Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00100
IV.2002.00100

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 25. Februar 2003

in Sachen

L.___
 Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1950 geborene L.___ arbeitete zuletzt in einer Teilzeitanstellung als Sicherheitsbeauftragte bei der Sicherheitsabteilung der A.___. Aus gesundheitlichen Gründen war sie vom 21. Oktober 1999 bis 30. April 2000 krank geschrieben und arbeitete ab 1. Mai 2000 nur noch zu 50 % (Urk. 12/23).
Am 6. November 2000 beantragte sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Invalidenrente (Urk. 12/26). In der Folge holte die IV-Stelle den IK-Auszug (Urk. 12/22), den Arbeitgeberbericht vom 6. Dezember 2000 (Urk. 12/23) und diverse medizinische Berichte (Urk. 12/13-16) ein. Mit Vorbescheid vom 27. März 2001 stellte sie bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente ab dem 1. Oktober 2000 in Aussicht (Urk. 12/9). Nach der Stellungnahme der Versicherten vom 4. April 2001 (Urk. 12/8) verfügte sie am 15. Juni 2001 im angekündigten Sinne (Urk. 12/6).
Die Versicherte erhob dagegen am 11. Juli 2001 bei der IV-Stelle "Einsprache" und beantragte die erneute Überprüfung der Sache (Urk. 12/20). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Arztberichte ein (Urk. 12/12-13) und verfügte am 24. Januar 2002 die Abweisung des Begehrens (Urk. 2).

2. Dagegen erhob L.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 20. Februar 2002 Beschwerde und beantragte eine höhere Invalidenrente (Urk. 1). Ab dem 4. April 2002 liess sie sich von Rechtsanwalt Dr. iur. Ilg vertreten (Urk. 8 und Urk. 9). Die Verwaltung schloss am 11. April 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Replik vom 6. Juni 2002 liess die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren festhalten (Urk. 15) und reichte das (Partei-)Gutachten vom 16. April 2002 betreffend Einschränkung der Haushaltstätigkeit ein (Urk. 16). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 14. Juni 2002 auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hatte (Urk. 19), wurde der Schriftenwechsel am 1. Juli 2002 geschlossen (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       In formeller Hinsicht ist vorweg das Anfechtungsobjekt und der Streitgegenstand festzulegen. Die Beschwerdeführerin erhob bereits gegen die Verfügung der Invalidenrente vom 15. Juni 2001 (Urk. 12/6) innert Frist "Einsprache" (Urk. 12/20), wobei nicht ersichtlich war, ob es sich dabei um das Rechtsmittel der Beschwerde oder um den Rechtsbehelf des Wiedererwägungsgesuchs handelte. Da jedoch eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels (vgl. BGE 116 Ib 169 E. 1 S. 172; 109 II 400 E. 1d S. 402) und die Zustellung an eine unzuständige Behörde (BGE 120 V 415 Erw. 3a mit Hinweisen) der beschwerdeführenden Person gemäss Rechtsprechung nicht schaden darf, ist die Eingabe mit der Bezeichnung "Einsprache" anhand des Willens der Beschwerdeführerin zu qualifizieren.
In der "Einsprache" vom 11. Juli 2001 beantragte die Beschwerdeführerin die "erneute Überprüfung" ihres Dossiers (Urk. 12/20). Da bei einer Wiedererwägung grundsätzlich kein Anspruch auf materielle Behandlung besteht (BGE 117 V 13 Erw. 2a) und diese nur darauf abzielt, ursprünglich fehlerhafte rechtskräftige Verfügungen in Wiedererwägung zu ziehen, ist zugunsten der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie sich mittels formellem Rechtsbegehren gegen den Entscheid wehren und die uneingeschränkte Überprüfung der Rentenzusprechung bewirken wollte. Die "Einsprache" ist somit als Beschwerde zu qualifizieren, weshalb der Rentenentscheid nicht rechtskräftig geworden ist (vgl. Art. 81 IVG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie RZ 3021 des Kreisschreibens über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL). Die vorliegende Beschwerde umfasst somit die Verfügung vom 15. Juni 2001 (Urk. 12/6). Streitgegenstand bildet die darin festgelegte Invalidenrente.

2.
2.1      Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).
Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine (halbe oder ganze) Invalidenrente.
3.2     Die Beschwerdegegnerin zog in der Verfügung vom 15. Juni 2001 in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 70 % ihrer Erwerbstätigkeit und zu 30 % ihrer Haushaltstätigkeit nachgehen würde. Bei einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit von 50 % und einer solchen von 38 % in der Haushaltstätigkeit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 46 %, weshalb sie Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 12/6-7).
3.3 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, sie als Gesunde zu 75 % (und nicht bloss 70 %) erwerbstätig wäre und die Einschränkung im Haushalt weit mehr als 38 % betrage (Urk. 12/20 und Urk. 1).

4.
4.1 Angesichts des Teilzeiterwerbs der Beschwerdeführerin (Urk. 12/23) kommt die gemischte Methode zur Anwendung. Streitig ist dabei der Anteil der Erwerbstätigkeit, wobei die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 15. Juni 2001 von einem Anteil von 70 % (Urk. 12/6) und die Beschwerdeführerin in der Beschwerde von einem solchen von 75 % (Urk. 1) ausging.
4.2     Gemäss Arbeitgeberbericht vom 6. Dezember 2000 war die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu "ca. 70%" als Sicherheitsbeauftragte bei der A.___ tätig (Urk. 12/23; vgl. auch die Aussage der Beschwerdeführerin in Urk. 16 S. 4). Im Schreiben vom 4. Juli 2001 führte der Arbeitgeber jedoch aus, die Beschwerdeführerin habe weiterhin die Möglichkeit, als Ergänzung zur Invalidenrente "75 %" bei der A.___ zu arbeiten (Urk. 12/19 Beilage S. 4).
4.3     Da es sich dabei um einen "Schichtbetrieb" handelt, bei dem die Sicherheitsbeauftragten nach Bedarf des Arbeitsgebers und nach Möglichkeit der Arbeitnehmer eingesetzt werden (Arbeitgeberbericht vom 6. Dezember 2000; Urk. 11/23), ist bei der Bestimmung des Anteiles der Erwerbstätigkeit darauf abzustellen, wie viel die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich gearbeitet hat. Bei einem Stundenlohn von Fr. 32.63 (Urk. 12/23), einer im Jahr 2000 in der Schweiz betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.8 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 11-2002 Tabelle 9.2 S. 88), einem standardisierten Arbeitsmonat von 4 1/3 Wochen (vgl. Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2000, Tabelle TA1 S. 31), 4 Wochen Ferien und einem Arbeitspensum von 70 % resultiert ein jährliches Einkommen von Fr. 45'510.--. Vergleicht man dieses Einkommen mit dem im Jahr 1998 (Fr. 38'201.30), 1999 (Fr. 43'929.10) und im Jahr 2000 (Fr. 41'667.30) tatsächlich erzielten Einkommen (Urk. 12/23 S. 2), ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der 70%igen Erwerbstätigkeit als Gesunde nie ganz ausgeschöpft hat, weshalb von einem Anteil der Erwerbstätigkeit von (höchstens) 70 % auszugehen ist.

5.
5.1     Zu prüfen ist vorerst das der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zumutbare Restleistungsvermögen.
5.2     Die Beschwerdeführerin erlitt gemäss eigenen Angaben im Oktober 1997 einen Autounfall in Italien und verspürt seither Rückenbeschwerden, welche sich in der Folge kontinuierlich akzentuiert haben und seit Oktober 1999 aufgrund eines "Verhebetraumas" an der Arbeitsstelle (schwerer Koffer) zu einer durchgehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als Sicherheitsbeauftragte bei der A.___ geführt hat (Haushaltsbericht vom 13. März 2001; Urk. 12/11).
5.3     Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin, stellte am 7. Dezember 2000 die Diagnosen chronisches lumbospondylogenes Syndrom, Status nach lumboradikulärem Syndrom bei Diskushernie L5/S1, Periarthropathia coxae beidseits und reaktive Depression und attestierte vom 20. Oktober 1999 bis 30. April 2000 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/16). Er attestierte in Übereinstimmung mit den Berichten von Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin FMH, vom 27. November 2000 und 23. Juli 2001 (Urk. 12/15 und 12/13) und Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, speziell Rheumatologie, vom 5. September 2001 (Urk. 12/12) ab 1. Mai 2000 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit (mit trockener Umgebung und Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ohne Vorüberbeugen und Heben von Gewichten) sowie in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Sicherheitsbeamtin.
         Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie sie die Beschwerdeführerin beklagte (Urk. 1 und 15), ist aus den Akten nicht ersichtlich. Insbesondere hatte die Feststellung von Dr. D.___ , der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei sich verschlechternd (Urk. 12/12), bis anhin keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im entscheidwesentlichen Zeitpunkt vom 15. Juni 2001 ist aufgrund der übereinstimmenden medizinischen Berichte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit ausgewiesen.

6.       Zu prüfen bleibt, wie sich die Restarbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Als Gesunde hätte die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 70 % im Jahr 2000 Fr. 45'510.-- verdienen können (vgl. Ziff. 4.3 vorstehend). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (2.5 % für das Jahr 2001; vgl. Die Volkswirtschaft 11-2002, Tabelle B10.2 S. 89) resultiert im Jahr 2001 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 46'648.--.
Entsprechend der 50%igen Arbeitsfähigkeit als Sicherheitsbeauftragte geht ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 23'324.-- hervor. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultiert somit ein Invaliditätsgrad von 50.0 % in der Erwerbstätigkeit.

7.
7.1     Streitig und zu prüfen ist die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Haushaltstätigkeit.
7.2     Das Sozialversicherungsgericht beurteilt nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügungen nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis).
         Somit ist auf die Verhältnisse im entscheidwesentlichen Zeitpunkt vom 15. Juni 2001 (Urk. 12/6) abzustellen, als die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und dem Sohn, geboren 1977, in einer 4-Zimmerwohnung wohnte (Urk. 12/11 S. 3 und Urk. 16 S. 9).
Rechsprechungsgemäss ist bei der Einschränkung in der Haushaltstätigkeit die Schadenminderungspflicht der versicherten Person zu berücksichtigen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht müssen versicherte Personen von sich aus das ihnen Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beitragen (z.B. zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen). Unterbleiben solche Vorkehrungen zur Schadenminderung, so wird die daraus resultierende Leistungseinbusse im hauswirtschaftlichen Bereich bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt. Kann eine versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und im üblichen Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsberechnung nur relevant, wenn die Versicherte während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (ZAK 1984 S. 135).
7.3     Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Gutachten der diplomierten Hauswirtschaftslehrerin E.___ vom 16. April 2002 (Urk. 16) geht bei Annahme eines Dreipersonenhaushalts eine Einschränkung in der Haushaltstätigkeit von 59.39 % hervor (Urk. 16 S. 18). Die Hauswirtschaftslehrerin führte aus, dass das Gutachten auf der aus Deutschland stammenden "Methode Schulz-Borck" basiere (vgl. Urk. 16 S. 2), die gemäss dem unveröffentlichten Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 1998 (4C.495/1997) auch in der Schweiz anwendbar erklärt worden sei (Urk. 16 S. 2). Dieser Auffassung kann insofern nicht gefolgt werden, als es im genannten Urteil (publiziert in plädoyer 4/99 S. 65 ff.) nicht um die Vornahme eines Tätigkeitsvergleichs im Sinne der Invalidenversicherung, sondern um die Berechnung eines zivilrechtlichen Versorgerschadens ging, was vorliegend aber nicht von Belang ist.
Weiter wurde bei der im Parteigutachten berechneten Einschränkung von 59.39 % die Schadenminderungspflicht nicht miteinbezogen. Unberücksichtigt blieben weiter die Einschränkungen aufgrund zumutbarer Anschaffungen (Mikrowellenherd [Urk. 16 S. 14], Bett mit Spezialmatratze [Urk. 16 S. 15], Dampfbügelstation "Laura-Star" [Urk. 16 S. 16]), der zumutbaren Einschränkung im Alltag (einfachere Mahlzeiten [Urk. 16 S. 15], weniger Gäste [Urk. 16 S. 14]) und der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes (Grosseinkauf [Urk. 16 S. 14], Reinigung der Küche [Urk. 16 S. 15], Grundreinigung der Wohnung [Urk. 16 S. 15] sowie Einfüllen und Entladen der Waschmaschine [Urk. 16 S. 16]). Somit ist von einer erheblich niedrigeren Einschränkung in den Haushaltstätigkeiten auszugehen. Weiter berücksichtigte E.___ in den Aufgabenbereichen "Ernährung und Nahrungszubereitung" wie auch "Reinigung und Pflege" eine sogenannte "Qualitätseinbusse". Eine Einschränkung der Lebensqualität ist nach dem Grundsatz der Schadenminderungspflicht in der Invalidenversicherung ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Somit reduziert sich die Einschränkung in den Haushaltstätigkeiten um (mindestens) einen Viertel.
7.4 Demgegenüber entspricht der Haushaltsbericht vom 13. März 2001 (Urk. 12/11) den einschlägigen Bestimmungen des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, gültig ab 1. Januar 2000; insbesondere Rz 1056 ff., Rz 3093 ff. und Rz 3105 ff.). Insbesondere bewegt sich die Gewichtung der Aufgabenbereiche Haushaltsführung (2 %), Ernährung (45 %), Wohnungspflege (20 %), Einkauf und weitere Besorgungen (8 %), Wäsche und Kleiderpflege (20 %), Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen (0 %) und Verschiedenes (5 %) im vorgegebenen Rahmen (Rz 3095 KSIH). Der Grund für die unterschiedlichen Ergebnisse des Haushaltsberichts und des Parteigutachtens findet sich in der Berücksichtigung Schadenminderungspflicht. Dem nachvollziehbaren, vollständigen und begründeten Haushaltsbericht kommt daher volle Beweiskraft zu, weshalb von einer Einschränkung von 38.4 % in den Haushaltstätigkeiten auszugehen ist.
7.5     Dies führt zu einem Invaliditätsgrad von 46.5 % (0.7 x 50.0 % + 0.3 x 38.4 %), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 des Bundesgesetzes über die Verwaltungsrechtspflege).