. 10/29) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Oktober 2001; Urk. 10/7) verweigerte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Januar 2002 die Gewährung einer Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 10/1).
2. Hiegegen liess M.___ mit Eingabe vom 15. Februar 2002 Beschwerde erheben und die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Gutachtens von Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 11. April 2002 schloss die IV-Stelle sowohl auf Abweisung der Beschwerde als auch des Sistierungsgesuches (Urk. 9). Mit Verfügung vom 26. April 2002 wies das Gericht den Sistierungsantrag ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 11). In der Replik vom 15. August 2002, mit welcher auch das in Aussicht gestellte Gutachten des Dr. L.___ vom 15. Mai 2002 zu den Akten gereicht wurde (Urk. 16/3), hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag auf eine ganze Invalidenrente fest und präzisierte ihn dahingehend, dass die Rentenausrichtung per 1. Dezember 2000 zu erfolgen habe. Am 20. August 2002 reichte die Beschwerdeführerin weitere Akten ein (Urk. 17; Urk. 18/1+2). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 3. September 2002 auf Duplik verzichtet hatte (Urk. 22), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. September 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 23).
Am 1. und 30. Oktober 2002 (Urk. 24/1; Urk. 27) reichte die Beschwerdeführerin weitere Belege zu den Akten (Urk. 24/2; Urk. 28/1+2). Die Beschwerdegegnerin liess sich hiezu nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 29).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2
1.2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (AHI 2001 S. 115 Erw. 3c; BGE 122 V 161 mit Hinweis).
1.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. Zu prüfen ist zunächst die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin, mithin die Frage, in welchem Ausmass sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde.
Die Versicherte war seit 1978 ununterbrochen bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz tätig. Dabei handelte es sich in der Regel um Teilzeitstellen, wobei die Versicherte auch nach der Geburt ihrer beiden Kinder 1980 und 1982 meist zur gleichen Zeit für verschiedene Arbeitgeber tätig war (Urk. 10/60). Ab Anfang Januar 1997 arbeitete die Versicherte sowohl im Alters- und Pflegheim A.___ (Urk. 10/45) als auch für die C.___ AG (Urk. 10/56), was einem Pensum von deutlich über 100 % einer Vollzeitstelle entsprach. Als ihr durch die C.___ AG auf Ende September 1997 gekündigt wurde, nachdem sie ihre Arbeit gesundheitsbedingt niedergelegt hatte (vgl. Urk. 10/62/58; Urk. 10/62/56; Urk. 10/62/27), bezog die Versicherte während zwei Monaten Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/60). Per Anfang Januar 1998 stockte sie ihr Pensum im Alters- und Pflegheim auf 60 % auf (Urk. 10/58). Durch die zusätzlich angenommene 60%-Stelle bei der E.___ AG arbeitete sie von April bis Mitte Juli 1998 wieder deutlich mehr als 100 % (Urk. 10/57). Trotz der ersten IV-Anmeldung Ende Dezember 1998 (Urk. 10/61) blieb sie weiterhin zu 60 % erwerbstätig, und ab Mai 2000 gab sie diese Stelle zugunsten eines ca. 75%-Pensums als Kinderfrau/Haushälterin in einem Privathaushalt auf (Urk. 10/46/1). Diese Entwicklung des Arbeitspensums zeigt, dass die Versicherte ohne ihre gesundheitliche Störung im Verfügungszeitpunkt (15. Januar 2002) bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ganztags einer Beschäftigung nachgegangen wäre (mindestens zu 100 % einer Vollzeitbeschäftigung). Diese Annahme rechtfertigt sich auch deshalb, weil die 1980 und 1982 geborenen Kinder längst keiner Betreuung mehr bedurften. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Versicherte im Gesundheitsfall nur zu 60 % erwerbstätig wäre (Urk. 2 S. 2), kann damit nicht geschützt werden. Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sozialversicherungsrechtlich als ganztags erwerbstätig zu qualifizieren ist. Die Invaliditätsgradbemessung hat demnach nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches zu erfolgen.
3.
3.1 Streitig und durch das Gericht zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Das erstmals Ende Dezember 1998 gestellte Rentenbegehren war mit Verfügung vom 25. Juni 1999 rechtskräftig abgewiesen worden (Urk. 10/23). Das Gesuch vom 25. Januar 2001 (Urk. 10/49) ist damit als Neuanmeldung zu behandeln.
Nachdem die IV-Stelle auf dieses neue Gesuch materiell eingetreten ist, bleibt zu prüfen, ob nunmehr die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente erfüllt sind.
3.2
3.2.1 Die rechtskräftige, einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 25. Juni 1999 erging gestützt im Wesentlichen auf die Beurteilung des Internisten Dr. med. N.___ vom 15. Januar 1999 (Urk. 10/38/1), der der Beschwerdeführerin im Rahmen einer ganz leichten gemischten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % zugemutet hatte, woraus die IV- Stelle einen Invaliditätsgrad von 28 % ermittelt hatte (Urk. 10/55 und Urk. 10/23).
3.2.2 Die aktuellen medizinischen Akten zeigen folgendes Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin:
3.2.3 Der Hausarzt Dr. G.___ diagnostizierte zuhanden der IV-Stelle im Bericht vom 31. März 2001 insbesondere ein konsekutives somatoformes Schmerzsyndrom und eine depressive Entwicklung. Weder in ihrer angestammten Tätigkeit als Lingerie-Mitarbeiterin noch in einer Verweisungstätigkeit bestehe seit dem 25. November 2000 eine Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/32/1).
Dr. I.___ begutachtete die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle am 26. Juni 2001. Er diagnostizierte eine somatoforme Störung (mit/bei Halsschmerzen nach totaler Thyreoidektomie, chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp, depressiver Entwicklung und massiver Selbstwertstörung anamnestisch, Verdacht auf Rentenbegehrlichkeit) und ein chronisches panvertebrales Syndrom (bei/mit muskulärer Dysbalance, Fehlhaltung der Wirbelsäule, leichten degenerativen Bandscheibenveränderungen zervikal und lumbal, altem lumboradikulärem Syndrom S1 links bei zurückgebildeter Diskushernie lumbosakral 1997). Aus rheumatologischer und internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit müsse schlussendlich vom Psychiater beurteilt werden (Gutachten vom 3. Juli 2001; Urk. 10/30).
Bezugnehmend auf das zitierte Gutachten des Dr. I.___ teilte Dr. G.___ der IV-Stelle mit Schreiben vom 4. September 2001 mit, er könne sich nicht damit einverstanden erklären, wenn Dr. I.___ feststelle, die Versicherte mache keinen depressiven Eindruck. Die Versicherte sei aus psychischen Gründen zu 100 % invalid (Urk. 10/36; vgl. auch Urk. 3/8).
Dres. J.___ und K.___ begutachteten die Beschwerdeführerin am 29. August 2001 psychiatrisch. Ihre Diagnose lautete auf "Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen bei vorbestandener histrionischer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68.0 und F60.4)". Aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Veranlassung, von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, die jene der internistisch-rheumatologischen Beurteilung überstiege, zumal die histrionische Psychopathologie, wie sie die Versicherte darbiete, kein relevantes Hindernis für eine volle Arbeitsfähigkeit darstelle (Gutachten vom 14. September 2001; Urk. 10/29).
3.2.4 Vom 29. Januar bis am 16. Februar 2002 war die Versicherte auf Zuweisung von Dr. F.___ zur physikalischen Therapie in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach hospitalisiert. Nebst den bekannten Befunden wurde ein Status nach erfolgloser Laser-Operation im März 2001 diagnostiziert. Die Therapien brachten keine Symptomverbesserung. Die behandelnden Ärzte konstatierten im Austrittsbericht vom 11. März 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 25. November 2000 (Urk. 16/1).
In der psychosomatischen Schmerzsprechstunde des Universitätsspitals Zürich vom 20. März 2002 wurde die bereits früher gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bestätigt. Insbesondere wurde eine supportiv ausgerichtete Psychotherapie empfohlen (Urk. 18/1).
Dr. L.___ begutachtete die Beschwerdeführerin am 9. und 23. März 2002 im Auftrag von deren Rechtsvertreterin. Das vom 15. Mai 2002 datierte Gutachten spricht sich diagnostisch über eine schwere somatoforme Störung gemäss ICD-10 F45.4 aus. Entgegen der Ansicht von Dr. K.___ liege keine histrionische Persönlichkeit vor. Die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten sei dauernd und wohl noch über längere Zeit in erheblichem Ausmass eingeschränkt. Im Sinne eines klaren Krankheitswerts wäre sie seit dem 23. November 2000 auf 70 bis 80 % zu veranschlagen. Rein klinisch müsste man zwar von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Dennoch erscheine es wichtig, das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit auf lediglich 70 % zu veranschlagen. Dies lasse der Versicherten (ohne Verminderung ihres Rentenanspruchs) offen, sich langsam und mit rehabilitativer Unterstützung auf eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % einzustellen (Urk. 16/3).
Seit dem 18. April 2002 steht die Versicherte in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher im Schreiben vom 12. Juli 2002 eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.10) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostizierte. Von der Rechtsvertreterin der Versicherten auf die divergierende Einschätzung in den Gutachten J.___/K.___ und L.___ angesprochen erklärte der Psychiater, er könne sich dem Gutachten von Dr. L.___ anschliessen. Die Versicherte sei aus medizinisch-psychiatrischer Sicht aufgrund der vorliegend psychischen Störung zu 100 % arbeitsunfähig; dies gelte für den angestammten Beruf und aufgrund der Schilderung der Versicherten in etwas vermindertem Mass auch für die Arbeiten im Haushalt. Da die vorhandene Störung bereits als chronifiziert und fixiert bezeichnet werden müsse, sei nicht davon auszugehen, dass die Versicherte in absehbarer Zeit einer beruflichen Tätigkeit nachgehen beziehungsweise die Arbeit im Haushalt wieder aufnehmen könne (Urk. 16/2).
Am 12. August 2002 wurde die Versicherte in der Schmerzsprechstunde der Schulthess Klinik konsiliarisch untersucht. Es bestünden mindestens teilweise organisch bedingte lumbovertebrale Schmerzen bei muskulärer Dysbalance, stark durch die psychosozialen Bedingungen/Schwierigkeiten geprägt. Eine eigentliche massive Überlagerung (insofern psychogene Erkrankung) lasse sich nicht nachweisen. Es bestehe eine leichte Affektstörung (Depression, teilweise mit anderen Emotionen vermischt), wobei diese durch die Schilddrüsenproblematik ausgelöst worden sein könnte. Zur Schmerzbekämpfung empfehle er den Einsatz von Tora-dol (2 x 10 mg). Die Situation sei derart komplex, dass eine Arbeitsfähigkeit (insbesondere aus medizinischen Gründen, d.h. aus Polymorbidität) kaum erwartet werden könne (Urk. 28/2). Im Schreiben vom 2. Oktober 2002 bekräftige die Schulthess Klinik im Wesentlichen, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 28/1 und 28/2).
4.
4.1 Streitig und durch das Gericht zu prüfen sind der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin aus somatischen und/oder psychischen Gründen sowie die dadurch bewirkte allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Da die Versicherte als ganztags erwerbstätig zu qualifizieren ist (oben Erw. 2), ist die Einschränkung in der Haushaltsführung bei der Invaliditätsbemessung nicht von Relevanz.
Die Arbeitsfähigkeit wird durch die zahlreichen mit der Versicherten befassten Ärzte diametral verschieden beurteilt: Während Dres. I.___, J.___ und K.___ insgesamt, d.h. aus somatischen und psychischen Gründen, von überhaupt keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgehen, halten der Hausarzt, die Rehaklinik Zurzach, die Schulthess Klinik sowie die Psychiater Dr. L.___ und Dr. O.___ die Versicherte im Wesentlichen aus psychischen Gründen für nicht mehr arbeitsfähig, und zwar weder in ihrem angestammten Beruf noch in einer Verweisungstätigkeit. Diese unterschiedlichen Auffassungen basieren offenbar unter anderem auf der Tatsache, dass die erstgenannten Ärzte bei der Beschwerdeführerin nebst einer somatoformen Schmerzstörung eine histrionische Persönlichkeitsstörung, nicht hingegen eine Depression diagnostiziert haben.
4.2
4.2.1 Es ist durch die medizinischen Akten im Wesentlichen ausgewiesen, dass die somatischen Leiden der Versicherten im massgeblichen Zeitraum für sich allein keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit (mehr) zu bewirken vermögen. Dies ergibt sich aus dem ausführlichen und hinsichtlich seiner rein somatischen Einschätzung nachvollziehbaren Gutachten des Internisten und Rheumatologen Dr. I.___ vom 3. Juli 2001 (Urk. 10/30). Gegen diese Einschätzung erhob keiner der später mit der Versicherten befassten Ärzte aus somatischer Sicht Einwände, insbesondere auch nicht der Hausarzt, welcher am 4. September 2001 die Arbeitsfähigkeit einzig noch aus psychischen Gründen als eingeschränkt bezeichnete (Urk. 10/36).
4.2.2 Unbestritten ist seitens aller involvierten Ärzte das Vorliegen somatoformer Beschwerden respektive einer Schmerzverarbeitungsstörung im Zusammenhang mit der Thyreoidektomie am 26. Oktober 1999, nicht jedoch die dadurch bewirkte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/32/5; Urk. 10/32/3; Urk. 10/32/1; Urk. 10/30; Urk. 10/36; Urk. 10/29; Urk. 16/1; Urk. 18/1; Urk. 16/3; Urk. 16/2).
Rechtsprechungsgemäss können schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsstörungen unter gewissen Umständen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile L. vom 6. Mai 2002 [I 275/01] Erw. 3a/bb und b sowie Q. vom 8. August 2002 [I 783/01] Erw. 3a). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (Urteil W. vom 9. Oktober 2001 [I 382/00] Erw. 2b). Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit eignen, von der Natur der Sache her, Ermessenszüge. Für - oft depressiv überlagerte - Schmerzverarbeitungsstörungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). Nicht zu berücksichtigen sind Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die nach ärztlicher Einschätzung allein durch Aggravation von psychischen oder körperlichen Beschwerden verursacht sind, da aggravierendes Verhalten als solches als nicht krankheitswertig und damit invaliditätsfremder Faktor gilt (Urteil A. vom 24. Mai 2002 Erw. 3b/bb, I 518/01, mit zahlreichen Hinweisen). Wenn physische und psychische Beeinträchtigungen zusammenwirken, rechtfertigt es sich grundsätzlich nicht, die somatischen und psychischen Befunde isoliert zu betrachten. Daher ist in der Regel eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung der versicherten Person - vorzugsweise in der hierfür spezialisierten Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) - zu veranlassen (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 13. September 2002, Erw. 3b, I 397/02).
Die durch die Verwaltung in Auftrag gegebene Begutachtung durch Dr. I.___ einerseits und die Dres. J.___ und K.___ anderseits, welche zeitlich rund zwei Monate auseinander lagen, vermögen der nach der Rechtsprechung erforderlichen interdisziplinären, gesamthaften Beurteilung eines Schmerzpatienten nicht zu genügen. Auch hat der Parteigutachter Dr. L.___, bestätigt durch Dr. O.___, für den medizinischen Laien überzeugend dargelegt, dass die histrionische Persönlichkeitsstörung, wie sie im Gutachten J.___/K.___ erhoben wurde, anamnestisch nicht hinreichend belegt und erforscht ist. Ebenso muss Dr. O.___ beigepflichtet werden, dass sich das Gutachten J.___/K.___ nicht zureichend mit der vorhandenen Aktenlage sowie der abweichenden Meinung anderer Mediziner auseinandersetzt und dass es durchgehend von einer negativen und insgesamt wenig respektvollen Haltung der Versicherten gegenüber zeugt (Urk. 16/2 S. 2). Im Gegensatz zu Dr. L.___, dessen Exploration zwei Termine umfasste und je einmal im Beisein des Ehemanns und der Tochter der Versicherten stattfand (Urk. 16/3), untersuchten Dr. J.___ und Dr. K.___ die Beschwerdeführerin allein und anlässlich einer einzigen, knapp dreistündigen Sitzung; Familienangehörige oder ehemalige Arbeitgeber respektive Arbeitskollegen der Versicherten wurden im Gegensatz zu Dr. L.___ (vgl. Urk. 16/3 S. 10) in keiner Weise in die Beurteilung miteinbezogen (Urk. 10/29); dies hat auch Dr. L.___ bemängelt (Urk. 16/3 S. 10, S. 20 und S. 25). Das Gutachten J.___/K.___ erweist sich damit nicht als beweistauglich.
Dennoch kann hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht unbesehen auf die übrigen im Recht liegenden Berichte und Gutachten abgestellt werden: Auch das grundsätzlich überzeugende Gutachten L.___ und die Stellungnahme von Dr. O.___ erfolgten nicht interdisziplinär, sondern aus rein psychiatrischer Sicht, was beim Zusammenwirken von physischen und psychischen Befunden nicht ausreichend ist. Diagnostisch wich Dr. O.___ insoweit von Dr. L.___ ab, indem er nebst der somatoformen Schmerzstörung zusätzlich eine Depression erhob. Dies führte offenbar dazu, dass Dr. O.___ als behandelnder Psychiater eine Arbeitsfähigkeit grundsätzlich ausschloss, derweil Dr. L.___ medizinisch-theoretisch eine solche im Bereich von maximal 30 % als möglich erachtete, wobei er diesen Wert aus versicherungstechnischen Gründen so veranschlagt hat, um der Beschwerdeführerin - nach eigenen Angaben - dennoch zu einer ganzen Invalidenrente zu verhelfen. Die Rehaklinik Zurzach stützte die Diagnose durch Dr. O.___ im Sinne einer depressiven Entwicklung, führte jedoch nicht aus, ob sie die konstatierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nur auf den angestammten Beruf oder auch auf jede andere Tätigkeit bezog. Das Universitätsspital Zürich (Schmerzsprechstunde), welches keine depressive Entwicklung erwähnte, äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten. Die Schulthess Klinik, welche die Versicherte als "kaum mehr arbeitsfähig" erachtete, stützte ihre Einschätzung vom 16. August 2002 zumindest teilweise auch auf somatische Leiden und überdies auf zum Teil nicht medizinische, psychosoziale Faktoren, welche nicht invalidisierend wirken; das ergänzende Schreiben der Schulthess Klinik vom 2. Oktober 2002 sprach demgegenüber von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 28/1), wenn auch angenommen werden muss, dass es sich dabei um ein Versehen handelt. Auf die Einschätzung von Dr. G.___ allein, welcher die Versicherte aus psychischen Gründen für vollständig arbeitsunfähig hielt, kann sodann bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil der Hausarzt als Allgemeinmediziner auf dem Gebiet der Psychiatrie nicht spezialisiert ist und Hausärzte nach einer allgemeinen Erfahrungstatsache im Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten als zu Ungunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die exakte Diagnose und der Grad der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Aufgrund des komplexen Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin hätte sich nach dem Gesagten bereits im Verwaltungsverfahren eine polydisziplinäre Begutachtung, vorwiegend in einer auf Fälle der Invalidenversicherung spezialisierten MEDAS, aufgedrängt. Dabei wird auch BGE 127 V 294 Rechnung zu tragen sein, wo sich das Eidgenössische Versicherungsgericht ausführlich zur Bedeutung der Behandelbarkeit einer psychischen Störung sowie der psychosozialen und soziokulturellen Faktoren für die Invalidität geäussert hat. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen in die Wege leite und in der Folge über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. In Anwendung der massgeblichen Kriterien ist der Beschwerdeführerin deshalb eine Prozessentschädigung von Fr. 4'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Januar 2002 aufgehoben wird, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie eine polydisziplinäre Abklärung im Sinne der Erwägungen in die Wege leite und in der Folge über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).