Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00093
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IV.2002.00093
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 18. März 2003
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang
Obere Zäune 14, Postfach 408, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene H.___ absolvierte nach Besuch der Primar- und Realschule eine Lehre als Maschinenschlosser bei der A.___ AG (Urk. 11/33). In den Jahren 1980 bis 1993 war er selbständigerwerbend, danach arbeitete er bis 1996 als stellvertretender Werkhofchef bei der B.___ AG, 1996 bis 1998 als Stellwerkmonteur bei der C.___ AG, und zuletzt als Fabrikationsmitarbeiter bei der D.___ AG (Urk. 11/27). Beim Aussteigen aus dem Auto verspürte er am 5. Oktober 1999 einen "Zwick" im Rücken (Urk. 11/20). Danach war er ab dem 6. Oktober 1999 krank geschrieben und vom 5. Januar bis 2. Februar 2000 im Stadtspital Triemli Zürich (nachfolgend Triemlispital) hospitalisiert (Urk. 11/19). Weil er "wegen permanenter Krankheit nicht arbeitsfähig" war, wurde ihm die Arbeitsstelle auf Ende März 2000 gekündigt (Urk. 11/31).
Am 3. Oktober 2000 beantragte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf starke Schmerzen am ganzen Körper Versicherungsleistungen (Urk. 11/33). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge den IK-Auszug (Urk. 11/32), die Berichte des Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 13. November 2000 (Urk. 11/20) und der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Triemlispitals vom 23. November 2000 (Urk. 11/19). Nach Vorbescheid vom 4. Januar 2001 (Urk. 11/14) und der Stellungsnahme des Versicherten vom 10. Januar 2001 (Urk. 11/13) holte sie zudem den Bericht des Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, Klinik Hirslanden, vom 15. Mai 2001 (Urk. 11/18), der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach vom 5. Juli 2001 (Urk. 11/17) und der Berufsberatung vom 16. August 2001 (Urk. 11/24) ein. Nach Vorbescheid vom 29. August 2001 (Urk. 11/2) und Stellungnahme des Versicherten vom 7. September 2001 (Urk. 11/4) verfügte die IV-Stelle am 23. Januar 2002 eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 (Urk. 2 = Urk. 11/1).
2. Dagegen erhob H.___ am 18. Februar 2002 Beschwerde und stellte den Antrag auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1). Nachdem die Verwaltung Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel am 5. April 2002 geschlossen (Urk. 10). Rechtsanwalt Dr. iur. Lang legitimierte sich am 22. April 2002 als neuer Vertreter des Beschwerdeführers (Urk. 14 und 15) und reichte diverse Arztberichte (Urk. 26/1-5 und 28) nach.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.6 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente; der Anspruch auf die zugesprochene halbe Rente ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen. Bei der Feststellung der 50%igen Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf folgende medizinischen Berichte: Dr. E.___ stellte am 31. November 2000 die Diagnosen chronisches spondylogenes Syndrom rechts bei Fehlform/Fehlhaltung der Wirbelsäule, Diskusprotrusion L4/5 und Osteochondrose Th11/12; Adipositas permagna; Hypertonie essentiell; Diabetes mellitus Typ II seit 1996; Koronare Herzkrankheit mit 1-Asterkrankung Status nach Stenteinlage und Schlafapnoë-Syndrom mit CPAP (continuous positive airway pressure) und führte aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit dem 6. Oktober 1999 zu 100 % arbeitsunfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit (vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne grosse körperliche Belastung) jedoch zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 11/20). Aus dem Bericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Triemlispitals vom 23. November 2000 geht hervor, dass der Beschwerdeführer für leichte, körperlich wenig belastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten über 15 kg aus ergonomisch ungünstiger Position mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung und ohne regelmässiges Überkopfarbeiten ab dem 28. Februar 2000 50 % (ausdrücklich halbtags) arbeitsfähig sei (Urk. 11/19). Schliesslich ist aus dem Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach, wo der Beschwerdeführer vom 29. Mai bis 19. Juni 2001 hospitalisiert war, ersichtlich, dass theoretisch für leichte bis mittelschwere Arbeiten längerfristig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, momentan aber höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, jedoch nicht in seinem angestammten Beruf, bestehe (Bericht vom 5. Juli 2001; Urk. 11/17).
2.2 Unberücksichtigt blieben dabei jedoch die vom Beschwerdeführer gegen die Vorbescheide vorgebrachten Einwände. Bereits mit Stellungnahme vom 10. Januar 2001 wies dieser darauf hin, dass er sich nach Rücksprache mit dem Psychologen Dr. phil. G.___ vom Triemlispital mit der 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht einverstanden erklären könne (Urk. 11/13). Eine psychiatrische Abklärung erfolgte daraufhin jedoch nicht. Auch nach der zweiten Einsprache vom 7. September 2001 und dem Hinweis auf Behandlungen mehrerer Ärzte (Urk. 11/4) kontaktierte die Beschwerdegegnerin diese nicht und unterliess eine psychiatrischen Abklärung.
In dem vom Beschwerdeführer nachgereichten Bericht stellte Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie FMH, aus orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ("Es ist keine Tätigkeit mehr zumutbar") seit dem 22. Juni 2002 fest (Bericht vom 18. Juni 2002; Urk. 26/4). Schliesslich diagnostizierte Dr. med. J.___, Psychiatrie FMH, am 30. August 2002 eine schwere anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.3), die zu einer depressiven Entwicklung (ICD-10 F10; rezidivierende mittelgradige depressive Episoden mit somatischen Symptomen) sowie erheblicher Abhängigkeitsproblematik geführt habe, bei selbstunsicherer Persönlichkeit mit starken dependenten Zügen, ohne den geforderten Kriterien zur Diagnose einer dependenten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) vollumfänglich zu genügen. Der Psychiater führte aus, dass seines Erachtens der Verdacht der Aggravation oder gar der Simulation nicht stichhaltig sei und der Patient enorm leide, wobei seine Krankheit aus psychiatrischer Sicht, spätestens seit Anfang 2002, eine Arbeitsunfähigkeit als Maschinenschlosser zu 100 %, und eine solche für leichtere Beschäftigungen mit wechselnden stehenden, sitzenden oder gehenden Tätigkeiten auch in leichteren Arbeiten, zum Beispiel Büro- oder Computerarbeiten, mindestens zu 85 % begründe (Urk. 28).
2.3 Unter Berücksichtigung der nachgereichten Berichte, insbesondere der erstmaligen psychiatrischen Beurteilung durch Dr. J.___, bestehen an der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erhebliche Zweifel. Da sich diese Berichte auch auf die Zeit vor dem angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2002 beziehen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht nochmals abkläre und hernach neu über eine allfällige ganze Invalidenrente verfüge.
3. Da die Rückweisung der Sache einem formellen Obsiegen gleichzustellen ist, hat der vertretene Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Ein Entschädigungsanspruch steht jedoch lediglich für die durch die Vertretung erwachsenen Kosten (vgl. Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 3 zu § 34). Da das Vertretungsverhältnis erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden ist (Urk. 14 und 15), ist ihm eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2002 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).